Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.07.2021, Az. 12 W (pat) 10/16

12. Senat | REWIS RS 2021, 3764

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Gegenstand

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Zirkulares Roaming für ein Lager- und Kommissioniersystem" – zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln


Tenor

In der [X.]

betreffend das Patent 10 2011 014 394

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2021 unter Mitwirkung des Richters [X.]. [X.] als Vorsitzender, [X.] und Schödel und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Auf die am 11. März 2011 beim [[[X.].].] angemeldete Patentanmeldung ist das Patent 10 2011 014 394 mit der Bezeichnung

2

"Zirkulares Roaming für ein Lager- und Kommissioniersystem"

3

erteilt worden. Die Patenterteilung ist am 31. Januar 2013 veröffentlicht worden.

4

Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 30. April 2013, eingegangen beim [[[X.].].] per Fax am 30. April 2013, Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

5

Die Einsprechende hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Merkmale [[[X.].].] bis [[[X.].].] des erteilten Verfahrensanspruchs 1 sowie das Merkmal M6.9 des erteilten [[[X.].].] 6 beträfen ausschließlich Handlungsanweisungen, die im Sinn der [X.]-Entscheidung Routenplanung ([[[X.].].], 275 ff.) bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht bleiben müssten. Die Gegenstände des erteilten Patentanspruchs 1 und des erteilten Patentanspruchs 6 seien durch die [[[X.].].] und die [[[X.].].] jeweils neuheitsschädlich vorweggenommen und wiesen ferner gegenüber der [[[X.].].] in Verbindung mit [[[X.].].] keine erfinderische Tätigkeit auf.

6

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten und hat beantragt, das Patent mit den geänderten Ansprüchen 1 bis 16 vom 6. Juli 2015 beschränkt aufrecht zu erhalten.

7

Die [[[X.].].] des [[[X.].].]s hat das Patent mit Beschluss in der Anhörung am 6. Juli 2015 mit den Patentansprüchen 1 bis 16 vom 6. Juli 2015 beschränkt aufrechterhalten. Sie hat dabei zur Begründung angegeben, die Merkmale [[[X.].].] bis [X.] und [X.].9.1 bis [[[X.].].] erfüllten alle Kriterien der [[[X.].].], so dass sie bei der Beurteilung der Patentfähigkeit berücksichtigt werden müssten. Weiter seien die Gegenstände des Verfahrensanspruchs 1 und des [[[X.].].] 4 neu gegenüber der [[[X.].].], der [[[X.].].] und der [[[X.].].] und beruhten auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

8

Gegen diesen am 27. November 2015 zugestellten Beschluss hat die Einsprechende am 23. Dezember 2015 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdebegründung vom 17. Mai 2016 sowie in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Merkmale [[[X.].].] bis [[[X.].].] des Patentanspruchs 1 sowie die Merkmale [X.].9.1 bis [[[X.].].] des Patentanspruchs 4 keine [[[X.].].] aufwiesen, da sie nicht zur technischen Lösung einer technischen Aufgabe dienten.

9

Sie führt die Entgegenhaltung [[[X.].].] in das Beschwerdeverfahren ein und macht geltend, dass der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 4 zudem jeweils aufgrund einer Zusammenschau der [[[X.].].] mit der [[[X.].].] nahegelegt sei. Darüber hinaus sei der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu gegenüber der [X.].

Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Im Verfahren sind die folgenden [X.]:

D01     

[[[X.].].] 2005 / 077788 [[[X.].].]

        

D02     

[[[X.].].] 2009 032 406 [[[X.].].]

        

[[[X.].].] / [[[X.].].]

GB 1 333 745 A

        

D04     

[[[X.].].] 38 322 C2

        

[[[X.].].] / E14

[[[X.].].] 39 41 754 [[[X.].].]

        

D06     

[[[X.].].] 21 63 116 A

        

D07     

[[[X.].].] 42 811 [[[X.].].]

        

[[[X.].].]     

EP 0 133 472 B1

        

[[[X.].].]     

[[[X.].].] 915 977 [[[X.].].]

        

E03     

[[[X.].].] 2009 / 0 074 545 [[[X.].].]

        

[[[X.].].]     

[[[X.].].] 2008 / 136 659 [[[X.].].]

        

E05     

[[[X.].].] [[[X.].].] ET AL: „ [[[X.].].] systems", [[[X.].].] JOURNAL OF [[[X.].].] RESEARCH, [[[X.].].], [[[X.].].]; Bd.194, [[[X.].].], 16. April 2009, [[[X.].].]-362

E06     

[[[X.].].] 20 2004 002 338 [[[X.].].]

