Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/03vom21. März 2003in der [X.].: 13 Js 361/02 Staatsanwaltschaft [X.].: 16 Ds 486/02 Amtsgericht - Strafrichter - [X.].: 1 [X.] Js 3990/02 Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 21. März 2003 beschlossen:Das beim Amtsgericht - Strafrichter - [X.] anhängige Verfah-ren 16 Ds 486/02 wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht- [X.] anhängigen Verfahren 1 [X.] Js 3990/02verbunden.Gründe:Das Amtsgericht - Schöffengericht - [X.], das ein [X.] Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beimAmtsgericht [X.] gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu über-nehmen. Hiermit ist auch der Angeklagte einverstanden. Das Amtsgericht[X.] hat die Sache zur Entscheidung dem [X.].Der [X.] ist für die Entscheidung über die [X.] § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verbindung nach § 4 Abs. 1StPO liegen vor. Das Schöffengericht ist gegenüber dem Strafrichter ein [X.] höherer Ordnung ([X.], [X.]. vom 31. Juli 1992 - 2 [X.]). In [X.], die bei dem Gericht höherer Ordnung angeklagt ist, ist das [X.] -verfahren bereits eröffnet. Eine Verbindung kommt daher nur unter den Vor-aussetzungen des § 4 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. [X.]St 22, 232).Das beim Amtsgericht [X.] anhängige Verfahren war gemäß § 2Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht- Schöffengericht - [X.] anhängigen Verfahren zu verbinden. [X.] erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilungsachdienlich.[X.] Detter [X.]
Meta
21.03.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2003, Az. 2 ARs 70/03 (REWIS RS 2003, 3786)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3786
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.