Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.03.2022, Az. 18 W (pat) 7/21

18. Senat | REWIS RS 2022, 4060

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Verfahren zur Herstellung eines Datenträgers für ein buchförmiges Wert- und/oder Sicherheitsdokument" – Zur Frage der Patentfähigkeit – erfinderische Tätigkeit – Stand der Technik


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2016 015 556.6

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] am 31. März 2022 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und [X.]. Flaschke

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des [X.] vom 13. April 2021 aufgehoben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 17. Februar 2022,

- Beschreibung, Seiten 1 bis 15, eingegangen am 12. August 2021,

- Figuren 1 bis 6, eingegangen am 21. Dezember 2016.

Gründe

I.

1

Die am 21. Dezember 2016 beim [X.] eingereichte Patentanmeldung 10 2016 015 556.6 trägt die (mit Schriftsatz vom 12. August 2021 geänderte) Bezeichnung

2

„Verfahren zur Herstellung eines Datenträgers für ein buchförmiges Wert-

3

und/oder Sicherheitsdokument“.

4

Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse [X.] des [X.]s am 13. April 2021 aus Gründen des Bescheids vom 27. Mai 2020 zurückgewiesen. Im genannten Bescheid führt die Prüfungsstelle aus, dass der jeweilige Gegenstand der damals geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1 und 3 ausgehend von der Druckschrift

5

[X.] [X.] 2012 112 383 [X.]

6

und der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 5 ausgehend von den Druckschriften

7

[X.] [X.] 2002 / 0 007 906 [X.] und

8

[X.] [X.] 2009 / 0 315 321 [X.]

9

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des [X.]s vom 13. April 2021 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 17. Februar 2022,
Beschreibung, Seiten 1 bis 15, eingegangen am 12. August 2021,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag

Patentansprüche 1 bis 7, eingegangen am 17. Februar 2022,

- Beschreibung, Seiten 1 bis 15, eingegangen am 12. August 2021,

- [X.]uren 1 bis 6, eingegangen am 21. Dezember 2016.

Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 lautet unter Hervorhebung der Unterschiede zum ursprünglich eingereichten Patentanspruch 3:

[X.] „Verfahren zur Herstellung eines Datenträgers (1, 21) für ein Wert- und/oder Sicherheitsdokument, insbesondere ein buchartiges Wert- und/oder Sicherheitsdokument,

[X.] - bei dem der Datenträger (1, 21), der aus einem [X.] mit zumindest zwei Schichten besteht, entlang einer [X.] (35) oder Stirnseite (41) des Datenträgers (1, 21) geschnitten wird,

[X.] - bei dem eine Schnittführung mit einem Schneidwerkzeug zur Bildung der [X.] (35) oder Stirnseite (41) von einer Titelseite (9, 38) zur [X.] (8, 39) oder von der [X.] (8, 39) zur Titelseite (9, 38) des Datenträgers (1, 21) durchgeführt wird und an einer Stirnkante (42, 43) der Titelseite (9, 38) oder [X.] (8, 39), an der das Schneidwerkzeug austritt, eine gegenüber der [X.] (8, 39) oder Titelseite (9, 38) überstehender Grat (44) entlang der Außenseite (35) oder Stirnseite (41) gebildet wird und

[X.] - bei dem der Grat (44) an der Stirnkante (42, 43) der [X.] (35) oder Stirnseite (41) mechanisch mit einer als Schleifvorrichtung mit einer Auflagefläche (48) ausgebildeten Glättvorrichtung (2) oder thermisch mit einer als aufheizbare Schleifvorrichtung mit einer Auflagefläche (48) ausgebildeten Glättvorrichtung (2) geglättet wird,

[X.].1 wobei der Datenträger (1, 21) bezüglich seiner Längsmittelebene (46) geneigt zu der Auflagefläche (48) der Schleifvorrichtung ausgerichtet wird,

[X.].2 wobei der Datenträger (1, 21) bis zu einem gewünschten Abstand zwischen einer Rotationsdrehachse (4) einer ergänzenden Rotation und der Auflagefläche (48) abgesenkt wird, wobei die Rotationsdrehachse (4) des Datenträgers (1, 21) die Drehachse für die Rotation des Datenträgers (1, 21) ist,

[X.].3 und wobei im [X.] an das Absenken des Datenträgers (1, 21) der Datenträger (1, 21) um die Rotationsdrehachse (4) drehend über die Auflagefläche (48) geführt wird.“

Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 9 gemäß Hauptantrag sowie der Anspruchsfassung des [X.] wird auf die Akte verwiesen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die geänderten Anspruchsfassungen zulässig und die Gegenstände der geltenden Patentansprüche im Lichte des Standes der Technik neu seien und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Im Prüfungsverfahren wurden als weiterer Stand der Technik die folgenden Druckschriften genannt:

[X.] [X.] 2014 104 045 [X.],

[X.] [X.] 2007 / 0 182 154 [X.],

[X.] EP 0 626 275 A2,

[X.] [X.] 7,758,079 [X.],

[X.] [X.] 2011 / 0 278 830 [X.],

[X.] WO 2005 / 095 058 [X.],

[X.]0 [X.] 6,443,041 [X.].

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des nachgesuchten Patents. Denn der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des nunmehr geltenden [X.] nach Hauptantrag ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung sind erfüllt (§§ 1 bis 5, § 34 [X.] und § 38 [X.]).

1. Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Datenträgers für ein buchartiges bzw. -förmiges Wert- und/oder Sicherheitsdokument (vgl. geltende Beschreibung zum Hauptantrag, Titel und [X.], erster Abs.).

Die Anmeldung beschreibt, dass derartige Sicherheitsdokumente insbesondere [X.]e sein könnten, die typischerweise in Heft- oder Buchform vorlägen und in denen ein Informationen speichernder Datenträger mit dem [X.] verbunden sei. Datenträger von Ausweisdokumenten könnten aus Schichten, d.h. aus Folienlagen oder Verbundmaterial, aufgebaut sein, wobei die einzelnen Lagen thermisch oder durch geeignete Klebstoffe miteinander gefügt würden. In dem Datenträger könne ein elektronisches Bauteil, beispielsweise in Form eines Radio-Frequency-Transpondermoduls, eingebettet sein, das ein elektronisches [X.]eichern und Auslesen von das Dokument und/oder den Inhaber des Dokuments betreffenden Daten erlaube. Der Datenträger sei beispielsweise eine Passbuchkarte beziehungsweise eine Passkarte, die in das [X.] eingebunden sei.