        

[[[X.].].]     

[[[X.].].] 086 [[[X.].].]

        

[[[X.].].]     

[[[X.].].] 15 56 071 A

        

E09     

[[[X.].].] 2007 010 191 [[[X.].].]

        

E10     

[[[X.].].] 2005 / 056 460 A2

        

[[[X.].].]     

[[[X.].].] 106 [[[X.].].]

        

E12     

[[[X.].].] 2008 019 404 [[[X.].].]

        

E13     

[[[X.].].] 2004 007 694 B4

        

[[[X.].].]     

[[[X.].].] 2006 025 618 [[[X.].].]

        

[[[X.].].]     

[[[X.].].] 91 03 498 [[[X.].].]

        

[[[X.].].]     

[[[X.].].] 015 177 A

        

[X.]     

[[[X.].].] 2 113 202 A

        

[[[X.].].]     

[[[X.].].] 2005 / 0 047 895 [[[X.].].]

        

[X.]     

[[[X.].].] 02 / 062 680 A2

        

Der geltende Patentanspruch 1 lautet mit hinzugefügter Gliederung:

 [X.]    

Verfahren zum Betreiben eines [X.]s (10),

[X.].1   

das eine Vielzahl von Regalen (12) aufweist,

[X.].2   

die in Längsrichtung ([[X.].]) mindestens eine [X.] (14) zwischen sich definieren,

[X.].3   

wobei jedes Regal (12) eine Vielzahl von übereinander angeordneten [X.] (Ei) aufweist,

[X.].4   

wobei am Anfang der mindestens einen [X.] (14) ein erster [[X.].] (16; 18) und

[X.].5   

am Ende der mindestens einen [X.] (14) ein zweiter [[X.].] (16; 20) angeordnet ist,

[X.].6.1

die mit ihren [[X.].] jeweils mindestens ein Fahrzeug (22),

[X.].6.2

das zum Ein- und Auslagern von Lagereinheiten (26) in und aus Lagerplätzen (28) in den [X.] (Ei) eingerichtet ist,

[X.].6.3

auf eine gewünschte Höhe einer der [X.] (Ei) heben oder senken,

[X.].7   

wobei die mindestens eine [X.] (14) durch eine Vielzahl von übereinander angeordneten Fahrzeug-Kanälen (30) definiert ist,

[[X.].]   

wobei sich jeder [[X.].] (30) entlang mindestens einer der [X.] (Ei) durch die mindestens eine [X.] (14) erstreckt, mit den folgenden Schritten:

[[[X.].].]   

für jeden [[X.].] (30) Festlegen ([[X.].]) einer festen Fahrrichtung (32) für die Fahrzeuge (22), so dass die Fahrzeuge (22) ausschließlich entweder vom ersten [[X.].] (18) zum zweiten [[X.].] (20), oder umgekehrt, durch einen jeweiligen [[X.].] (30) der mindestens einen [X.] (14) fahren;

[[X.].] 

Festlegen ([[X.].]) einer festen Transportrichtung (34) für jeden [[X.].] (16; 18, 20), so dass der erste oder der zweite [[X.].] (18, 20) die Fahrzeuge (22) ausschließlich nach oben und der andere [[X.].] (20, 18) die Fahrzeuge (22) ausschließlich nach unten transportiert;

[X.] 

und wobei die feste Fahrrichtung (32) zumindest eines [[X.].]s (30; 30) umgekehrt zu den festen Fahrrichtungen (32) der restlichen Fahrzeug-Kanäle (30) in der mindestens einen [X.] (14) festgelegt wird;

[[[X.].].] 

wobei die Transport- und Fahrrichtungen (32, 34, 36) so festgelegt werden, dass die Fahrzeuge (22) entlang in sich geschlossener Fahrwegschleifen (40) durch die mindestens eine [X.] (14) fahren;

[X.].11 

und wenn ein Verbindungsweg (38) für die Fahrzeuge (22) außerhalb der mindestens einen [X.] (14) zwischen dem ersten [[X.].] (18) und dem zweiten [[X.].] (20) vorhanden ist,

[X.].12 

Festlegen ([[X.].]) einer festen Fahrrichtung (36) für den Verbindungsweg (38), so dass die Fahrzeuge (22) ausschließlich zwischen dem ersten [[X.].] (18) und dem zweiten [[X.].] (20), oder umgekehrt, fahren.

Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 4 lautet mit hinzugefügter Gliederung:

[X.]    

