Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. VIII ZR 125/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 13450

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 125/14
Verkündet am:

25. März 2015

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
EuGVVO Art. 5, Art. 23; Rom I-VO Art. 4; CISG Art. 1, Art. 3, Art. 4, Art. 8, Art.
11, Art. 14, Art. 18, Art. 19, Art. 33, Art. 81; BGB § 133, § 145, § 148, § 150, § 157, §
177, § 184; HGB § 54; ZPO § 531
a)
Zur Abgrenzung eines verbindlichen Angebots von der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots sowie zur teilweisen Annahmefähigkeit von Angeboten.
b)
Ein nach Art. 19 Abs. 1 CISG beziehungsweise § 150 Abs. 2 BGB unter Ableh-nung eines Angebots unterbreitetes Gegenangebot ist, wenn es nur einzelne Än-derungen enthält, nach dem maßgeblichen
Horizont des Erklärungsempfängers im Zweifel dahin auszulegen, dass der Erklärende alle Bedingungen des ur-sprünglichen Angebots, zu denen er selbst keine abweichenden Vorschläge macht, in sein Gegenangebot aufgenommen hat, so dass dieses bei Fehlen einer entgegenstehenden Erklärung zu den im Übrigen unveränderten Bedingungen des ursprünglichen Angebots abgegeben ist. Das gilt auch für eine im ursprüngli-chen Angebot enthaltene Gerichtsstandsklausel (Aufgabe der Rechtsprechung im Senatsbeschluss vom 19.
Oktober 2010 -
VIII ZR 34/09, IHR 2011, 179 Rn.
6
ff.).
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2
-

c)
Die für eine Handlungsvollmacht im Sinne von § 54 HGB erforderliche Ermächti-gung kann auch konkludent durch Übertragung einer verkehrstypisch mit Hand-lungsvollmacht verbundenen Stellung oder Aufgabenzuweisung im betreffenden Geschäftsbetrieb liegen.
d)
Art. 23 EuGVVO regelt nicht die Frage einer Stellvertretung bei den der Einigung über den Gerichtsstand zugrunde liegenden Willenserklärungen sowie einer Hei-lung von Vertretungsmängeln. Insoweit ist vielmehr auf das nach dem Internatio-nalen Privatrecht des Forums maßgebliche materielle Recht zurückzugreifen.
e)
Gerichtsstandsklauseln in Kaufverträgen, die dem Geltungsbereich des UN-Kaufrechtsübereinkommens unterfallen, beurteilen sich ungeachtet ihrer klarstel-lenden Erwähnung in Art.
19 Abs.
3, Art. 81 Abs. 1 Satz 2 CISG hinsichtlich der Anforderungen an ihr wirksames Zustandekommen nicht nach den Bestimmun-gen des Übereinkommens, sondern gemäß Art. 4 Satz 2 CISG nach dem dafür maßgeblichen Recht des Forumstaates. Das gilt neben dem Einigungserforder-nis auch für die über diejenigen des Übereinkommens teilweise hinausgehenden prozessrechtlichen (Schriftform-)Vorgaben des Art.
23 EuGVVO.
f)
Für das Vorhandensein einer die Schriftform gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3
Buchst. b EuGVVO ersetzenden Gepflogenheit kommt es bei Gerichtsstandsver-einbarungen nicht entscheidend darauf an, wie die Vertragsschlüsse im Einzel-nen ausgesehen haben. Entscheidend ist vielmehr die mit einem hohen Maß an Beständigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg praktizierte Willensüberein-stimmung der Vertragsparteien, die auf eine solche Vereinbarung abzielende Klausel über die laufende Geschäftsbeziehung hinweg in die zwischen ihnen ge-schlossenen Verträge einzubeziehen.

BGH, Urteil vom 25. März 2015 -
VIII ZR 125/14 -
OLG Hamburg

LG Hamburg

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3
-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger,
die Richterin Dr.
Hessel sowie
die Richter Dr.
Achilles, Dr.
Schneider und Kosziol

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
vom 14. Februar 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die in Hamburg ansässige Klägerin befasst sich mit dem Vertrieb von Schiffsersatzteilen. Die Beklagte, die ihren Sitz auf Zypern
hat und in den Jah-ren 2007/2008 schon einmal in Geschäftsbeziehungen zur Klägerin stand, be-reedert in Riga (Lettland)
den Hochseeschlepper "T.

", der sich von April 2010 bis April 2011 zwecks Überholung und Reparatur im polnischen Gdingen auf einer Werft befand.
Aus diesem Anlass fragte sie bei der Klägerin um Er-satzteile und Ingenieurleistungen nach, die diese ihr in einer Vielzahl von als "specification"
bezeichneten Schreiben unter Angabe entsprechender Teile,
Leistungen und Preise
mitteilte. Ob es
sich dabei jeweils um verbindliche
Ange-bote oder lediglich um Preisübersichten beziehungsweise Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten handelte, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie 1
-
4
-

die Frage, ob für die auf Grund dieser "specifications"
erbrachten Lieferungen und Leistungen Hamburg als Gerichtsstand vereinbart worden ist.
Mit ihrer
in Hamburg erhobenen
Klage begehrt die Klägerin in Höhe von die (restliche) Bezahlung von Lieferungen und Leis-tungen, die sie, ausgehend von ihren ab Mitte Oktober 2010
übersandten "spe-cifications", der Beklagten
zwischen dem 10. Januar 2011 und dem 15. Juni 2011 in Rechnung gestellt hat. In einer
vorangegangenen "specification"
vom 15. Juni 2010 findet sich
in den auf der Vorderseite aufgeführten Bedingungen für die darin genannte Lieferung erstmals folgende Klausel:
"PLACE OF JURISDICTION HAMBURG

"

Seit Mitte
August 2010 enthalten die der Beklagten übersandten "specifi-cations"
auf ihrer Vorderseite durchgängig diese Klausel.
Die Beklagte bestätig-te -
so die teilweise bestrittene Behauptung der Klägerin -
alle
in der Folge ganz oder jedenfalls in Teilen
zur Ausführung gelangten
"specifications"
entweder durch E-Mail oder bisweilen auch fernmündlich, ohne der genannten Klausel jeweils entgegenzutreten; lediglich der Leistungsumfang sei
dabei in einzelnen Fällen modifiziert oder reduziert
worden.
Im August 2010 verhandelten die Parteien über eine Rahmenvereinba-rung für von der Klägerin bereits erbrachte oder noch zu erbringende
Leistun-gen. Gang, Dauer und Ergebnis dieser Verhandlungen,
die auch Fragen eines Gerichtsstandes oder eines Schiedsgerichts zum Gegenstand hatten, sind zwi-schen den Parteien
streitig. Jedenfalls trafen die Parteien bei zwischen ihnen im November 2010 geführten Gesprächen über offene Rechnungen und eine Fort-setzung der begonnenen Reparaturen unter dem
24. November 2011 eine Ver-einbarung
über erbrachte Leistungen und deren Bezahlung, ohne dass sich darin
-
abweichend von einem vorangegangenen Vertragsentwurf -
Regelungen zu einer (außer-)gerichtlichen Streitbeilegung finden.
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-
5
-