Die Anmeldung verweist auf die Druckschrift [X.] ([X.] 2012 112 383 [X.]), aus der ein Verfahren zur Herstellung eines solchen Datenträgers für ein buchartiges Dokument bekannt sei. Bei der Herstellung eines solchen Datenträgers werde zumindest eine [X.] bzw. Stirnseite des Datenträgers durch ein Schneid- oder Stanzwerkzeug hergestellt. Dabei werde durch einen solchen Beschnitt aufgrund der Schnittführung des Schneidwerkzeuges an einer unteren Stirnkante der [X.], die geschnitten werde, und gegenüber der das Schneidwerkzeug nach unten austrete, ein Grat gebildet. Bei der Weiterverarbeitung des Datenträgers zum Einbinden in ein buchartiges Dokument könne eine benachbarte Seite oder eine an den Datenträger angebrachte Lasche zur Einbindung des Datenträgers in das buchartige Dokument beschädigt werden. Ebenso könne sich beim Zuschnitt der Endkontur eines Reisepasses, bei dem bereits Buchblock, Passbuchkarte samt Passlasche und Einband miteinander verbunden seien, durch ein Schneid- oder Stanzwerkzeug eine gratbehaftete Stirnkante der [X.] des Datenträgers bilden. Eine gratbehaftete Stirnkante des Datenträgers könne die haptische Wahrnehmung des Wert- und/oder Sicherheitsdokumentes negativ beeinflussen (vgl. geltende Beschreibung nach Hauptantrag, Seite 1, erster und zweiter Absatz und Seite 3, zweiter bis letzter Absatz).

Die Anmeldung nennt als Aufgabe, ein Verfahren zur Herstellung eines solchen Datenträgers vorzuschlagen, welches zu einer gratfreien Kantenkontur führt (vgl. geltende Beschreibung nach Hauptantrag, Seite 4, zweiter Absatz).

Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Fachrichtung Maschinenbau oder Physik und eine mehrjährige Berufserfahrung in der Herstellung von buchartigen Wert- oder Sicherheitsdokumenten auf.

Die vorstehend genannte Aufgabe soll durch die Merkmale des auf ein Verfahren zur Herstellung eines Datenträgers für ein buchartiges Wert- und/oder Sicherheitsdokuments gerichteten Patentanspruch 1 gelöst werden.

2. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag bedürfen der Auslegung.

Der Patentanspruch 1 sieht ein Verfahren zur Herstellung eines Datenträgers für ein buchartiges Wert- und/oder Sicherheitsdokument vor (Merkmal [X.]). Derartige Sicherheitsdokumente sind insbesondere [X.]e, die typischerweise in Heft- oder Buchform vorliegen, und in denen ein Informationen speichernder Datenträger mit dem [X.] verbunden ist (vgl. geltende Beschreibung nach Hauptantrag, [X.], zw. Abs.). Das Verfahren bezieht sich damit auf die Herstellung des Datenträgers, der in ein Wert- und/oder Sicherheitsdokument eingebunden wird, und nicht auf das Herstellen des buchartigen Dokuments unter Verwendung eines solchen Datenträgers. Ein solcher Datenträger (Bezugszeichen 21), der in einem buchartigen Wert- und/oder Sicherheitsdokument (Bezugszeichen 11) eingebunden ist, ist in [X.]ur 4 dargestellt.

Abbildung

Der Datenträger enthält dabei personalisierte Daten und andere Daten, zum Beispiel Informationen zur ausstellenden Behörde eines solchen [X.]s (vgl. geltende Beschreibung nach Hauptantrag, [X.], Zeile 20 f).

Der Datenträger wird aus einem [X.], der aus zumindest zwei Schichten besteht, entlang einer [X.] des Datenträgers geschnitten (Merkmal [X.]). Die Schichten des Datenträgers sind bspw. aus Folienlagen oder Verbundmaterial aufgebaut, wobei die einzelnen Lagen thermisch oder durch geeignete Klebstoffe miteinander gefügt werden. In dem Datenträger kann ein elektronisches Bauteil, beispielsweise in Form eines Radio-Frequency-Transpondermoduls, eingebettet sein (vgl. geltende Beschreibung nach Hauptantrag, [X.], zw. Abs.).

Die Schnittführung zur Bildung der [X.] (Bezugszeichen 35) wird mit einem Schneidwerkzeug von einer Titelseite (Bezugszeichen 38) zur [X.] (Bezugszeichen 39) oder von der [X.] zur Titelseite des Datenträgers durchgeführt, wobei an einer Stirnkante (Bezugszeichen 42, 43) der Titelseite oder [X.], an der das Schneidwerkzeug austritt, ein gegenüber der [X.] oder Titelseite überstehender Grat (44) entlang der [X.] (des Datenträgers) gebildet wird (Merkmal [X.]).

Abbildung

Die [X.]uren 5 und 6 zeigen den mit einer Lasche (Bezugszeichen 29) verbundenen Datenträger, wobei die [X.] des Datenträgers, entlang dieser aus einem [X.] ausgeschnitten wird, mit Bezugszeichen 35 gekennzeichnet ist. Der Grat (Bezugszeichen 44) an der Stirnkante (Bezugszeichen 42, 43) der [X.] (Bezugszeichen 35) wird mechanisch oder thermisch geglättet. Das mechanische Glätten erfolgt mit einer als Schleifvorrichtung mit einer Auflagefläche ausgebildeten [X.]. Das thermische Glätten erfolgt mit einer als aufheizbare Schleifvorrichtung mit einer Auflagefläche (Bezugszeichen 48) ausgebildeten [X.] (Merkmal [X.]) (vgl. [X.]ur 1). Die Glättung beseitigt den Grat (Bezugszeichen 44), der beim Austritt des Schneidwerkzeugs durch Ausschneiden des Datenträgers aus dem [X.] auf der [X.] (Bezugszeichen 8) oder der Rück- bzw. Titelseite (Bezugszeichen 9) vorhanden ist (vgl. Merkmal [X.], [X.]).

Abbildung

Zur Glättung wird der Datenträger bezüglich seiner Längsmittelebene (Bezugszeichen 46) geneigt zu der Auflagefläche der Schleifvorrichtung ausgerichtet (Merkmal [X.].1). Die Längsmittelebene (Bezugszeichen 46) bezeichnet, wie in den [X.]uren 1 bis 3 dargestellt, die Mitte des Dokuments zwischen [X.] (Bezugszeichen 8) und Rück- bzw. Titelseite (Bezugszeichen 9). Bei der mechanischen Glättung kann die Schleifvorrichtung als eine Schleifplatte oder als ein Schleifband oder eine rotierende Schleifscheibe ausgebildet sein (vgl. geltende Beschreibung nach Hauptantrag, S. 6, vierter Abs.). Bei der thermischen Glättung kann die Schleifvorrichtung eine Heizeinrichtung aufweisen und auf eine Temperatur oberhalb einer Glasübergangstemperatur von zumindest einer der Schichten des [X.]es aufgeheizt werden (vgl. geltende Beschreibung nach Hauptantrag, [X.], dritter und letzter Abs. und [X.], erster Abs.).

