Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.03.2015, Az. VIII ZR 125/14

8. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13497

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Gegenstand

Internationaler Warenkaufvertrag zwischen einem deutschen Vertriebsunternehmen von Schiffsersatzteilen und einem zypriotischen Kunden: Abgrenzung eines verbindlichen Angebots von einer Aufforderung zur Angebotsabgabe; teilweise Annahmefähigkeit von Angeboten; Auslegung eines unter Ablehnung eines Angebots unterbreiteten Gegenangebots; Handlungsvollmacht eines Mitarbeiters; anwendbares Recht für die Beurteilung einer Einigung sowie der inhaltlichen Anforderungen für ein wirksames Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung


Leitsatz

1. Zur Abgrenzung eines verbindlichen Angebots von der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots sowie zur teilweisen Annahmefähigkeit von Angeboten.

2. Ein nach Art. 19 Abs. 1 CISG beziehungsweise § 150 Abs. 2 BGB unter Ablehnung eines Angebots unterbreitetes Gegenangebot ist, wenn es nur einzelne Änderungen enthält, nach dem maßgeblichen Horizont des Erklärungsempfängers im Zweifel dahin auszulegen, dass der Erklärende alle Bedingungen des ursprünglichen Angebots, zu denen er selbst keine abweichenden Vorschläge macht, in sein Gegenangebot aufgenommen hat, so dass dieses bei Fehlen einer entgegenstehenden Erklärung zu den im Übrigen unveränderten Bedingungen des ursprünglichen Angebots abgegeben ist. Das gilt auch für eine im ursprünglichen Angebot enthaltene Gerichtsstandsklausel (Aufgabe der Rechtsprechung im Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2010, VIII ZR 34/09, IHR 2011, 179 Rn. 6 ff.).

2. Die für eine Handlungsvollmacht im Sinne von § 54 HGB erforderliche Ermächtigung kann auch konkludent durch Übertragung einer verkehrstypisch mit Handlungsvollmacht verbundenen Stellung oder Aufgabenzuweisung im betreffenden Geschäftsbetrieb liegen.

3. Art. 23 EuGVVO regelt nicht die Frage einer Stellvertretung bei den der Einigung über den Gerichtsstand zugrunde liegenden Willenserklärungen sowie einer Heilung von Vertretungsmängeln. Insoweit ist vielmehr auf das nach dem Internationalen Privatrecht des Forums maßgebliche materielle Recht zurückzugreifen.

4. Gerichtsstandsklauseln in Kaufverträgen, die dem Geltungsbereich des UN-Kaufrechtsübereinkommens unterfallen, beurteilen sich ungeachtet ihrer klarstellenden Erwähnung in Art. 19 Abs. 3, Art. 81 Abs. 1 Satz 2 CISG hinsichtlich der Anforderungen an ihr wirksames Zustandekommen nicht nach den Bestimmungen des Übereinkommens, sondern gemäß Art. 4 Satz 2 CISG nach dem dafür maßgeblichen Recht des Forumstaates. Das gilt neben dem Einigungserfordernis auch für die über diejenigen des Übereinkommens teilweise hinausgehenden prozessrechtlichen (Schriftform-)Vorgaben des Art. 23 EuGVVO.

5. Für das Vorhandensein einer die Schriftform gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b EuGVVO ersetzenden Gepflogenheit kommt es bei Gerichtsstandsvereinbarungen nicht entscheidend darauf an, wie die Vertragsschlüsse im Einzelnen ausgesehen haben. Entscheidend ist vielmehr die mit einem hohen Maß an Beständigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg praktizierte Willensübereinstimmung der Vertragsparteien, die auf eine solche Vereinbarung abzielende Klausel über die laufende Geschäftsbeziehung hinweg in die zwischen ihnen geschlossenen Verträge einzubeziehen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 14. Februar 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die in [X.] ansässige Klägerin befasst sich mit dem Vertrieb von Schiffsersatzteilen. Die Beklagte, die ihren Sitz auf [X.] hat und in den Jahren 2007/2008 schon einmal in Geschäftsbeziehungen zur Klägerin stand, bereedert in [X.] ([X.]) den Hochseeschlepper "T.   ", der sich von April 2010 bis April 2011 zwecks Überholung und Reparatur im [X.] [X.] auf einer Werft befand. Aus diesem Anlass fragte sie bei der Klägerin um Ersatzteile und Ingenieurleistungen nach, die diese ihr in einer Vielzahl von als "specification" bezeichneten Schreiben unter Angabe entsprechender Teile, Leistungen und Preise mitteilte. Ob es sich dabei jeweils um verbindliche Angebote oder lediglich um Preisübersichten beziehungsweise Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten handelte, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Frage, ob für die auf Grund dieser "specifications" erbrachten Lieferungen und Leistungen [X.] als Gerichtsstand vereinbart worden ist.

2

Mit ihrer in [X.] erhobenen Klage begehrt die Klägerin in Höhe von 150.737,83 € nebst Zinsen die (restliche) Bezahlung von Lieferungen und Leistungen, die sie, ausgehend von ihren ab Mitte Oktober 2010 übersandten "specifications", der [X.] zwischen dem 10. Januar 2011 und dem 15. Juni 2011 in Rechnung gestellt hat. In einer vorangegangenen "specification" vom 15. Juni 2010 findet sich in den auf der Vorderseite aufgeführten Bedingungen für die darin genannte Lieferung erstmals folgende Klausel:

"[…] [X.] OF JURISDICTION HAMBURG […] "

3

Seit Mitte August 2010 enthalten die der [X.] übersandten "specifications" auf ihrer Vorderseite durchgängig diese Klausel. Die Beklagte bestätigte - so die teilweise bestrittene Behauptung der Klägerin - alle in der Folge ganz oder jedenfalls in Teilen zur Ausführung gelangten "specifications" entweder durch E-Mail oder bisweilen auch fernmündlich, ohne der genannten Klausel jeweils entgegenzutreten; lediglich der Leistungsumfang sei dabei in einzelnen Fällen modifiziert oder reduziert worden.

4

Im August 2010 verhandelten die Parteien über eine Rahmenvereinbarung für von der Klägerin bereits erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen. Gang, Dauer und Ergebnis dieser Verhandlungen, die auch Fragen eines Gerichtsstandes oder eines Schiedsgerichts zum Gegenstand hatten, sind zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls trafen die Parteien bei zwischen ihnen im November 2010 geführten Gesprächen über offene Rechnungen und eine Fortsetzung der begonnenen Reparaturen unter dem 24. November 2011 eine Vereinbarung über erbrachte Leistungen und deren Bezahlung, ohne dass sich darin - abweichend von einem vorangegangenen Vertragsentwurf - Regelungen zu einer (außer-)gerichtlichen Streitbeilegung finden.

5

Nachdem die Reparatur des [X.] im Frühjahr 2011 abgeschlossen war, kam es im Frühsommer 2011 zu einem Motorschaden, den die Beklagte auf den Einbau von der Klägerin gelieferter, allerdings angeblich nicht normgerechter Ersatzteile zurückführt. Hieraus leitet sie Schadensersatzansprüche her, deretwegen sie die Klägerin in [X.] gesondert auf Zahlung gerichtlich in Anspruch nimmt und mit denen sie auch hier vorsorglich gegen die Klageforderung aufrechnet.

6

In erster Linie verteidigt sich die Beklagte gegenüber der Klageforderung mit der Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit [X.] Gerichte. Das Landgericht [X.] hat seine internationale Zuständigkeit für die Entscheidung des Rechtsstreits durch Zwischenurteil bejaht. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

9

Das angerufene [X.] sei für die Entscheidung [X.] nicht zuständig. Da die Beklagte ihren Sitz auf [X.] habe, komme eine internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte gemäß Art. 3 Abs. 1 [X.] nur nach Maßgabe der Art. 5 bis 24 [X.] und nach diesen Regelungen allein bei Vorliegen einer Zuständigkeitsvereinbarung der Parteien gemäß Art. 23 [X.] in Betracht. Daran fehle es.