Nachdem die Reparatur des Hochseeschleppers im Frühjahr 2011 abge-schlossen war, kam es im Frühsommer 2011 zu einem Motorschaden, den die Beklagte auf den Einbau
von
der Klägerin gelieferter, allerdings angeblich nicht normgerechter Ersatzteile zurückführt. Hieraus leitet sie Schadensersatzan-sprüche her, deretwegen sie die Klägerin in Riga gesondert auf Zahlung ge-richtlich in Anspruch nimmt und mit denen sie
auch hier vorsorglich gegen die Klageforderung aufrechnet.
In erster Linie verteidigt sich die Beklagte gegenüber der Klageforderung mit der Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit
deutscher Gerichte. Das Landgericht Hamburg hat seine internationale Zuständigkeit für die Ent-scheidung des Rechtsstreits durch Zwischenurteil bejaht. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelasse-nen Revision.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgeführt:
Das angerufene Landgericht Hamburg sei für die Entscheidung inter-national nicht zuständig. Da die Beklagte ihren Sitz auf Zypern habe, komme eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 3 Abs. 1
EuGVVO nur nach Maßgabe der Art. 5 bis 24 EuGVVO und nach diesen Rege-5
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6
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lungen allein bei Vorliegen einer Zuständigkeitsvereinbarung der Parteien ge-mäß Art.
23 EuGVVO in Betracht. Daran fehle es.
Allerdings seien
in den von der Klägerin
übersandten
"specifications"
entgegen der Ansicht der Beklagten jeweils -
auch
die Gerichtsstandsklausel erfassende -
verbindliche Angebote und nicht nur Preisübersichten und Auffor-derungen zur Abgabe eines Angebots zu sehen.
Soweit die "specifications"
durch Verwendung der Klausel "Subject to prior sale"
unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufs gestanden hätten oder auch ausdrücklich als "non-binding offer"
bezeichnet worden seien, komme Ersterem
lediglich die Bedeutung eines Widerrufsvorbehalts zu, während die zweite Regelung sich nur auf die Lieferzeit bezogen habe. Beides habe aber
einem Rechtsbindungswillen der Klägerin an die von ihr versandten "specifications"
nicht entgegengestanden, wie
auch die von ihr dabei zugleich verwendete Bindungsklausel "Validity: 6 Weeks"
zeige.
Angenommen habe die Beklagte das in den "specifications"
enthaltene Angebot, sich auf einen Gerichtsstand Hamburg zu einigen, jedoch nicht. Zwar hätten die Parteien sich im Zuge der im August 2010 geführten Verhandlungen nicht bereits in gegenteiliger Richtung auf einen Gerichtsstands Riga geeinigt;
die darauf hindeutende E-Mail vom 13. August 2010 habe nur einen Zwischen-stand der Verhandlungen beider Parteien wiedergegeben, der nicht in eine um-fassende Einigung eingemündet sei. Allerdings ergebe sich aus den Gesamt-umständen dieser und der nachfolgenden Verhandlungen der Parteien, dass die Beklagte nicht bereit gewesen sei, auf einen Gerichtsstand in Hamburg ein-zugehen.
Das gelte auch für diejenigen E-Mails der Beklagten, mit denen sie die mit der genannten Gerichtsstandsklausel versehenen Angebote der Kläge-rin einschränkungslos mit Worten wie etwa "We confirm the offer"
angenommen habe. Zwar sei die pauschale Annahme eines Vertragsangebots in der Regel so auszulegen, dass der Annehmende mit sämtlichen vorgeschlagenen Vereinba-rungen einverstanden sei,
es sei denn, einzelnen Angebotselementen werde
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-
wie hier nicht -
explizit widersprochen.
Vorliegend sei
ein solcher
expliziter
Widerspruch aber
entbehrlich gewesen, da die Klägerin das Erklärungsverhal-ten der Beklagten nicht dahin
habe verstehen können, dass diese mit der Zu-ständigkeit der Gerichte in Hamburg einverstanden sei. Der Klägerin habe viel-mehr nach der für beide Seiten gleichermaßen erkennbaren Gesamtsituation und Interessenlage der Parteien klar sein müssen, dass die Beklagte, ohne dies jeweils förmlich und wiederholend bei jeder Annahme einzelner "specifications"
erklären zu müssen, mit einer ausschließlichen Zuständigkeit der Hamburger Gerichte keinesfalls einverstanden gewesen sei.
Insoweit sei bereits zweifelhaft, ob die Klägerin, die mit der
Beklagten be-reits seit 2007 hinsichtlich des Hochseeschleppers "T.

"
in Geschäftsbezie-hungen gestanden habe, ohne dass dabei von den gesetzlichen Regeln abwei-chende Gerichtsstandsvereinbarungen gefordert oder vereinbart worden seien, ihre dahingehende Vertragspraxis ohne Weiteres durch entsprechende Aufdru-cke auf ihren Angeboten habe ändern können, oder ob dem Geschäftspartner nach Treu und Glauben nicht ein expliziter Hinweis auf die Änderung der Ge-schäftspraxis geschuldet gewesen sei, ohne den nicht davon ausgegangen werden könne, dass er diese Änderung zur Kenntnis genommen habe und sich ihr habe unterwerfen wollen.
Das gelte umso mehr, als auch in den ersten Angeboten aus
dem vorlie-genden Reparaturkomplex bis zum Angebot
vom 15. Juni 2010 keine Gerichts-standsklausel enthalten
gewesen sei. Zwar hätten die auf die jeweiligen Ange-bote erteilten Aufträge in rechtlicher Hinsicht einzelne Verträge dargestellt. Sie hätten sich aber auf ein einheitliches Gesamtprojekt, nämlich die Überholung
des Hauptmotors,
bezogen,
bei dessen Realisierung beide Parteien hätten er-warten dürfen, dass wesentliche Änderungen der Abwicklungsmodalitäten nicht nur beiläufig in auf Einzelangeboten aufgedruckten Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen mitgeteilt, sondern ausdrücklich angesprochen würden. Solange ein 12
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solcher expliziter
Hinweis nicht erfolgt sei, habe die Gegenseite im Rahmen der Abwicklung dieses einheitlichen wirtschaftlichen Projekts deshalb darauf ver-trauen
dürfen, dass es bei der bisherigen Praxis verbleibe. Dementsprechend seien
auch die von der Beklagten abgegebenen
Annahmeerklärungen
ohne einen solchen vorherigen ausdrücklichen Hinweis der Klägerin nur so zu ver-stehen
gewesen, dass sie auf Basis der bisherigen Praxis, das heißt wie bisher ohne Gerichtsstandsvereinbarung, habe kontrahieren wollen.
Andernfalls wäre
es
nämlich dazu gekommen, dass für zukünftige Forde-rungen der Klägerin die Gerichte
in Hamburg zuständig gewesen wären, für bereits begründete Forderungen dagegen nicht. Eine solche Aufspaltung der gerichtlichen Zuständigkeit sei aber bei einem wirtschaftlich einheitlichen Pro-jekt nicht interessengerecht. Denn der Gerichtsort hinge in diesem Fall von dem Zufall ab, welche Forderung streitig werde; bei mehreren streitigen Forderungen
hätten Prozesse unter Umständen sogar an verschiedenen Orten geführt wer-den
müssen. Dass die Beklagte mit ihren Annahmeerklärungen ein solches Er-gebnis nicht habe herbeiführen wollen, habe sich auch für die Klägerin aufdrän-gen müssen.
Dem mutmaßlichen Interesse entspreche es vielmehr, dass der Gerichtsstand, der für die erste entstandene Forderung gelte,
auch für die spä-ter im Zuge der Abwicklung des Projekts entstehenden Forderungen einschlä-gig sei.
Dass
die Klägerin
selbst bei widerspruchsloser
Annahme der "specifica-tions"
durch die Beklagte nicht von deren Einverständnis mit einem Gerichts-stand Hamburg habe ausgehen können,
ergebe sich weiterhin daraus, dass
die Parteien wiederholt versucht hätten, im Rahmen ausdrücklicher Verhandlungen eine Einigung über die Art und Weise und den Ort einer gerichtlichen Ausein-andersetzung herbeizuführen, und dass eine solche Einigung tatsächlich nicht zu erzielen gewesen sei.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Parteien im August 2010 bei ihren Gesprächen über den Abschluss eines Rahmenver-14
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trages -
erfolglos -
über eine Schiedsgerichtsvereinbarung Hamburg verhandelt hätten und die Klägerin dabei
den Schiedsort Hamburg habe durchsetzen wol-len, habe die Beklagte nicht befürchten müssen, dass im Widerspruch zu die-sem Verhandlungsstand ihre
zeitlich parallele uneingeschränkte Annahme der "specifications"
als Einverständnis mit der Zuständigkeit der staatlichen Gerich-te in Hamburg ausgelegt würde.
Das gelte umso mehr, als die Klägerin gewusst habe, dass die von ihr vorgeschlagene Schiedsabrede von der Beklagten nicht akzeptiert werden würde, weshalb sie sich im Verlauf der im August 2010 ge-führten Verhandlungen
zunächst sogar mit einem Schiedsgericht in Riga ein-verstanden erklärt habe.
Solange die Verhandlungen über eine
Schiedsgerichtszuständigkeit an-gedauert hätten, habe deshalb kein Raum für die Annahme einer parallel zu-stande gekommenen Gerichtsstandsvereinbarung bestanden. Diese Verhand-lungen seien
zudem -
wie auch die Klägerin über
lange Zeit hinweg nicht in
Ab-rede genommen habe -
erst
mit der am 24. November 2010
getroffenen Ver-einbarung abgeschlossen worden. Soweit die Klägerin erst gegen Ende des Berufungsrechtszugs auf einen Hinweis des Senats zu Bedenken gegen die vom Landgericht vertretene Auffassung behauptet habe, dass zwischen August und November
2010 nicht verhandelt worden sei, sei dies als neuer streitiger
Vortrag in der Berufungsinstanz
als verspätet zurückzuweisen.
Auch für die Zeit nach dem 24. November 2010 sei das Erklärungsver-halten der Beklagten nicht so zu verstehen gewesen, als sei sie mit den auf den "specifications"
aufgedruckten Gerichtsstandsvereinbarungen einverstanden gewesen.
Äußerlich habe sich weder die Gestaltung der "specifications"
noch das Erklärungsverhalten der Beklagten geändert.
Ebenso sei für die bis dahin geschlossenen Einzelverträge weder eine Schiedsabrede noch eine Gerichts-standsvereinbarung zustande gekommen, so dass keine der bisherigen Forde-rungen in Hamburg hätte geltend gemacht werden können. Das Problem einer
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interessenwidrigen
Aufspaltung der Gerichtsstände nach der Entstehungszeit der Forderungen hätte sich deshalb in
verschärfter Form gestellt. Dass die Be-klagte nunmehr nach Scheitern einer Gerichtsstandsvereinbarung für Hamburg mit einem umfassenden Gerichtsstand in Hamburg einverstanden gewesen sein sollte, habe die Klägerin nicht erwarten können und auch nicht erwartet. Für diesen Fall hätte vielmehr nichts näher gelegen, als dass die Parteien in der Vereinbarung vom 24. November
2010
nicht nur Regelungen zur Bezahlung noch offener Rechnungen, sondern auch
Regelungen für die Fortsetzung der Reparatur
unter Aufnahme einer entsprechenden Gerichtsstandsvereinbarung getroffen hätten. Wenn danach
der Klägerin aufgrund der
gesamten Umstände klar gewesen sei,
dass die Beklagte nicht vor
staatlichen Gerichten in Hamburg habe klagen und verklagt werden wollen, sei es treuwidrig und verdiene keinen Schutz, wenn sie sich gleichwohl auf die äußerlich widerspruchslose Hinnahme einer in aufgedruckten AGB enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung berufe.
Ungeachtet dieser bereits fehlenden Willensübereinstimmung der
Partei-en zu einer Gerichtsstandsvereinbarung könne in den Fällen, in denen die Schriftform nicht gewahrt sei,
auch schon deshalb nicht von einer zur
Wirksam-keit der Gerichtsstandsvereinbarungen dann nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst.
b EuGVVO erforderlichen Gepflogenheit ausgegangen werden, weil die Reaktion der Beklagten auf die "specifications"
häufig gewechselt habe. So ha-be die Klägerin selbst vorgetragen, dass die Angebote per E-Mail oder telefo-nisch angenommen worden seien. Insbesondere hinsichtlich der Ingenieurleis-tungen,
die nach der Berechnung der Klägerin nahezu
ein Drittel der streitge-genständlichen Forderungen ausmachten, habe sich die Klägerin erstinstanz-lich nur darauf berufen, dass die Parteien insoweit in regem
Austausch gestan-den hätten und eine Beauftragung erfolgt sei, wie sie sich aus
der Vereinbarung vom 24. November 2007 ergebe. Gepflogenheiten setzten
jedoch eine tatsäch-18
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liche Übung voraus, die auf der Einigung der Parteien beruhe; sie könnten zwar die Form ersetzen, nicht jedoch die Einigung.
Schließlich genügten auch diejenigen "specifications", die nur unter Ein-schränkungen
angenommen worden seien, der
Form des Art. 23 EuGVVO nicht.
So habe der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 19. Oktober 2010
-
VIII ZR 34/09) entschieden, dass von einer Beanstandung und damit Ableh-nung eines Angebots hinsichtlich der Angebotspreise zugleich
eine
in dem An-gebot enthaltene Gerichtsstandsklausel erfasst sei. Das gelte auch hier, zumal die Klägerin selbst in ihren Angeboten den Vorbehalt gemacht habe, dass der angebotene Preis nur für den Fall einer vollständigen Beauftragung gelten solle. In Fällen, in denen das Angebot nur teilweise von der Beklagten bestätigt wor-den sei, sei deshalb eine Einigung über den Preis aufgrund
des Vorbehalts noch nicht erzielt worden mit der Folge, dass die eingeschränkte Bestätigung durch die Beklagte lediglich ein neues Angebot dargestellt habe, welches
eine Gerichtsstandsklausel gerade nicht enthalten habe.
Darüber hinaus habe die Klägerin ihre Angebote zeitlich, und zwar in der Regel für sechs Wochen, befristet. Für einige dieser Angebote sei die Annah-mefrist jedoch bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin verstrichen ge-wesen.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine
Einigung der Parteien über ei-nen für die streitgegenständlichen Forderungen der Klägerin auf Hamburg lau-tenden Gerichtsstand selbst in den Fällen verneint, in denen die Beklagte die ihr erteilten "specifications"
ohne Einschränkung durch E-Mail angenommen
hat. 19
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-

