29. Senat | REWIS RS 2020, 220
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Markenbeschwerdeverfahren – "LinearLED Flat" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2016 006 605.5
hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 30. September 2020 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und die Richterin Seyfarth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Das Wortzeichen
[X.]
ist am 4. März 2016 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für nachfolgende Waren angemeldet worden:
Klasse 09: Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Laser, nicht für medizinische Zwecke; Lichtsteueranlagen; Leuchtdioden, auch organische, Laserdioden, insbesondere [X.], Halbleiter-[X.] für Materialbearbeitung, Halbleiterkomponenten, Lichtleiter, Optokoppler, optische Sensoren, Lichtschranken, [X.] [d. h. aus Leuchtdioden, auch organischen, aufgebaute Module mit Lichtfunktion], insbesondere für Beleuchtungs- und Signalaufgaben, Displays in [auch organischer] Leuchtdiodentechnologie; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in [X.] enthalten;
[X.]: [X.], insbesondere elektrische Lampen und Leuchten; [X.] auf Basis von Leuchtdioden [[X.]], auch organischer, [X.]-Lampen und [X.]-Leuchten und deren Teile, Beleuchtungsanlagen und deren Teile, auch auf [X.]-Basis; vorgenannte Waren auch zu Beleuchtungssystemen zusammengestellt.
Die angemeldete Bezeichnung sei ohne weiteres erkennbar aus drei einfachen, einem großen Teil der angesprochenen Verkehrskreise verständlichen Sachangaben zusammengesetzt. Das im [X.] und [X.] gleich geschriebene Wort „Linear“ bedeute „geradlinig“, sei also ein Hinweis auf eine bestimmte Bauform. „[X.]“ sei eine im [X.] Sprachgebrauch bekannte Abkürzung für „Leuchtdiode“. Der Begriff „flat“ gehöre zum Grundwortschatz der [X.] und stehe für „flach“ oder „matt“. Der Kombination der für sich genommen schutzunfähigen Zeichenbestandteile komme kein eigenständiger, über die [X.] hinausgehender herkunftshinweisender Gesamteindruck zu. Wie den übersandten [X.] zu entnehmen sei, gebe es auf dem Markt [X.] und [X.] in einer länglichen (linearen) Bauform, die besonders flächig ausgestaltet oder mit einer matten Oberfläche versehen seien. Der die Eigenschaften und Funktionalitäten dieser Produkte beschreibende Sachinhalt der Wortfolge „[X.]“ erschließe sich dem Verkehr unmittelbar und ohne gedankliche Zwischenschritte. Aufgrund des rein beschreibenden Sachinhaltes handele es sich um eine freihaltebedürftige Angabe, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.]es vom 8. Juni 2017 aufzuheben.
Zu Begründung trägt sie vor, die Markenstelle des [X.] habe lediglich die Einzelbestandteile des Zeichens betrachtet und dabei den markenrechtlichen Grundsatz außer Acht gelassen, dass aus der fehlenden Unterscheidungskraft einzelner Markenbestandteile nicht ohne weiteres auf die fehlende Unterscheidungskraft der [X.] geschlossen werden dürfe. Betrachte man die Marke in ihrer Gesamtheit, gelange man zu dem Ergebnis, dass es sich um eine ungewöhnliche Wortneuschöpfung handele. Die Adjektive „linear“ und „flat“ bzw. „flach“ seien in Bezug auf das Element „[X.]“ zu widersprüchlich, als dass sie eine sinnvolle Beschreibung darstellen könnten. „Linear“ stehe für die Wesentlichkeit einer Eindimensionalität, während „flach“ für die einer Zweidimensionalität stehe. Dabei handele es sich um mathematische Dimensionen, die sich gegenseitig ausschließen würden. „Linear“ bezeichne eine bloße Linie, „flach“ dagegen eine Fläche. Der Gesamtbegriff würde dann lauten „eindimensionale Leuchtdiode zweidimensional“, was keinen Sinn ergebe. Zudem sei die Voranstellung und Nachstellung von jeweils einem Adjektiv in Bezug auf das mittig stehende „[X.]“ völlig sprachregelwidrig. Aus dieser willkürlichen Zusammenstellung könne der Verkehr keinen Gesamtsinn bilden. Jedenfalls könne er der Marke keine unmittelbare Beschreibung entnehmen, was für eine fehlende Unterscheidungskraft notwendig sei. Dies gelte auch unter Zugrundelegung des [X.]. Schließlich sei die Kombinationswirkung der Einzelelemente so ungewöhnlich, dass die Marke ihre Unterscheidungskraft aus dieser Zusammenstellung schöpfe. Damit erfülle sie genau die von der Rechtsprechung des [X.] aufgestellten Bedingungen. Aufgrund der fehlenden Gesamtbedeutung könne zum einen keine [X.] festgestellt werden. Zum anderen erwecke die Marke gerade wegen der Widersprüchlichkeit der Elemente „linear“ und „flat“ einen prägnanten Eindruck, der sich nicht nur in der [X.] der Einzelteile erschöpfe. Aus den genannten Gründen könne auch ein Freihaltebedürfnis nicht festgestellt werden.