Allerdings seien in den von der Klägerin übersandten "specifications" entgegen der Ansicht der [X.] jeweils - auch die [X.] erfassende - verbindliche Angebote und nicht nur Preisübersichten und Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots zu sehen. Soweit die "specifications" durch Verwendung der [X.] "Subject to prior sale" unter dem Vorbehalt des [X.] gestanden hätten oder auch ausdrücklich als "non-binding offer" bezeichnet worden seien, komme Ersterem lediglich die Bedeutung eines [X.] zu, während die zweite Regelung sich nur auf die Lieferzeit bezogen habe. Beides habe aber einem Rechtsbindungswillen der Klägerin an die von ihr versandten "specifications" nicht entgegengestanden, wie auch die von ihr dabei zugleich verwendete [X.] "Validity: 6 Weeks" zeige.

Angenommen habe die Beklagte das in den "specifications" enthaltene Angebot, sich auf einen Gerichtsstand [X.] zu einigen, jedoch nicht. Zwar hätten die Parteien sich im Zuge der im August 2010 geführten Verhandlungen nicht bereits in gegenteiliger Richtung auf einen Gerichtsstands [X.] geeinigt; die darauf hindeutende E-Mail vom 13. August 2010 habe nur einen Zwischenstand der Verhandlungen beider Parteien wiedergegeben, der nicht in eine umfassende Einigung eingemündet sei. Allerdings ergebe sich aus den Gesamtumständen dieser und der nachfolgenden Verhandlungen der Parteien, dass die Beklagte nicht bereit gewesen sei, auf einen Gerichtsstand in [X.] einzugehen. Das gelte auch für diejenigen E-Mails der [X.], mit denen sie die mit der genannten [X.] versehenen Angebote der Klägerin [X.] mit Worten wie etwa "[X.]" angenommen habe. Zwar sei die pauschale Annahme eines Vertragsangebots in der Regel so auszulegen, dass der Annehmende mit sämtlichen vorgeschlagenen Vereinbarungen einverstanden sei, es sei denn, einzelnen Angebotselementen werde - wie hier nicht - explizit widersprochen. Vorliegend sei ein solcher expliziter Widerspruch aber entbehrlich gewesen, da die Klägerin das [X.] der [X.] nicht dahin habe verstehen können, dass diese mit der Zuständigkeit der Gerichte in [X.] einverstanden sei. Der Klägerin habe vielmehr nach der für beide Seiten gleichermaßen erkennbaren Gesamtsituation und Interessenlage der Parteien klar sein müssen, dass die Beklagte, ohne dies jeweils förmlich und wiederholend bei jeder Annahme einzelner "specifications" erklären zu müssen, mit einer ausschließlichen Zuständigkeit der [X.]er Gerichte keinesfalls einverstanden gewesen sei.

Insoweit sei bereits zweifelhaft, ob die Klägerin, die mit der [X.] bereits seit 2007 hinsichtlich des Hochseeschleppers "[X.]" in Geschäftsbeziehungen gestanden habe, ohne dass dabei von den gesetzlichen Regeln abweichende [X.] gefordert oder vereinbart worden seien, ihre dahingehende Vertragspraxis ohne Weiteres durch entsprechende Aufdrucke auf ihren Angeboten habe ändern können, oder ob dem Geschäftspartner nach [X.] und Glauben nicht ein expliziter Hinweis auf die Änderung der Geschäftspraxis geschuldet gewesen sei, ohne den nicht davon ausgegangen werden könne, dass er diese Änderung zur Kenntnis genommen habe und sich ihr habe unterwerfen wollen.

Das gelte umso mehr, als auch in den ersten Angeboten aus dem vorliegenden Reparaturkomplex bis zum Angebot vom 15. Juni 2010 keine [X.] enthalten gewesen sei. Zwar hätten die auf die jeweiligen Angebote erteilten Aufträge in rechtlicher Hinsicht einzelne Verträge dargestellt. Sie hätten sich aber auf ein einheitliches Gesamtprojekt, nämlich die Überholung des Hauptmotors, bezogen, bei dessen Realisierung beide Parteien hätten erwarten dürfen, dass wesentliche Änderungen der [X.] nicht nur beiläufig in auf Einzelangeboten aufgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt, sondern ausdrücklich angesprochen würden. Solange ein solcher expliziter Hinweis nicht erfolgt sei, habe die Gegenseite im Rahmen der Abwicklung dieses einheitlichen wirtschaftlichen Projekts deshalb darauf vertrauen dürfen, dass es bei der bisherigen Praxis verbleibe. Dementsprechend seien auch die von der [X.] abgegebenen Annahmeerklärungen ohne einen solchen vorherigen ausdrücklichen Hinweis der Klägerin nur so zu verstehen gewesen, dass sie auf Basis der bisherigen Praxis, das heißt wie bisher ohne Gerichtsstandsvereinbarung, habe kontrahieren wollen.

Andernfalls wäre es nämlich dazu gekommen, dass für zukünftige Forderungen der Klägerin die Gerichte in [X.] zuständig gewesen wären, für bereits begründete Forderungen dagegen nicht. Eine solche Aufspaltung der gerichtlichen Zuständigkeit sei aber bei einem wirtschaftlich einheitlichen Projekt nicht [X.]. Denn der Gerichtsort hinge in diesem Fall von dem Zufall ab, welche Forderung streitig werde; bei mehreren streitigen Forderungen hätten Prozesse unter Umständen sogar an verschiedenen Orten geführt werden müssen. Dass die Beklagte mit ihren Annahmeerklärungen ein solches Ergebnis nicht habe herbeiführen wollen, habe sich auch für die Klägerin aufdrängen müssen. Dem mutmaßlichen Interesse entspreche es vielmehr, dass der Gerichtsstand, der für die erste entstandene Forderung gelte, auch für die später im Zuge der Abwicklung des Projekts entstehenden Forderungen einschlägig sei.

Dass die Klägerin selbst bei widerspruchsloser Annahme der "specifications" durch die Beklagte nicht von deren Einverständnis mit einem Gerichtsstand [X.] habe ausgehen können, ergebe sich weiterhin daraus, dass die Parteien wiederholt versucht hätten, im Rahmen ausdrücklicher Verhandlungen eine Einigung über die Art und Weise und den Ort einer gerichtlichen Auseinandersetzung herbeizuführen, und dass eine solche Einigung tatsächlich nicht zu erzielen gewesen sei. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Parteien im August 2010 bei ihren Gesprächen über den Abschluss eines Rahmenvertrages - erfolglos - über eine Schiedsgerichtsvereinbarung [X.] verhandelt hätten und die Klägerin dabei den Schiedsort [X.] habe durchsetzen wollen, habe die Beklagte nicht befürchten müssen, dass im Widerspruch zu diesem Verhandlungsstand ihre zeitlich parallele uneingeschränkte Annahme der "specifications" als Einverständnis mit der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte in [X.] ausgelegt würde. Das gelte umso mehr, als die Klägerin gewusst habe, dass die von ihr vorgeschlagene [X.] von der [X.] nicht akzeptiert werden würde, weshalb sie sich im Verlauf der im August 2010 geführten Verhandlungen zunächst sogar mit einem Schiedsgericht in [X.] einverstanden erklärt habe.

Solange die Verhandlungen über eine Schiedsgerichtszuständigkeit angedauert hätten, habe deshalb kein Raum für die Annahme einer parallel zustande gekommenen Gerichtsstandsvereinbarung bestanden. Diese Verhandlungen seien zudem - wie auch die Klägerin über lange [X.] hinweg nicht in Abrede genommen habe - erst mit der am 24. November 2010 getroffenen Vereinbarung abgeschlossen worden. Soweit die Klägerin erst gegen Ende des [X.] auf einen Hinweis des [X.]s zu Bedenken gegen die vom [X.] vertretene Auffassung behauptet habe, dass zwischen August und November 2010 nicht verhandelt worden sei, sei dies als neuer streitiger Vortrag in der Berufungsinstanz als verspätet zurückzuweisen.