Ebenso sind
auch die hilfsweise angestellten Überlegungen des Berufungsge-richts
zu denjenigen Fällen, in denen die Beklagte die "specifications"
lediglich fernmündlich und/oder mit Einschränkungen oder Modifikationen oder außer-halb gesetzter Annahmefristen angenommen hat, nicht frei von
Rechtsfehlern.
1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsge-richt
allerdings davon ausgegangen, dass sich eine internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Landgerichts Hamburg, das gemäß § 280 ZPO in zulässiger Weise durch selbstständig anfechtbares Zwischenurteil er-kannt hat, vorliegend nur aus einer Vereinbarung der Parteien über die Zustän-digkeit
im Sinne von Art. 23 der gemäß Art. 80 f. der Verordnung (EU) Nr.
1215/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre-ckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (ABl. L 351
S. 1) bis zum 9. Januar 2015 geltenden Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen (ABl. 2001 L
12
S. 1; im Folgenden: EuGVVO) ergeben kann. Die nach Art. 23 Abs. 1 Satz
1 EuGVVO zur Begründung dieser Zuständigkeit erforderliche Gerichts-standsvereinbarung muss -
soweit hier von Bedeutung -
nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a oder b EuGVVO entweder schriftlich oder mündlich mit schrift-licher Bestätigung oder in einer Form geschlossen sein, welche den Gepflogen-heiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall zumindest insoweit gegeben, als
die Beklagte die "specifications"
der
Klägerin in den von ihr versandten
E-Mails uneingeschränkt mit Worten wie etwa "We confirm the offer"
bestätigt hat.
Auch für diejenigen Fallgestaltungen, in denen -
zumindest nach den Be-hauptungen der Klägerin -
die Beklagte die "specifications"
lediglich fernmünd-lich und/oder mit Einschränkungen oder Modifikationen oder außerhalb gesetz-23
24
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-

