Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. IV ZB 20/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2270

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[X.]/02vom17. Juli 2002in dem [X.] hat am 17. Juli 2002 durch [X.], [X.], die Richterin [X.], denRichter [X.] und die Richterin Dr. [X.]beschlossen:Die als Rechtsbeschwerde anzusehende weitere Beschwerde [X.] gegen den Beschluß des [X.] [X.] vom 24. April 2002 wird als unzulässigverworfen; die [X.] ist weder [X.] ausdrücklich bestimmt (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch ist [X.] im vorliegenden Falle vom Beschwerdegericht zugelassenworden (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die vom [X.] Vorschrift des § 568 a ZPO a. F. ist auf eine im [X.] ergangene Beschwerdeentscheidung nicht mehr anwendbar; sieeröffnete aber selbst nach altem Recht im vorliegenden Falle [X.] zum [X.] nicht.[X.][X.][X.][X.]Dr. [X.]

Meta

IV ZB 20/02

17.07.2002

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. IV ZB 20/02 (REWIS RS 2002, 2270)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2270

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