Der Datenträger wird bis zu einem gewünschten Abstand zwischen einer Rotationsdrehachse einer ergänzenden Rotation und der Auflagefläche abgesenkt (vgl. Pfeil 10 in den [X.]uren 1 und 2), wobei die Rotationsdrehachse des Datenträgers die Drehachse für die Rotation des Datenträgers ist (Merkmal [X.].2), und im [X.] an das Absenken um die Rotationsdrehachse drehend über die Auflagefläche geführt (vgl. Pfeil 6 in den [X.]uren 1 und 2) (Merkmal [X.].3). Die Rotationsdrehachse (Bezugszeichen 4) des Datenträgers bildet dabei die Drehachse für die Rotation des Datenträgers.

Abbildung

Die Rotationsdrehachse (Bezugszeichen 4) versteht der Fachmann ausgehend vom Ausführungsbeispiel zu [X.]. 2 (wie auch [X.]. 3) so, dass durch ein Führen der (zu glättenden) Kante der Schnittfläche über die Auflagefläche unter einer Drehung um die genannte Rotationsdrehachse ein gerundeter Übergang 47 an der Stirnkante (d.h. an der über das Schleifmedium geführte Kante der Schnittfläche) geschaffen wird (vgl. geltende Beschreibung zum Hauptantrag, Seite 10-11, seitenüberbr. Abs. und [X.]ur 2). Die Stirnkante (mit Bezugszeichen 42 bzw. 43) bezeichnet die jeweilige Kante der Schnittfläche, bei der sich je nach [X.] an der Ober- oder Unterseite des Datenträgers beim Ausschneiden ein Grat bildet. Die zu glättende Kante bzw. Kanten sind daher unabhängig vom Verhältnis der Länge zur Breite des Datenträgers, und bilden die – je nach Blickrichtung – obere bzw. untere Kante der Schnittfläche am Rand des Datenträgers. Das Entgraten der Stirnkante, bspw. durch Abrunden nach den [X.]uren 2 oder 3, ist daher von der äußeren Formgebung des Datenträgers zu unterscheiden, also beispielsweise von einem Abrunden der Ecken eines im Wesentlichen rechteckigen Datenträgers.

3. Die Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag sowie die Beschreibung mitsamt [X.]uren sind zulässig (§ 38 [X.]).

Patentanspruch 1 des [X.] basiert auf dem ursprünglichen Patentanspruch 3 unter Aufnahme von Merkmalen aus der Beschreibung. Die [X.] wurde in Merkmal [X.] von einem fakultativen in ein notwendiges Merkmal geändert. Die Alternative „oder Stirnseite (41)“ wurde in den Merkmalen [X.], [X.] und [X.] gestrichen. Eine mechanische oder thermische Glättung nach Merkmal [X.] basiert auf dem letzten Absatz auf Seite 4 bis zum ersten Absatz der Seite 5 in Verbindung mit dem ersten Absatz der Seite 9 der Anmeldeunterlagen. Der erste Satz auf Seite 10 stellt dabei den Zusammenhang zwischen dem Ausführungsbeispiel zu [X.]ur 1 und der zu den [X.]uren 2 und 3 beschriebenen ergänzenden Rotation her (vgl. Anmeldeunterlagen, [X.]0, erster und zweiter Abs.)

Die Neigung zur Schleifvorrichtung nach Merkmal [X.].1 ist der Seite 9, erster Absatz, erster Satz und zweiter Absatz, erster Satz zu entnehmen, und gilt sowohl für die thermische als auch die mechanische Glättung. Zu den [X.]uren 2 und 3 ist ein geneigtes Ausrichten jeweils genannt (vgl. Anmeldeunterlagen, [X.]0, erster und zweiter Absatz), wobei die Längsmittelebene 46 in den [X.]uren 2 und 3 dargestellt ist. Das Absenken nach Merkmal [X.].2 und das Führen nach Merkmal [X.].3 ist zu den [X.]uren 2 und 3 jeweils auf Seite 10, erster bzw. zweiter Absatz der Anmeldeunterlagen zu entnehmen. Die Definition der Rotationdrehachse ist Seite 5, erster Absatz und Patentanspruch 4, Merkmal d der Anmeldeunterlagen zu entnehmen.

Patentanspruch 2 entspricht dem Merkmal c des ursprünglichen Patentanspruchs 4, das sich auf eine „mechanische oder thermische Glättung“ bezieht.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 3 ist ursprünglich auf Seite 10, zweiter Absatz zu [X.]ur 3 der Anmeldeunterlagen offenbart.

Patentanspruch 4 entspricht einem Teil des Merkmals d des ursprünglichen Patentanspruchs 4, das sich auf eine „mechanische oder thermische Glättung“ bezieht.

Patentanspruch 5 entspricht dem Merkmal e des ursprünglichen Patentanspruchs 4, das sich auf eine „mechanische oder thermische Glättung“ bezieht.

Patentanspruch 6 basiert auf Merkmal h des ursprünglichen Patentanspruchs 4, wobei der [X.] auf den bevorzugten Bereich beschränkt wurde. Ergänzend wurde klargestellt, dass sich das Merkmal auf die Alternative des mechanischen Glättens bezieht. Dieser Zusammenhang basiert auf Seite 4, zweiter Absatz der Anmeldeunterlagen, an den sich ein allgemeiner Verweis auf die Rotationsbewegung beim Glätten im ersten Absatz der Seite 5 anschließt, so dass auch der Rückbezug des Patentanspruchs 6 auf Patentanspruch 1 zulässig ist.

Patentanspruch 7 basiert auf Merkmal i des ursprünglichen Patentanspruchs 4, wobei die ursprüngliche Alternative einer „Fase“ gestrichen wurde. Da dabei keine Abhängigkeit zu Unterschieden zwischen der thermischen und der mechanischen Glättung besteht, ist der Rückbezug auf die Patentansprüche 1 bis 6 zulässig.

Patentanspruch 8 basiert auf Merkmal k des ursprünglichen Patentanspruchs 4 unter Weglassung der (ursprünglich fakultativen) Angabe eines Temperaturbereichs. Ergänzend wurde klargestellt, dass sich das Merkmal auf die Alternative des thermischen Glättens bezieht. Dieser Zusammenhang basiert auf Seite 4, dritter Absatz der Anmeldeunterlagen, an welche sich ein allgemeiner Verweis auf die Rotation im ersten Absatz der Seite 5 anschließt, so dass auch der Rückbezug des Patentanspruchs 8 auf Patentanspruch 1 zulässig ist.