Zur Ergänzung wird auf den Hinweis des Senats vom 27. September 2017, zu dem sich die Beschwerdeführerin nicht mehr geäußert hat, einschließlich der mitübersandten Recherchebelege sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „[X.]“ als Marke steht hinsichtlich der angemeldeten Waren das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 [X.]).
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; [X.], 228 Rn. 33 – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 608 Rn. 66 f. – [X.]; [X.], 932 Rn. 7 – #darferdas?, [X.], 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; [X.], 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] a. a. [X.]– [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] – #darferdas?; a. a. [X.] – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]; a. a. [X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428 Rn. 53 – [X.]; [X.] Rn. 15 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 10 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 – for you; [X.] GRUR 2001, 1151– marktfrisch).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943 Rn. 24 – [X.] 2; [X.] WRP 2014, 449 Rn. 11– grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674, Rn. 86 – Postkantoor; [X.] Rn. 8 – #darferdas?; [X.], 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörter oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] [X.], 934 Rn. 12 – [X.]; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; [X.], 270 Rn. 11 – Link economy; [X.], 640 Rn. 13 – hey!; [X.], 952 Rn. 10– [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 23– TOOOR!).
a) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete Zeichen nicht, da die angesprochenen Verkehrskreise, hier sowohl der Endverbraucher als auch der Fachhandel und das produzierende Gewerbe, diesem Wortzeichen wegen der darin enthaltenen Sachaussage keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen werden.
b) Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den ohne Interpunktion aneinandergereihten Bestandteilen „Linear“, „[X.]“ und „Flat“ zusammen, wobei „Linear“ und „[X.]“ zusammengeschrieben sind, während sich zwischen „[X.]“ und „Flat“ ein Abstand befindet.
Besteht eine Marke - wie im vorliegenden Fall - aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen ([X.] GRUR 2014, 1204 Rn. 9 – [X.]). Aus der fehlenden Unterscheidungskraft der Einzelbestandteile darf nicht ohne weiteres ein Schutzhindernis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] für die [X.] hergeleitet werden ([X.] [X.], 616 Rn. 23 – [X.] u. NAI [[X.]/[X.] u. Securvita/Öko-Invest]; [X.], 229 Rn. 31 – BioID; [X.], 943 Rn. 28 – [X.].2; [X.] GRUR 2014, 872 Rn. 13 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 - [X.]).).
Die Markenstelle ist – entgegen der Auffassung der Anmelderin – zutreffend davon ausgegangen, dass die einzelnen Bestandteile einer [X.] zunächst grundsätzlich getrennt geprüft werden dürfen, es bei der abschließenden Prüfung aber auf die Schutzfähigkeit der Marke in ihrer Gesamtheit ankommt (vgl. [X.] [X.], 943, 944 – [X.].2; [X.], 229, 230 – BioID).
Linear bedeutet „in Form einer Linie verlaufend; linienförmig; geradlinig“, „in einer Richtung stetig verlaufend, ohne Abschweifung“, „eindimensional [nur] der Länge nach“ (vgl. [X.]; www.duden.de; [X.]/wiki/
linea).
Die Abkürzung [X.] steht für „Licht emittierende Diode“ bzw. „light emitting diode“ und bezeichnet ein elektronisches Halbleiter-Bauteil, das leuchtet, sobald Strom hindurchfließt (vgl. [X.]/wiki/[X.]; https://www.duden.de/
rechtschreibung/[X.]).
Flat gehört zum [X.] Grundwortschatz und bedeutet unter anderem „flach, flach verlaufend, eben, platt, breit, glatt“ (https://dict.leo.org).
Die angesprochenen Verkehrskreise werden das [X.] – auch unter Zugrundelegung des [X.] – ohne weiteres im Sinne von „flache, in gerader Reihe verlaufende Leuchtdioden“ verstehen und darin die Beschreibung einer Anordnung von flachen [X.]s erkennen.