Auch für die [X.] nach dem 24. November 2010 sei das [X.] der [X.] nicht so zu verstehen gewesen, als sei sie mit den auf den "specifications" aufgedruckten [X.] einverstanden gewesen. Äußerlich habe sich weder die Gestaltung der "specifications" noch das [X.] der [X.] geändert. Ebenso sei für die bis dahin geschlossenen Einzelverträge weder eine [X.] noch eine Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen, so dass keine der bisherigen Forderungen in [X.] hätte geltend gemacht werden können. Das Problem einer interessenwidrigen Aufspaltung der Gerichtsstände nach der Entstehungszeit der Forderungen hätte sich deshalb in verschärfter Form gestellt. Dass die Beklagte nunmehr nach Scheitern einer Gerichtsstandsvereinbarung für [X.] mit einem umfassenden Gerichtsstand in [X.] einverstanden gewesen sein sollte, habe die Klägerin nicht erwarten können und auch nicht erwartet. Für diesen Fall hätte vielmehr nichts näher gelegen, als dass die Parteien in der Vereinbarung vom 24. November 2010 nicht nur Regelungen zur Bezahlung noch offener Rechnungen, sondern auch Regelungen für die Fortsetzung der Reparatur unter Aufnahme einer entsprechenden Gerichtsstandsvereinbarung getroffen hätten. Wenn danach der Klägerin aufgrund der gesamten Umstände klar gewesen sei, dass die Beklagte nicht vor staatlichen Gerichten in [X.] habe klagen und verklagt werden wollen, sei es treuwidrig und verdiene keinen Schutz, wenn sie sich gleichwohl auf die äußerlich widerspruchslose Hinnahme einer in aufgedruckten [X.] enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung berufe.

Ungeachtet dieser bereits fehlenden Willensübereinstimmung der Parteien zu einer Gerichtsstandsvereinbarung könne in den Fällen, in denen die Schriftform nicht gewahrt sei, auch schon deshalb nicht von einer zur Wirksamkeit der [X.] dann nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b [X.] erforderlichen Gepflogenheit ausgegangen werden, weil die Reaktion der [X.] auf die "specifications" häufig gewechselt habe. So habe die Klägerin selbst vorgetragen, dass die Angebote per E-Mail oder telefonisch angenommen worden seien. Insbesondere hinsichtlich der Ingenieurleistungen, die nach der Berechnung der Klägerin nahezu ein Drittel der streitgegenständlichen Forderungen ausmachten, habe sich die Klägerin erstinstanzlich nur darauf berufen, dass die Parteien insoweit in regem Austausch gestanden hätten und eine Beauftragung erfolgt sei, wie sie sich aus der Vereinbarung vom 24. November 2007 ergebe. Gepflogenheiten setzten jedoch eine tatsächliche Übung voraus, die auf der Einigung der Parteien beruhe; sie könnten zwar die Form ersetzen, nicht jedoch die Einigung.

Schließlich genügten auch diejenigen "specifications", die nur unter Einschränkungen angenommen worden seien, der Form des Art. 23 [X.] nicht. So habe der [X.] (Beschluss vom 19. Oktober 2010 - [X.]) entschieden, dass von einer Beanstandung und damit Ablehnung eines Angebots hinsichtlich der Angebotspreise zugleich eine in dem Angebot enthaltene [X.] erfasst sei. Das gelte auch hier, zumal die Klägerin selbst in ihren Angeboten den Vorbehalt gemacht habe, dass der angebotene Preis nur für den Fall einer vollständigen Beauftragung gelten solle. In Fällen, in denen das Angebot nur teilweise von der [X.] bestätigt worden sei, sei deshalb eine Einigung über den Preis aufgrund des Vorbehalts noch nicht erzielt worden mit der Folge, dass die eingeschränkte Bestätigung durch die Beklagte lediglich ein neues Angebot dargestellt habe, welches eine [X.] gerade nicht enthalten habe.

Darüber hinaus habe die Klägerin ihre Angebote zeitlich, und zwar in der Regel für sechs Wochen, befristet. Für einige dieser Angebote sei die Annahmefrist jedoch bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin verstrichen gewesen.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine Einigung der Parteien über einen für die streitgegenständlichen Forderungen der Klägerin auf [X.] lautenden Gerichtsstand selbst in den Fällen verneint, in denen die Beklagte die ihr erteilten "specifications" ohne Einschränkung durch E-Mail angenommen hat. Ebenso sind auch die hilfsweise angestellten Überlegungen des Berufungsgerichts zu denjenigen Fällen, in denen die Beklagte die "specifications" lediglich fernmündlich und/oder mit Einschränkungen oder Modifikationen oder außerhalb gesetzter [X.] angenommen hat, nicht frei von Rechtsfehlern.

1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich eine internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen [X.]s [X.], das gemäß § 280 ZPO in zulässiger Weise durch selbstständig anfechtbares Zwischenurteil erkannt hat, vorliegend nur aus einer Vereinbarung der Parteien über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 23 der gemäß Art. 80 f. der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des [X.] und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]. L 351 S. 1) bis zum 9. Januar 2015 geltenden Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]. 2001 L 12 S. 1; im Folgenden: [X.]) ergeben kann. Die nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Begründung dieser Zuständigkeit erforderliche Gerichtsstandsvereinbarung muss - soweit hier von Bedeutung - nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a oder b [X.] entweder schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung oder in einer Form geschlossen sein, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind.

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall zumindest insoweit gegeben, als die Beklagte die "specifications" der Klägerin in den von ihr versandten E-Mails uneingeschränkt mit Worten wie etwa "[X.]" bestätigt hat. Auch für diejenigen Fallgestaltungen, in denen - zumindest nach den Behauptungen der Klägerin - die Beklagte die "specifications" lediglich fernmündlich und/oder mit Einschränkungen oder Modifikationen oder außerhalb gesetzter [X.] angenommen hat und zu denen das Berufungsgericht - nach seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - keine näheren Feststellungen mehr getroffen hat, kann das Zustandekommen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung nicht von vornherein verneint werden.

Insoweit gilt zudem, dass für die in Rede stehende Zulässigkeit der Klage bereits die schlüssige Darlegung des Anspruchs und einer hierauf bezogenen Gerichtsstandsabrede in der den Anspruch begründenden Vereinbarung durch die Klägerin genügt, und zwar ungeachtet eines - hier teilweise erfolgten - Bestreitens einigungs- und damit anspruchsbegründendender Tatsachen durch die Beklagte. Das ergibt sich aus dem auch für die Beurteilung von [X.] nach der [X.] anwendbaren Grundsatz, dass Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit einer Klage notwendigerweise erheblich sind (sogenannte doppelrelevante Tatsachen), erst bei Prüfung der Begründetheit festgestellt werden. Denn für die Feststellung der Zulässigkeit reicht bereits die einseitige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen durch den Kläger aus ([X.], Urteile vom 25. November 1993 - [X.], [X.]Z 124, 237, 240 f.; vom 30. Oktober 2003 - [X.], [X.],1146 unter [X.] [X.]).