Patentanspruch 9 basiert auf Merkmal m des ursprünglichen Patentanspruchs 4. Da dabei keine Abhängigkeit zu Unterschieden zwischen der thermischen und der mechanischen Glättung besteht, ist der Rückbezug auf die Patentansprüche 1 bis 8 zulässig.

In der Beschreibung zum Hauptantrag wurde der Stand der Technik aus dem Prüfungsverfahren aufgenommen, und es erfolgte eine formale Anpassung an den Patentanspruch 1.

Die [X.]uren sind gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung unverändert.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu (§ 3 [X.]).

Druckschrift [X.] ([X.] 2012 112 383 [X.]) betrifft einen Datenträger, der als laminierte, mehrschichtige [X.] in ein buchartiges Dokument eingebunden wird. Aus Druckschrift [X.] ist ein Verfahren zur Herstellung einer [X.] mit Datenträger für ein buchartiges Wert- und/oder Sicherheitsdokument bekannt (vgl. Abs. 0004, Patentanspruch 1, [X.]. 1 / Merkmal [X.]). Der Datenträger besteht aus einem [X.] mit zumindest zwei Schichten (vgl. Abs. 0034). Die Schneidevorrichtung mit Schneidemesser (Bezugszeichen 46, 57) dient nur zum Abschneiden eines zugeführten flexiblen Bandmaterials (Bezugszeichen 46, 57) vor dem Verbinden mit dem Datenträger, nicht jedoch zum Schneiden des Datenträgers selbst oder der fertigen [X.] (vgl. Abs. 0012, 0042, 0050 bis 0054 / teilweise Merkmal [X.]).

Ein Schneiden des Datenträgers und eine Glättung der Stirn- bzw. Schnittkante des Datenträgers ist in Druckschrift [X.] nicht erwähnt (Merkmal 3 und Merkmalsgruppe [X.] fehlen).

Aus Druckschrift [X.] ([X.] 2014 104 045 [X.]) ist ein Verfahren zur Herstellung eines Datenträgers ([X.]) für ein buchartiges Wert- und/oder Sicherheitsdokument bekannt (vgl. Abs. Titel, Patentanspruch 1, [X.]. 1, 2 / Merkmal [X.]). Dazu wird der Datenträger, der aus einem [X.] mit zumindest zwei Schichten besteht (vgl. Zusammenfassung und Abs. 0009), entlang einer Außenseite des Datenträgers geschnitten (vgl. Abs. 0023, 0038 und [X.]. 2 / Merkmal [X.]). Dabei erfolgt die Schnittführung mit einem Schneidwerkzeug (zwangsläufig) entweder von einer Titelseite zur [X.] oder von der [X.] zur Titelseite des Datenträgers, ohne dass nähere Angaben zu Eigenschaften Stirn- bzw. Schnittkante, bspw. dem Entstehen eines Grats, gemacht werden (vgl. Abs. 0038 und [X.]. 2 / teilweise Merkmal [X.]).

Eine Glättung der Stirn- bzw. Schnittkante des Datenträgers im [X.] an das Vereinzeln durch Stanzen oder Schneiden ist Druckschrift [X.] nicht zu entnehmen (Merkmalsgruppe [X.] fehlt).

Aus Druckschrift [X.] ([X.] 2007 / 0 182 154 [X.]) ist ein Verfahren zur Herstellung eines Datenträgers (passport card) für ein buchartiges Wert- und/oder Sicherheitsdokument (book-type security document) bekannt (vgl. Abs. 0002, [X.]. 1, 2 / Merkmal [X.]). Dazu wird der Datenträger, der aus einem [X.] mit zumindest zwei Schichten besteht (…laminated layers; vgl. Abs. 0009, [X.]. 1, 3, Patentanspruch 4), entlang einer [X.] des Datenträgers geschnitten (the edge of the laminated layers … will be stamped to an end format, cut, or cut to size by other separating methods; vgl. Abs. 0010, 0070 / Merkmal [X.]). Dabei erfolgt die Schnittführung mit einem Schneidwerkzeug (zwangsläufig) entweder von einer Titelseite zur [X.] oder von der [X.] zur Titelseite des Datenträgers, ohne dass nähere Angaben zu Eigenschaften Stirn- bzw. Schnittkante, bspw. dem Entstehen eines Grats, gemacht werden (vgl. Abs. 0010 / teilweise Merkmal [X.]).

Eine Glättung der Stirn- bzw. Schnittkante des Datenträgers, insbesondere durch die Maßnahmen der Merkmale 4.1 bis 4.3 ist in Druckschrift [X.] nicht genannt (Merkmalsgruppe [X.] fehlt).

Aus Druckschrift [X.] ([X.]) ist ein Verfahren zur Herstellung eines Datenträgers (plasticized safety document provided) für ein buchartiges Wert- und/oder Sicherheitsdokument (passport) bekannt (vgl. [X.]. 1, erster u. zweiter Satz / Merkmal [X.]). Der Datenträger besteht aus einem [X.] mit zumindest zwei Schichten (…the whole of document with passport photo is subsequently laminated on two sides with laminating layers 5 of polyester; vgl. [X.]. 4, [X.] 11-17). Das Schneiden entlang einer [X.] des Datenträgers ist nicht genannt; vielmehr ist nur das Zuschneiden des [X.] beschrieben (vgl. [X.]. 3, erster und zweiter Abs., Patentansprüche 8, 9 / Merkmale 2 und 3 fehlen).

Eine Glättung der Stirn- bzw. Schnittkante des Datenträgers ist in Druckschrift [X.] nicht genannt (Merkmalsgruppe [X.] fehlt).

