Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2003, Az. 3 StR 419/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 322

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[X.]/03vom9. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 9. Dezember 2003 beschlos-sen:Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen [X.] des [X.] vom 3. April 2003 wirksam zu-rückgenommen ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.[X.] Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-letzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.Nachdem der Verteidiger gegen das am 3. April 2003 verkündete Urteil am8. April 2003 Revision eingelegt hatte, hat er diese mit Schriftsatz vom 4. [X.], den der Angeklagte mit unterzeichnete, zurückgenommen. Auf die [X.] [X.], die Ermächtigung zur Revisionsrücknahme zu über-senden oder anwaltlich zu versichern, hat der Verteidiger am [X.] mitgeteilt, er sehe sich gehindert, eine solche Erklärung abzugeben.2. Damit ist eine klärende Feststellung der Wirksamkeit der Rücknahmeder Revision durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt(vgl. [X.], 104). Dies führt hier zu der deklaratorischen Feststellungdes Senats, daß die vom Angeklagten eingelegte Revision durch den [X.] vom 4. Juli 2003 wirksam zurückgenommen wurde. Da der Angeklagte denSchriftsatz seines Verteidigers mit unterschrieb, hat er selbst die Rücknahme- 3 -des Rechtsmittels erklärt; jedenfalls liegt die für die Wirksamkeit der Revisions-rücknahme durch den Verteidiger erforderliche ausdrückliche [X.] Angeklagten (§ 302 Abs. 2 StPO) vor.Nach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die [X.] Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).Tolksdorf [X.] [X.] von [X.][X.]

Meta

3 StR 419/03

09.12.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2003, Az. 3 StR 419/03 (REWIS RS 2003, 322)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 322

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