Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.01.2021, Az. 12 W (pat) 45/19

12. Senat | REWIS RS 2021, 9153

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Gegenstand

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – zur Vorlage einer Inlandsvertretervollmacht


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2014 000 450

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] [X.], der Richterin [X.], des [X.] [X.]. [X.] und der Richterin [X.] Schenk

beschlossen:

Der Beschluss der [X.] des [X.] vom 21. November 2018 wird aufgehoben und das Patent 10 2014 000 450 wird aufrechterhalten.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Patents 10 2014 000 450, das am 16. Januar 2014 unter Inanspruchnahme der Unionspriorität der Anmeldung [X.] 61/766 031 vom 18. Februar 2013 angemeldet wurde, und dessen Erteilung am 18. Februar 2016 veröffentlicht wurde.

2

Gegen das Patent hatte die Einsprechende am 18. November 2016 Einspruch eingelegt und geltend gemacht, der Gegenstand des Patents gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus und sei nicht patentfähig. Die Patentinhaberin hatte das Patent in der erteilten Fassung verteidigt.

3

Mit in der Anhörung vom 21. November 2018 verkündetem Beschluss hat die [X.] das Patent widerrufen und zur Begründung angegeben, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei durch die [X.] [X.] i.V.m. [X.] nahegelegt.

4

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 7. Januar 2019, die das Patent in der erteilten Fassung und hilfsweise mit vier [X.] verteidigt. Sie hält den Gegenstand des Patents für ursprünglich offenbart und patentfähig. Dem widerspricht die Einsprechende und Beschwerdegegnerin, die außerdem geltend macht, die Beschwerde der Patentinhaberin sei unzulässig, da sie nicht im Namen der Einsprechenden eingelegt worden sei und darüber hinaus die Einsprechende keinen Inlandsvertreter bestellt habe.

5

Im Verfahren sind die folgenden [X.]:

6

D1: [X.] 2009 050 258 B3

7

[X.]: [X.] A

8

D3: WO 2008/006431 [X.]

9

[X.]: [X.] 2007 038 894 [X.]

[X.]: [X.] 2012 205 562 [X.]

D6: [X.] 2003-97277 A

[X.]: [X.] [X.]

D8: [X.] 2004/0206339 [X.]

[X.]: EP 2 014 892 [X.]

[X.]: [X.] 2 936 572 [X.]

[X.]: [X.] S61-5330 U

D12: [X.] 2005 053 924 [X.]

D13: WO 2008/061694 [X.]

D14: [X.] 2011 122 645 [X.]

D15: [X.] 2008 060 610 [X.]

D16: [X.] 2 645 209 [X.]

D17: [X.] 2 424 450 A

[X.]: [X.] 2014 000 450 [X.] ([X.] zum angegriffenen Patent)

[X.]: EP 0 984 145 A2.

Die [X.] D1 bis [X.] wurden bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt, [X.] bis [X.] wurden im Einspruchsverfahren genannt, [X.] in der mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2020. Mit der Bezeichnung [X.] wurde weiter die [X.] zum angegriffenen Patent, [X.] 2014 000 450 [X.], eingereicht.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der [X.] 13 des [X.] vom 21. November 2018 aufzuheben und das Patent 10 2014 000 450 aufrechtzuerhalten;

hilfsweise das Patent 10 2014 000 450 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 1 vom 15. Oktober 2020,

Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift;

weiter hilfsweise das Patent 10 2014 000 450 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 2 vom 15. Oktober 2020,

Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift;

weiter hilfsweise das Patent 10 2014 000 450 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 3 vom 15. Oktober 2020,

Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift;

weiter hilfsweise das Patent 10 2014 000 450 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 4 vom 15. Oktober 2020,

Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zu verwerfen,

hilfsweise die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Patent umfasst in der erteilten Fassung 12 Ansprüche mit einem Hauptanspruch 1, einem nebengeordneten Anspruch 7, sowie darauf jeweils direkt oder indirekt rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 6 bzw. 8 bis 12.

Der erteilte Anspruch 1 lautet (mit hinzugefügten [X.] bis [X.]):

M1.1 [X.] (3) für einen Motor (2), umfassend:

[X.] einen Lufteinlass (26) zum Empfangen eines Stroms (9b)

komprimierter [X.];

M1.3 mehrere Krümmerrohre (8) zum Zuführen gekühlter komprimierter [X.] zu entsprechenden mehreren [X.] (5) des [X.] (2);

M1.4 und einen [X.]kühler (10), der im [X.] (3) zwischen

dem Lufteinlass (26) und den Krümmerrohren (8) angeordnet ist und

[X.] einen ersten [X.] (13),

M1.6 einen zweiten [X.] (14),

M1.7 einen [X.] (19) und

[X.] einen [X.]verteiler (20) umfasst,

[X.] wobei der [X.] (19)

und der [X.]verteiler (20)

zwischen dem ersten (13) und dem zweiten [X.] (14)

angeordnet sind und

[X.] der erste und der zweite [X.] (13, 14)

bezüglich des Stroms komprimierter [X.]