Aus Druckschrift [X.] ([X.] 7,758,079 [X.]) ist ein Verfahren zur Herstellung eines Datenträgers (personalized page) für ein buchartiges Wert- und/oder Sicherheitsdokument (personal document in book form) bekannt (vgl. [X.]. 1, erster Satz / Merkmal [X.]). Dazu wird der Datenträger, der aus einem [X.] mit zumindest zwei Schichten besteht (vgl. u.a.: [X.]; [X.]. 2, [X.] 16-24 und [X.]. 3), entlang einer [X.] des Datenträgers geschnitten ([X.]; vgl. [X.]. 5, [X.] 21-34 / Merkmal [X.]). Dabei erfolgt die Schnittführung mit einem Schneidwerkzeug (zwangsläufig) entweder von einer Titelseite zur [X.] oder von der [X.] zur Titelseite des Datenträgers. Druckschrift [X.] verweist darauf, dass ein Ausstanzen an den Schnittkanten [X.] der textilen Schicht verursachen darf (vgl. [X.]. 5, [X.] 32-34). Das Entstehen eines Grats an den Schnittkanten ist dagegen nicht erwähnt (vgl. [X.]. 5, [X.] 21-34 / teilweise Merkmal [X.]). Die abgerundete Kante mit Bezugszeichen 20 in [X.]ur 3 wird laut Beschreibung im Schritt des Ausstanzens (contour punches) erzeugt (vgl. [X.]. 5, [X.] 27-31) und steht allein schon aus diesem Grund nicht im Zusammenhang mit der Beseitigung eines durch Ausschneiden bzw. Ausstanzen entstandenen Grats durch mechanische oder thermische Glättung. Geht man von der Darstellung in [X.]ur 3 aus, ist die Abrundung als ein Umbiegen und nicht als ein Abrunden der Schnitt- bzw. Stirnkante unter Verwendung einer Schleifvorrichtung nach Merkmalsgruppe [X.] zu verstehen.

Eine Glättung der Stirn- bzw. Schnittkante des Datenträgers, insbesondere durch die Maßnahmen der Merkmale 4.1 bis 4.3 ist in Druckschrift [X.] nicht genannt (Merkmalsgruppe [X.] fehlt).

Aus Druckschrift [X.] ([X.] 2011 / 0 278 830 [X.]) ist ein Verfahren zur Herstellung eines Datenträgers (data page) für ein buchartiges Wert- und/oder Sicherheitsdokument ([X.]) bekannt (vgl. Abstract, [X.]. 2 / Merkmal [X.]). Dazu wird der Datenträger, der aus einem [X.] mit zumindest zwei Schichten besteht (…the various films which form the insert leaf; vgl. Abs. 0031, [X.]. 1, 3, 7), entlang einer [X.] des Datenträgers geschnitten (the edge of the laminated layers … will be stamped to an end format, cut, or cut to size by other separating methods; vgl. Abs. 0031, 0035 / Merkmal [X.]). Dabei erfolgt die Schnittführung mit einem Schneidwerkzeug (zwangsläufig) entweder von einer Titelseite zur [X.] oder von der [X.] zur Titelseite des Datenträgers (vgl. Abs. 0035). In Absatz 0042 wird zwar aufgeführt, dass durch das Fräsen einer abgerundeten Fräskante der [X.] ein scharfkantiger Übergang vermieden wird, Einen zu [X.] Grat versteht der Fachmann darunter jedoch nicht (teilweise Merkmal [X.]).

Die Stirnkante, welche den „[X.]“ (hinge region) bilden soll, wird nicht durch eine mit einer Auflagefläche versehene Schleifvorrichtung erzeugt, sondern durch Fräsen (milling) mechanisch abgerundet und damit geglättet ([X.]; vgl. Abs. 0042 und [X.]. 7 / teilweise erste Alternative in Merkmal [X.]). Hierzu ist zwangsläufig auch eine Ausrichtung des Datenträgers zu einer dazu geeigneten Vorrichtung notwendig, jedoch nicht notwendigerweise eine Neigung gegenüber einer Auflagefläche der [X.] (teilweise Merkmal 4.1).

Um eine konkave Abrundung entsprechend [X.]ur 7 zu erreichen, ist in Druckschrift [X.] ein Fräsen (milling) der Schnittkante, aber kein Glätten mittels einer Schleifvorrichtung nach Merkmal [X.] beschrieben. Die Verwendung einer [X.] unter Rotation des Datenträgers im Sinne der Merkmale [X.].2 und [X.].3 ist Druckschrift [X.] ebenfalls nicht zu entnehmen.

Aus Druckschrift [X.] ([X.] 2002 / 0 007 906 [X.]) ist ein Verfahren zur Herstellung eines Datenträgers (smart cards or bank cards) bekannt, ohne dass dessen Verwendung für ein buchartiges Wert- und/oder Sicherheitsdokument explizit genannt ist (vgl. Abs. 0001 / teilweise Merkmal [X.]). Dazu wird der Datenträger, der aus einem [X.] mit zumindest zwei Schichten besteht (…various smart card layers), entlang einer [X.] des Datenträgers geschnitten (…the stack of layers which is obtained may, [X.], be cut to the prescribed card dimensions by means of known methods.; vgl. Abs. 0043, 0055, Patentanspruch 6 / Merkmal [X.]). Dabei erfolgt die Schnittführung mit einem Schneidwerkzeug (zwangsläufig) entweder von einer Titelseite zur [X.] oder von der [X.] zur Titelseite des Datenträgers, ohne dass das Entstehen eines Grats erwähnt wird (vgl. Abs. 0043, 0055 / teilweise Merkmal [X.]).

Druckschrift [X.] sieht zwar nicht eine aufheizbare Schleifvorrichtung vor, jedoch die Verwendung einer [X.] (smoothing plates), bei der eine thermische Glättung (hot-smoothing) der Oberfläche erfolgt, die sich zwangsläufig auch auf einen möglichen Grat an der Stirnkante der [X.] der Stirn- bzw. Schnittkante erstrecken würde. Allerdings erfolgt das Zuschneiden des vollständigen Datenträgers gemäß Absatz 0055 als letzter Arbeitsschritt und somit erst nach der Glättung der Oberfläche. Thermische Glättungsschritte sind jeweils nur zu den Fertigungsschritten 2A-2D und 3A-3D beschrieben (vgl. Abs. 0055, 0056 und [X.]. 7 / teilweise zweite Alternative in Merkmal [X.]). Bei der Glättung nach Druckschrift [X.] ist zwar zwangsläufig auch eine Ausrichtung des Datenträgers zu einer [X.] notwendig, jedoch erfolgt keine Neigung gegenüber einer Auflagefläche der [X.] (teilweise Merkmal 4.1). Ebenso fehlt eine Rotationsbewegung des Datenträgers nach den Merkmalen 4.2 und 4.3.

Aus Druckschrift [X.] ([X.] 2009 / 0 315 321 [X.]) ist ein Verfahren zur Herstellung eines Datenträgers (data storage cards) bekannt, ohne dass dessen Verwendung für ein buchartiges Wert- und/oder Sicherheitsdokument explizit genannt ist (vgl. Abs. 0002 / teilweise Merkmal [X.]). Dazu wird der Datenträger, der aus einem [X.] mit zumindest zwei Schichten besteht (…to form a multilayer collated stack; vgl. Abs. 0010, 0035), entlang einer [X.] des Datenträgers geschnitten (…After fabrication, the individual cards are separated from the sheet, such as by punching; vgl. Abs. 0052, 0060, 0081 / Merkmal [X.]). Dabei erfolgt die Schnittführung mit einem Schneidwerkzeug (zwangsläufig) entweder von einer Titelseite zur [X.] oder von der [X.] zur Titelseite des Datenträgers, ohne dass das Entstehen eines Grats erwähnt wird (vgl. Abs. 0052, 0060, 0081 / teilweise Merkmal [X.]).