2. Soweit die Beklagte die den [X.] zugrunde liegenden "specifications" der Klägerin uneingeschränkt durch E-Mail bestätigt hat, liegt eine formgerechte Einigung der Parteien auf die in den "specifications" enthaltene [X.] "Place of jurisdiction [X.]" vor und ist deshalb gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine internationale Zuständigkeit des [X.]s [X.] für die betreffenden Forderungen gegeben.

a) Anders als die Revisionserwiderung mit der von ihr erhobenen [X.] meint, hat das Berufungsgericht allerdings rechtsfehlerfrei angenommen, dass in den der [X.] übersandten "specifications" ein auch auf eine Einigung über den Gerichtsstand abzielendes bindendes Angebot der Klägerin und nicht lediglich unverbindliche Preisübersichten oder Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots gelegen haben. Das gilt unabhängig davon, ob die jeweiligen, durchweg auf den Abschluss von Einzelverträgen gerichteten "specifications" die Lieferung von Schiffsersatzteilen und dadurch Waren zum Gegenstand hatten, auf die gemäß Art. 3 Nr. 2 [X.][X.], Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] das [X.] und damit Artikel 14 [X.] Anwendung finden, oder ob darin schwerpunktmäßig Ingenieurleistungen angeboten waren, die sich mangels Eingreifens von Art. 3 Abs. 2 [X.] hinsichtlich eines Bindungswillens gemäß Art. 3 Nr. 1 Buchst. b [X.][X.], Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b [X.] I-VO nach unvereinheitlichtem [X.] ([X.] und damit insoweit nach § 145 [X.] beurteilen (vgl. dazu MünchKommHGB/[X.], 3. Aufl., Art. 3 [X.] Rn. 11; [X.]/[X.], 6. Aufl., Art. 3 [X.] Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2013, Art. 3 [X.] Rn. 9, 11; jeweils [X.]). Denn die Anforderungen an die Feststellung eines Bindungswillens, für den es jeweils auf den durch Auslegung (Art. 8 [X.], §§ 133, 157 [X.]) zu ermittelnden [X.]n ankommt ([X.]/[X.], aaO, Art. 3 [X.] Rn. 10 [X.]), unterscheiden sich dabei angesichts der weitgehenden Deckungsgleichheit der hierbei anzulegenden Maßstäbe (vgl. BeckOK-[X.]/ [X.], Stand: 1. November 2014, Art. 8 [X.] Rn. 1 [X.]) nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise.

aa) Soweit die der [X.] übermittelten "specifications" ganz überwiegend die [X.] "Subject to prior sale" (Zwischenverkauf vorbehalten) aufweisen, hat das Berufungsgericht dies ohne Rechtsfehler nicht als Ausdruck eines fehlenden Bindungswillens der Klägerin gewertet, sondern dem lediglich die Bedeutung eines den Bindungswillen nicht in Frage stellenden Widerrufsrechts beigemessen (ebenso etwa [X.]/[X.], aaO, Art. 14 Rn. 14 [X.]). Damit war zugleich die [X.] nicht nur unverbindlich angekündigt, sondern in der gewählten Schriftform zur vertraglichen Annahme und damit verbindlich zu der von Art. 23 [X.] vorausgesetzten Einigung gestellt. Denn ob ein Bindungswille vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Hierbei ist allerdings grundsätzlich davon auszugehen, dass tendenziell ein Bindungswille umso eher anzunehmen ist, als die zu beurteilende Erklärung des Anbietenden den [X.] hinsichtlich Adressatenkreis, Ware, Liefermenge und Preis entspricht ([X.], Internationales Kaufrecht, 2. Aufl., Rn. 3-33; MünchKommHGB/[X.], aaO, Art. 14 Rn. 12 [X.]). Insoweit spricht für eine von einem Bindungswillen getragene Verbindlichkeit der "specifications", dass sie allein an die Beklagte und nicht an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtet waren ([X.], aaO, Rn. 3-21). Ein untrügliches Indiz für einen Bindungswillen der [X.] ist auch der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass die Klägerin mit Wendungen wie "Validity: 6 Weeks" eine für bindende Angebote typische Annahmefrist (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 148 [X.]) gesetzt hat, aus der ein Empfänger der Erklärung in der Situation der [X.] schließen musste, dass die Klägerin sich ungeachtet eines für den Fall des [X.] vorbehaltenen Widerrufsrechts für diese [X.] jedenfalls an die erteilten "specifications" gebunden halten wollte (vgl. [X.], aaO, Rn. 3-32).

bb) Nichts anderes ergibt sich, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend gesehen hat, daraus, dass die Klägerin den von ihr angegebenen Lieferzeiten vielfach den Zusatz "non-binding offer" hinzugefügt hat. Denn auch dadurch hat sie die Verbindlichkeit der erteilten Angebote nicht in Frage stellen wollen, sondern nur einen Richtwert für die in solch einem Fall etwa nach Art. 33 Buchst. [X.] zu bestimmende angemessene Lieferfrist vorgeben wollen (vgl. dazu [X.]/[X.], aaO, Art. 33 Rn. 16; [X.] in [X.], Kommentar zum [X.], 6. Aufl., Art. 33 Rn. 14 [X.]).

b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch selbst in den Fällen, in denen die Beklagte die ihr mit der genannten [X.] übermittelten Angebote der Klägerin uneingeschränkt durch E-Mail angenommen hat, die für alle in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] genannten [X.] zu deren Wirksamkeit erforderliche tatsächliche Willenseinigung der Parteien (vgl. [X.], Urteile vom 9. Dezember 2003 - [X.]/02, [X.] 2004, 289 Rn. 50 f. [X.]; vom 7. Februar 2013 - [X.]/10, IHR 2013, 85 Rn. 26 ff. - Refcomp; jeweils [X.]) verneint.

aa) Voraussetzung für das Vorliegen einer wirksamen, in seinen Merkmalen autonom zu bestimmenden Gerichtsstandsvereinbarung ([X.], Urteil vom 10. März 1992 - [X.]/89, NJW 1992, 1671 Rn. 13 f. - [X.]) ist nach Art. 23 Abs. 1 [X.] - in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den zuvor schon nach Artikel 17 des [X.] [X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 ([X.]l. [X.]972 S. 774; EuGVÜ) geltenden Anforderungen (vgl. [X.], Urteil vom 23. April 2009 - [X.]/07, [X.], 1865 Rn. 48 ff. - [X.]; [X.], Urteil vom 30. März 2006 - [X.], [X.]Z 167, 83 Rn. 14) - das tatsächliche Vorliegen einer Willenseinigung zwischen den Parteien über eine die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts begründende Abrede oder [X.], welche klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Zugleich sollen die damit einhergehenden Formerfordernisse gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht ([X.], Urteile vom 14. Dezember 1976 - [X.]/76, Slg. 1976, 1831 Rn. 7 - [X.]; vom 14. Dezember 1976 - [X.]/76, Slg. 1976, 1851, 1860 Rn. 6 - [X.]; vom 20. Februar 1997 - [X.]/95, NJW 1997, 1431 Rn. 15 - [X.]; vom 7. Februar 2013 - [X.]/10, aaO Rn. 27 - Refcomp).

bb) Diese vom Tatrichter auf der Grundlage des jeweils berufenen Prozessrechts festzustellenden Voraussetzungen (vgl. [X.], Beschluss vom 28. März 1996 - [X.], NJW 1996, 1819 unter 1 a) hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft durch Heranziehung von Umständen verneint, die im Wortlaut der Vereinbarungen keinen Niederschlag gefunden haben und die selbst bei einer unterstellten Anwendbarkeit der sich gemäß Art. 8 [X.], §§ 133, 157 [X.] aus dem materiellen Vertragsrecht ergebenden weiten [X.] (dazu nachstehend unter [X.] b cc) für eine Auslegung der "specifications" und deren Annahme durch die Beklagte keine Berücksichtigung verdienen.

(1) Zwar kann die Auslegung von - wie hier ungeachtet der in den "specifications" enthaltenen Formularklauseln - Individualvereinbarungen durch den Tatrichter vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer [X.] gelassen worden ist und die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht. Leidet die tatrichterliche Auslegung jedoch an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht ([X.], Urteile vom 3. Dezember 2014 - [X.], [X.], 79 Rn. 37; vom 11. Oktober 2012 - [X.], [X.], 2144 Rn. 10; vom 17. März 2011 - [X.], [X.], 946 Rn. 17; jeweils [X.]). Das ist hier der Fall.