strömungstechnisch parallel angeordnet sind,

[X.] um den Strom komprimierter [X.]

in einen ersten Teil, der im Wesentlichen

durch den ersten [X.] (13) zu einem ersten Teilsatz (8a, 8b)

der mehreren Krümmerrohre (8) gerichtet ist,

und einen zweiten Teil, der im Wesentlichen

durch den zweiten [X.] (14) zu einem zweiten Teilsatz (8c, 8d)

der mehreren Krümmerrohre (8) gerichtet ist,

zu unterteilen,

M1.12 wobei der [X.]kühler (10) [X.] (21) enthält,

die in einer Stapelkonfiguration angeordnet sind und

[X.] und die einen ersten und einen zweite[n] Satz von [X.]stromkanälen (18) zwischen benachbarten [X.] (21) definieren.

Der erteilte Anspruch 7 lautet (mit hinzugefügten Gliederungszeichen M7.1 bis [X.]):

M7.1 [X.]kühler (10), umfassend:

M7.2 einen Kühlmitteleinlass (15);

M7.3 einen [X.] (16);

M7.4 einen ersten Kühlmittelverteiler (19),

der zum Empfang eines [X.] von einem Kühlmitteleinlass

mit Letzterem in Strömungsverbindung steht,

M7.5 und einen zweiten Kühlmittelverteiler (20),

der zur Zuführung von Kühlmittel zum [X.]

mit Letzterem in Strömungsverbindung steht,

[X.] wobei der erste und der zweite Kühlmittelverteiler (19, 20)

den [X.]strom durch einen mittig positionierten Abschnitt (12)

des [X.]kühlers im Wesentlichen blockieren;

M7.7 mehrere erste Kühlmittelkreisläufe (30),

die sich zwischen dem ersten und dem zweiten Kühlmittelverteiler (19, 20)

in einem ersten [X.] (13), der neben

dem mittig positionierten Abschnitt (12) auf einer ersten Seite davon

angeordnet ist, erstrecken;

[X.] mehrere zweite Kühlmittelkreisläufe (31),

die sich zwischen dem ersten und dem zweiten Kühlmittelverteiler (19, 20)

in einem zweiten [X.] (14), der neben

dem mittig positionierten Abschnitt (12) auf einer zweiten Seite davon

gegenüber der ersten Seite angeordnet ist, erstrecken;

M7.9 mehrere erste [X.]stromkanäle (18),

die sich durch den ersten [X.] (13)

in Wärmeübertragungsbeziehung

zu den mehreren ersten Kühlmittelkreisläufen erstrecken;

M7.10 und mehrere zweite [X.]stromkanäle (18),

die sich durch den zweiten [X.] (14)

in Wärmeübertragungsbeziehung

zu den mehreren zweiten Kühlmittelkreisläufen erstrecken,

[X.] und ferner umfassend mehrere [X.] (21),

die in einer Stapelkonfiguration angeordnet sind,

[X.] wobei die mehreren ersten und die mehreren zweiten [X.]stromkanäle (18) zwischen benachbarten der [X.] (21) definiert sind.

Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche und der Ansprüche in den Fassungen gemäß den [X.] sowie wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die – zulässige – Beschwerde der Patentinhaberin hat Erfolg, da die mit dem zulässigen Einspruch geltend gemachten Widerrufsgründe, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus (§ 21 Satz 1 Nr. 1, Nr. 4 [X.]), sich als nicht zutreffend erweisen.

1) Die Beschwerde ist zulässig. Beschwerdeführerin ist die [X.] Umstand, dass die Beschwerde auf einem Schreiben mit dem Briefkopf der [X.] eingelegt wurde, ist kein Hinweis, dass die Beschwerde im Namen der M. G. erhoben werden sollte, die auch gar nicht Verfahrensbeteiligte war. Der Unterzeichner des Beschwerdeschriftsatzes ist Dr.R., der bereits in der Anhörung am 21. November 2018 vor dem [X.] für die [X.] aufgetreten ist. Die [X.] ist im Verfahren als Zustelladresse angegeben. Die eingereichten Schriftsätze im Verfahren vor dem [X.] wurden ebenfalls auf Schreiben mit dem Briefkopf der [X.] eingereicht. Es war daher auch für die Beschwerdegegnerin klar erkennbar, dass die Beschwerde von dem Vertreter [X.] im Namen der Patentinhaberin [X.] eingereicht wurde und nicht im Namen der [X.]

Die Beschwerde ist auch nicht wegen Fehlens eines Inlandsvertreters unzulässig. Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann gemäß § 25 Abs. 1 [X.] an einem im [X.] geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.

