Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2003, Az. IV ZB 20/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 665

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[X.]/03vom19. November 2003in der [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________[X.] § 13a Abs. 3; ZPO § 104 Abs. [X.] Entscheidungen des [X.] im Kostenfestsetzungsver-fahren ist die Rechtsbeschwerde nur eröffnet, wenn das [X.]ie zuläßt. Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Entscheidungnicht anfechtbar.[X.], Beschluß vom 19. November 2003 - [X.]/03 - [X.]AG [X.] [X.] hat durch die [X.], [X.] und [X.], die Richterin Dr. [X.] undden Richter [X.] 19. November 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der3. Zivilkammer des [X.] vom 9. Mai 2003wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässigverworfen.Streitwert: [X.] Gründe:[X.] Der zum Testamentsvollstrecker berufene Beschwerdeführer [X.] zu 4) wandte sich im Erbscheinsverfahren gegen die [X.] der Beteiligten zu 1) - 3), sie seien Miterben zu je einem Drittel,weil das eigenhändige Testament vom 7. März 1999, in dem die Erblas-serin den Beteiligten zu 1) auf den Pflichtteil gesetzt hatte, wegen Te-stierunfähigkeit nichtig sei. Gegen den Beschluß des Amtsgerichts, [X.] zu 1) - 3) ihrem Antrag entsprechend als Erben zu je einemDrittel auszuweisen, legte der Beteiligte zu 4) Beschwerde ein, die [X.] durch Beschluß vom 9. Mai 2001 auf Kosten des [X.]) zurückgewiesen wurde. Auch die weitere Beschwerde des [X.]) blieb ohne Erfolg.Die aufgrund des landgerichtlichen Beschlusses vom Beteiligten zu4) an die Beteiligten zu 1) - 3) zu erstattenden Kosten wurden vomAmtsgericht am 21. Februar 2003 auf 17.690 DM festgesetzt. [X.] der Beteiligte zu 4) sofortige Beschwerde eingelegt und im [X.] geltend gemacht, er hafte für die Kosten des Erbscheinsverfahrensnicht persönlich; auf Grund eines Vergleichs mit den Beteiligten zu 1) -3) vom 27. September 2002 habe sich die Testamentsvollstreckung in-zwischen erledigt, so daß die Beteiligten zu 1) - 3) nunmehr [X.] und Kostenschuldner in einer Person seien. Hilfsweise hat er [X.], die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Durch den [X.] vom 9. Mai 2003 hat das [X.] die Beschwerde zurück-gewiesen, die Rechtsbeschwerde jedoch nicht zugelassen. [X.] der Beteiligte zu 4) Rechtsbeschwerde eingelegt.I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie hier [X.] dem Gesetz allgemein eröffnet (§§ 13a Abs. 3 [X.], 104 Abs. 3ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1ZPO). Soweit der Beschwerdeführer hervorhebt, der Gesetzgeber [X.] auch im Kostenrecht die Entscheidung von rechtlichen Grund-satzfragen durch das Rechtsbeschwerdegericht für notwendig gehalten(BT-Drucks. 14/4722 S. 69, 116), hat der Gesetzgeber den Zugang [X.] aber von der Zulassung des [X.] im jeweiligen Einzelfall abhängig gemacht (Zimmermann in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] 15. Aufl. § 13a [X.]. 68a). Dessen Entscheidung ist- 4 -nicht angreifbar (BT-Drucks. 14/4722 S. 116; Musielak/Ball, ZPO [X.] 574 [X.]. 9; MünchKommZPO/[X.], 2. Aufl. [X.] § 574[X.]. 4; [X.]/[X.], ZPO 24. Aufl. § 574 [X.]. 16).Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilpro-zeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887, 1902 [X.]) ist ein au-ßerordentliches Rechtsmittel zum [X.], auf das sich [X.] wegen einer seiner Ansicht nach hier vorliegendengreifbaren Gesetzwidrigkeit des angegriffenen Beschlusses beruft, nichtmehr gegeben ([X.]Z 150, 133, 135 [X.]; [X.], 2657).Seiffert [X.] [X.] Dr. [X.] [X.]

Meta

IV ZB 20/03

19.11.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2003, Az. IV ZB 20/03 (REWIS RS 2003, 665)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 665

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