ter Annahmefristen angenommen hat
und zu denen das Berufungsgericht
-
nach seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig -
keine näheren Feststellungen mehr getroffen hat, kann das Zustandekommen einer wirksamen Gerichts-standsvereinbarung nicht von vornherein verneint werden.
Insoweit gilt zudem, dass für die in Rede stehende Zulässigkeit der Klage bereits die schlüssige Darlegung des Anspruchs und einer hierauf bezogenen
Gerichtsstandsabrede in der den Anspruch begründenden Vereinbarung durch die Klägerin genügt, und zwar ungeachtet eines -
hier teilweise erfolgten -
Be-streitens einigungs-
und damit anspruchsbegründendender Tatsachen durch die Beklagte.
Das ergibt sich aus dem auch für die Beurteilung von Gerichts-standsvereinbarungen nach der EuGVVO anwendbaren Grundsatz, dass Tat-sachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch
für die Begründetheit einer Klage notwendigerweise erheblich sind
(sogenannte doppelrelevante Tatsa-chen),
erst bei Prüfung der Begründetheit festgestellt werden. Denn für die Feststellung der Zulässigkeit reicht bereits die einseitige Behauptung aller er-forderlichen Tatsachen durch den Kläger aus (BGH, Urteile vom 25. November 1993 -
IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237, 240 f.; vom 30. Oktober 2003 -
I ZR 59/00, WM 2004,1146 unter II 2 mwN).
2. Soweit die Beklagte die den Klageforderungen zugrunde liegenden "specifications"
der Klägerin uneingeschränkt durch E-Mail bestätigt hat, liegt eine formgerechte Einigung der Parteien auf die in den "specifications"
enthal-tene Klausel "Place of jurisdiction Hamburg"
vor und ist deshalb gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für die betreffenden Forderungen gegeben.
a)
Anders als die
Revisionserwiderung mit der von ihr
erhobenen Gegen-rüge meint, hat das Berufungsgericht allerdings rechtsfehlerfrei angenommen, dass in den der Beklagten übersandten "specifications"
ein auch auf eine Eini-25
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gung über den Gerichtsstand abzielendes bindendes Angebot der Klägerin und nicht lediglich unverbindliche Preisübersichten oder Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots gelegen haben. Das gilt unabhängig davon, ob die jeweiligen, durchweg auf den Abschluss von Einzelverträgen gerichteten
"specifications"
die Lieferung von Schiffsersatzteilen und dadurch
Waren zum Gegenstand hat-ten, auf die gemäß Art. 3 Nr. 2 EGBGB, Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 CISG das UN-Kaufrechtsübereinkommen und damit Artikel 14 CISG Anwendung finden, oder ob darin schwerpunktmäßig Ingenieurleistungen angeboten waren, die sich
mangels Eingreifens von Art. 3 Abs. 2 CISG
hinsichtlich eines Bindungswillens gemäß Art. 3 Nr. 1 Buchst.
b EGBGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO nach unvereinheitlichtem deutschen
(Werkvertrags-)Recht und damit insoweit nach § 145 BGB beurteilen (vgl. dazu MünchKommHGB/Benicke, 3.
Aufl., Art. 3 CISG Rn. 11;
MünchKommBGB/Westermann, 6. Aufl., Art. 3 CISG Rn. 5; Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2013, Art. 3 CISG Rn. 9, 11; jeweils mwN). Denn die Anforderungen an die Feststellung eines Bindungswil-lens, für den es jeweils auf den durch Auslegung
(Art. 8 CISG, §§ 133, 157 BGB) zu ermittelnden
Parteiwillen ankommt (Staudinger/Magnus, aaO, Art. 3 CISG Rn. 10 mwN),
unterscheiden sich dabei angesichts der weitgehenden Deckungsgleichheit der hierbei
anzulegenden Maßstäbe (vgl. BeckOK-BGB/
Saenger, Stand: 1. November 2014, Art. 8 CISG Rn. 1 mwN) nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise.
aa) Soweit die der Beklagten übermittelten "specifications"
ganz über-wiegend die Klausel "Subject to prior sale"
(Zwischenverkauf vorbehalten) auf-weisen, hat das Berufungsgericht dies ohne Rechtsfehler nicht als Ausdruck eines fehlenden Bindungswillens der Klägerin gewertet, sondern dem lediglich die Bedeutung eines den Bindungswillen nicht in Frage stellenden Widerrufs-rechts beigemessen
(ebenso etwa Staudinger/Magnus, aaO, Art. 14 Rn.
14 mwN). Damit war zugleich die Gerichtsstandsklausel nicht nur
unverbindlich 28
-
15
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angekündigt, sondern in der gewählten
Schriftform zur vertraglichen Annahme und damit verbindlich zu der von
Art. 23 EuGVVO vorausgesetzten Einigung gestellt. Denn ob ein Bindungswille
vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Hierbei ist allerdings grundsätzlich davon auszugehen, dass tendenziell ein Bindungswille umso eher anzunehmen ist, als die zu beurteilende Erklärung des Anbietenden den Bestimmtheitserfordernissen hinsichtlich Adressatenkreis, Ware, Liefer-menge und Preis entspricht (Piltz, Internationales Kaufrecht, 2.
Aufl., Rn. 3-33; MünchKommHGB/Ferrari, aaO, Art. 14 Rn. 12 mwN).
Insoweit spricht für eine von einem Bindungswillen getragene Verbindlichkeit der "specifications", dass sie allein an die Beklagte
und nicht an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtet waren (Piltz, aaO, Rn. 3-21). Ein untrügliches Indiz für einen Bin-dungswillen der Beklagten ist auch der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass die Klägerin mit Wendungen wie "Validity: 6 Weeks"
eine für bindende Angebote typische Annahmefrist (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 2 CISG, §
148 BGB) gesetzt hat, aus der ein Empfänger der Erklärung in der Situation der Beklagten schließen musste, dass die Klägerin sich ungeachtet eines für den Fall des Zwischenverkaufs vorbehaltenen Widerrufsrechts für diese Zeit jedenfalls an die erteilten "specifications"
gebunden halten wollte (vgl. Piltz, aaO, Rn.
3-32).
bb) Nichts anderes ergibt sich, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutref-fend gesehen hat, daraus, dass die Klägerin den von ihr angegebenen Liefer-zeiten vielfach den Zusatz "non-binding offer"
hinzugefügt hat.
Denn auch dadurch hat sie die Verbindlichkeit der
erteilten Angebote nicht in Frage stellen wollen, sondern nur einen Richtwert für die in solch einem Fall
etwa nach Art.
33 Buchst. c CISG zu bestimmende angemessene Lieferfrist
vorgeben wol-len (vgl. dazu Staudinger/Magnus, aaO, Art. 33 Rn. 16; Widmer Lüchinger in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 6. Aufl., Art. 33 Rn. 14 mwN).
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-
16
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b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch selbst
in den Fällen, in denen die Beklagte die ihr mit der genannten Gerichtsstandsklausel übermittel-ten Angebote der Klägerin uneingeschränkt durch E-Mail angenommen hat, die für alle in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO genannten Abschlussvarianten zu de-ren Wirksamkeit erforderliche tatsächliche Willenseinigung der Parteien (vgl. EuGH, Urteile
vom 9. Dezember 2003 -
C-116/02, RIW 2004, 289 Rn. 50 f.

-
Gasser; vom 7. Februar 2013 -
C-543/10, IHR 2013, 85 Rn. 26 ff.
-
Refcomp;
jeweils
mwN) verneint.
aa)
Voraussetzung für das Vorliegen einer wirksamen, in seinen
Merk-malen autonom zu bestimmenden Gerichtsstandsvereinbarung
(EuGH, Urteil vom 10. März 1992 -
C-214/89, NJW 1992, 1671 Rn. 13 f.
-
Powell Duffryn) ist nach Art. 23 Abs. 1 EuGVVO
-
in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den zu-vor schon nach Artikel 17
des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die ge-richtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. II 1972 S. 774;
EuGVÜ) geltenden Anforderungen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2009
-
C-533/07, NJW 2009, 1865
Rn. 48 ff.
-
Falco Privatstiftung; BGH, Urteil vom 30. März 2006 -
VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 14) -
das tatsächliche Vorlie-gen einer Willenseinigung zwischen den Parteien über eine die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts begründende Abrede oder Klausel, welche klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Zugleich
sollen die damit einhergehen-den Formerfordernisse gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (EuGH, Urteile vom 14. Dezember 1976 -
C-24/76,
Slg. 1976, 1831
Rn. 7 -
Estasis Salotti; vom 14. Dezember 1976 -
C-25/76,
Slg. 1976, 1851, 1860 Rn. 6 -
Galeries Segoura; vom 20. Februar 1997
-
C-106/95, NJW 1997, 1431 Rn. 15 -
MSG; vom 7. Februar 2013 -
C-543/10, aaO Rn. 27 -
Refcomp).

30
31
-
17
-

bb) Diese vom Tatrichter
auf der Grundlage des
jeweils berufenen Pro-zessrechts
festzustellenden Voraussetzungen
(vgl. BGH, Beschluss vom 28.
März 1996 -
III ZR 95/95, NJW 1996,
1819 unter 1 a)
hat das Berufungsge-richt
rechtsfehlerhaft durch Heranziehung von Umständen verneint, die im Wort-laut der Vereinbarungen keinen Niederschlag gefunden haben und die selbst bei
einer unterstellten
Anwendbarkeit der sich gemäß Art. 8 CISG, §§ 133, 157 BGB aus dem materiellen Vertragsrecht ergebenden weiten Auslegungsmaß-stäbe (dazu nachstehend unter II 2 b cc) für eine Auslegung der "specifications"
und deren Annahme durch die Beklagte keine Berücksichtigung verdienen.

(1) Zwar kann die Auslegung von -
wie hier ungeachtet der in den "spe-cifications"
enthaltenen Formularklauseln -
Individualvereinbarungen durch den Tatrichter vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungs-stoff außer Acht gelassen worden ist und die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht. Leidet die tatrichterliche Auslegung jedoch an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisi-onsgericht nicht (BGH, Urteile vom 3. Dezember 2014 -
VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 37;
vom 11. Oktober 2012 -
IX ZR 30/10, WM 2012, 2144 Rn. 10; vom 17. März 2011 -
I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17; jeweils mwN). Das ist hier der Fall.