Die Beschwerdeführerin benötigt einen Inlandsvertreter, da sie im Inland weder einen Sitz noch eine Niederlassung hat. Die [X.] ist als 100%ige Tochterfirma der Beschwerdeführerin eine eigenständige Firma und nicht lediglich eine Niederlassung der Beschwerdeführerin. Eine abhängige Tochtergesellschaft ist keine Zweigniederlassung der beherrschenden Muttergesellschaft ([X.], Zivilprozessordnung, 33. Aufl. § 21 Rdnr. 6). Zwar könnte eine selbständige Tochtergesellschaft als Niederlassung im Sinne von § 21 ZPO reichen ([X.] / [X.] / [X.] / [X.], ZPO, 79. Aufl. § 21 Rdnr. 9), jedoch müsste sie dann im Namen und auf Rechnung der Muttergesellschaft tätig werden oder den Rechtsschein einer derartigen Tätigkeit erwecken ([X.], [X.]. vom 10.11.2010 – [X.] ([X.]) 19/10, zitiert juris, Rn. 36).

Mit Eingabe vom 23. November 2020, eingegangen am 24. November 2020, wurde die Inlandsvertretervollmacht für [X.] nachgereicht, der Inlandsvertreter sein kann, vergl. § 11 [X.]. § 155 Abs. 2 PAO.

Die Inlandsvertretervollmacht kann bis zum Erlass der Entscheidung nachgereicht werden und muss nicht bereits innerhalb der Beschwerdefrist vorliegen (vgl. [X.], [X.], 10. Aufl., § 25 Rdnr. 42).

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass im Register ein Vertreter, nämlich [X.] eingetragen ist, so dass grundsätzlich von einem Weiterbestehen der Inlandsvertreterschaft ausgegangen werden konnte ([X.], [X.], 10. Aufl., § 25 Rdnr. 39). Das Erfordernis, einen Inlandsvertreter nach § 25 [X.] zu haben, hat keinen Vertretungszwang zur Folge. Der Inlandsvertreter muss demnach nicht tätig werden ([X.], [X.], 10. Aufl., § 25 Rdnr. 32). Der Vertretene kann auch selbst oder durch einen anderen Vertreter handeln ([X.], [X.], 10. Aufl., § 25 Rdnr. 36).

Die Vollmacht gemäß § 97 [X.] hat [X.] mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 eingereicht. Da die Inlandsvertretervollmacht erst in der mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2020 von der Beschwerdegegnerin bestritten wurde und vorher keine Veranlassung bestand am Vorhandensein eines Inlandsvertreters zu zweifeln, wurde die Vorlage der Inlandsvertretervollmacht innerhalb eines Monats nach der mündlichen Verhandlung nachgelassen.

Soweit die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf Entscheidungen insbesondere des 20. Senats des B[X.] (vgl. 20 W (pat) 6/12 und 20 W (pat) 13/11) der Ansicht ist, dass seitens der Beschwerdeführerin die [X.] im Termin hätte vorgelegt werden müssen, kann dem jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Da die Inlandsvertretervollmacht von der Beschwerdegegnerin bis zu diesem Zeitpunkt weder bestritten war noch das Gericht eine Vorlage angefordert hatte und zudem ein Vertreter im Register eingetragen war, musste der Vertreter nicht damit rechnen, dass er eine Inlandsvertretervollmacht im Termin vorlegen muss. Die Vollmacht, dass er vor dem [X.] die Beschwerdeführerin vertreten darf, hatte er bereits im Verfahren vorgelegt.

Die nachgereichte Inlandsvertretervollmacht wurde am 12. November 2020 von [X.], der [X.] der Beschwerdeführerin erteilt. Das Original ist innerhalb der nachgelassenen Frist eingegangen. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass Frau A. … als [X.] der Beschwerdeführerin die Vollmacht in dieser Funktion unterschreiben hat. Unter der Unterschrift ist diese Funktion angegeben.

Soweit die Beschwerdegegnerin meint, die Frist zur Nachreichung der Vollmacht hätte im Hinblick auf § 94 Abs. 1 [X.] allenfalls drei Wochen sein dürfen, ist zu berücksichtigen, dass die [X.] ab mündlicher Verhandlung für den [X.] gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht die Frist für die Zustellung einer Entscheidung an Verkündungsstatt oder die Frist betrifft, die einer Partei noch gewährt wird, etwas nachzureichen. Im vorliegenden Fall war insbesondere auch im Hinblick auf die Einschränkungen durch Coronamaßnahmen eine Frist von 4 Wochen angebracht.

2) Die Erfindung betrifft einen [X.]kühler für einen Verbrennungsmotor und einen Einlasskrümmer für einen Verbrennungsmotor mit einem darin angeordneten [X.]kühler.

In Absatz 0003 der Patentschrift ([X.]) ist erläutert, dass bei einem in dem [X.] des Verbrennungsmotors positioniertem [X.]kühler, der flüssiges Kühlmittel zum Kühlen der [X.] verwende, durch das Leiten des flüssigen Kühlmittels in den und aus dem [X.]kühler der [X.]strom in bestimmten Teilen des Kühlers blockiert werden könne. Es seien zwar Versuche unternommen worden, die Auswirkung solcher Blockaden auf ein Minimum zu reduzieren, es habe sich jedoch herausgestellt, dass sie eine große Auswirkung auf die Verteilung der Luft zu jedem der einzelnen Zylinder hätten, wodurch Ineffizienz bei Betrieb des [X.] verursacht werde. Somit bestehe Verbesserungspotenzial.

