Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2015, Az. V ZR 55/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 291

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:181215UVZR55.15.0

BUN[X.]S[X.]RICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:
18. Dezember 2015
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 823 Abs. 1 Ac, §§ 921,
922; NachbG NRW §§ 19, 20
Zur Haftung eines Grundstückseigentümers, der eine auf dem Nachbargrundstück errichtete [X.] beschädigt, indem er ein auf seinem eigenen Grundstück di-rekt an die [X.] angebautes Gebäude abreißt.

[X.], Urteil vom 18. Dezember 2015 -
V [X.] -
OLG Hamm

[X.]

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland, den Richter Dr.
Kazele und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 12. Februar 2015 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien waren
Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die [X.] des auf dem Grundstück des [X.] errichteten Gebäudes verläuft ent-lang der gemeinsamen Grundstücksgrenze, ohne diese zu überschreiten. An dieser Wand errichteten die Rechtsvorgänger der [X.] einen Anbau ohne eigene [X.]. [X.] erwarben die [X.] das Grundstück. [X.] ließen sie den Anbau durch ein Fachunternehmen abreißen, ohne die Bodenplatte zu entfernen. Nach dem Abbruch wies das Gebäude des [X.] in dem Teilbereich der Außenwand, an den angebaut worden war, Putz-
und Mauerschäden sowie Feuchtigkeitsschäden im [X.] auf. Der Kläger [X.] auf Gutachtenbasis Ersatz dieser Schäden von den [X.], die [X.] nicht mehr Eigentümer des Nachbargrundstücks sind.

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Die e-richtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage hat das [X.] abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] der Klage in Höhe von 8.560,50

vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in entsprechender Höhe zugesprochen. Mit der zugelassenen Revision wollen die [X.] die Zurückweisung der Berufung erreichen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:
I.
Das sachverständig beratene Berufungsgericht verneint einen Ersatzan-spruch gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. §
922 Satz 3 [X.]. Eine [X.], die sich vollständig auf dem Grundstück eines Nachbarn befinde, sei keine Grenzein-richtung im Sinne der §§ 921, 922 [X.]; diese Vorschriften fänden auch keine entsprechende Anwendung. Ebenso wenig sehe das [X.] Nachbargesetz einen Schadensersatzanspruch vor. Eine deliktische Haftung scheide auch im Übrigen aus. Die [X.] hätten den Anbau nicht errichtet und den Abriss nicht selbst vorgenommen. Ein etwaiges Verschulden des von ihnen beauftragten [X.] müssten sie sich nicht zurechnen lassen und hafteten insoweit nicht nach § 831 [X.].
Zugunsten des [X.] bestehe jedoch ein nachbarrechtlicher [X.] in Höhe von 8.560,50

h-verständigen seien Putz-
und Mauerschäden bei dem Abbruch eines mit einem anderen verbundenen Gebäudes in der Regel nicht zu vermeiden. Der [X.] sei für den Kläger nicht vorherseh-
und abwehrbar gewesen. Glei-2
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ches gelte hinsichtlich der Feuchtigkeitsbildung, deren Ursache eindeutig die fehlende Abdichtung der Bodenplatte sei. Die [X.] seien Störer, da sie die Abbrucharbeiten in Auftrag gegeben hätten.