(2) Bei der Auslegung einer solchen Vereinbarung, die in diesem Fall das Revisionsgericht selbst vornehmen kann, wenn - wie hier - die dazu erforderlichen Feststellungen bereits getroffen sind (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 18. September 2014 - [X.], [X.], 356 Rn. 61 [X.]), ist in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte [X.] zu berücksichtigen ([X.], Urteile vom 17. März 2011 - [X.], aaO Rn. 18; vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, [X.]Z 150, 32, 37 [X.]; [X.], Beschluss vom 11. November 2014 - [X.], NJW 2015, 409 Rn. 11). Weder im Wortlaut der "specifications" noch der darauf durch E-Mail erfolgten Annahmeerklärungen der [X.] findet sich jedoch ein Anhalt, dass die in den "specifications" aufgeführte [X.] von der Einigung der Parteien ausgenommen sein sollte.

Dem steht - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht entgegen, dass die Beklagte, als sie die "specifications" der Klägerin mit Wendungen wie "[X.]" angenommen hat, dabei nicht noch einmal ausdrücklich ihr Einverständnis mit den darin auf der Vorderseite enthaltenen [X.]n erklärt hat. Denn zu einer solchen, auch durch [X.] möglichen Einigung ([X.]/Mankowski, [X.], Bearb. 2011, Art. 23 [X.] I-VO Rn. 15a [X.]) bedarf es für die Annahmeerklärung keiner ausdrücklichen Wiederholung des darauf bezogenen Angebots. Es genügt vielmehr jede Erklärung, die - wie hier - die uneingeschränkte Zustimmung zum Angebot zum Ausdruck bringt und die sich deshalb auch auf die schlichte Zustimmung beschränken kann (vgl. [X.]surteil vom 2. Oktober 1985 - [X.], [X.], 1481 unter [X.]; [X.] in [X.], aaO, Art. 18 Rn. 4; [X.]/Busche, aaO, § 147 Rn. 3).

(3) Zwar gilt, wenn man mit dem Berufungsgericht eine solche auf den ersten Blick eindeutige Annahmeerklärung gleichwohl für auslegungsfähig halten wollte, zugleich das Gebot der nach beiden Seiten hin gerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Vertragszwecks, wozu auch die sonstigen Begleitumstände des Vertragsschlusses heranzuziehen sind, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können ([X.], Urteile vom 11. Oktober 2012 - [X.], aaO Rn. 11; vom 17. März 2011 - [X.], aaO Rn. 18; jeweils [X.]). Ebenso gilt, dass ein übereinstimmender [X.] dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vorgeht, selbst wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat ([X.]sbeschluss vom 11. November 2014 - [X.], aaO [X.]). Beides kommt hier jedoch - wie auch die Revision mit Recht geltend macht - für eine gegen den Wortlaut der Parteierklärung sprechende Auslegung nicht zum Tragen.

(a) Zu einem übereinstimmend gebildeten Willen beider Parteien, die [X.] gegen den Wortlaut ihrer bei Abschluss der Einzelverträge abgegebenen Erklärungen nicht mit vereinbaren zu wollen, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen; dazu fehlt auch sonst jeder Anhalt. Ebenso wenig tragen die vom Berufungsgericht angeführten Umstände die Wertung, die Klägerin habe die Annahmeerklärungen nach ihrem Empfängerhorizont nur so verstehen können, dass die [X.] ausgenommen sein und in Wirklichkeit nur eine - dann sogar einem wirksamen Vertragsschluss gemäß Art. 19 Abs. 1, 3 [X.] beziehungsweise § 150 Abs. 2 [X.] jedenfalls bis zu einer späteren Annahmebetätigung entgegenstehende - verdeckte Teilannahme erklärt werden sollte. Das Berufungsgericht berücksichtigt insbesondere nicht hinreichend, dass die Klägerin die in Rede stehende [X.] seit August 2010 beständig in ihren "specifications" verwendet und dadurch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie ihre Lieferungen und Leistungen nur zu den angegebenen Bedingungen erbringen wollte. Es wäre deshalb Sache der [X.] gewesen, insoweit zu widersprechen und bei ihren Annahmeerklärungen die [X.] von einer Angebotsannahme auszunehmen, statt die Klägerin in dem Glauben zu wiegen, sie könne bei künftigem Streit über die von ihr erbrachten Lieferungen und Leistungen sowie die daraus resultierenden Forderungen die Gerichte an ihrem Sitz anrufen, ohne sich auf ein in [X.] gelegenes Heimatgericht der [X.] (Art. 3, 60 Abs. 1 [X.]), auf ein Gericht am Erfüllungsort in [X.] (Art. 5 [X.]) oder ein weiteres Gericht, wie etwa dasjenige in [X.], verweisen lassen zu müssen.

(b) Das gilt für die auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigende, vom Berufungsgericht jedoch außer [X.] gelassene Interessenlage umso mehr, als die im August 2010 geführten Verhandlungen der Parteien über eine Rahmenvereinbarung und insbesondere die Vereinbarung vom 24. November 2010, aus der sich erhebliche, im einzelnen festgestellte Zahlungsrückstände und die Modalitäten ihrer Rückführung ergeben, unmissverständlich zeigen, dass die Vertragsbeziehungen der Parteien längst nicht mehr störungsfrei verliefen. Die Klägerin hatte vor diesem Hintergrund vielmehr allen Anlass, eine ihr günstige Gerichtsstandsvereinbarung durchzusetzen, so dass es gerade auch unter Berücksichtigung dieser Interessenlage Sache der [X.] gewesen wäre, dem entgegenzutreten und keine Angebote zu akzeptieren, in denen die streitige [X.] enthalten war.

(c) Auch der Umstand, dass sich die Parteien weder in den im August 2010 geführten Verhandlungen über einen Rahmenvertrag noch in der Vereinbarung vom 24. November 2010, die sich nahezu ausschließlich mit bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen befasst, nicht über eine Gerichtsstandsvereinbarung hatten einigen können, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dahin gedeutet werden, dass damit jegliche, insbesondere künftige Gerichtsstandsabreden unbeachtlich sein sollten oder sogar als treuwidrig und damit als nicht geschrieben zu behandeln wären. Der [X.] braucht - da nicht streitgegenständlich - nicht zu entscheiden, ob für diejenigen Forderungen, die in der Vereinbarung vom 24. November 2010 einvernehmlich festgestellt worden sind, konkludent zugleich eine ihren Einzelverträgen etwa zugrunde liegende Gerichtsstandsvereinbarung aufgehoben sein sollte oder ob sich die Forderungsfeststellungen auf eine bloße Festschreibung des Forderungsbestands beschränkt haben. Für die von dieser Vereinbarung nicht erfassten Forderungen sowie vor allem auch für die Zukunft, in der die Klägerin ihre Angebote beständig unter Zugrundelegung der [X.] unterbreitet hat, und damit zugleich für etwaige Streitigkeiten, die aus den hier streitgegenständlichen Forderungen erwachsen könnten, kann das jedenfalls nicht gelten. Dies ist ersichtlich ungeregelt geblieben.

(d) Nicht tragfähig ist auch die Überlegung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ungeachtet der Praxis der Parteien, jeweils Einzelverträge über die für die Schiffsreparatur gerade erforderlichen Lieferungen und Leistungen zu schließen, darauf vertrauen können, dass es angesichts der wirtschaftlichen Einheitlichkeit des Projekts bei der ursprünglichen [X.] der Klägerin, die keine [X.] vorgesehen hat, verbleiben würde. Entsprechendes gilt für die Annahme, auch die Klägerin habe die von der [X.] abgegebenen Annahmeerklärungen mangels vorherigen ausdrücklichen Hinweises auf die Änderung ihrer [X.] nur so verstehen können, dass die Beklagte allein auf Basis der bisherigen Praxis, das heißt wie bisher ohne Gerichtsstandsvereinbarung, habe kontrahieren wollen. Dabei lässt das Berufungsgericht nicht nur unberücksichtigt, dass die [X.] unübersehbar auf den Vorderseiten der "specifications" innerhalb der zentralen Angebotsbedingungen aufgeführt war und deshalb selbst bei flüchtigem Lesen nicht verborgen bleiben konnte. Es übersieht weiter, dass die Parteien seit August 2010 gerade auch über die Gerichtsstandsfrage verhandelt haben, so dass die Beklagte aus diesem Grunde schlechthin nicht darüber hinwegsehen konnte, dass die Klägerin ab diesem [X.]punkt dazu übergegangen war, nur noch unter Beifügung der [X.] anzubieten.