Gemäß einer Ausführungsform der Erfindung ist daher vorgesehen, siehe den Anspruch 1 und den Absatz 0009 [X.], bei einem [X.] mit einem darin angeordneten [X.]kühler den [X.] und den [X.]verteiler des [X.]kühlers zwischen einem ersten und zweiten [X.] des [X.]kühlers anzuordnen, so dass sie den [X.]strom in einen ersten und zweiten Teil unterteilen, die parallel den ersten bzw. zweiten [X.] durchströmen.

Gemäß einer anderen Ausführungsform der Erfindung ist vorgesehen, siehe den Anspruch 7 und den Absatz 0012 [X.], bei einem [X.]kühler mit einem [X.] bzw. erstem Kühlmittelverteiler und einem [X.]verteiler bzw. zweitem Kühlmittelverteiler die Kühlmittelverteiler so anzuordnen, dass sie den [X.]strom durch einen mittig positionierten Abschnitt des [X.]kühlers im Wesentlichen blockieren. Dadurch werden die durch den [X.]kühler sich erstreckenden [X.]stromkanäle unterteilt in erste und zweite [X.]stromkanäle in einem ersten und einem zweiten [X.], die einander gegenüberliegend neben dem mittig positionierten Abschnitt angeordnet sind.

Die [X.]ur 3 zeigt einen aufgeschnitten dargestellten [X.] 3 gemäß einer Ausführungsform der Erfindung mit einem [X.]kühler 10 mit einem [X.] 15 und einem [X.] 16, die mit den in dem mittig positionierten Abschnitt 12 angeordneten Kühlmittelverteilern in Verbindung stehen. Beidseitig vom mittig positionierten Abschnitt 12 sind der erste und zweite [X.] 13 und 14 angeordnet.

Abbildung

3) Als Fachmann für den Gegenstand der Erfindung zuständig ist ein Dipl.-Ing. oder Master ([X.]/TU) des Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Einlasskrümmern und [X.]kühlern für Verbrennungsmotoren.

4) Einige Merkmale der Ansprüche 1 und 7 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.

Die Merkmale [X.] und [X.] bzw. das Merkmal [X.], wonach der [X.] bzw. der erste Kühlmittelverteiler (19) und der [X.]verteiler bzw. der zweite Kühlmittelverteiler (20) den [X.]strom unterteilen bzw. mittig im Wesentlichen blockieren, grenzen den jeweiligen [X.]kühler des Anspruchs 1 bzw. 7 von solchen [X.]kühlern ab, bei denen [X.] und [X.]verteiler in Strömungsrichtung der [X.] gesehen seitlich neben einem von der [X.] durchströmten Abschnitt angeordnet sind, also bezogen auf die oben wiedergegebene [X.]ur 3 am linken oder rechten Rand des [X.]kühlers 10.

5) Der Gegenstand des Patents geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.

Die gegenüber den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 und 7 hinzugekommenen Merkmale M1.12 und [X.] bzw. [X.] und [X.] der erteilten Ansprüche 1 und 7 ergeben sich unmittelbar aus der ursprünglich eingereichten Beschreibung, siehe den ersten und zweiten Satz des Abs. 0008 der [X.] ([X.]).

Es spielt deshalb keine Rolle, dass die weitere Offenbarungsstelle für diese Merkmale, der ursprüngliche Anspruch 8, auf den ursprünglichen Anspruch 7 rückbezogen ist, dessen Merkmale nicht vollständig auch im erteilten Anspruch 1 enthalten ist. Das kann nicht zu einer unzulässigen Verallgemeinerung durch die Aufnahme der Merkmale M1.12 und [X.] in den Anspruch 1 führen, weil diese Merkmale außerdem im Abs. 0008 [X.] offenbart sind. Dieser beginnt – wie auch die Absätze 0005, 0006 und 0009 bis 0011 – mit den Worten „Bei einigen Ausführungsformen …“, woraus sich ergibt, dass die im Absatz 0008 genannten Merkmale unabhängig von denen der weiteren Absätze 0005 bis 0011 verwirklicht sein können, also auch unabhängig von den im ursprünglichen Anspruch 7 und im Absatz 0007 [X.] aber nicht im Anspruch 1 enthaltenen Merkmalen.

Auch durch die an die Aufnahme der Merkmale M1.12 und [X.] bzw. [X.] und [X.] in den Anspruch 1 bzw. 7 angepasste Änderung des Abs. 0008 [X.], der nunmehr als Abs. 0013 [X.] mit den Worten „Bei allen Ausführungsformen …“ beginnt, wird entgegen der Auffassung der Einsprechenden der Gegenstand des Patents nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus erweitert, sondern beschränkt, indem diejenigen ursprünglich offenbarten Ausführungsformen, die die im Abs. 0008 genannten und als M1.12 und [X.] bzw. [X.] und [X.] in den Anspruch 1 bzw. 7 aufgenommenen Merkmale nicht aufweisen, ausgeschlossen werden.

6) Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 7 erweisen sich als neu und durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt.

6.1) Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 7 ergeben sich nicht in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der [X.] [X.] und [X.].

Die Entgegenhaltung [X.] offenbart einen [X.] mit einem [X.]kühler (faisceau d’échange de chaleur 12, siehe die [X.]ur 1 und Seite 4 ab Zeile 24), bei dem jedoch entgegen den Merkmalen [X.] und [X.] bzw. [X.] der [X.] und der [X.]verteiler den [X.]strom nicht unterteilen oder mittig im Wesentlichen blockieren, sondern vielmehr in Strömungsrichtung der [X.] gesehen seitlich neben einem von der [X.] durchströmten Abschnitt angeordnet sind, wie in [X.]ur 1 an dem Kühlmitteleinlass und [X.] 30 und 32 erkennbar ist (tubulures d‘entreé et de sortie pour le second fluide, Seite 9 Zeilen 13, 14) die zum jeweils darüber angeordneten [X.] und [X.]verteiler führen.

Die Entgegenhaltung [X.] offenbart einen weiteren [X.] (Luftsammler 6, Abs. 0018) mit einem [X.]kühler (5, Abs. 0017), bei dem der [X.]strom (siehe in [X.]ur 3 die sechs aufwärts gerichteten Pfeile) zwar unterteilt und mittig blockiert ist, jedoch entgegen den Merkmalen [X.] und [X.] bzw. [X.] nicht durch einen [X.] und einen [X.]verteiler, sondern durch eine Ausnehmung (16) für eine [X.]leitung (17).

[X.]Abbildung

Über eine mögliche Anordnung eines [X.]s oder [X.]verteilers ist der [X.] nichts zu entnehmen. Im unteren Bereich der [X.]ur 3 ist links und rechts je ein [X.] dargestellt, der aufgrund des jeweilig dargestellten Pfeils vom Fachmann dahingehend verstanden wird, dass ein Kühlmitteleinlass und ein [X.] vorzusehen sind. Diese Darstellungen können jedoch nichts über den Ort aussagen, an dem der Kühlmitteleinlass und der [X.] vorzusehen sind, vielmehr erkennt der Fachmann in ihnen rein symbolische Darstellungen, da der unten links dargestellte [X.] noch nicht einmal zum [X.]kühler 5 führt, sondern in den [X.] mündet. Die Darstellungen des [X.] und des [X.]es können daher auch nichts darüber offenbaren, ob und wo ein [X.] und/oder ein [X.]verteiler anzuordnen sind.

Da weder die [X.] noch die [X.] die Merkmale [X.] und [X.] bzw. [X.] offenbaren oder nahelegen, wonach der [X.] und der [X.]verteiler den [X.]strom unterteilen bzw. mittig im Wesentlichen blockieren, kann auch eine Zusammenschau dieser Druckschriften nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 oder des Anspruchs 7 führen.

6.2) Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 7 ergeben sich auch nicht in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der [X.] [X.] und [X.].

Die [X.] offenbart weder einen [X.] noch einen [X.]kühler, sondern einen Wärmetauscher für Heizgeräte für den Fahrgastraum von Kraftfahrzeugen, siehe den Titel und den ersten Absatz auf Seite 3 sowie auch den letzten Absatz auf Seite 6.

Die [X.] geht aus von einem bekannten Stand der Technik mit zwei strömungstechnisch vollständigen, voneinander unabhängigen Wärmetauschern, die jeder u.a. einen Einlassverteiler ([X.]) und einen Auslasssammler (Ablaufkammer-Wasserkasten) aufweisen, siehe Seite 1, erste Hälfte des zweiten Absatzes („voneinander unabhängigen, getrennten Kreisläufen eines [X.]s“). Die zwei Wärmetauscher werden benötigt, um [X.] für verschiedene Fahrgastraumbereiche zu erwärmen, z.B. für zwei verschiedene [X.], siehe den ersten Absatz auf Seite 3.

Ausgehend von diesem Stand der Technik mit zwei Wärmetauschern lehrt [X.] eine bauliche Vereinfachung, indem – anstelle von zwei äußeren Wasserkästen mit je einer [X.] und je einer Ablaufkammer und somit vier Anschlüssen für das [X.] – gemäß der Erfindung der [X.] in einem mittleren Wasserkasten eine gemeinsame [X.] und eine gemeinsame Ablaufkammer 15 mit somit nur noch zwei Anschlüssen 21 und 22 für das [X.] vorgesehen werden, siehe Seite 1 unten bis Seite 2 zweiter Absatz sowie auch Seite 4 zweiter Absatz und [X.]. 1. Dabei wird das [X.] ausgehend von der [X.] verzweigt, durch einen linken und rechten Wärmetauscherteil 2, 3 geführt und in der Ablaufkammer 15 wieder zusammengeführt.