II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend sieht das Berufungsgericht den Kläger als Eigentümer der beschädigten Außenwand an. Diese ist eine [X.] (§
19 [X.]), d.h. eine Wand, deren Außenkante auf der [X.] verläuft, ohne diese
zu überschreiten. Sie steht gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 [X.] im alleinigen Eigentum des jeweiligen Grundstückseigentümers. Hieran ändert sich durch einen Anbau von dem angrenzenden Grundstück aus nichts (vgl. [X.], Urteil vom 18. Mai 2001 -
V
ZR 119/00, NJW-RR 2001, 1528
f.).
2. Mit der Verpflichtung zum Ersatz von Schäden, die an einer [X.] bei dem Abriss eines direkt an dieser Wand auf dem Nachbargrundstück errichteten Anbaus entstehen, hat sich der [X.] bislang nicht befasst.
a) Geklärt hat er allerdings (umgekehrt)
die Befugnisse des Eigentümers, der seine [X.] abreißt. Dass dieser zu dem Abriss grundsätzlich berech-tigt ist, ergibt sich aus §
903 [X.] ([X.], Urteil vom 18. Mai 2001
-
V
ZR 119/00, NJW-RR 2001, 1528; Urteil vom 16.
April 2010 -
V [X.], NJW 2010, 1808 Rn. 7; zu Einschränkungen durch das nachbarliche Gemein-schaftsverhältnis vgl. [X.], Urteil vom 29. April 1977 -
V
ZR 71/75, [X.]Z 68, 350, 353 f.). Für eine nach dem Abriss erforderliche Außenisolierung des [X.] ist der Eigentümer der [X.] nicht verantwortlich. Da eine 5
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[X.] die Grenze nicht überschreitet, ist sie nämlich -
im Gegensatz zu einer auf der Grenze errichteten halbscheidigen Giebelwand nach einem Anbau -
keine Grenzanlage im Sinne der §§
921, 922 [X.]; infolgedessen ist ihr [X.] im Verhältnis zu seinem Nachbarn nicht gemäß §
922 Satz 3 [X.] ver-pflichtet, die Funktionsfähigkeit der [X.] zu erhalten ([X.], Urteil vom
18.
Mai
2001
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V
ZR
119/00, NJW-RR
2001, 1528, 1529; Urteil vom
16.
April
2010
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V
ZR
171/09, NJW 2010, 1808 Rn.
8; Urteil vom
18. Februar 2011 -
V [X.], NJW-RR 2011, 515 Rn.
6
f.; insoweit unzutref-fend OLG
Frankfurt, [X.] 1982, 848; [X.], [X.], 304 ff.).
b) Entschieden hat der [X.] ferner, dass jeder Grundstückseigentümer für seine Wand verantwortlich ist, wenn zwei parallel verlaufende Grenzwände errichtet worden sind. Der Vorteil, der sich daraus ergibt, dass eine Außenwand so lange keines oder keines vollständigen Witterungsschutzes bedarf, wie die-ser Schutz von der [X.] des Nachbargrundstücks geboten wird, wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch nicht geschützt (vgl. [X.], Urteil vom 16.
April 2010 -
V [X.], NJW 2010, 1808; Urteil vom 18. Februar 2011
