Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. IX ZR 62/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5423

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 62/07 vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Prof. Dr. Gehrlein am 21. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 8. März 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 25.926,71 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg. 1 Zu Unrecht macht die Klägerin eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend. 2 1. Das [X.] hat entgegen der Darstellung der Klägerin ihr Vorbringen ersichtlich zur Kenntnis genommen. 3 a) Das [X.] hat den Sachvortrag der Klägerin, zum größ-ten Teil mit Hilfsorganisationen im Geschäftsverkehr gestanden zu haben, die 4 - 3 - zu einer Weiterbelastung der Kosten an deren Kunden berechtigt gewesen [X.], nicht übergangen. Tatsächlich hat das Berufungsgericht diesen Vortrag zur Kenntnis genommen, aber dahin gewürdigt, dass auch solche Kunden nicht jeden Preis gezahlt, sondern gerade wegen der Notwendigkeit eines Rückgriffs darauf bedacht genommen hätten, nur einen verkehrsüblichen, marktgerechten Preis zu entrichten. Die damit in Zusammenhang stehende weitere Darlegung der Klägerin, im Marktsegment der [X.] sei der Flugpreis von [X.] Bedeutung, weil es für die Kunden auf andere Merkmale wie örtliche und zeitliche Verfügbarkeit der Flugzeuge, die Zuverlässigkeit des [X.] und die Preisstabilität ankomme, hat das Berufungsgericht ebenfalls berücksichtigt. Es hat aus diesem Vorbringen indes nicht die sichere Erkenntnis gewinnen können, dass die Kunden allein infolge dieser Präferenzen eine Preiserhöhung von 15 bis 16 % akzeptiert hätten. b) Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer [X.] in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält ([X.] 80, 269, 286). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer [X.] vertretenen Rechtsansicht zu folgen ([X.] 87, 1, 33). 5 2. Das Berufungsgericht war nicht mit Rücksicht auf Art. 103 Abs. 1 GG gehalten, die zum Beweis der Tatsache, die bisherigen Preise für Ambulanzflü-ge nach Bekanntwerden der Rechtsauffassung der Finanzbehörden um die Umsatzsteuer erhöht zu haben, benannte Zeugin zu hören, weil es diesen Sachvortrag als richtig unterstellt hat. 6 - 4 - 3. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf einen weiteren Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Berufungsgericht ihren Vortrag, ihr sei mangels eines [X.] durch den Aufschub der Umsatzsteuerzahlung kein Vorteil entstanden, nicht zur Kenntnis genommen habe. In Übereinstimmung mit dieser Darstellung hat das [X.] nicht ersparte [X.], sondern den aus dem nicht abgeführten [X.] erwirt-schafteten [X.] vorteilsausgleichend in Rechnung gestellt. 7 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 8 [X.] Ganter [X.]

Kayser Gehrlein

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.03.2006 - 2 O 622/04 - [X.], Entscheidung vom 08.03.2007 - 8 U 19/06 -

Meta

IX ZR 62/07

21.02.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. IX ZR 62/07 (REWIS RS 2008, 5423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5423

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8 U 19/06

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