Der Ansicht der Beschwerdeführerin, die Bedeutung des Gesamtbegriffs erschöpfe sich in der widersprüchlichen Aussage „eindimensionale Leuchtdiode zweidimensional“, kann nicht beigetreten werden. Zum einen würde man „linear“ nicht mit „eindimensional“ und „flat“ nicht mit „zweidimensional“ übersetzen. Zum anderen kommt es für das Verkehrsverständnis nicht nur auf die mathematische Bedeutung der Begriffe „linear“ und „flach“ an. Denn über diese hinaus hat „flach“ die für jedermann verständliche Bedeutung von „flach“ im Sinne von „niedrig, ohne größere Erhebung“ (vgl. [X.]). Flach in diesem Sinne können auch Leuchtdioden sein. Den Begriff „Linear“ wird der Verkehr hier nicht im mathematischen Sinne verstehen, sondern als Hinweis auf etwas „in Form einer Linie verlaufendes, [X.]“. Wenn mehrere flache [X.]s in einer Linie aneinandergereiht werden, kann daraus ein flacher Leuchtdiodenstreifen entstehen. Dies lässt sich aus den Rechercheunterlagen zum [X.] vom 27. September 2017 entnehmen, wonach Leuchtdioden als in einer Linie verlaufende Streifen in flacher Ausführung z. B. als selbstklebende [X.]-Streifen angeboten werden. Sie eignen sich wegen ihrer flachen Bauart insbesondere als Einbauleuchten oder für die Hinterleuchtung von Möbeln. Mehrere [X.]s können dabei als Lichtband montiert werden. Auch als Leuchtmittel für sog. Linienleuchten, bei denen Licht auf einen schmalen Streifen projiziert wird, kommen [X.]s zum Einsatz (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Linienleuchte; https://www.hera-shop.
com/produkte/linienleuchten/). Insofern ist der Beschwerdeführerin beizustimmen, dass „[X.]“ eine Formgebungsmöglichkeit beschreibt, wobei „linear“ und „flach“ zusammenfallen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Gesamtheit der einzelnen Bestandteile also durchaus eine [X.] – nämlich „flache, in gerader Reihe verlaufende Leuchtdioden -, allerdings geht die Gesamtbedeutung nicht über diese [X.] hinaus.
Die lineare Reihung von [X.]s ist zudem üblicher Stand der Technik und in vielen Patentschriften zu finden (vgl. PCT/US2011/062795 [X.] [X.] LAMP; PCT/US2011/034138 [X.] [X.] LIGHT MODULE; PCT/[X.]/050644 [X.] ASSEMBLY FOR A LINE LIGHT MODULE OF A [X.] [X.] SYSTEM mit folgender zusammenfassender Beschreibung: [X.] assembly for a linear [X.] system comprising a plurality of line light modules..; [X.]/IB2015/001911 AN [X.] [X.] [X.] LUMINAIRE DESIGN FOR UNIFORM [X.] AND COLOR; PCT/[X.]/000358 [X.] LIGHT EMITTING DIODE ([X.]) [X.]). Ein beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren liegt daher auf der Hand.
c) In Bezug auf die in [X.] beanspruchten Waren beschreibt das Zeichen „[X.]“ unmittelbar die in [X.] beanspruchten Beleuchtungsgeräte. In Bezug auf die in [X.] beanspruchten Waren liegt, soweit es sich nicht ohnehin um eine unmittelbar beschreibende Angabe wie bei „Leuchtdioden“ oder „[X.]“ handelt, zumindest ein beschreibender Bezug dahingehend vor, dass diese Bestandteile von flachen Leuchtdiodenstreifen sein können bzw. zum Betrieb dieser Leuchtmittel benötigt werden.
d) Dem Hinweis der Beschwerdeführerin, es handele sich um eine sprachregelwidrige, besonders prägnante Zusammensetzung, über die der Verkehr stolpern würde, kann nicht gefolgt werden. Das unmittelbare [X.] einzelner Wörter und die gemischte Groß- und Kleinschreibung sind der Struktur nach nicht so ungewöhnlich, dass die sachliche Aussage dadurch in den Hintergrund tritt. Vielmehr handelt es sich um eine in der [X.] übliche orthografische Abwandlung, die, insbesondere bei der Eingabe von Suchbegriffen im [X.], häufig verwendet wird, und an die das Publikum bereits gewöhnt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 10.10.2017, 25 W (pat) 2/16 – findwhatyoulike; Beschluss vom 11.12.2013, 29 W (pat) 104/12 – edatasystems: Beschluss vom 03.09.2013, 33 W (pat) 511/13 – klugeshandeln).
e) Das Anmeldezeichen stellt nach alledem lediglich eine Sachaussage für die beanspruchten Waren dar und ist somit nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.
2. Was die angemeldeten Waren der [X.] und einen Teil der Waren der [X.] betrifft, liegt auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vor, da es sich, wie unter Ziffer 1. dargestellt, diesbezüglich um eine unmittelbar beschreibende Angabe handelt. Für die übrigen in [X.] beanspruchten Waren kann dies dahinstehen, da jedenfalls das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt.
Meta
30.09.2020
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.09.2020, Az. 29 W (pat) 588/17 (REWIS RS 2020, 220)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 220
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
29 W (pat) 525/17 (Bundespatentgericht)
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