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V [X.], NJW-RR 2011, 515 Rn. 6
f.; zu einer solchen Fallkonstellation auch [X.] NJW-RR 1987, 529; [X.] 2011, 884
ff.; ähn-lich ferner [X.], [X.] 1993, 1039).
c) Hier hat der Rechtsvorgänger der [X.] dagegen keine zweite [X.] errichtet, sondern die des [X.] für seinen Anbau genutzt.
3. Die Ersatzpflicht der [X.] für die entstandenen Putz-
und Mauer-schäden bejaht das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht; entgegen der [X.] der Vorinstanzen sind allerdings die Voraussetzungen für eine delikti-sche Haftung der [X.] gegeben. Richtig ist zwar, dass das beauftragte [X.] kein Verrichtungsgehilfe im Sinne von §
831 Abs. 1 [X.] ist (vgl. [X.], Urteil vom 6.
November 2011 -
VI ZR 174/11, [X.], 1002 9
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Rn.
15 f.; [X.], 6.
Aufl., § 831 Rn. 16, jeweils mwN). Die Haftung der [X.] ergibt sich jedoch aus §
823 Abs. 1 [X.].
a) Die Schäden an der [X.] des [X.] sind im Auftrag der [X.] verursacht worden; die Eigentumsbeeinträchtigung ist ihnen zuzurech-nen. Unmittelbar sind die Putz-
und Mauerschäden zwar von dem Abrissunter-nehmen herbeigeführt worden. Dies beruhte nach den Feststellungen des [X.] aber nicht auf einem Fehlverhalten des beauftragten [X.], sondern war aufgrund der baulichen Verbindung der Gebäude unver-meidliche Folge des Abrisses, den die [X.] in Auftrag gegeben haben. Es handelt sich um neue und eigenständige Schäden, die über die bei Errichtung des Anbaus an der Wand verursachten [X.] hinausgehen.
b) Die Rechtswidrigkeit der Eigentumsbeeinträchtigung ist indiziert (vgl. [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., § 823 Rn. 24 mwN). Zwar war es den [X.] unbenommen, den in ihrem Eigentum stehenden Anbau abzureißen zu lassen. Das Eigentum des [X.] durften sie aber jedenfalls nicht dauerhaft beschädi-gen, selbst wenn es sich um eine unvermeidliche Folge des Abrisses handelt. Ob dies daraus folgt, dass der Abriss nur mit Zustimmung des [X.] erfolgen durfte, oder ob jedenfalls der Abriss ohne anschließende Wiederherstellung der Wand rechtswidrig war, bedarf keiner Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Revision ist es unerheblich, ob die gemäß §
20 Abs. 1 NachbG NRW erfor-derliche schriftliche Zustimmung zu der Errichtung des Anbaus erteilt worden ist. Diese erstreckte sich ohne ausdrückliche Abreden nicht auf die dauerhafte Beschädigung der [X.] durch einen späteren Abriss (vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/Saller, Nachbarrecht, 2. Aufl., 2. Teil Rn. 184); dass der Kläger (oder ggf. sein Rechtsvorgänger) der Errichtung des Anbaus zugestimmt hat, hat das Berufungsgericht ohnehin nicht feststellen können.

