Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2011, Az. VI ZR 237/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8165

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 237/10 vom 29. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. März 2011 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 24. März 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 15. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gründe: Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der 1 - 3 - Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. [X.] Zoll [X.]
Pauge von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.08.2009 - 10 O 307/08 - [X.], Entscheidung vom 03.09.2010 - [X.]/09 -

Meta

VI ZR 237/10

29.03.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2011, Az. VI ZR 237/10 (REWIS RS 2011, 8165)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8165

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