Druckschrift [X.] sieht zwar keine aufheizbare Schleifvorrichtung vor, allerdings erfolgt die Verwendung einer [X.], bei der eine thermische Glättung der Oberfläche erfolgt ([X.] so that the resulting data storage card has a glossy appearance, a heat lamination process referred to as press polishing; vgl. 0057), die sich zwangsläufig auch auf einen möglichen Grat an der Stirnkante der [X.] der Stirn- bzw. Schnittkante erstrecken würde. Allerdings erfolgt der Schritt des Zuschneidens (eines vollständigen Datenträgers) erst nach der beschriebenen Glättung (vgl. Abs. 0056 i. V. m. Abs. 0060 / teilweise zweite Alternative in Merkmal [X.]). Bei der Glättung ist zwangsläufig auch eine Ausrichtung des Datenträgers zur [X.] notwendig, jedoch erfolgt keine Neigung gegenüber einer Auflagefläche der [X.] (teilweise Merkmal 4.1). Ein Entgraten bzw. Bearbeiten der Kanten im Sinne der Merkmale 4.1 bis 4.3 wird auch nicht im Zusammenhang mit einer in Absatz 0060 beschriebenen Nachbearbeitung (finishing operations) erwähnt.

Druckschrift [X.] (WO 2005 / 095 058 [X.]) ist auf einen Schleifkopf einer Schleifmaschine zum Glätten von Werkstückkanten gerichtet, mit der eine Fase an einer Kante bzw. eine abgerundete Kante des zu bearbeitenden Gegenstandes erzeugt werden kann (…die [X.] eine Konus- oder/und Zylindermantelfläche umfasst; vgl. Patentanspruch 1). Druckschrift [X.] ist ausschließlich die Bewegung des Schleifkopfs, nicht die Bewegung einer Glättungsfläche und des zu bearbeitenden Gegenstandes zu entnehmen. Damit ist Druckschrift [X.] auch ein Schleifen unter Rotation des zu bearbeitenden Gegenstandes im Sinne der Merkmale 4.1 bis 4.3 nicht zu entnehmen.

Aus Druckschrift [X.]0 ([X.] 6,443,041 [X.]) ist ein Verfahren zur Herstellung eines Datenträgers (electronic card) bekannt, ohne dass dessen Verwendung für ein buchartiges Wert- und/oder Sicherheitsdokument explizit genannt ist (vgl. [X.]. 1, [X.] 3-6 / teilweise Merkmal [X.]). Der Aufbau des Datenträgers ist nicht näher beschrieben. Die einzelnen Datenträger werden aus einem einzelnen Element bzw. einer Tafel entlang der [X.] des Datenträgers ausgeschnitten (…and then cut into single cards; vgl. [X.]. 1, [X.] 9-12 / Merkmal [X.]). Dabei erfolgt die Schnittführung mit einem Schneidwerkzeug (zwangsläufig) entweder von einer Titelseite zur [X.] oder von der [X.] zur Titelseite des Datenträgers, wobei erwähnt wird, dass problematisch ist, dass durch das Schneiden scharfe Kanten entstehen, die abgerundet werden sollen, jedoch ohne dass das Entstehen eines Grats explizit genannt ist (vgl. Abs. [X.]. 1, [X.] 9-16, 28-31 / teilweise Merkmal [X.]).

[X.] wird mechanisch abgerundet und damit geglättet ([X.] in [X.]. 2b; vgl. [X.]. 2b und [X.]. 1, [X.] 28-31). Statt mit einer mit einer Auflagefläche versehenen Schleifvorrichtung wird eine Fräsmaschine verwendet (vgl. [X.].1 Abs.1, [X.].2 [X.]12-21/ teilweise erste Alternative in Merkmal [X.]). Hierzu ist zwangsläufig auch eine Ausrichtung des Datenträgers zu der [X.] notwendig, es erfolgt jedoch keine Neigung gegenüber einer Auflagefläche der [X.] (vgl. [X.]. 3 mit Beschreibung / teilweise Merkmal 4.1). Zur Bearbeitung der Schnittkante ist ein Anfasen bzw. Abschrägen ([X.]) beschrieben, um eine Abrundung bzw. ein Abschrägen entsprechend [X.]ur 2b zu erreichen. Die Verwendung einer Schleifvorrichtung unter Rotation des Datenträgers im Sinne der Merkmale 4.2 und 4.3 ist Druckschrift [X.]0 nicht zu entnehmen, vielmehr wird der Datenträger zwischen zwei Fräsköpfen (two rotating mills) hindurchbewegt (vgl. [X.]. 2, [X.] 12 ff)

Somit sind keiner der genannten Druckschriften alle Merkmale des Patentanspruchs 1 zu entnehmen. Weiterer relevanter Stand der Technik ist nicht bekannt geworden. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist daher neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 [X.]).

Die Druckschriften [X.] und [X.] geben keinen Hinweis auf eine nachträgliche Glättung der Stirn- bzw. Schnittkante des Datenträgers (Merkmalsgruppe [X.] fehlt). Es werden auch keine Probleme angesprochen, die für den Fachmann als Anregung für eine solche Nachbearbeitung dienen könnten. Daher führen die Druckschriften [X.] und [X.] jeweils nicht naheliegend zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Auch in Druckschrift [X.] ist eine Glättung der Stirn- bzw. Schnittkante des Datenträgers oder ein anderweitiges gezieltes Formen der Kante(n) des Datenträgers nicht erwähnt (Merkmalsgruppe [X.] fehlt).