(e) Soweit das Berufungsgericht schließlich meint, eine mit dem Wechsel der [X.] einhergehende Aufspaltung der gerichtlichen Zuständigkeit sei bei einem wirtschaftlich einheitlichen Projekt wie dem vorliegenden nicht [X.] gewesen, verkennt es, dass es in erster Linie Sache der - zudem wirtschaftlich erfahrenen - Parteien war, ihre Interessen wahrzunehmen und zu bestimmen. Wenn der Klägerin angesichts der sich abzeichnenden Störungen der Vertragsbeziehungen daran gelegen war, etwaige Streitigkeiten künftig an einem ihr genehmen Gerichtsstand zu lokalisieren, und sie dieses durchgesetzt hat, ist dies ungeachtet eines dadurch abweichenden Gerichtsstandes für vorangegangene Vertragsverhältnisse hinzunehmen. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts wird deshalb den Anforderungen an eine nach beiden Seiten hin [X.]e Auslegung auch insoweit nicht gerecht.

cc) Die Auslegung des Berufungsgerichts erweist sich auch aus einem weiteren Grunde als unzutreffend. Denn es berücksichtigt bei der von ihm vorgenommenen Auslegung und der dabei verneinten Einigung der Parteien auf die in den "specifications" enthaltene [X.] nicht, dass insoweit schon nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] allenfalls ein beschränkter Rückgriff auf das der [X.] zugrunde liegende materielle Vertragsverhältnis zulässig gewesen wäre. Die [X.] lässt nämlich die Vorschriften des materiellen Rechts unberührt; ihr Ziel ist vielmehr die Schaffung einheitlicher Regeln für die internationale gerichtliche Zuständigkeit. Dementsprechend muss das nationale Gericht im Interesse der zu den Zielen der Verordnung gehörenden Rechtssicherheit in der Lage sein, an Hand der Normen der Verordnung ohne Schwierigkeiten über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen. Dieses Bestreben, die Rechtssicherheit dadurch zu gewährleisten, dass sich mit Gewissheit vorhersehen lässt, welches Gericht zuständig sein wird, ist im Rahmen des Art. 23 [X.] durch die Festlegung strenger Formvoraussetzungen zum Ausdruck gekommen, da Ziel dieser Bestimmung ist, klar und eindeutig ein Gericht eines Vertragsstaats zu bestimmen, das gemäß dem übereinstimmenden Willen der Parteien ausschließlich zuständig sein soll ([X.], Urteile vom 3. Juli 1997 - [X.], [X.] 1997, 775 Rn. 27 ff. - [X.]; vom 16. März 1999 - [X.]/97, [X.], 1187 Rn. 47 f. [X.] - [X.]).

Dementsprechend kann die Wahl eines vereinbarten Gerichts auch nur an Hand von Erwägungen geprüft werden, die im Zusammenhang mit den Erfordernissen des Art. 23 [X.] - hier dem Erfordernis einer tatsächlichen, klar und deutlich zum Ausdruck gekommenen Willenseinigung der Parteien - stehen. Dagegen sieht diese Bestimmung - anders als etwa Art. 5 [X.] - von jedem objektiven Zusammenhang zwischen dem streitigen Rechtsverhältnis und dem vereinbarten Gericht ab, was insbesondere auch eine zusätzliche Prüfung der Angemessenheit der [X.] und des vom Verwender damit verfolgten Ziels ausschließt ([X.], Urteil vom 16. März 1999 - [X.]/97, aaO Rn. 49 ff. [X.] - [X.]). Genau dies hat das Berufungsgericht mit den von ihm ungeachtet der schriftlich dokumentierten Willenseinigung angestellten Erwägungen zu einer bereits aus vermeintlich entgegenstehenden Interessen gefolgerten fehlenden Annahmefähigkeit des Angebots auf Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung beziehungsweise der noch einmal gesondert an § 242 [X.] gemessenen und dabei wegen Interessenwidrigkeit verneinten [X.] einer solchen Vereinbarung aber rechtsfehlerhaft getan.

dd) Danach kann - wie der [X.] anhand des vorstehend unter [X.] wiedergegebenen [X.] mangels Erfordernisses weiterer Feststellungen selbst entscheiden kann - die von Art. 23 Abs. 1 [X.] vorausgesetzte Willenseinigung der Parteien auf den in den "specifications" aufgeführten Gerichtsstand [X.] jedenfalls für die Fälle nicht verneint werden, in denen die Beklagte die betreffenden Angebote der Klägerin ohne jede Einschränkung fristgerecht durch E-Mail angenommen hat. Dass diese E-Mails die für die Wirksamkeit der [X.] weiter notwendige Schriftform gewahrt haben, steht gemäß Art. 23 Abs. 2 [X.] außer Frage (vgl. [X.]sbeschluss vom 7. Januar 2014 - [X.], IHR 2014, 56 Rn. 4 [X.]).

ee) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung mit einer von ihr weiter erhobenen [X.] geltend, die Vorinstanzen hätten hinsichtlich des Mitarbeiters B.     der Klägerin, der die "specifications" gezeichnet habe, keine Vertretungsmacht festgestellt, mit Wirkung für und gegen die Klägerin eine Gerichtsstandsvereinbarung zu schließen; dahingehend habe die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin auch noch nicht einmal substantiiert vorgetragen.

(1) Eines solchen nach den Umständen des Falles als selbstverständlich mitzulesenden Sachvortrags hat es nicht eigens bedurft. Denn die erforderliche Vertretungsmacht des jeweils für die Klägerin handelnden Mitarbeiters hat sich allein schon aus dem hier nach dem [X.], das insoweit auf das Recht der Niederlassung der Klägerin und darüber auf das [X.] Recht verweist (vgl. [X.], Urteil vom 26. April 1990 - [X.], [X.], 1847 unter [X.] c), zur Anwendung kommenden § 54 Abs. 1 HGB ergeben, und zwar auch für die dem [X.] unterfallenden Kaufverträge der Parteien ([X.]/[X.], aaO, Art. 4 [X.] Rn. 37 [X.]).

§ 54 Abs. 1 HGB sieht unter anderem vor, dass in Fällen, in denen jemand ohne Erteilung der Prokura zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt ist, die Vollmacht (Handlungsvollmacht) sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen erstreckt, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. So verhält es sich hier. Denn bei den in Rede stehenden Einzelverträgen hat es sich ersichtlich um derartige Geschäfte gehandelt. Die erforderliche Ermächtigung braucht zudem nicht ausdrücklich erteilt zu sein. Es genügt vielmehr eine konkludente Bevollmächtigung, die regelmäßig schon in der Übertragung einer verkehrstypisch mit Handlungsvollmacht verbundenen Stellung oder Aufgabenzuweisung im betreffenden Geschäftsbetrieb liegt (Ensthaler/[X.], [X.], 8. Aufl., § 54 Rn. 8; [X.]/[X.], HGB, 3. Aufl., § 54 Rn. 12; jeweils [X.]; vgl. ferner [X.], Urteile vom 25. Februar 1982 - [X.], [X.], 445 unter 2 a; vom 19. März 2002 - [X.], [X.], 749 unter I[X.]).

Davon ist jedenfalls für die im Streit stehenden "specifications" auszugehen, die nahezu durchgängig von dem als "Deputy General Director" bezeichneten Mitarbeiter S.          und nicht - wie die Revisionserwiderung geltend macht - von dem Mitarbeiter B.     gezeichnet sind und gängige Gegenstände eines Vertriebs von Schiffsersatzsteilen betreffen. Das gilt zugleich für eine bei Auslandsgeschäften übliche [X.], wie sie sich hier zugunsten des Anbietenden in den erteilten "specifications" findet.

