Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 07.12.2017, Az. 2 BvR 444/17, 2 BvR 458/17, 2 BvR 460/17, 2 BvR 492/17

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2017, 1096

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Richtlinie 1999/70/EG (juris: EGRL 70/1999) nicht auf Europäisches Patentamt anwendbar - Verfassungsbeschwerde bzgl unionsrechtlicher Staatshaftungsansprüche wegen unzureichender Richtlinienumsetzung mangels Vorlage der letztinstanzlichen Entscheidungen unzulässig sowie unbegründet


Tenor

Die Verfahren 2 BvR 444/17, 2 BvR 458/17, 2 BvR 460/17 und 2 BvR 492/17 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die [X.] betreffen zivilgerichtliche Entscheidungen zur Altersversorgung befristet Bediensteter beim [X.] ([X.]).

2

Die Beschwerdeführer waren in der Vergangenheit befristet Bedienstete des [X.]. Sie verlangten nach Ausscheiden aus dem [X.] die Auszahlung kumulierter Arbeitgeberbeiträge zum Pensionssystem der [X.] ([X.]). Da das [X.] die Forderungen der Beschwerdeführer ablehnte, machten diese im zivilrechtlichen Ausgangsverfahren unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche gegen die [X.] geltend. Das [X.] wies die Klagen ab. Die Berufung zum [X.] blieb jeweils erfolglos, die Revision wurde nicht zugelassen. Die [X.] wies der [X.] zurück. Die [X.] sowie die jeweils angegriffenen Entscheidungen sind weitgehend identisch; sie unterscheiden sich lediglich hinsichtlich der Höhe der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Ansprüche sowie der Angabe zur Dauer des Arbeitsverhältnisses beim [X.].

3

1. Die Beschwerdeführer entschieden sich bei ihrer Einstellung für das Pensionssystem der [X.] gemäß Art. 10 Abs. 2 der Beschäftigungsbedingungen für [X.] des [X.]. Diese Vorschrift sieht vor, dass die sogenannten [X.] nach Maßgabe der Versorgungsordnungen dem für sie geltenden Versorgungssystem des [X.] angehören. Nach Art. 10 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für [X.] des [X.] findet Art. 10 Abs. 2 keine Anwendung, wenn sich der Bedienstete bei Vertragsabschluss dafür entscheidet, einem nationalen Sozialversicherungs- und Versorgungssystem anzugehören, und das nationale System dies zulässt. In diesem Fall entrichtet das [X.] auch für [X.] die fälligen Arbeitgeberbeiträge in voller Höhe. Nach Art. 7 der Versorgungsordnung des [X.] wird ein Anspruch auf Ruhegehalt erst nach mindestens zehn anrechnungsfähigen Dienstjahren erworben. [X.] ein Bediensteter, der nicht ruhegehaltsberechtigt ist, endgültig aus dem Dienst aus, hat er stattdessen nach Art. 11 der Versorgungsordnung Anspruch auf Auszahlung der von seinem Gehalt einbehaltenen [X.] zuzüglich der Zinseszinsen sowie eines [X.]es in Höhe des letzten Gehaltes für eineinhalb Monate, das mit der Anzahl der anerkannten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre multipliziert wird. Die während der [X.] geleisteten Arbeitgeberbeiträge zum [X.]-Pensionssystem werden nach Art. 11 der Versorgungsordnung nicht zusätzlich zu dem [X.] ausbezahlt.

4

2. Das [X.] erstattete den Beschwerdeführern abhängig von ihrer Beschäftigungsdauer die von ihnen jeweils geleisteten [X.] zuzüglich Zinseszinsen und leistete zusätzlich ein [X.]. Die Arbeitgeberbeiträge wurden den Beschwerdeführern nicht ausbezahlt, da ein Anspruch auf Ruhegehalt mangels mindestens zehn anrechnungsfähiger Dienstjahre nicht erworben wurde.

5

3. Die Beschwerdeführer trugen im Ausgangsverfahren vor, dass sie gegen die [X.] einen Anspruch aus unionsrechtlicher Staatshaftung hätten. Die Richtlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 zu der [X.] über befristete Arbeitsverträge (Richtlinie 1999/70/[X.], [X.] vom 10. Juli 1999, [X.]) verleihe dem einzelnen befristet Beschäftigten das Recht, gegenüber dauerhaft Beschäftigten nicht diskriminiert zu werden. Die Versorgungsordnung der [X.] verstoße hiergegen in qualifizierter Weise, da sie befristet Beschäftigte gegenüber [X.] schlechter stelle. Die Wahlmöglichkeit nach Art. 10 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für [X.] sei keine Option für sie gewesen, da die Beiträge zu nationalen Versorgungssystemen höher seien, so dass sie dann ein niedrigeres Gehalt erhalten hätten. Das vom [X.] gezahlte "[X.]" sei ein arbeits- und sozialrechtliches Überbrückungsgeld und gleiche daher die einbehaltenen Arbeitgeberbeiträge nicht aus.