[X.] und Ablaufkammer 15 sind demnach in der Mitte zwischen den zwei [X.]n 2 und 3 angeordnet, ähnlich der beim Ausführungsbeispiel des angefochtenen Patents für den [X.] 19 und den [X.]verteiler 20 vorgesehenen Anordnung in der Mitte der zwei [X.]e 13 und 14, vergleiche die Merkmale [X.] und [X.] sowie [X.].

6.2.1) Es kann dahinstehen, ob ein von der [X.] ausgehender, mit der Entwicklung und Konstruktion eines [X.]kühlers befasster Fachmann nach möglichen Ausführungsformen von Heizgeräten Kraftfahrzeugfahrgasträume recherchiert hätte und so auf die [X.] gestoßen wäre. Denn selbst wenn der Fachmann die Lehre der [X.] berücksichtigt hätte, konnte ihre auf eine bauliche Vereinfachung gerichtete Lehre – nämlich ein Heizgerät mit zwei strömungstechnisch vollständigen, voneinander unabhängigen Wärmetauschern zu vereinfachen, in dem Zulauf und Ablauf gemeinsam genutzt werden – gerade nicht nahelegen, einen [X.]kühler mit einem einzigen Wärmetauscher gemäß [X.] zu verkomplizieren, indem der Wärmetauscher in zwei Teile unterteilt und die Anzahl der vom Zulauf /Kühlmitteleinlass zum Ablauf/Kühlmittelauslass führenden Leitungen für das Kühlmedium verdoppelt wird.

6.2.2) Die [X.] kann den Gegenstand des Anspruchs 1 auch dann nicht nahelegen, wenn unterstellt wird, dass ein mit der Entwicklung und Konstruktion eines [X.]kühlers gemäß [X.] befasster Fachmann daran interessiert gewesen wäre, eine über den Wärmetauscherquerschnitt gleichmäßige Temperaturverteilung der aus dem [X.]kühler austretenden [X.] zu erreichen, und dazu die Lehre der [X.] berücksichtigt hätte.

Denn um eine über einen [X.] gleichmäßige Temperaturverteilung der aus dem Heizgerät austretenden [X.] zu erreichen, lehrt die [X.], für jeden der [X.] 2, 3 das [X.] quer zum Luftstrom einmal hin (in [X.]ur 2 und 3 vom [X.] 21 und der [X.] entlang des Pfeils 27 zum Umlenkwasserkasten 5 mit dem Pfeil 28) und wieder zurück zu führen (in [X.]ur 2 und 3 vom Umlenkwasserkasten 5 mit dem Pfeil 28 entlang des Pfeils 29 zur Ablaufkammer 15 mit dem Ablaufanschluss 22). Wie im ersten Absatz auf Seite 5 beschrieben ist, kühlt sich das [X.] auf diesem Weg durch den Wärmetauscher etwas ab, es ist also kurz nach dem Eintritt aus der [X.] in den Wärmetauscher (beim Pfeil 27) am wärmsten, im Bereich des [X.] (beim Pfeil 28) bereits etwas abgekühlt und kurz vor dem Austritt aus dem Wärmetauscher in die Ablaufkammer 15 (beim Pfeil 29) dann am kältesten.

Aufgrund dieser Führung des [X.]s – quer zum Luftstrom einmal hin und zurück – wird gemäß dem letzten Satz des ersten Absatzes auf Seite 5 der [X.] trotz der im [X.] auftretenden Temperaturdifferenzen eine über einen [X.] gleichmäßige Temperaturverteilung der austretenden [X.] erreicht. Dies ist für den Fachmann leicht nachvollziehbar, denn in [X.]ur 3 ist dargestellt, dass die nahe der [X.] und Ablaufkammer 14, 15 zunächst das kälteste [X.] im Bereich des Pfeils 27 passierende Luft 13 danach das wärmste [X.] im Bereich des Pfeils 29 passiert und somit eine gleich hohe Erwärmung erfährt, wie die auf der gegenüberliegenden Seite des jeweiligen [X.], 3 in der Nähe des [X.] das halb abgekühlte [X.] beim Pfeil 28 passierende Luft 13.

Hieraus ergibt sich für den mit der Entwicklung und Konstruktion eines [X.]kühlers gemäß [X.] befassten Fachmann keinerlei Anregung zu einer Veränderung, denn der [X.]kühler 12 der [X.] ist bereits Lehre der [X.] entsprechend aufgebaut und angeordnet. Die (der [X.] in [X.] entsprechende) [X.] wird, wie in [X.]. 1 und 3 ersichtlich, ausgehend vom Lufteinlass 47 von hinten nach vorn geführt, das (dem [X.] in [X.] entsprechende) Kühlmittel dagegen muss durch den [X.]kühler 12 quer zum Luftstrom einmal hin und zurück fließen, um vom Einlass 30 bzw. 32 zum Auslass 32 bzw. 30 zu gelangen.

