Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. V ZR 119/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5333

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 119/05 vom 26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Januar 2006 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 19. April 2005 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Dass das Berufungsurteil § 540 Abs. 1 ZPO nicht genügt, führt nicht ohne weiteres zur Zulassung der Revision (Senat, Beschl. v. 26. Juni 2003, [X.], NJW 2003, 3208, u. v. 12. Februar 2004, [X.], [X.], 2223). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.080 • (11.220 • für den bis zur Klageerhebung ausgeurteilten Rückstand zuzüglich 13.860 • als 3,5facher Betrag des einjährigen Bezugs). [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.08.2004 - 3 C 284/02 - [X.], Entscheidung vom 19.04.2005 - 2 [X.]/04 -

Meta

V ZR 119/05

26.01.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. V ZR 119/05 (REWIS RS 2006, 5333)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5333

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