(2) Ungeachtet dessen wären selbst bei (ursprünglichem) Fehlen der erforderlichen Vertretungsmacht die bis dahin schwebend unwirksamen Verträge (§ 177 Abs. 1 [X.]) zumindest dadurch gemäß § 184 Abs. 1 [X.] ex tunc wirksam geworden, dass die Klägerin die Vertretung durch die Ausführung der von ihr als gültig behandelten Verträge sowie durch ihre auf die Wirksamkeit der Verträge und der daraus erwachsenen Zahlungsansprüche gestützten Klage zumindest konkludent genehmigt hat (vgl. [X.], Urteil vom 15. Mai 1990 - [X.], [X.], 1573 unter [X.] d; [X.]/[X.], [X.], 74. Aufl., § 182 Rn. 3). Das gilt gemäß Art. 4 Satz 2 [X.], Art. 3 Nr. 1 Buchst. b [X.][X.], Art. 4 Abs. 1 Buchst. a [X.] I-VO auch für die dem [X.] unterfallenden Kaufverträge der Parteien (vgl. [X.]/[X.], aaO, Art. 23 [X.] Rn. 7 [X.]). Das gilt in gleicher Weise für die in den Verträgen enthaltenen Einigungen auf den Gerichtsstand [X.]. Denn Art. 23 [X.] regelt nach einhelliger Auffassung insbesondere nicht die Frage einer Stellvertretung bei den der Einigung zugrunde liegenden Willenserklärungen sowie die Heilung von [X.]. Insoweit ist vielmehr auf das nach dem [X.] maßgebliche materielle Recht - hier sowohl nach dem Wirkungs- als auch nach dem [X.] das unvereinheitlichte [X.] Recht des [X.] - zurückzugreifen ([X.], ZPO, 22. Aufl., Art. 23 [X.] Rn. 40 f.; Kropholler/von [X.], [X.] Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 23 [X.] Rn. 28; [X.]/Mankowski, aaO Rn. 41; [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 23 Rn. 81 f.; jeweils [X.]).

3. Das Berufungsurteil erweist sich auch für diejenigen Fallgestaltungen nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO), in denen - zumindest nach den Behauptungen der Klägerin - die Beklagte die "specifications" lediglich fernmündlich und/oder mit Einschränkungen oder Modifikationen oder außerhalb gesetzter [X.] angenommen hat. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht - nach seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - hierzu keine näheren Feststellungen mehr getroffen hat, und dass dem Berufungsurteil auch nicht hinreichend sicher entnommen werden kann, ob das Berufungsgericht seiner Prüfung nur die von der Klägerin im Wege der Klagenhäufung (§ 260 ZPO) zur Entscheidung gestellten Forderungen zugrunde gelegt hat, wie sie sich aus den von ihr ab dem 10. Januar 2011 gestellten Rechnungen ergeben, kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen auch für diese Fallgestaltungen das Zustandekommen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung jedenfalls nicht von vornherein verneint werden. Das gilt sowohl für die dazu erforderliche Einigung als auch für die von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a oder b [X.] zusätzlich geforderte Formwahrung.

a) Soweit die Beklagte bestimmte "specifications" der Klägerin durch E-Mail und damit in einer den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a, Abs. 2 [X.] entsprechenden Form lediglich teilweise angenommen hat, scheitert die zu einer wirksamen Einigung erforderliche Annahme des Angebots und einer damit einheitlich angebotenen Gerichtsstandsvereinbarung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht notwendig schon an dieser Abweichung. Denn es ist durchaus denkbar, dass ein Angebot dahin verstanden werden kann, dass es auch in Teilen annahmefähig sein soll, weil etwa zwischen mehreren angebotenen Positionen keine zwingende inhaltliche oder preisliche Verknüpfung besteht oder eine angebotene Menge lediglich als Höchstmenge zu verstehen ist, die angebotenen Waren oder Leistungen also erkennbar nicht als nur in diesem Umfang annahmefähige Einheit angeboten sind (vgl. [X.], Urteil vom 7. Februar 1986 - [X.], [X.], 557 unter I 3 a, insoweit in [X.]Z 97, 147 nicht abgedruckt; [X.]/Armbrüster, [X.], 14. Aufl., § 150 Rn. 5). Ebenso kann die Beantwortung eines Vertragsangebots mit dem Versuch, günstigere Bedingungen zu erreichen, im Einzelfall auch als bereits feststehende Annahme gewertet werden, die zugleich den von einer Annahme nicht abhängig gestellten Vorschlag enthält, den Vertrag noch nachträglich zugunsten des Annehmenden zu ändern ([X.], Urteil vom 30. Januar 1997 - [X.], [X.], 625 unter I[X.] b; [X.]/Armbrüster [X.], aaO Rn. 4). Bei einem solchen Verständnis von Angebot und/oder Annahme läge aber nicht nur die erforderliche Willenseinigung auch hinsichtlich der [X.] vor, sondern wäre zugleich die von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a [X.] geforderte Schriftform gewahrt.

b) Soweit die Beklagte bestimmte "specifications" der Klägerin lediglich fernmündlich und/oder mit (zunächst) einigungsschädlichen Einschränkungen oder Modifikationen (vgl. Art. 19 Abs. 2, 3 [X.]) angenommen hat, müsste dies entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls noch nicht notwendig zur Formunwirksamkeit der auch auf die [X.] in den Angeboten bezogenen Annahmeerklärungen führen. Insbesondere würde es im Falle von Einschränkungen oder Modifikationen bei einer anschließend nicht der Form des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a [X.] entsprechenden Annahme des Gegenangebots etwa durch bloße Annahmebetätigung (vgl. Art. 18 Abs. 3, Art. 19 Abs. 1 [X.], § 150 Abs. 2, § 151 [X.]) nicht bereits an der erforderlichen Einigung über die Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung fehlen. Ebenso wenig kann nach den Umständen in diesen Fällen von vornherein das Vorhandensein einer die Einhaltung der Schriftform nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b [X.] ersetzenden Gepflogenheit verneint werden.

aa) Soweit das Berufungsgericht eine Annahme der "specifications" unter Einschränkungen oder Modifikationen so auslegen will, dass ein darin liegendes Gegenangebot der [X.] sich nicht auf die im Angebot enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung erstreckt habe und es deshalb an der hierzu erforderlichen Willenseinigung fehle, wird einem solchen Auslegungsergebnis jedenfalls nicht ohne Weiteres gefolgt werden können. Vielmehr ist eine Gegenofferte, wenn sie nur einzelne Änderungen enthält, bei einer nach beiden Seiten hin [X.]en Auslegung (Art. 8 [X.], §§ 133, 157 [X.]) unter Berücksichtigung des von Art. 19 Abs. 1 [X.] wie auch von § 150 Abs. 2 [X.] verfolgten Ziels, das Vertragsschlussverfahren in Gang zu halten, nach dem hierbei maßgeblichen Horizont des Erklärungsempfängers im Zweifel dahin auszulegen, dass der Erklärende alle Bedingungen der ursprünglichen Offerte, zu denen er selbst keine abweichenden Vorschläge gemacht, in sein Gegenangebot aufgenommen hat, so dass dieses, wenn sich ihm keine entgegenstehende Erklärung entnehmen lässt, zu den im Übrigen unveränderten Bedingungen des ursprünglichen Angebots abgegeben ist (vgl. [X.], Urteil vom 24. Februar 2005 - [X.], [X.]Z 162, 259, 269; [X.] in [X.], aaO, Art. 19 Rn. 11). Soweit sich dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen [X.]sbeschluss vom 19. Oktober 2010 ([X.], IHR 2011, 179 Rn. 6 ff.) Abweichendes entnehmen lässt, hält der [X.] daran nicht fest.

bb) Auch die Beurteilung einer Einhaltung der die Schriftform ersetzenden Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b [X.] an das Vorliegen einer Gepflogenheit bedarf in diesen Fällen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weiterer Feststellungen.