6.2.3) Unabhängig von der im ersten Absatz auf Seite 5 der [X.] ausführlich beschriebenen Lehre der [X.], wonach in jedem der Wärmetauscherteile 2, 3 eine jeweils über den Querschnitt gleichmäßige Temperaturverteilung der austretenden [X.] erreicht wird, indem das [X.] quer zum Luftstrom einmal hin und zurück geführt wird, befasst sich die [X.], in der es wie bereits ausgeführt um einen Wärmetauscher mit zwei Wärmetauscherteilen 2, 3, zur Erwärmung von [X.] für verschiedene Fahrgastraumbereiche geht, im zweiten Absatz auf Seite 2 und in den Zeilen 2 bis 5 auf Seite 3 auch damit, wie sich eine gleiche Temperatureinstellung für verschiedene, von den zwei verschiedenen Wärmetauscherteilen 2, 3 beheizte Fahrgastplätze erreichen lässt.

Um dieses Ziel zu erreichen, lehrt die [X.], siehe den zweiten Absatz auf Seite 2 und die Zeilen 2 bis 5 auf Seite 3, den Wärmetauscher mit den [X.]n 2 und 3 insgesamt symmetrisch aufzubauen und das [X.] auf beide Seiten gleich zu verteilen, wie auch in [X.]ur 2 und 3 dargestellt.

Auch hieraus ergibt sich jedoch für einen von [X.] ausgehenden Fachmann nichts, da er anders als im Fall des Heizgeräts der [X.] mit der Entwicklung eines [X.]kühlers 12 mit einem einzigen Wärmetauscher befasst ist, auf den sich daher die Lehre der [X.], zwei [X.] symmetrisch auszuführen, nicht anwenden lässt.

6.2.4) Die [X.] kann den Gegenstand des Anspruchs 1 auch dann nicht nahelegen, wenn unterstellt wird, dass ein mit der Entwicklung und Konstruktion eines [X.]kühlers gemäß [X.] befasster Fachmann daran interessiert gewesen wäre, eine über den Wärmetauscherquerschnitt gleichmäßige Luftströmung zu erreichen.

Denn bei [X.]kühlern zur Kühlung der [X.] mittels einer Kühlflüssigkeit (siehe in [X.] Seite 8 Zeilen 31 bis 33) war es bekannt und üblich, zur Vergrößerung der [X.] auf die [X.], parallel zur vorgesehenen [X.]strömungsrichtung verlaufende Rippen bzw. Lamellen vorzusehen. Im Fall der [X.] sind diese Rippen bzw. Lamellen in den [X.]uren nicht dargestellt, aber im Text explizit beschrieben, da sie zur weiteren Vergrößerung des [X.] gewellt ausgeführt werden sollen, siehe Seite 8 Zeilen 25 bis 28, „intercalaires ondulées“.

Falls der Fachmann aufgrund des Fehlens einer Darstellung dieser Rippen/Lamellen in der [X.] danach gesucht hätte, wo, wie und in welcher Richtung diese anzuordnen seien, hätte er die [X.] aufgefunden. Die [X.] offenbart einen weiteren [X.]kühler 10, der im Ausführungsbeispiel gemäß [X.]ur 7A, B der [X.] wie der [X.]kühler 12 der [X.] aus [X.]n aufgebaut ist ([X.] Seite 9 Zeilen 1 bis 3: [X.]; [X.] Abs. 0045: [X.]). Dabei bilden die Zwischenräume zwischen den Platten eines Paars Kanäle zur Zirkulation der Kühlflüssigkeit, und die Zwischenräume zwischen den [X.] [X.]stromkanäle, in denen die in [X.]. 7A, B dargestellten Rippen/Lamellen 102 parallel zur vorgesehenen [X.]strömungsrichtung verlaufend angeordnet sind.

AbbildungAbbildung

[X.] Ausschnitt aus [X.]. 1 [X.] [X.]. 7B

Diese zur Erzielung eines ausreichend hohen [X.] erforderlichen Rippen/Lamellen erzwingen zwangsläufig zugleich auch eine über den [X.] gleichmäßige Luftströmung von der [X.]. Es bestand daher für den Fachmann kein Anlass, auf dem Gebiet der Heizgeräte für Kraftfahrzeugfahrgasträume danach zu recherchieren, wie sich bei [X.]kühlern eine über den [X.] gleichmäßige Luftströmung erzielen lässt. Selbst wenn er aber trotzdem auf die [X.] gestoßen wäre, hätte er der [X.] entgegen der Behauptung der Einsprechenden nicht die Lehre entnehmen können, dass ein symmetrischer Wärmetauscheraufbau aus zwei Teilen mit in der Mitte angeordnetem [X.] (in [X.] [X.]) und [X.]verteiler (in [X.] Ablaufkammer 15) deshalb vorteilhaft sei, weil dann die Rippen/Lamellen weggelassen werden könnten. Denn auch die [X.] lehrt in Übereinstimmung mit [X.] und [X.], dass die auch in [X.]. 1 der [X.] dargestellten Rippen 10 erforderlich sind, um eine ausreichend große Wärmetauschfläche im Wärmetauscher zu erreichen, siehe [X.] Seite 4 Zeilen 7 bis 9 „Rippen 10“, [X.] Seite 8 Zeilen 25 bis 28 „intercalaires“ und [X.] Seite 3 Absatz 17 „fins (102)“.