6

Die [X.] sei mit Stimmrecht im Verwaltungsrat der [X.] vertreten und habe dort nichts unternommen, um der beschriebenen Diskriminierung entgegenzutreten. Die Haftung der [X.] sei auch nicht nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Wollte man in der vorliegenden Fallkonstellation von den Beschwerdeführern fordern, zur Abwendung ihres Schadens ein Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB einzulegen, würde dies die Durchsetzung des unionsrechtlichen Staatshaftungsprinzips verhindern. Nach Art. 13 des Übereinkommens über die Erteilung [X.] Patente vom 5. Oktober 1973 (EPÜ, [X.] S. 649 <826>) sei das Verwaltungsgericht der [X.] ([X.]) auf die Anwendung von internem Dienstrecht der [X.] beschränkt, es dürfe weder nationales Recht noch internationales Recht anwenden. Der Anspruch sei jedoch im Unionsrecht begründet, so dass eine interne Überprüfung durch das [X.] nicht möglich sei. Dies ergebe sich bereits aus der Autonomie der [X.]. Auch könne das [X.] den [X.] ([X.]) nicht mit einer Rechtsfrage befassen.

7

4. Das [X.] wies die Klagen der Beschwerdeführer mit Endurteil vom 17. Juni 2015 wegen [X.] ab. Den Beschwerdeführern stehe kein Anspruch aus unionsrechtlicher Staatshaftung zu.

8

Zwar ergebe sich aus der Rechtsprechung des [X.], dass sich die Beschwerdeführer grundsätzlich auf den Schutzzweck der Richtlinie 1999/70/[X.] berufen könnten, jedoch liege kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen die Richtlinie 1999/70/[X.] vor. Denn die Versorgungsordnung der [X.] verstoße - die Anwendbarkeit der Richtlinie auf diese Fallgestaltung unterstellt - nicht gegen Paragraph 4 der [X.], weil für die Regelung einer Betriebszugehörigkeitsdauer als Voraussetzung für den Erwerb von [X.] vorliegend ein sachlicher Grund gemäß Paragraph 4 Nr. 1 der [X.] bestehe. Überdies differenziere auch die [X.] bezüglich eines Anspruchs auf Ruhegehalt selbst nach Mindestzugehörigkeitsdauer.

9

5. Das [X.] wies die Berufung der Beschwerdeführer gegen die jeweiligen Urteile des [X.]s München I zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Begründung des [X.]s stimmt im Wesentlichen mit der Begründung des [X.]s überein.

6. Mit Schriftsätzen vom 17. Januar 2017, 18. Januar 2017 und 6. Februar 2017 gaben die Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass die von ihnen eingelegten [X.] vom [X.] zurückgewiesen worden seien. Die entsprechenden Beschlüsse des [X.]s sind nicht übermittelt worden.

Die Beschwerdeführer sehen sich durch die Urteile des Berufungsgerichts und die Beschlüsse des [X.]s in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Eine Verletzung ihres Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liege insbesondere deswegen vor, weil entscheidungserheblicher Sach- und [X.] übergangen und der [X.] nicht nach Art. 267 Abs. 3 A[X.] mit den entscheidungserheblichen Fragen des Unionsrechts befasst worden sei.

Die [X.] sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] sind nicht erfüllt, da die [X.] keine Aussicht auf Erfolg haben (vgl. [X.] 90, 22 <24>; 96, 245 <248>; [X.]K 12, 189 <196>). Sie sind unzulässig (1.) und im Übrigen auch unbegründet (2.).

1. Sie sind unzulässig, weil sie den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] nicht genügen. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] enthalten Mindestanforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. So muss aus der Verfassungsbeschwerde heraus deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. [X.] 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>). Der Beschwerdeführer muss einen Sachverhalt vortragen, der die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung erkennen lässt (vgl. [X.] 108, 370 <386 f.>; stRspr). Vorliegend haben die Beschwerdeführer weder die beim [X.] eingelegten [X.] noch die Entscheidungen des [X.]s hierzu vorgelegt. Dies wäre aber für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbar gewesen, um die letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung und das dieser Entscheidung zugrundeliegende Vorbringen der Beschwerdeführer würdigen zu können (vgl. [X.] 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; [X.]K 5, 170 <171>; siehe auch Magen, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2015, § 92 Rn. 38).