Lager- und Kommissioniersystem (100) mit einem [X.],

[X.]   

das eine Vielzahl von Regalen (12, 12) aufweist,

[X.]   

die in Längsrichtung ([[X.].]) mindestens eine [X.] (14) zwischen sich definieren,

[X.].3   

wobei jedes Regal (12) eine Vielzahl von übereinander angeordneten [X.] (Ei) aufweist,

[X.]   

wobei am Anfang der mindestens einen [X.] (14) ein erster [[X.].] (16; 18) und

[X.]   

am Ende der mindestens einen [X.] (14) ein zweiter [[X.].] (16; 20) angeordnet ist,

[X.].6.1

die mit ihren [[X.].] jeweils mindestens ein Fahrzeug (22),

[X.].6.2

das zum Ein- und Auslagern von Lagereinheiten (26) in und aus Lagerplätzen (28) in den [X.] (Ei) eingerichtet ist,

[X.].6.3

auf eine gewünschte Höhe einer der [X.] (Ei) heben oder senken,

[X.]   

wobei die mindestens eine [X.] (14) durch eine Vielzahl von übereinander angeordneten Fahrzeug-Kanälen (30) definiert ist,

[X.]   

wobei sich jeder [[X.].] (30) horizontal entlang mindestens einer der [X.] (Ei) durch die mindestens eine [X.] (14) erstreckt,

[X.].9.1

wobei ferner eine Steuerung (64) vorgesehen ist,

[X.]

die eingerichtet ist: die Fahrzeuge (22) zu veranlassen, in den Fahrzeug-Kanälen (30) der mindestens einen [X.] (14) ausschließlich in einer festen Fahrrichtung (32) zu fahren, so dass jedes der Fahrzeuge (22) entlang einer in sich geschlossenen Fahrwegschleife (40) fährt;

[X.].9.2

einen der [[X.].]e (18) der mindestens einen [X.] (14) zu veranlassen, die Fahrzeuge (22) ausschließlich nach oben zu transportieren; und

[X.].9.3

den anderen [[X.].] (20) der mindestens einen [X.] (14) zu veranlassen, die Fahrzeuge (22) ausschließlich nach unten zu transportieren;

[[[X.].].] 

wobei die feste Fahrrichtung (32) zumindest eines [[X.].]s (30; 30) umgekehrt zu den festen Fahrrichtungen (32) der restlichen Fahrzeug-Kanäle (30) in der mindestens einen [X.] (14) festgelegt ist.

Die geltenden Ansprüche 1 und 4 unterscheiden sich von den erteilten Ansprüchen 1 und 6 durch das zusätzliche Merkmal [X.] bzw. [[[X.].].] und durch die Umformulierung im Anspruch 4, wonach die Steuerung (64) nicht mehr die Fahrzeuge/[[X.].]e veranlasst, sondern eingerichtet ist, die Fahrzeuge/[[X.].]e zu veranlassen.

Auf diesen Hauptanspruch 1 und nebengeordneten Patentanspruch 4 sind die untergeordneten Patentansprüche 2 bis 3 und 5 bis 16 direkt oder indirekt rückbezogen.

Zum Wortlaut der rückbezogenen Ansprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1) [X.] ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.], § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]). In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

2) Ein Gegenstand des Streitpatents betrifft laut Abs. [0001] der [X.] ([X.]) ein Verfahren zum Betreiben eines [X.]s. Ferner betrifft das Streitpatent ein Lager- und Kommissioniersystem mit einem entsprechenden [X.].

3) An der Verwendung herkömmlicher Regalbediengeräte, deren Lastaufnahmemittel zur Ein- und Auslagerung von Lagereinheiten in Lagerplätze horizontal und vertikal bewegt werden, wird in der [X.] als nachteilig beschrieben, dass zur Vermeidung von Kollisionen pro [X.] nur ein eingesetzt werden kann (vgl. Abs. [0003] der [X.]). Auch im Zusammenhang mit Systemen, bei denen die vertikale und horizontale Bewegung voneinander getrennt sind, wobei die vertikale Bewegung durch stationäre [[X.].]e und die horizontale Bewegung durch Einebenen-Bediengeräte (sog. [X.]) erfolgt (vgl. Abs. [0004] der [X.]), kritisiert die [X.], dass zur Vermeidung von Kollisionen bei Vorwärts- und Rückwärtsbewegungen pro Regalebene nur ein Bediengerät eingesetzt werden kann (vgl. Abs. [0005] der [X.]). Dies sowie auch ein [[X.].], durch den der vertikale Transport der [X.] in beide Richtungen erfolgt, begrenzen gemäß Abs. [0006] der [X.] die Leistung des [X.]s.

