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BUNDESGERI[X.]HTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 36/13
Verkündet am:
27. Mai 2015
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.] im schriftli-chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 30.
April
2015 eingereicht werden konnten,
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des [X.]s [X.]
vom 19.
Dezember 2012
wird auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 1.137,71
festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d.
[X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung.
Diese wurde aufgrund eines Antrags d.
[X.] mit Vertragsbeginn zum 1.
Januar 1998
nach dem so genannten Policenmodell des §
5a [X.] in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.] a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d.
[X.] mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine 1
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Verbraucherinformation nach §
10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.]) und im Versicherungsschein eine schriftliche Belehrung über sein Widerspruchsrecht gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F.
D. [X.] zahlte von Januar 1998 bis März 2003
Prämien in Höhe von insgesamt 1.452,78
April 2003
kündigte d.
[X.] den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 4.
Novem-ber 2010
erklärte d. [X.] schließlich den Widerspruch nach §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F.
Mit der Klage verlangt d.
[X.] Rückzahlung aller
auf den Vertrag ge-leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.], insgesamt 1.137,71
Nach Auffassung d.
[X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den [X.] nicht vereinbar sei.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d.
[X.] das Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D.
[X.] habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zu-stande gekommen.
Die Widerspruchsfrist sei als Folge der Übersendung des Versicherungsscheins nebst allen Unterlagen in Gang gesetzt [X.]. Die erteilte [X.] sei drucktechnisch deutlich her-vorgehoben und umfasse Beginn und Dauer der Widerspruchsfrist sowie die Form des Widerspruchs. Innerhalb der 14-tägigen Widerspruchsfrist des §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.F. habe d. [X.] den Widerspruch nicht er-klärt.
Die Regelung des [X.] verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.
Nicht zuletzt sei die Ausübung des Widerspruchs mit den Grundsätzen von [X.] und Glauben unverein-bar.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
D.
[X.]
kann nicht gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB Rückzah-lung der Prämien verlangen.
1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des [X.] sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d.
[X.] mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucher-information und eine [X.]. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, die Belehrung sei nicht in drucktechnisch deutlicher Form hervorgehoben. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist die Belehrung auf Seite 1 des Versicherungsscheins nicht nur durch Fettdruck deutlich hervorgehoben; sie unterscheidet sich zudem in ihrer Struktur stark vom Fließtext und befindet sich an prominenter Stelle kurz 8
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vor dem Ende des Versicherungsscheins. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14-tägigen Widerspruchsfrist erklärte d.
[X.] den [X.] nicht.
2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.[X.] unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; [X.], Be-schluss vom 2.
Februar 2015 -
2 BvR 2437/14, [X.], 514 Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den [X.] scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtli-nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D.
[X.] ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des [X.] nach [X.] und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des [X.] auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus [X.] herzuleiten. Die [X.]widrigkeit liegt
darin, dass d.
[X.] nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den [X.] ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des [X.] durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsur-teil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; [X.], Beschluss vom 2.
Februar 2015 aaO Rn.
42 ff.). D. [X.] verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchs-frist ließ sie
bei Vertragsschluss 1998 ungenutzt verstreichen. D. [X.] zahlte bis zur Kündigung im April 2003 über fünf Jahre und drei Monate 12
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die Versicherungsprämien und ließ danach noch einmal mehr als [X.] Jahre bis zur Erklärung des Widerspruchs vergehen. Die [X.] Prämienzahlungen des bereits 1998 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten [X.] haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. [X.] auch erkennbar.
[X.] [X.] Dr.
Karczewski
[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.04.2012 -
1 [X.] 5780/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 19.12.2012 -
5 [X.]/12 -
Meta
27.05.2015
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2015, Az. IV ZR 36/13 (REWIS RS 2015, 10559)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10559
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