Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2006, Az. 4 StR 300/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1860

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[X.] vom 14. September 2006 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 14. September 2006 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen. Gründe: [X.] Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nöti-gung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten ver-urteilt. 1 Nachdem der Verteidiger des sich in Untersuchungshaft befindlichen [X.] gegen das Urteil form- und fristgerecht Revision eingelegt und das Rechtsmittel ebenso begründet hatte, hat der Angeklagte gegenüber dem [X.] mit einem dort am 18. April 2006 eingegangenen eigenhändigen Schreiben folgende Erklärung abgegeben: "Hier mit möchte ich die von [X.] ein-gelegten Rechtsmittel zwecks meiner Revision zurück ziehen". Nach Kenntnis von diesem Schreiben hat der Verteidiger mit Faxschreiben vom 21. April 2006 der "Auslegung als Rücknahme der Revision" widersprochen. Nachdem das [X.] dem Angeklagten eine Kopie dieses Schriftsatzes zur Stellung-nahme zugeleitet hatte, hat er in einem weiteren eigenhändigen Schreiben vom 3. Mai 2006, beim [X.] eingegangenen am 5. Mai 2006, erklärt: "Ich stimme der Revisionsrücknahme zu, das [X.] entlich eine Psychologische Betreuung gestellt wird". 2 - 3 - Mit Beschluss vom 9. Mai 2006 hat das [X.] festgestellt, dass die Revision des Angeklagten durch Zurücknahme erledigt ist. Die Entscheidung enthält eine Rechtmittelbelehrung, wonach gegen den Beschluss entsprechend § 346 Abs. 2 StPO innerhalb der dort vorgesehenen Frist Antrag auf gerichtli-che Entscheidung des [X.] gestellt werden kann. Der Verteidiger des Angeklagten hat daraufhin gegen den am 18. Mai 2006 zugestellten Be-schluss mit Faxschreiben, eingegangen beim [X.] am 24. Mai 2006, die Entscheidung des [X.] beantragt und zur Begründung ausgeführt, der Angeklagte leide an einer endogenen Depression, so dass Zweifel an des-sen Prozessfähigkeit bestünden. 3 I[X.] Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. 4 1. Wird die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme von einem [X.] in Zweifel gezogen, so ist es nach ständiger Rechtsprechung des [X.] Sache des [X.], hierüber eine feststel-lende Klärung zu treffen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2004 - 4 StR 249/04, [X.], 113 und vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, [X.], 211). Zwar wird die Auffassung vertreten, dass bis zum Eingang der Akten beim Rechtsmittelgericht insoweit die Zuständigkeit des iudex a quo gegeben ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.] StPO 25. Aufl. § 302 Rdn. 76; ebenso [X.], [X.] Aufl. § 302 Rdn. 11 a; vgl. auch BGHSt 12, 217, 219). Ob dies auch dann gelten kann, wenn - wie hier - von einem Verfahrensbeteiligten die Wirksamkeit der Rücknahme bereits in Zweifel gezogen worden war, mag dahin stehen. Jedenfalls ist nach einer Entscheidung durch den iudex a quo und bei Fortbestehen des Streites das Rechtsmittelgericht zur abschließenden Ent-scheidung über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme berufen (vgl. Senat 5 - 4 - aaO). Ob eine solche Entscheidung im Revisionsverfahren - wovon das [X.] ausgegangen ist - in analoger Anwendung des § 346 Abs. 2 StPO einen entsprechenden (fristgebundenen) Antrag voraussetzt (so [X.] aaO) oder aber die Entscheidung des [X.] formlos und ohne Einhaltung einer Frist herbeigeführt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung, da der Antrag des Angeklagten innerhalb der in § 346 Abs. 2 StPO vorgesehenen Wochenfrist beim [X.] eingegangen ist. 2. Die Revision ist wirksam zurückgenommen. 6 Der [X.] hat hierzu in seiner Zuschrift zutreffend [X.]: 7 "Der Angeklagte hat die Revision wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Seine Rücknahmeerklärung wahrt die für die Zurücknah-me des Rechtsmittels erforderliche Form (vgl. [X.] [X.] Aufl. § 302 Rn. 7 m.w.N.). Sie ist eindeutig und zweifelsfrei. Der Angeklagte war bei Abgabe seiner Erklärung auch verhandlungsfähig. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten im Hinblick auf seinen geistigen Zustand die ge-nügende Einsichtsfähigkeit für seine Prozesshandlung und deren Tragweite gefehlt hätte. Im Urteil ist festgestellt, dass der Angeklagte nicht an Schwach-sinn, krankhafter seelischer Störung oder schwerer anderer seelischer Abartig-keit leidet ([X.]). Zudem hat der Angeklagte mit seinem zweiten Schreiben vom 3. Mai 2006 erneut zu verstehen gegeben, dass er die Revision zurück-nehmen möchte. Nach alledem bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme. Diese ist unwiderruflich und unanfechtbar ([X.] aaO Rn. 9 m.w.N.)." 8 - 5 - Bei der Feststellung des [X.]s, dass der Angeklagte seine Revi-sion gegen das Urteil des [X.]s Frankfurt (Oder) vom 13. Februar 2006 wirksam zurückgenommen hat, hat es daher sein Bewenden. 9 Maatz Kuckein [X.] Sost-Scheible

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4 StR 300/06

14.09.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2006, Az. 4 StR 300/06 (REWIS RS 2006, 1860)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1860

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