4) Dem Streitpatent liegt laut Abs. [0008] der [X.] die Aufgabe zugrunde, ein verbessertes Ein- und Auslagerkonzept zu bieten, das insbesondere einen höheren Durchsatz (Anzahl von Ein- und Auslagerungen pro Zeiteinheit) und eine schrittweise Erweiterung von Speicherkapazität und/oder Durchsatz ermöglicht, d. h. skalierbar ist.

5) Gelöst wird die Aufgabe mit einem Verfahren nach Patentanspruch 1 und einem Lager- und Kommissioniersystem nach Patentanspruch 4. Hohe Ein- und Auslagerleistungen können dadurch erzielt werden, dass eine Einbahnstraßenregelung der Fahrzeuge ("[X.]") mit festen Fahrrichtungen in den Fahrzeug-Kanälen des [X.]s sowie feste [X.] des ersten und des zweiten [[X.].]s am Anfang und am Ende der [X.] festgelegt sind, und aufgrund der festen Transport- und Fahrrichtungen die Fahrzeuge entlang in sich geschlossener Fahrwegschleifen durch die mindestens eine [X.] fahren (vgl. Abs. [0009] bis [0018] [X.]). Auf diese Weise können gleichzeitig mehrere Fahrzeuge kollisionsfrei in einer Regalebene bzw. in einem [[X.].] betrieben werden, wenn in einer begrenzten Zeit mehrere Ein-und Auslageraufträge in der gleichen [X.] bzw. dem gleichen Kanal durchzuführen sind (vgl. Abs. [0012] und [0014] [X.]).

Die Festlegung einer festen Fahrrichtung zumindest eines [[X.].]s umgekehrt zu den festen Fahrrichtungen der restlichen [[X.].] der mindestens einen [X.] gemäß [X.] bzw. [[[X.].].] ermöglicht zudem, die Fahrzeuge innerhalb der [X.] zurückführen zu können (vgl. Abs. [0018] [X.]).

6) Der für diesen Erfindungsgegenstand zuständige Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Auslegung von Logistiksystemen, insbesondere von [X.]-[X.]n. Er kennt die Anforderungen an Logistiksysteme im täglichen Einsatz und den Stand der Technik auf diesem Gebiet sowie auf benachbarten Fachgebieten.

7) Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 und des nebengeordneten Patentanspruchs 4 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.

Das Verfahren zum Betreiben des in den Merkmalen [X.].1 bis [[X.].] des Anspruchs 1 beschriebenen [X.]s sieht gemäß den Merkmalen [[[X.].].] und [[X.].] vor, dass feste Fahrrichtungen für die Fahrzeuge in jedem [X.] und feste [X.] für jeden [[X.].] festgelegt werden.

Der Angabe, dass die Fahrrichtungen und die [X.] fest sind, entnimmt der Fachmann, dass sie sich während des Betriebs nicht ändern dürfen. Das ergibt sich auch daraus, dass mit dieser Einbahnstraßenregelung Kollisionen vermieden werden sollen, siehe Absatz [0014] [X.]. Daraus, dass die Fahr- und [X.] sich während des Betriebs nicht ändern dürfen, folgt auch, dass sie zu Beginn des Betriebs festgelegt werden müssen. Eine Unklarheit, wie lange die festen Fahr- und [X.] vorliegen müssen, ergibt sich somit entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht, sie können jederzeit geändert werden, d.h. neu festgelegt werden, nachdem das [X.] zuvor außer Betrieb gesetzt wurde.

Mit der Angabe, dass feste Fahrrichtungen festgelegt werden müssen, wird nichts darüber ausgesagt, in welcher Richtung sie festgelegt werden müssen, insbesondere nicht, dass sie in allen Fahrzeug-Kanälen gleich festgelegt werden müssen. Daher ergibt sich auch entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin kein Widerspruch zwischen dem Merkmal [[[X.].].] und dem Merkmal [X.], das eine umgekehrte Fahrrichtung für zumindest einen [[X.].] vorsieht.

Mit dem Merkmal [X.] wird gefordert, dass die feste Fahrrichtung zumindest eines [[X.].]s umgekehrt zu den festen Fahrrichtungen der restlichen Fahrzeug-Kanäle in der mindestens einen [X.] festgelegt wird. Damit, dass dabei gemäß dem Merkmal [[[X.].].] die Transport- und Fahrrichtungen so festgelegt werden müssen, dass die Fahrzeuge entlang in sich geschlossener Fahrwegschleifen durch die mindestens eine [X.] fahren, wird definiert, dass die Fahrzeuge nicht nur überhaupt entlang in sich geschlossener Fahrwegschleifen fahren müssen, sondern dass in sich geschlossene Fahrwegschleifen außerdem innerhalb der mindestens einen [X.] verlaufen müssen.