(2) Bei der Auslegung einer solchen Vereinbarung, die in diesem Fall das Revisionsgericht selbst vornehmen kann, wenn -
wie hier -
die dazu erfor-derlichen Feststellungen bereits getroffen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18.
September 2014 -
I ZR 76/13, WRP 2015, 356
Rn. 61 mwN),
ist in
erster Linie der
von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entneh-mende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 17.
März 2011 -
I ZR 93/09, aaO Rn. 18; vom 7. Februar 2002 -
I ZR 304/99, 32
33
34
-
18
-

BGHZ 150, 32, 37 mwN; BGH, Beschluss vom 11. November 2014
-
VIII ZR 302/13, NJW 2015, 409 Rn. 11).
Weder im Wortlaut der "specifica-tions"
noch der darauf durch E-Mail erfolgten Annahmeerklärungen der Beklag-ten findet sich jedoch ein Anhalt, dass die in den "specifications"
aufgeführte Gerichtsstandsklausel von der Einigung der Parteien ausgenommen sein sollte.
Dem steht -
anders als die
Revisionserwiderung meint -
nicht entgegen, dass die Beklagte, als sie die "specifications"
der
Klägerin mit Wendungen wie "We confirm the offer"
angenommen hat, dabei nicht noch einmal ausdrücklich ihr Einverständnis mit den darin auf der Vorderseite enthaltenen Gerichts-standsklauseln erklärt hat.
Denn zu einer solchen, auch durch Briefwechsel möglichen Einigung (Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozess-
und Kol-lisionsrecht, Bearb. 2011, Art. 23 Brüssel I-VO Rn.
15a mwN) bedarf es für die Annahmeerklärung keiner ausdrücklichen Wiederholung des darauf bezogenen Angebots. Es genügt vielmehr jede Erklärung, die -
wie hier -
die uneinge-schränkte Zustimmung zum Angebot zum Ausdruck bringt und die sich deshalb auch auf die schlichte Zustimmung beschränken kann (vgl. Senatsurteil vom 2.
Oktober 1985 -
VIII ZR 253/84, WM 1985, 1481 unter II 2; Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer,
aaO, Art. 18 Rn. 4;
MünchKommBGB/Busche, aaO, §
147 Rn. 3).

(3) Zwar gilt, wenn man mit dem Berufungsgericht eine solche auf den ersten Blick eindeutige Annahmeerklärung gleichwohl für auslegungsfähig hal-ten wollte,
zugleich das Gebot der nach beiden Seiten hin gerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Vertrags-zwecks, wozu auch die sonstigen Begleitumstände des Vertragsschlusses
her-anzuziehen sind, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (BGH, Urteile vom 11. Oktober 2012 -
IX ZR 30/10,
aaO
Rn. 11; vom 17.
März 2011 -
I ZR 93/09, aaO Rn. 18; jeweils mwN). Ebenso gilt, dass ein übereinstimmender Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation 35
36
-
19
-

vorgeht, selbst wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvoll-kommenen Ausdruck gefunden hat (Senatsbeschluss vom 11. November 2014 -
VIII ZR 302/13, aaO mwN). Beides kommt hier jedoch -
wie auch die Revision mit Recht geltend macht -
für eine gegen den Wortlaut der Parteierklärung sprechende
Auslegung nicht zum Tragen.

(a) Zu einem übereinstimmend gebildeten Willen
beider Parteien, die Gerichtsstandsklausel
gegen den Wortlaut ihrer bei Abschluss der Einzelverträ-ge abgegebenen Erklärungen
nicht mit vereinbaren
zu wollen, hat das Beru-fungsgericht keine Feststellungen getroffen; dazu fehlt auch sonst jeder Anhalt. Ebenso wenig tragen die vom Berufungsgericht angeführten Umstände die Wertung,
die Klägerin habe die Annahmeerklärungen nach ihrem Empfängerho-rizont nur so verstehen können, dass die Gerichtsstandsklausel ausgenommen sein und in Wirklichkeit nur eine -
dann sogar einem wirksamen Vertragsschluss gemäß Art. 19 Abs. 1, 3 CISG
beziehungsweise § 150 Abs. 2 BGB jedenfalls bis zu einer späteren Annahmebetätigung
entgegenstehende -
verdeckte Teil-annahme erklärt werden sollte.
Das Berufungsgericht berücksichtigt insbeson-dere nicht hinreichend, dass die Klägerin die in Rede stehende Gerichtsstands-klausel seit August 2010 beständig in ihren "specifications"
verwendet und dadurch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie ihre Liefe-rungen und Leistungen nur zu den angegebenen Bedingungen erbringen wollte. Es wäre deshalb Sache der Beklagten gewesen, insoweit zu widersprechen und bei ihren Annahmeerklärungen die Gerichtsstandsklausel von einer Ange-botsannahme auszunehmen, statt die Klägerin in dem Glauben zu wiegen, sie könne bei künftigem Streit über die von ihr erbrachten Lieferungen und Leistun-gen sowie die daraus resultierenden Forderungen die Gerichte an ihrem Sitz anrufen, ohne sich auf ein in Zypern gelegenes
Heimatgericht
der Beklagten (Art. 3, 60 Abs. 1 EuGVVO), auf ein Gericht am Erfüllungsort in Polen (Art. 5 37
-
20
-

EuGVVO) oder ein weiteres Gericht,
wie etwa dasjenige in Riga,
verweisen las-sen zu müssen.

(b) Das gilt für die auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigende, vom Berufungsgericht jedoch
außer Acht gelassene Interessenlage umso mehr, als die im August 2010 geführten Verhandlungen der Parteien über eine Rahmen-vereinbarung und insbesondere die Vereinbarung vom 24. November 2010, aus der sich erhebliche, im einzelnen festgestellte Zahlungsrückstände und die Mo-dalitäten ihrer Rückführung ergeben,
unmissverständlich zeigen,
dass die Ver-tragsbeziehungen der Parteien
längst
nicht mehr störungsfrei verliefen. Die Klägerin hatte vor diesem Hintergrund vielmehr allen Anlass, eine ihr günstige Gerichtsstandsvereinbarung durchzusetzen, so dass es gerade auch unter Be-rücksichtigung dieser Interessenlage Sache der Beklagten gewesen wäre, dem entgegenzutreten und keine Angebote zu akzeptieren, in denen die streitige Gerichtsstandsklausel enthalten war.

(c) Auch der Umstand, dass
sich die Parteien weder in den im August 2010
geführten Verhandlungen über einen Rahmenvertrag noch in der Verein-barung vom 24. November 2010, die sich
nahezu ausschließlich mit
bereits er-brachten Lieferungen und Leistungen befasst, nicht über eine Gerichtsstands-vereinbarung hatten einigen können, kann entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts nicht dahin gedeutet werden, dass damit jegliche, insbesondere künftige Gerichtsstandsabreden unbeachtlich sein sollten oder sogar als treu-widrig und damit als nicht geschrieben zu behandeln wären.
Der Senat braucht -
da
nicht streitgegenständlich -
nicht zu entscheiden, ob für diejenigen Forde-rungen, die in der Vereinbarung vom 24. November 2010 einvernehmlich fest-gestellt worden sind,
konkludent zugleich eine ihren Einzelverträgen etwa zu-grunde liegende Gerichtsstandsvereinbarung aufgehoben sein sollte oder ob sich die Forderungsfeststellungen auf
eine bloße Festschreibung des Forde-rungsbestands
beschränkt haben. Für die
von dieser Vereinbarung nicht erfass-38
39
-
21
-

ten Forderungen sowie vor allem auch für die Zukunft, in der die Klägerin ihre Angebote beständig unter Zugrundelegung der Gerichtsstandsklausel unterbrei-tet hat, und damit
zugleich für etwaige Streitigkeiten, die aus den
hier streitge-genständlichen Forderungen erwachsen könnten,
kann das jedenfalls nicht gel-ten. Dies ist ersichtlich ungeregelt geblieben.