Abbildung

Zwar zeigen die [X.]uren 1, 3 und 10-13 jeweils eine Verengung an den Enden des Datenträgers (edge 24). Dies bezieht sich aber darauf, dass der laminierte Bereich die Tasche bzw. Hülle (pocket or sheath 25) umschließt, welche die personalisierte Seite und den Transponder aufnimmt (vgl. Abs. 0047, sowie 0048, le. Satz). Dieser über die personalisierte Seite überstehende Bereich des Laminats wird bspw. verschweißt (vgl. Abs. 0028), was indirekt auch zu einer thermischen Glättung nach Merkmal [X.] führen kann. Jedoch wird der Datenträger erst nach diesem Arbeitsschritt ausgeschnitten oder -gestanzt (vgl. Abs. 0010, 0070). Für eine Nachbearbeitung von Schnittkanten bzw. für ein gezieltes Formen der Kanten des Datenträgers im Sinne der Merkmale 4.1 bis 4.3 nach dem Ausschneiden oder Ausstanzen findet sich in Druckschrift [X.] kein Hinweis. Darüber hinaus werden in Druckschrift [X.] auch keine Probleme angesprochen, die für den Fachmann als Anregung für eine solche Nachbearbeitung dienen könnten. Daher führt auch Druckschrift [X.] nicht naheliegend zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Druckschrift [X.] zeigt in [X.]ur 1 eine Fase an den Stirnseiten des Datenträgers.

Abbildung

Druckschrift [X.] sind hierzu jedoch keine näheren Angaben zu entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass diese Formgebung im Zusammenhang mit einem Nachbearbeiten von Schnittkanten steht (und bspw. nicht Folge des Ausstanzens oder des Zusammenpressens beim Laminieren ist). Darüber hinaus werden in Druckschrift [X.] auch keine Probleme angesprochen, die für den Fachmann als Anregung für eine solche Nachbearbeitung dienen könnten. Selbst dann, wenn man die Fase an den Außenkanten als Hinweis auf eine entsprechende Nachbearbeitung versteht, folgt daraus jedoch keine Nachbearbeitung der Kanten mittels einer Rotationsbewegung gegenüber einer Schleifvorrichtung nach den Verfahrensschritten [X.].1 bis [X.].3. Daher führt auch Druckschrift [X.] nicht naheliegend zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.

In Druckschrift [X.] ist ebenfalls keine Glättung der Stirn- bzw. Schnittkante des Datenträgers genannt (Merkmalsgruppe [X.] fehlt).

Abbildung

Die abgerundete Kante des Datenträgers mit Bezugszeichen 20 in [X.]ur 3 wird laut Beschreibung im Schritt des Ausstanzens (contour punches) selbst erzeugt (vgl. [X.]. 5, [X.] 27-31) und steht allein schon aus diesem Grund nicht im Zusammenhang mit der Beseitigung eines durch Ausschneiden bzw. Ausstanzen entstandenen Grats durch nachträgliche mechanische oder thermische Glättung. Bei der Abrundung handelt es sich ausgehend von [X.]ur 3 um ein Umbiegen der Enden der obersten bzw. untersten Schicht des Datenträgers und nicht um ein Abrunden der Schnitt- bzw. Stirnkante durch eine Schleifvorrichtung gemäß Merkmal [X.]. Selbst dann, wenn man die abgerundete Kante mit Bezugszeichen 20 in [X.]ur 3 als Hinweis auf eine Nachbearbeitung der Kante verstehen würde, ergibt sich aus dieser Darstellung kein Hinweis auf ein Schleifen unter Rotation des Datenträgers gemäß den Merkmalen [X.].1 bis [X.].3. Darüber hinaus werden auch in Druckschrift [X.] keine Probleme angesprochen, die für den Fachmann als Anregung für eine Nachbearbeitung der Schnitt- bzw. Stirnkante dienen könnten. Daher kann auch Druckschrift [X.] dem Fachmann den Gegenstand des vorliegenden Patentanspruchs 1 nicht nahelegen.

Druckschrift [X.] sieht ein Fräsen (milling) der Stirn- bzw. Schnittkante eines Datenträgers für ein buchartiges Dokument vor, um eine (konkave) Abrundung entsprechend [X.]ur 7 zu erreichen:

Abbildung

Da diese konkave Abrundung dazu dient, eine dünnere „[X.]“ (hinge region), vergleichbar der „Lasche“ in der vorliegenden Anmeldung, bzw. einen dünneren (flexiblen) Übergang zur [X.] zu erzeugen (vgl. Abs. 0034, 0037, 0042), gibt Druckschrift [X.] weder einen Hinweis noch eine Veranlassung für eine konvexe, nach außen gewölbter Abrundung, die sich aus der Bewegung beim Glätten gemäß der Merkmalsgruppe [X.] ergibt. Darüber hinaus werden in Druckschrift [X.] auch keine Probleme angesprochen, die für den Fachmann als Anregung für eine konvexe Abrundung der Schnitt- bzw. Stirnkante dienen könnten. Die Verwendung einer Schleifvorrichtung unter Rotation des Datenträgers im Sinne der Merkmale [X.].2 und [X.].3 ist Druckschrift [X.] daher weder zu entnehmen noch dem Fachmann ausgehend von Druckschrift [X.] nahegelegt.

Aus Druckschrift [X.] ist zwar eine thermische Glättung bekannt, die auch einen Grat an der Kante des Datenträgers zur Oberfläche hin glätten würde. Die Glättung erfolgt jedoch vor einem Ausschneiden des Datenträgers, also bevor ein solcher Grat entsteht, und gibt daher keinen Hinweis auf ein Glätten der Schnitt- bzw. Stirnkanten des Datenträgers. Das Problem der Gratbildung beim Schneiden wird nicht angesprochen und kann daher dem Fachmann auch keinen Anlass zur Abwandlung der beschriebenen thermischen Glättung der Datenträgeroberfläche in eine Bearbeitung nach der Merkmalsgruppe [X.] geben. Die Verwendung einer Schleifvorrichtung unter Rotation des Datenträgers im Sinne der Merkmale [X.].2 und [X.].3 ist Druckschrift [X.] daher weder zu entnehmen noch dem Fachmann ausgehend von Druckschrift [X.] nahegelegt.

Für den Datenträger nach Druckschrift [X.] gelten die Ausführungen zu Druckschrift [X.] in gleicher Weise, da auch hier eine thermische Glättung der Datenträgeroberfläche ausschließlich vor dem Zuschneiden erfolgt (vgl. [X.]. 4, Schritt 468). Zwar sieht Druckschrift [X.] eine Nachbearbeitung des Datenträgers vor (vgl. [X.]. 4, Schritt 466). Deren Beschreibung gibt aber keinen Hinweis auf eine gezielte Glättung der Schnitt- bzw. Stirnkante des Datenträgers im Sinne der Merkmalsgruppe 4 (vgl. Abs. 0060). Die Verwendung einer Schleifvorrichtung unter Rotation des Datenträgers im Sinne der Merkmale [X.].2 und [X.].3. ist Druckschrift [X.] daher weder zu entnehmen noch dem Fachmann ausgehend von Druckschrift [X.] nahegelegt.