(1) Soweit die streitgegenständlichen (Einzel-)Verträge dem Geltungsbereich des [X.]s unterfallen, erstreckt sich allerdings die in Art. 11 [X.] geregelte [X.] entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung ([X.], aaO Rn. 2-130; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] ([X.]), 2011, Art. 11 Rn. 13 [X.] insbesondere zu ebenfalls in diese Richtung weisender [X.] und [X.] Rechtsprechung) nicht auf die in solchen Verträgen enthaltenen [X.]n, so dass nicht schon aus diesem Grunde die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] geregelten Schriftformerfordernisse außer Betracht bleiben können. Denn Art. 11 [X.] bezieht sich nur auf solche vertraglichen Absprachen, die einen gemäß Art. 4 Satz 1 [X.] in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallenden (kaufrechtlichen) Inhalt haben.

Prozessrechtlich geprägte Abreden wie etwa [X.]n unterfallen dagegen ungeachtet ihrer klarstellenden Erwähnung in Art. 19 Abs. 3, Art. 81 Abs. 1 Satz 2 [X.], die insoweit nur verbreitete Auslegungsgrundsätze (vgl. dazu [X.], Urteil vom 3. Juli 1997 - [X.], aaO Rn. 31 f. - [X.]; [X.], Urteil vom 30. März 2006 - [X.], aaO Rn. 15; BeckOK-ZPO/[X.], Stand 1. Januar 2015, § 38 Rn. 10 [X.]) aufgreifen und in das UN-Kaufrecht überführen, jedenfalls hinsichtlich der Anforderungen an ihr wirksames Zustandekommen nicht den Bestimmungen des Übereinkommens, sondern beurteilen sich gemäß Art. 4 Satz 2 [X.] nach dem dafür maßgeblichen Recht des Forumstaates ([X.]. [X.], [X.]-online Nr. 627; [X.] ([X.]), IHR 2005, 119, 120; [X.] ([X.]), [X.]-online Nr. 87; [X.]-Kessel in [X.], aaO, Art. 11 Rn. 7 [X.]; [X.]/[X.], aaO, Art. 11 [X.] Rn. 7 [X.]). Das sind hier gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 [X.] neben dem [X.] die über diejenigen des UN-Kaufrechts teilweise hinausgehenden prozessrechtlichen (Schriftform-)Vorgaben des Art. 23 [X.].

(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine die Schriftform gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b [X.] ersetzende Gepflogenheit nicht schon deshalb verneint werden, weil die Reaktion der [X.] auf die "specifications" nach dem eigenen Vortrag der Klägerin, wonach die Angebote auch per E-Mail oder telefonisch angenommen worden seien, häufig gewechselt habe. Das ist - anders als die Revisionserwiderung meint - für das Vorhandensein einer Gepflogenheit ebenso wenig entscheidend wie die Frage, ob die Einigung der Parteien aufgrund eines außerhalb gesetzter [X.] erfolgten Gegenangebots der [X.] erfolgt ist, soweit das Gegenangebot dabei die Bedingungen eines zuvor mit der [X.] unterbreiteten Angebots der Klägerin aufgegriffen hat. Entscheidend ist vielmehr die auf eine Einbeziehung der [X.] abzielende Willensübereinstimmung der Parteien über die laufende Geschäftsbeziehung hinweg.

Es kommt deshalb darauf an, ob die Klägerin aufgrund der von einer solchen Willensübereinstimmung getragenen und auf eine Abwicklung der Geschäftsbeziehungen unter Einbeziehung der [X.] gerichteten Vertragspraxis der Parteien darauf vertrauen konnte, dass die [X.] auch in den Fällen, in denen die Beklagte die durchgängig unter Verwendung der [X.] abgegebenen Angebote bisweilen nur mündlich und/oder zu geänderten Mengen oder Massen angenommen hat, Teil des vereinbarten [X.] war (vgl. [X.], Urteil vom 14. Dezember 1976 - [X.]/76, aaO Rn. 11 - [X.]; Kropholler/von [X.], aaO Rn. 50 ff.; [X.], aaO Rn. 71). Maßgeblich dafür ist die tatsächliche Entstehung einer Vertragspraxis, die von einer grundsätzlichen Einigkeit der Parteien über die Einbeziehung der in Rede stehenden [X.] auf die in ihrer Geschäftsbeziehung zu schließenden Geschäfte getragen war und in der diese Einigkeit in der Folge mit einem hohen Maß an Beständigkeit über einen längeren [X.]raum hinweg ungeachtet der im Einzelfall zum Tragen gekommenen Form des Vertragsschlusses ihren Ausdruck gefunden hat (vgl. [X.]surteil vom 25. Februar 2004 - [X.], [X.], 2230 unter [X.] a; [X.]/Mankowski, aaO Rn. 26).

Zu der danach [X.] der Geschäftsbeziehung der Parteien hat das Berufungsgericht, das rechtsfehlerhaft von einem gegen die [X.] erhobenen Gesamtwiderspruch der [X.] ausgegangen ist, keine Feststellungen getroffen. Dabei werden insbesondere die Bedeutung und (beschränkte) Reichweite der zwischen den Parteien im August und November 2010 geführten Verhandlungen der Parteien sowie die anschließend unverändert fortgesetzte [X.] der Klägerin neu zu bewerten sein (vgl. auch vorstehend unter [X.] [X.] [2, 3]). Zugleich wird - soweit überhaupt von Bedeutung - zu Verlauf und Dauer der genannten Verhandlungen zu berücksichtigen sein, dass das [X.] zu diesem für seine Entscheidung bedeutungslosen Punkt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine eindeutigen Feststellungen getroffen, sondern erst das Berufungsgericht diese Frage für erheblich erachtet hat. Es wird deshalb - wie auch die Revision geltend macht - zu bedenken sein, ob der vom Berufungsgericht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als verspätet zurückgewiesene Sachvortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13. Januar 2014, mit dem sie auf einen zuvor erteilten Hinweis des Berufungsgerichts vom 17. Dezember 2013 reagiert hatte, nicht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen wäre (vgl. dazu Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 531 Rn. 17 [X.]).

III.

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierbei macht der [X.] von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.

Dr. Milger                              Dr. Hessel                         Dr. [X.]

                    Dr. Schneider                          Kosziol

Meta

VIII ZR 125/14

25.03.2015

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 14. Februar 2014, Az: 14 U 126/13

Art 5 EGV 44/2001, Art 23 Abs 1 S 3 Buchst a EGV 44/2001, Art 23 Abs 1 S 3 Buchst b EGV 44/2001, Art 23 Abs 2 EGV 44/2001, Art 1 Abs 1 EGV 593/2008, Art 4 Abs 1 Buchst b EGV 593/2008, Art 1 Abs 1 Nr 1 UNWaVtrÜbk, Art 3 Abs 2 UNWaVtrÜbk, Art 4 S 2 UNWaVtrÜbk, Art 8 UNWaVtrÜbk, Art 11 UNWaVtrÜbk, Art 14 UNWaVtrÜbk, Art 18 UNWaVtrÜbk, Art 19 Abs 1 UNWaVtrÜbk, Art 19 Abs 3 UNWaVtrÜbk, Art 33 Buchst c UNWaVtrÜbk, Art 81 Abs 1 S 2 UNWaVtrÜbk, § 133 BGB, § 145 BGB, § 148 BGB, § 150 Abs 2 BGB, § 157 BGB, § 177 BGB, § 184 BGB, § 54 HGB, Art 3 Nr 1 Buchst b BGBEG, Art 3 Nr 2 BGBEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.03.2015, Az. VIII ZR 125/14 (REWIS RS 2015, 13497)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 2584 REWIS RS 2015, 13497

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