(d) Nicht tragfähig ist auch die Überlegung des Berufungsgerichts, die
Beklagte habe ungeachtet der Praxis der Parteien, jeweils Einzelverträge über die für die Schiffsreparatur gerade erforderlichen Lieferungen und Leistungen zu schließen, darauf vertrauen können, dass es angesichts der wirtschaftlichen Einheitlichkeit des Projekts bei der ursprünglichen Angebotspraxis der Klägerin, die keine Gerichtsstandsklausel vorgesehen hat, verbleiben würde. Entspre-chendes gilt für die Annahme,
auch die Klägerin habe die von der Beklagten abgegebenen Annahmeerklärungen mangels vorherigen ausdrücklichen Hin-weises auf die Änderung ihrer Angebotspraxis nur so verstehen können, dass die Beklagte allein auf Basis der bisherigen Praxis, das heißt wie bisher ohne Gerichtsstandsvereinbarung, habe kontrahieren wollen.
Dabei lässt das Beru-fungsgericht nicht nur unberücksichtigt, dass die Gerichtsstandsklausel unüber-sehbar auf den Vorderseiten der "specifications"
innerhalb der zentralen Ange-botsbedingungen aufgeführt war und deshalb selbst bei flüchtigem Lesen nicht verborgen bleiben konnte. Es übersieht weiter, dass die Parteien seit August 2010 gerade auch über die Gerichtsstandsfrage verhandelt haben, so dass die Beklagte aus diesem Grunde schlechthin nicht darüber hinwegsehen konnte, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt dazu übergegangen war, nur noch unter Beifügung der Gerichtsstandsklausel anzubieten.

(e) Soweit das Berufungsgericht schließlich meint, eine mit dem Wech-sel der Angebotspraxis einhergehende Aufspaltung der gerichtlichen Zustän-digkeit sei bei einem wirtschaftlich einheitlichen Projekt wie dem vorliegenden nicht interessengerecht gewesen, verkennt es, dass es in erster Linie Sache 40
41
-
22
-

der -
zudem wirtschaftlich erfahrenen -
Parteien war, ihre Interessen wahrzu-nehmen und zu bestimmen. Wenn der Klägerin angesichts der sich abzeich-nenden Störungen der Vertragsbeziehungen daran gelegen war, etwaige Strei-tigkeiten künftig an einem ihr genehmen Gerichtsstand zu lokalisieren, und sie dieses durchgesetzt hat, ist dies ungeachtet eines dadurch abweichenden Ge-richtsstandes für vorangegangene
Vertragsverhältnisse hinzunehmen. Die ge-genteilige Auffassung des Berufungsgerichts wird deshalb den Anforderungen an eine nach beiden Seiten hin interessengerechte Auslegung auch insoweit nicht gerecht.
cc)
Die Auslegung des Berufungsgerichts erweist sich auch aus einem weiteren Grunde als unzutreffend. Denn es berücksichtigt bei der von ihm vor-genommenen Auslegung und der dabei verneinten Einigung der Parteien auf die in den "specifications"
enthaltene Gerichtsstandsklausel nicht, dass insoweit schon
nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union al-lenfalls ein beschränkter Rückgriff auf das der Klausel zugrunde liegende mate-rielle Vertragsverhältnis zulässig gewesen wäre.
Die EuGVVO lässt nämlich die Vorschriften des materiellen Rechts unberührt; ihr Ziel ist vielmehr die Schaf-fung einheitlicher Regeln für die internationale gerichtliche Zuständigkeit. Dem-entsprechend muss das nationale Gericht im Interesse der zu den Zielen der Verordnung gehörenden Rechtssicherheit in der Lage sein, an Hand der Nor-men der
Verordnung
ohne Schwierigkeiten über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen. Dieses Bestreben, die Rechtssicherheit dadurch zu gewährleisten, dass sich mit Gewissheit vor-hersehen lässt, welches Gericht zuständig sein wird, ist im Rahmen des Art. 23 EuGVVO
durch die Festlegung strenger Formvoraussetzungen zum Ausdruck gekommen, da Ziel
dieser Bestimmung ist, klar und eindeutig ein Gericht eines Vertragsstaats zu bestimmen, das gemäß dem übereinstimmenden Willen der Parteien ausschließlich zuständig sein soll
(EuGH, Urteile vom 3. Juli 1997
42
-
23
-

-
C-269/95, RIW 1997, 775 Rn. 27
ff.
-
Benincasa; vom 16. März 1999
-
C-159/97, WM
1999, 1187 Rn.
47
f. mwN
-
Castelletti).
Dementsprechend kann die Wahl eines vereinbarten Gerichts auch nur an Hand von Erwägungen geprüft werden, die im Zusammenhang mit den Er-fordernissen des Art. 23 EuGVVO -
hier dem Erfordernis einer tatsächlichen, klar und deutlich zum Ausdruck gekommenen Willenseinigung der Parteien -
stehen. Dagegen sieht diese Bestimmung
-
anders als etwa Art. 5 EuGVVO -
von jedem
objektiven Zusammenhang zwischen dem streitigen Rechtsverhält-nis und dem vereinbarten Gericht
ab, was insbesondere auch eine zusätzliche Prüfung der Angemessenheit der Klausel und des vom Verwender damit ver-folgten Ziels ausschließt (EuGH, Urteil vom 16.
März 1999 -
C-159/97, aaO Rn.
49
ff. mwN -
Castelletti). Genau dies hat das Berufungsgericht mit den von ihm ungeachtet der
schriftlich dokumentierten Willenseinigung angestellten Er-wägungen
zu einer bereits aus vermeintlich entgegenstehenden Interessen ge-folgerten fehlenden Annahmefähigeit des Angebots auf Abschluss einer Ge-richtsstandsvereinbarung beziehungsweise der noch einmal gesondert an § 242 BGB gemessenen und dabei wegen Interessenwidrigkeit verneinten Berück-sichtigungsfähigkeit einer solchen Vereinbarung
aber rechtsfehlerhaft getan.
dd)
Danach kann -
wie der Senat anhand des vorstehend unter II 1 wie-dergegebenen Prüfungsmaßstabs mangels Erfordernisses weiterer Feststellun-gen selbst entscheiden kann -
die von Art. 23 Abs. 1 EuGVVO vorausgesetzte Willenseinigung der Parteien auf den in den "specifications"
aufgeführten Ge-richtsstand Hamburg jedenfalls für die
Fälle nicht verneint werden, in denen die Beklagte die betreffenden Angebote der Klägerin ohne jede Einschränkung fristgerecht durch E-Mail angenommen hat. Dass diese E-Mails die für die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarungen weiter notwendige Schriftform gewahrt haben,
steht gemäß Art. 23 Abs. 2 EuGVVO außer Frage (vgl. Senats-beschluss vom 7.
Januar 2014 -
VIII ZR 137/13, IHR 2014, 56 Rn. 4 mwN).
43
44
-
24
-

ee) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung mit einer von ihr weiter erhobenen Gegenrüge geltend, die Vorinstanzen hätten hinsichtlich des Mitar-beiters B.

der Klägerin, der die "specifications"
gezeichnet habe, keine Vertretungsmacht festgestellt, mit
Wirkung für und gegen die Klägerin eine Ge-richtsstandsvereinbarung zu schließen; dahingehend habe die insoweit darle-gungs-
und beweisbelastete Klägerin auch noch nicht einmal substantiiert vor-getragen.

(1) Eines solchen nach den Umständen des Falles als selbstverständlich mitzulesenden Sachvortrags hat es nicht eigens bedurft. Denn die erforderliche Vertretungsmacht des jeweils für die Klägerin handelnden
Mitarbeiters hat sich allein schon aus dem hier nach dem Wirkungsstatut, das insoweit auf das Recht der Niederlassung der Klägerin und darüber
auf das deutsche Recht verweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1990 -
VII ZR 218/89, WM 1990, 1847 unter II
1
c), zur Anwendung kommenden
§ 54
Abs. 1 HGB ergeben, und zwar auch
für die dem UN-Kaufrechtsübereinkommen unterfallenden Kaufverträge der Parteien (Staudinger/Magnus, aaO, Art. 4
CISG Rn. 37 mwN).