Druckschrift [X.] betrifft nicht die Bearbeitung von laminierten mehrschichtigen Datenträgern. Aber auch für ein Schleifen unter Rotation des zu bearbeitenden Gegenstandes im Sinne der Merkmale [X.].1 bis [X.].3 findet sich in Druckschrift [X.] kein Hinweis.

In Druckschrift [X.]0 wird das Problem der Gratbildung beim Schneiden des Datenträgers, das der vorliegenden Anmeldung zugrunde liegt, nicht angesprochen. Vielmehr wird auf die Gefahr des Abbrechens der Kanten des Datenträgers beim Einstecken in eine entsprechende Halterung hingewiesen. Selbst wenn man das beschriebene Verfahren auf einen Datenträger im Sinne der Merkmale [X.] und [X.] überträgt, führt dies jedoch nicht zum beanspruchten Verfahren, da die Glättung der Stirn- bzw. Schnittkante des Datenträgers nicht unter Rotation des Datenträgers im Sinne der Merkmale [X.].2 und [X.].3 erfolgt (vgl. [X.]. 3 mit Beschreibung).

Abbildung

Ausgehend von Druckschrift [X.]0 fehlt auch die Veranlassung für den Fachmann, die [X.] mit zwei gegenüberliegenden Fräsköpfen (rotating mills) durch eine Schleifvorrichtung im Sinne der Merkmalsgruppe [X.] zu ersetzen, da in Druckschrift [X.]0 immer beide Seiten einer Stirnkante, die in die Halterung eingeführt wird, bearbeitet werden, und die [X.] mit zwei Fräsköpfen daran angepasst ist (vgl. [X.]. [X.]).

Abbildung

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann aus dem Stand der Technik auch nicht durch Ergänzung mit seinem Fachwissen oder in der Zusammenschau von Druckschriften. Keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ist zu entnehmen, einen überstehenden Grat an der Schnitt- bzw. Stirnkante eines Datenträgers mechanisch oder thermisch zu glätten, indem der Datenträger bis zu einem gewünschten Abstand zwischen einer Rotationsdrehachse einer ergänzenden Rotation und der Auflagefläche abgesenkt wird, und im [X.] um die Rotationsdrehachse drehend über die Auflagefläche geführt wird (vgl. Merkmale [X.].2 und [X.].3).

Die Druckschriften [X.] bis [X.] sowie [X.] und [X.], die alle ein Ausschneiden oder Ausstanzen eines mehrschichtigen, laminierten Datenträgers umfassen, geben alle keinen Hinweis auf eine erforderliche Nachbearbeitung der Kanten des Datenträgers nach dem Schneide- bzw. Stanzvorgang. Auch fehlt in diesen Druckschriften ein Hinweis auf eine (störende, problematische) Gratbildung bzw. eine erforderliche Glättung von Schnittkanten beim Schneiden oder Stanzen von mehrlagigem laminierten Folienmaterial, die für den Fachmann als Anlass zu weiteren Recherchen bzw. der Zusammenschau mit weiteren Druckschriften dienen könnte.

Daher ergibt sich die Merkmalsgruppe [X.] nicht naheliegend aus den Druckschriften [X.] bis [X.] sowie [X.] und [X.] und dem Fachwissen. Auch die Zusammenschau mit einer der anderen vorliegenden Druckschriften [X.] bis [X.] sowie [X.] und [X.] führt nicht zu den Merkmalen [X.].2 und [X.].3.

Druckschrift [X.] zeigt eine Nachbearbeitung des Datenträgers. Jedoch ist auch dort nicht das Entfernen eines Grats oder das thermische Glätten der Schnittkanten beschrieben. Vielmehr zielt Druckschrift [X.] darauf ab, einen leichter biegbaren „[X.]“ durch eine konkave Abrundung zu schaffen. Ein Führen der oberen oder unteren Schnittkante des Datenträgers über eine Auflagefläche der Glättvorrichtung unter einer zusätzlichen Rotationsbewegung gemäß den Merkmalen [X.].2 und [X.].3 ergibt bei einer solchen Zielsetzung keinen Sinn. Daher fehlt es bereits an der Veranlassung für den Fachmann, die Glättung des „[X.]s“ abzuändern und auf eine der anderen Schnittkanten des Dokuments zu übertragen.

Die Zusammenschau der Druckschrift [X.] mit einer der anderen vorliegenden Druckschriften führt ebenfalls nicht zu den Merkmalen [X.].2 bis [X.].3, da auch keiner der anderen Druckschriften solche Merkmale zu entnehmen sind.

Druckschrift [X.]0 geht von einem Ausgangsmaterial des Datenträgers aus, bei dem die Gefahr besteht, dass dessen Kanten brechen können. Außerdem ist in Druckschrift [X.]0 ein spezieller Verfahrensgang zum Erzeugen einer Fase oder Abrundung mittels zwei Fräsköpfen (two rotating mills) vorgesehen. Für ein Führen der oberen oder unteren Schnittkante des Datenträgers über eine Schleifvorrichtung unter einer zusätzlichen Rotationsbewegung gemäß der Merkmalsgruppe [X.] ergibt sich daher aus Druckschrift [X.]0 kein Hinweis und auch keine Veranlassung, da ein beim Schneiden entstehender Grat nicht erwähnt ist und dieser auch keine Glättung beider (d.h. oberen und unteren) Kanten erfordern würde. Aufgrund der Problemstellung in Druckschrift [X.]0 müssen aber beide Kanten nachbearbeitet werden, woran die dort offenbarte [X.] mit zwei Fräsköpfen angepasst ist.

Die Zusammenschau der Druckschrift [X.]0 mit einer der anderen vorliegenden Druckschriften führt ebenfalls nicht zu den Merkmalen [X.].2 und [X.].3, da auch keiner der anderen Druckschriften solche Merkmale zu entnehmen sind.

Es ist daher anzuerkennen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und patentfähig ist.

6. Gleichfalls patentfähig sind die über das Selbstverständliche hinausgehenden Ausführungsformen gemäß den Patentansprüchen 2 bis 9 nach Hauptantrag, die auf den Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogen sind.

7. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung (§§ 1, 2, 5, 34, 38 [X.]) genügen, war auf die Beschwerde der Anmelderin der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des [X.]s aufzuheben und ein Patent zu erteilen.

8. Der Beschluss konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da dem Antrag der Anmelderin vollumfänglich stattgegeben wurde.

Meta

18 W (pat) 7/21

31.03.2022

Bundespatentgericht 18. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 4 PatG, § 3 PatG, § 34 PatG, § 38 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.03.2022, Az. 18 W (pat) 7/21 (REWIS RS 2022, 4060)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4060

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