6.3) Die [X.] offenbart einen weiteren Einlasskrümmer (Lufteinlassvorrichtung 22 in [X.]. 4, 23 in [X.]. 5) mit einem [X.]kühler, der entweder einteilig mit zwei Anschlüssen ausgeführt sein kann (Zwischenkühler 62 mit Kältemittelzuführanschluss 615 sowie Kältemittelauslassanschluss 616 gemäß [X.]. 4 und Abs. 0046 bis 0050) oder zweiteilig mit vier Anschlüssen (Zwischenkühler 631 und 632 mit Kältemittelzuführanschlüssen 637a und 638a sowie Kältemittelauslassanschlüssen 637b und 638b gemäß [X.]ur 5 und Abs. 0053 bis 0060) Die vier Anschlüsse sind jeweils außenseitig vorgesehen, siehe [X.]ur 5.

Auch ausgehend von dem zweiteiligen [X.]kühler der [X.] [X.]. 5 kann jedoch die [X.] – selbst wenn der Fachmann sie berücksichtigt – nicht nahelegen, anstelle der vier Anschlüsse an den Außenseiten der [X.]kühler zwei gemeinsame Anschlüsse in der Mitte zwischen den [X.]kühlern vorzusehen, denn eine Lösung mit nur zwei Anschlüssen ist bereits in [X.] selbst offenbart, siehe die [X.]ur 4. Bei der Variante gemäß [X.]ur 5 sind dagegen gemäß [X.] Abs. 0062 absichtlich zwei unabhängige [X.]kühler 631 und 632 mit vier Anschlüssen vorgesehen worden, um die Kühlwirkung der Einlassluft/[X.] stark erhöhen zu können.

6.4) Sämtliche weitere Argumentationen der Einsprechenden zur Begründung des behaupteten Naheliegens der Gegenstände der Ansprüche 1 und 7 nehmen wegen der Merkmale [X.] und [X.] sowie [X.] ebenfalls Bezug auf die [X.]. Sie können daher nicht weiterführen als die Argumentationen mit [X.] und [X.] oder [X.] und [X.] und haben auch in der mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt.

7) Die Unteransprüche 2 bis 6 und 8 bis 12 werden vom Anspruch 1 bzw. Anspruch 7 getragen.

8) Die mündliche Verhandlung muss nicht erneut eröffnet werden. Zur Frage der Inlandsvertretervollmacht wurde in der mündlichen Verhandlung ausführlich diskutiert. Soweit die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 10. November 2020 geltend macht, man habe in der mündlichen Verhandlung die fehlende Inlandsvertreterbestellung im Einspruchsverfahren nicht beleuchtet, ist dies ebenfalls kein Grund, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, da diese Frage irrelevant ist. Selbst wenn zum damaligen Zeitpunkt kein Inlandsvertreter vorhanden gewesen wäre, hätte das Patent aus diesem Grund nicht widerrufen werden können, da dies kein gesetzlicher Widerrufsgrund ist ([X.], [X.], 10. Aufl. § 25 Rdnr. 43).

9) Die von der Beschwerdegegnerin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Gemäß § 100 [X.] ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

Hinsichtlich der Frage einer Vorlage einer Inlandsvertretervollmacht ist vorliegend keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Da die Inlandsvertretervollmacht innerhalb der nachgelassenen Frist vorgelegt wurde, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie hätte vorgelegt werden müssen.

Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung war eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst. Es gibt zwar unter den Senaten des B[X.] eine unterschiedliche Auffassung darüber, ob auch bei einem Rechts- oder Patentanwalt die Inlandsvertretervollmacht vorzulegen ist, wenn sie nicht bestritten ist, also ob § 97 Abs. 6 Satz 2 [X.] auch für die Inlandsvertretervollmacht gilt oder nicht (vgl. 20 W (pat) 13/11, 20 W (pat) 6/12, 21 W (pat) 6/07 gegen die Anwendung des § 97 Abs. 6 Satz 2 [X.] und 23 W (pat) 9/10 für eine Anwendung des § 97 Abs. 6 Satz 2 [X.]). Im vorliegenden Fall ist die Vollmacht als Inlandsvertreter jedoch in der mündlichen Verhandlung bestritten worden. Die Rechtsfrage stellt sich daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr. Die Auffassung, dass die Nachreichung einer Vollmacht als Inlandsvertreter anders als die Nachreichung einer Vollmacht ausgeschlossen ist, also § 97 Abs. 5 Satz 2 [X.] nicht gilt, wird bisher – soweit ersichtlich – von keinem der Senate vertreten. Auch soweit in den genannten Entscheidungen die Nachreichung der Vollmacht nicht nachgelassen wurde, weicht die vorliegende Entscheidung nicht ab, da dort bereits vor der mündlichen Verhandlung die Vorlage einer Vollmacht angemahnt worden war.

Meta

12 W (pat) 45/19

27.01.2021

Bundespatentgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 25 Abs 1 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.01.2021, Az. 12 W (pat) 45/19 (REWIS RS 2021, 9153)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9153

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