§ 54 Abs. 1 HGB sieht unter anderem vor, dass in Fällen, in denen je-mand ohne Erteilung der Prokura zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt ist, die Vollmacht (Handlungsvollmacht) sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen
erstreckt, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derarti-ger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. So verhält es sich hier. Denn bei den in Rede stehenden Einzelverträgen hat es sich ersichtlich um derartige Ge-schäfte gehandelt. Die erforderliche Ermächtigung braucht zudem nicht aus-drücklich erteilt zu sein. Es genügt vielmehr eine konkludente Bevollmächti-gung, die regelmäßig schon in der Übertragung einer verkehrstypisch mit Hand-lungsvollmacht verbundenen Stellung oder Aufgabenzuweisung im betreffenden 45
46
47
-
25
-

Geschäftsbetrieb liegt (Ensthaler/Schmidt, GK-HGB, 8. Aufl., § 54 Rn. 8; Oet-ker/Schubert, HGB, 3. Aufl., § 54 Rn. 12; jeweils mwN; vgl. ferner BGH, Urteile vom 25. Februar 1982 -
VII ZR 268/81, WM 1982, 445 unter 2 a; vom 19. März 2002 -
X ZR 157/99, WM 2003, 749 unter III 2).
Davon ist jedenfalls für die im Streit stehenden "specifications"
auszuge-hen, die nahezu durchgängig von dem als "Deputy General Director"
bezeich-neten Mitarbeiter S.

und nicht -
wie die Revisionserwiderung gel-tend macht -
von dem Mitarbeiter B.

gezeichnet sind und gängige Gegen-stände eines Vertriebs von Schiffsersatzsteilen betreffen. Das gilt zugleich
für eine bei Auslandsgeschäften
übliche Gerichtsstandsklausel, wie sie sich hier zugunsten des Anbietenden in den erteilten "specifications"
findet.

(2)
Ungeachtet dessen wären selbst bei (ursprünglichem) Fehlen der er-forderlichen Vertretungsmacht die bis dahin schwebend unwirksamen
Verträge (§ 177 Abs. 1 BGB) zumindest dadurch gemäß § 184 Abs. 1 BGB ex tunc wirk-sam geworden, dass die Klägerin die Vertretung durch
die Ausführung der von ihr als gültig behandelten Verträge sowie
durch ihre auf die Wirksamkeit der Verträge und der daraus erwachsenen Zahlungsansprüche gestützten Klage zumindest konkludent genehmigt hat
(vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1990
-
X ZR 82/88, WM 1990, 1573 unter II 1 d; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 182 Rn. 3). Das gilt gemäß Art. 4 Satz 2 CISG, Art. 3 Nr. 1 Buchst.
b EGBGB, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a
Rom I-VO auch für die dem UN-Kaufrechtsüber-einkommen unterfallenden Kaufverträge der Parteien
(vgl. Staudinger/Magnus, aaO, Art. 23 CISG Rn. 7 mwN). Das
gilt in gleicher Weise für die in den Verträ-gen enthaltenen Einigungen auf den Gerichtsstand Hamburg. Denn Art. 23 EuGVVO regelt nach einhelliger Auffassung insbesondere nicht die Frage einer Stellvertretung bei den der Einigung zugrunde liegenden Willenserklärungen
sowie die Heilung von Vertretungsmängeln. Insoweit ist vielmehr auf das nach dem Internationalen Privatrecht des Forums maßgebliche materielle Recht
48
49
-
26
-

-
hier
sowohl nach dem Wirkungs-
als auch nach dem Vertragsstatut das un-vereinheitlichte deutsche Recht des BGB -
zurückzugreifen (Stein/Jonas/
Wagner, ZPO, 22. Aufl., Art. 23 EuGVVO Rn.
40 f.; Kropholler/von Hein, Euro-päisches Zivilprozessrecht, 9.
Aufl., Art. 23 EuGVO Rn. 28; Rauscher/
Mankowski, aaO Rn.
41; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3.
Aufl., Art. 23 Rn. 81 f.; jeweils mwN).
3. Das Berufungsurteil erweist sich auch für diejenigen Fallgestaltungen
nicht aus anderen Gründen als richtig (§
561 ZPO), in denen -
zumindest nach den Behauptungen der Klägerin -
die Beklagte die "specifications"
lediglich fernmündlich und/oder mit Einschränkungen oder Modifikationen oder außer-halb gesetzter Annahmefristen angenommen
hat. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht -
nach seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig -
hierzu keine näheren Feststellungen mehr getroffen hat, und dass dem Berufungsurteil auch nicht hinreichend sicher entnommen werden kann, ob
das Berufungsgericht
seiner Prüfung nur die von der Klägerin im Wege der Klagenhäufung (§ 260 ZPO) zur Entscheidung gestellten Forderungen zugrunde gelegt hat, wie sie sich aus den von ihr ab dem 10. Januar 2011 gestellten Rechnungen ergeben, kann
auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen auch für diese Fallgestaltungen das Zustandekommen einer wirksamen Gerichtsstandsverein-barung jedenfalls nicht von vornherein verneint werden.
Das gilt sowohl für die dazu erforderliche Einigung als auch für die von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a oder b EuGVVO zusätzlich geforderte Formwahrung.
a)
Soweit die Beklagte
bestimmte "specifications"
der
Klägerin
durch
E-Mail und damit in einer den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst.
a, Abs. 2 EuGVVO entsprechenden Form lediglich teilweise angenom-men hat, scheitert die zu einer wirksamen Einigung erforderliche Annahme des Angebots und einer
damit einheitlich angebotenen Gerichtsstandsvereinbarung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht notwendig schon an die-50
51
-
27
-

ser Abweichung.
Denn es ist durchaus denkbar, dass ein Angebot dahin ver-standen werden kann, dass es auch in Teilen annahmefähig
sein soll, weil etwa zwischen mehreren angebotenen Positionen keine zwingende inhaltliche oder preisliche Verknüpfung besteht
oder eine angebotene Menge lediglich als Höchstmenge zu verstehen ist, die
angebotenen Waren oder Leistungen also erkennbar nicht als nur in diesem Umfang annahmefähige Einheit angeboten sind (vgl. BGH, Urteil vom 7.
Februar 1986 -
V ZR 176/84, WM 1986, 557 unter I 3 a, insoweit in BGHZ 97, 147 nicht abgedruckt; Erman/Armbrüster,
BGB, 14.
Aufl., § 150 Rn. 5). Ebenso kann die Beantwortung eines Vertragsangebots mit dem Versuch, günstigere Bedingungen zu erreichen, im Einzelfall auch als bereits feststehende Annahme gewertet werden, die zugleich den von einer Annahme nicht abhängig gestellten Vorschlag enthält, den Vertrag noch nach-träglich zugunsten des Annehmenden zu ändern (BGH, Urteil vom 30. Januar 1997 -
IX ZR 133/96, WM 1997, 625 unter III 1 b; Erman/Armbrüster BGB, aaO Rn.
4).
Bei einem solchen Verständnis von Angebot und/oder Annahme
läge aber nicht nur die erforderliche Willenseinigung
auch
hinsichtlich der Gerichts-standsklausel vor, sondern wäre zugleich die von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst.
a EuGVVO geforderte Schriftform gewahrt.
b)
Soweit die Beklagte bestimmte "specifications"
der
Klägerin
lediglich fernmündlich und/oder
mit (zunächst) einigungsschädlichen Einschränkungen oder Modifikationen (vgl. Art. 19 Abs. 2, 3 CISG) angenommen hat,
müsste dies entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls noch nicht notwendig
zur Formunwirksamkeit der auch auf die Gerichtsstandsklausel in den Angebo-ten bezogenen Annahmeerklärungen führen. Insbesondere würde es im Falle von Einschränkungen oder Modifikationen bei einer anschließend nicht der Form des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a EuGVVO entsprechenden Annahme des
Gegenangebots etwa durch bloße Annahmebetätigung (vgl. Art. 18 Abs. 3, Art. 19 Abs. 1 CISG, § 150 Abs.
2, § 151 BGB) nicht bereits an der erforderli-52
-
28
-

chen Einigung über die Geltung der
Gerichtsstandsvereinbarung fehlen.
Eben-so wenig kann nach den Umständen in diesen Fällen von vornherein das
Vor-handensein einer die Einhaltung der Schriftform nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b EuGVVO ersetzenden Gepflogenheit verneint werden.
aa)
Soweit das Berufungsgericht eine Annahme der "specifications"
unter Einschränkungen oder Modifikationen so auslegen will, dass ein darin liegendes Gegenangebot der Beklagten sich nicht auf die im Angebot enthaltene Ge-richtsstandsvereinbarung erstreckt habe
und es deshalb an der hierzu erforder-lichen Willenseinigung fehle, wird
einem solchen Auslegungsergebnis jedenfalls
nicht ohne Weiteres gefolgt werden können. Vielmehr ist eine Gegenofferte, wenn sie nur einzelne Änderungen enthält,
bei einer nach beiden Seiten hin
interessengerechten Auslegung (Art. 8 CISG, §§ 133, 157 BGB) unter Berück-sichtigung des von Art. 19 Abs. 1 CISG wie auch von § 150 Abs. 2 BGB verfolg-ten Ziels, das Vertragsschlussverfahren in Gang zu halten, nach dem hierbei maßgeblichen Horizont des Erklärungsempfängers im Zweifel dahin auszule-gen, dass der Erklärende alle Bedingungen der ursprünglichen Offerte, zu de-nen er selbst keine abweichenden Vorschläge gemacht, in sein Gegenangebot aufgenommen hat, so dass dieses, wenn
sich ihm keine entgegenstehende
Er-klärung entnehmen lässt, zu den im Übrigen unveränderten Bedingungen des ursprünglichen Angebots abgegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 -
VII ZR 141/03, BGHZ 162, 259, 269; Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer, aaO, Art. 19 Rn. 11). Soweit sich dem vom Berufungsgericht in Bezug genom-menen Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2010 (VIII ZR 34/09, IHR 2011, 179 Rn. 6 ff.) Abweichendes entnehmen lässt, hält der Senat daran nicht fest.
bb) Auch die Beurteilung einer Einhaltung der die Schriftform ersetzen-den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b EuGVVO an das Vorlie-gen einer Gepflogenheit bedarf in
diesen Fällen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weiterer Feststellungen.
53
54
-
29
-