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c) Die [X.] haben die Eigentumsbeeinträchtigung zumindest fahr-lässig verursacht. Dass es zu solchen Schäden kommen würde, drängte sich angesichts der baulichen Verbindung auf und war zumindest vorhersehbar.
d) Infolgedessen kann der Kläger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Anspruch besteht [X.] in der von dem Berufungsgericht zugesprochenen Höhe.
aa) Herzustellen ist gemäß § 249 Abs. 1 [X.] der Zustand, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Damit kann der Geschädigte zwar nicht die Herstellung des gleichen Zustandes verlangen, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat; er muss aber wirtschaftlich möglichst so gestellt werden, wie er ohne das [X.] Ereignis stünde (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 8. Januar 1986 -
VIII ZR 292/84, NJW-RR 1986, 874,
875; Urteil vom 28. Oktober 2014
-
VI [X.], NJW-RR 2015, 275 Rn. 25, jeweils mwN).
bb) Danach kann der Kläger verlangen, dass die Wand als funktionsfähi-ge Außenwand wiederhergestellt wird. Einer solchen bedurfte es zwar nicht, solange der Anbau bestand. Aber nach dem Abriss des Anbaus muss die [X.] ihren ursprünglichen Zweck als Außenwand wieder erfüllen können. Es geht nicht um eine von der Ersatzpflicht ggf. nicht umfasste Verbesserung einer [X.], die vor dem Anbau keine funktionstüchtige Außenwand war (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.]/Saller, Nachbarrecht, 2. Aufl., 2. Teil Rn.
184; siehe auch [X.], [X.] 1993, 1039; AG
Schleiden, [X.] 2005, 3212 ff.).
cc) Soweit die Revision ein Mitverschulden des [X.] sowie einen [X.] neu für alt
geltend macht, verweist sie schon nicht auf dahingehendes [X.] in den Tatsacheninstanzen. Ohne näheren Vortrag sind weder ein Mit-14
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verschulden noch auszugleichende Vorteile des [X.] ersichtlich; sowohl die Voraussetzungen eines anzurechnenden Mitverschuldens (vgl. [X.], Urteil vom 24.
September 2013 -
VI [X.], NJW 2014, 217 Rn. 9) als auch die der Vorteilsausgleichung (vgl. [X.], Urteil vom 4. April 2014 -
V [X.], NJW 2015, 468 Rn. 22, insoweit in [X.]Z 200, 350
ff. nicht abgedruckt) haben die [X.] darzulegen und zu beweisen.
4. Zu ersetzen sind auch die Feuchtigkeitsschäden. Insoweit sieht das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsan-spruchs (§ 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] analog) rechtsfehlerfrei als gegeben an.
a) Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist gegeben, wenn von ei-nem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß §
1004 Abs. 1 [X.] bzw. § 862 [X.] unterbinden kann, so-fern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädi-gungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Zu den rechtswidri-gen Einwirkungen gehört auch Wasser (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 30. Mai 2003 -
V
ZR 37/02, [X.]Z 155, 99, 102
ff.; Urteil vom 12. Dezember 2003
-
V
ZR 180/03, [X.]Z 157, 188, 189 f., jeweils mwN).
b) Den Feststellungen des Berufungsgerichts
zufolge ist auf dem [X.] der [X.] nach dem Abriss eine Bodenplatte aus dichtem Beton ver-blieben. Infolgedessen
sammelt sich dort [X.], das nicht abflie-ßen kann und in die [X.] des [X.] einsickert. Es hält sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung, dass das Berufungsgericht annimmt, der Kläger ha-be die Wasserzufuhr weder vorhersehen noch rechtzeitig abwehren können. Hierdurch war er gehindert, den ihm zustehenden vorbeugenden Unterlas-sungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 27 Abs. 1 [X.] 19
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NRW rechtzeitig geltend zu machen; nach letzterer Bestimmung sind bauliche Anlagen so einzurichten, dass [X.] nicht auf das [X.], auf dieses abgeleitet wird oder übertritt (näher [X.], Urteil vom 12. Juni 2015
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V
ZR 168/14, [X.], 795 Rn. 7
ff. zu § 37 Abs. 1 [X.] Rheinland-Pfalz).
c) Die [X.] sind Störer. Hierfür muss die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf ihren Willen zurückgehen (st.
Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 1. April 2011 -
V [X.], NJW-RR 2011, 739 Rn.
12 mwN). Dies ist deshalb anzunehmen, weil die [X.], die im Zeitpunkt des Schadenseintritts noch Grundstückseigentümer waren, den Abriss und damit den nachfolgenden Zustand der baulichen Anlagen veranlasst haben.
d) Der Anspruch ist nicht subsidiär. Zwar kommt auch ein verschuldens-abhängiger Ersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 27 Abs. 1
[X.] in Betracht. In der Rechtsprechung des [X.]s ist aber geklärt, dass eine solche, an landesrechtliche Nachbarvorschriften anknüpfende delikts-rechtliche Haftung keine den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch aus-schließende Sonderregelung darstellt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2011
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V [X.], NJW 2011, 3294 Rn. 22).
e) Schließlich wendet sich die Revision auch insoweit erfolglos gegen die Höhe des Anspruchs. Bei [X.] entspricht es der Rechtsprechung des [X.]s, dass der nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung zu bemessende nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch den vollen Schadensersatz umfassen kann (Urteil vom 4. Juli 1997 -
V [X.], NJW-RR 1997, 1374
f.; Urteil vom 11. Juni 1999 -
V [X.], [X.]Z 142, 66, 70 f.). Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
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4. Hinsichtlich der Nebenforderungen sind Rechtsfehler nicht ersichtlich.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann
Brückner
Weinland

Kazele
Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.04.2014 -
I-2 O 633/12 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 12.02.2015 -
I-5 [X.] -

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Meta

V ZR 55/15

18.12.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2015, Az. V ZR 55/15 (REWIS RS 2015, 291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 291

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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