2. Im Übrigen sind die [X.] unbegründet. Der von den Beschwerdeführern gerügte Verstoß gegen das Recht auf [X.] nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht im Ansatz dargetan. Ein Verstoß gegen das Recht auf [X.] wegen einer Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 A[X.] (vgl. [X.] 126, 286 <316>; 128, 157 <187>; 135, 155 <231 f. Rn. 180>) scheidet vorliegend bereits deswegen aus, weil der Fall keine Fragen aufwirft, die die Gültigkeit oder Auslegung des Unionsrechts betreffen und eine Vorlage an den [X.] daher nicht in Betracht kommt.

a) Gemäß Art. 288 Abs. 3 A[X.] sind die Mitgliedstaaten Adressat einer Richtlinie (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.]/A[X.], 5. Aufl. 2016, Art. 288 Rn. 23; [X.], in: [X.]/Hilf/[X.], [X.], [X.], 62. Ergänzungslieferung Juli 2017, Art. 288 A[X.] Rn. 109; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Kommentar [X.] GRC A[X.], [X.], 2017, Art. 288 A[X.] Rn. 18). Ihnen obliegt es, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel fristgemäß, vollständig und übereinstimmend mit ihren inhaltlichen Vorgaben in der nationalen Rechtsordnung umzusetzen (vgl. [X.], Urteil vom 19. November 1991, [X.] u.a., [X.] und [X.], [X.]:[X.], Rn. 39; Urteil vom 18. Dezember 1997, [X.], [X.]/96, [X.]:[X.], Rn. 40; Urteil vom 25. Februar 1999, [X.] u.a., [X.]/97, [X.]:[X.], Rn. 43). Verstößt ein Mitgliedstaat gegen seine aus Art. 288 Abs. 3 A[X.] folgende Verpflichtung, alle erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung des durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Ziels zu erlassen, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründen (vgl. [X.], Urteil vom 19. November 1991, [X.] u.a., [X.] und [X.], [X.]:[X.], Rn. 38 ff.; Urteil vom 5. März 1996, [X.], [X.]/93, [X.]:[X.], Rn. 37 ff.).

Demgegenüber sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Unionsrecht jenseits des [X.] einer Richtlinie zur Anwendung zu bringen. Für die Begründung eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs ist in einer solchen Konstellation kein Raum, da hier keine gegen das Unionsrecht verstoßenden Handlungen oder Unterlassungen eines Mitgliedstaates in Rede stehen können.

b) Die [X.] ist eine verselbständigte juristische Person auf völkervertraglicher Grundlage (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 -, juris, Rn. 14, NJW 2001, [X.] f.; [X.]K 8, 325 <329>; 17, 266 <270>), kein Organ, keine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 2013, [X.], [X.]/12, [X.]:C:2013:449, Rn. 29 ff.). Diese Organisation wurde durch das Übereinkommen über die Erteilung [X.] Patente vom 5. Oktober 1973 (EPÜ, [X.] S. 649 <826>) gegründet. Bei ihr handelt es sich um eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG, beim EPÜ um ein zwischen den Vertragsstaaten geschlossenes völkerrechtliches Übereinkommen, das nicht Bestandteil des Unionsrechts ist (vgl. [X.], Urteil vom 15. Januar 1986, [X.], [X.]/84, [X.]:[X.], Rn. 20 ff.; Urteil vom 30. September 2010, [X.], C-132/09, [X.]:C:2010:562, Rn. 43 ff.). Das [X.] ist ein Organ der [X.].

c) Vor diesem Hintergrund scheidet ein Verstoß gegen das Unionsrecht des Vertreters der [X.] im Verwaltungsrat der [X.] durch eine unterlassene Implementierung der Richtlinie 1999/70/[X.] unabhängig von deren konkretem Regelungsgehalt von vornherein aus.

Die Richtlinie 1999/70/[X.] richtet sich nicht an das [X.] und findet auf dieses auch keine Anwendung. Hierfür hätte es vielmehr eines besonderen völkerrechtlichen Vertrages bedurft.

Jenseits des [X.] aber besteht für die Mitgliedstaaten der [X.] keine Verpflichtung, den Regelungsgehalt der Richtlinie 1999/70/[X.] auch im Zusammenwirken mit Drittstaaten gegenüber beziehungsweise in Internationalen Organisationen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen zur Anwendung zu bringen. Fehlt es aber bereits an einer Rechtspflicht, so fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung für einen unionalen Staatshaftungsanspruch und damit auch für die vorliegend geltend gemachte Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 444/17, 2 BvR 458/17, 2 BvR 460/17, 2 BvR 492/17

07.12.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG München, 18. Februar 2016, Az: 1 U 2599/15, Urteil

Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 267 Abs 3 AEUV, EGRL 70/1999

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 07.12.2017, Az. 2 BvR 444/17, 2 BvR 458/17, 2 BvR 460/17, 2 BvR 492/17 (REWIS RS 2017, 1096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1096


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 444/17, 2 BvR 458/17, 2 BvR 460/17, 2 BvR 492/17

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 444/17, 2 BvR 458/17, 2 BvR 460/17, 2 BvR 492/17, 07.12.2017.


Az. 1 U 2599/15

OLG München, 1 U 2599/15, 18.02.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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