(1) Soweit die streitgegenständlichen (Einzel-)Verträge dem Geltungsbe-reich des UN-Kaufrechtsübereinkommens unterfallen,
erstreckt sich allerdings die in Art. 11 CISG
geregelte Formfreiheit entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (Piltz, aaO Rn. 2-130; Perales Viscasillas in Kröll/Mistelis/Perales
Viscasillas, UN-Convention on the International Sales of Goods (CISG), 2011, Art. 11 Rn. 13 mwN insbesondere zu
ebenfalls
in diese Richtung weisender US-amerikanischer und kanadischer
Rechtsprechung) nicht auf die
in solchen Ver-trägen enthaltenen Gerichtsstandsklauseln, so dass nicht schon aus diesem Grunde die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO geregelten Schriftformerfordernis-se
außer Betracht bleiben können. Denn Art. 11 CISG bezieht sich nur auf sol-che vertraglichen Absprachen, die einen gemäß Art. 4 Satz 1 CISG in den An-wendungsbereich
des Übereinkommens fallenden (kaufrechtlichen) Inhalt ha-ben.
Prozessrechtlich geprägte Abreden
wie etwa
Gerichtsstandsklauseln un-terfallen dagegen ungeachtet ihrer klarstellenden
Erwähnung in Art.
19 Abs.
3, Art. 81 Abs. 1 Satz 2 CISG, die insoweit nur
verbreitete Auslegungsgrundsätze (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 3. Juli 1997 -
C-269/95, aaO Rn. 31 f.
-
Benincasa;
BGH, Urteil vom 30. März 2006 -
VII ZR 249/04, aaO Rn. 15; BeckOK-ZPO/Toussaint, Stand 1.
Januar 2015, § 38 Rn. 10 mwN)
aufgreifen und in das UN-Kaufrecht überführen, jedenfalls hinsichtlich der Anforderungen an ihr wirk-sames
Zustandekommen
nicht den Bestimmungen des Übereinkommens, son-dern beurteilen sich gemäß Art. 4 Satz 2 CISG nach dem dafür maßgeblichen Recht des Forumstaates
(schweiz. Bundesgericht, CISG-online Nr. 627;
Kan-tonsgericht Zug (Schweiz), IHR 2005, 119, 120; Cámara Nacional de Apelacio-nes en lo Comercial (Argentinien),
CISG-online Nr. 87; Schmidt-Kessel in Schlechtriem/Schwenzer, aaO, Art. 11 Rn. 7 mwN; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 11 CISG Rn. 7 mwN). Das
sind hier gemäß Art. 1 Abs. 1, Art.
3 Abs. 1, Art.
71 Abs. 1 EuGVVO neben dem Einigungserfordernis die über diejenigen 55
56
-
30
-

des
UN-Kaufrechts teilweise hinausgehenden prozessrechtlichen
(Schriftform-)
Vorgaben des
Art.
23 EuGVVO.

(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine die Schriftform gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b EuGVVO ersetzende Ge-pflogenheit
nicht schon deshalb verneint werden, weil die Reaktion der Beklag-ten auf die "specifications"
nach dem eigenen Vortrag der Klägerin, wonach die Angebote auch per E-Mail oder telefonisch angenommen worden seien, häufig gewechselt habe.
Das ist -
anders als die Revisionserwiderung meint -
für das Vorhandensein einer Gepflogenheit
ebenso wenig entscheidend
wie die Frage, ob die Einigung der Parteien aufgrund eines außerhalb gesetzter Annahmefris-ten
erfolgten Gegenangebots der Beklagten erfolgt ist, soweit
das Gegenange-bot dabei die Bedingungen
eines zuvor mit der Gerichtsstandsklausel unterbrei-teten
Angebots der Klägerin
aufgegriffen hat. Entscheidend ist vielmehr die auf eine Einbeziehung der Gerichtsstandsklausel abzielende Willensübereinstim-mung der Parteien über die laufende Geschäftsbeziehung hinweg.
Es kommt deshalb darauf an,
ob die Klägerin aufgrund der von
einer sol-chen Willensübereinstimmung getragenen und auf
eine Abwicklung der Ge-schäftsbeziehungen unter Einbeziehung der Gerichtsstandsklausel
gerichteten Vertragspraxis der Parteien darauf vertrauen konnte, dass die
Klausel auch in den Fällen, in denen die Beklagte die durchgängig unter Verwendung der Klau-sel abgegebenen Angebote
bisweilen nur mündlich und/oder zu geänderten Mengen oder Massen angenommen hat, Teil des vereinbarten Vertragsinhalts
war (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 -
C-25/76, aaO Rn. 11 -
Gale-ries Segoura;
Kropholler/von Hein, aaO Rn. 50
ff.; Stein/Jonas/Wagner,
aaO Rn.
71).
Maßgeblich
dafür ist die tatsächliche Entstehung einer Vertragspraxis, die
von einer grundsätzlichen Einigkeit der Parteien über die Einbeziehung der in Rede stehenden Gerichtsstandsklausel
auf die in ihrer Geschäftsbeziehung zu schließenden Geschäfte getragen war und
in der diese Einigkeit
in der Folge 57
58
-
31
-

mit einem hohen Maß an Beständigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg ungeachtet der im Einzelfall zum Tragen gekommenen Form des Vertrags-schlusses ihren Ausdruck gefunden hat
(vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 2004 -
VIII ZR 119/03, WM 2004, 2230 unter II 2 a; Rauscher/Mankowski, aaO
Rn.
26).
Zu der danach anzustellenden Gesamtschau der
Geschäftsbeziehung der Parteien
hat das Berufungsgericht, das rechtsfehlerhaft
von einem gegen die Gerichtsstandsklausel erhobenen Gesamtwiderspruch der Beklagten aus-gegangen ist, keine Feststellungen getroffen. Dabei werden insbesondere die Bedeutung und (beschränkte) Reichweite der zwischen den Parteien im August und November 2010 geführten Verhandlungen der
Parteien
sowie die anschlie-ßend unverändert fortgesetzte Angebotspraxis der Klägerin neu zu bewerten sein
(vgl. auch vorstehend unter II 2 b bb [2, 3]). Zugleich wird -
soweit über-haupt von Bedeutung
-
zu Verlauf und Dauer
der genannten Verhandlungen zu berücksichtigen sein, dass das Landgericht zu diesem für seine Entscheidung bedeutungslosen Punkt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kei-ne eindeutigen Feststellungen getroffen, sondern erst das Berufungsgericht diese Frage für erheblich erachtet hat. Es wird deshalb
-
wie auch die Revision
geltend macht
-
zu bedenken sein,
ob der vom Berufungsgericht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als verspätet zurückgewiesene Sachvortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13. Januar 2014, mit dem sie auf einen zuvor erteilten Hinweis des Berufungsgerichts vom 17. Dezember 2013 reagiert hatte, nicht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen wäre
(vgl. dazu Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 531 Rn. 17 mwN).
59
-
32
-

III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Da die Sache nicht
zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Hierbei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles

Dr. Schneider
Kosziol
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2013 -
404 HKO 23/12 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.02.2014 -
14 U 126/13 -

60

Meta

VIII ZR 125/14

25.03.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. VIII ZR 125/14 (REWIS RS 2015, 13450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13450

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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