Im Anspruch 4 ist gemäß den Merkmalen [X.].9.1 bis [[[X.].].] eine Steuerung vorgesehen, die dazu eingerichtet ist, die Fahrzeuge / [[X.].]e zu veranlassen, entsprechend zu fahren / zu transportieren. Dabei spielt es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Rolle, ob an dem beanspruchten Lager- und Kommissioniersystem im ausgeschalteten Zustand festgestellt werden kann, dass die Steuerung dazu eingerichtet ist. Denn wenn die Steuerung dazu eingerichtet ist die Fahrzeuge / [[X.].]e zu veranlassen, dann tut sie dies im eingeschalteten Zustand des Systems. Und wenn umgekehrt die Steuerung im eingeschalteten Zustand die Fahrzeuge / [[X.].]e veranlasst, ist ihr Dazu-Eingerichtet-Sein, z.B. in Form einer entsprechenden Programmierung, auch im ausgeschalteten Zustand des Systems vorhanden.

8) Die geltenden Ansprüche 1 bis 16 sind zulässig.

Die Gegenstände der Ansprüche gehen nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 4, der nebengeordnete geltende Patentanspruch 4 aus den ursprünglichen Ansprüchen 6 und 4. Die geltenden untergeordneten Ansprüche 2, 3 und 5 bis 16 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 5 sowie 7 und 9 bis 19.

Die Umformulierung im nebengeordneten Anspruch 4, wonach die Steuerung nicht mehr die Fahrzeuge/[[X.].]e veranlasst, sondern eingerichtet ist, die Fahrzeuge/[[X.].]e zu veranlassen, erweitert den Schutzbereich nicht, sondern bringt lediglich zutreffend das zum Ausdruck, was der Fachmann auch bereits dem erteilten [X.] 6 entnahm: Aus der Angabe des erteilten Anspruchs 6, dass die Steuerung die Fahrzeuge/[[X.].]e veranlasst, ergab sich bereits, das sie dazu auch eingerichtet sein muss. Umgekehrt ergibt sich aus der Formulierung des geltenden Anspruchs 4, dass die Steuerung dazu eingerichtet ist, die Fahrzeuge/[[X.].]e zu veranlassen, auch, dass sie das, wozu sie eingerichtet ist, im Betrieb der Vorrichtung auch ausführt, dass sie also die Fahrzeuge/[[X.].]e veranlasst.

9) Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 und des nebengeordneten Patentanspruchs 4 sind neu (§ 3 [X.]) und sie ergeben sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4 [X.]).

9.1)  Die Merkmale [[[X.].].] bis [X.] und [X.].9.1 bis [[[X.].].] sind bei der Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen. Denn bei dem Festlegen fester Fahrrichtungen für die Fahrzeuge und fester [X.] für jeden [[X.].] (Merkmals [[[X.].].] bis [X.].12) und bei der Steuerung, die entsprechend eingerichtet ist (Merkmale [X.].9.1 bis [X.]), handelt es sich um technische Mittel, da damit die Betriebsweise der Fahrzeuge und [[X.].]e festgelegt wird. Weiterhin dient die dadurch festgelegte Betriebsweise auch der Lösung eines technischen Problems, nämlich der Steigerung der Anzahl von Ein- und Auslagerungen pro Zeiteinheit bei gleichzeitiger Vermeidung von Kollisionen.

Dies gilt auch für die Anweisungen der Merkmale [[[X.].].], [X.] und [[[X.].].], wonach die feste Fahrrichtung zumindest eines [[X.].]s umgekehrt zu den festen Fahrrichtungen der restlichen [[X.].] in der mindestens einen [X.] festgelegt wird. Auch dabei handelt es sich um ein technisches Mittel, da damit die Betriebsweise der Fahrzeuge in den [X.]n definiert wird. Weiterhin dient die dadurch definierte Betriebsweise auch der Lösung eines technischen Problems, nämlich der Steigerung der Anzahl von Ein- und Auslagerungen pro Zeiteinheit, da diese Maßnahme geschlossene Fahrwegschleifen innerhalb einer [X.] ermöglicht.

Das entspricht entgegen der Auffassung der Einsprechenden und Beschwerdeführerin nicht dem der Entscheidung [X.] [[X.].] ZR 3/12, [[[X.].].], 275 ff – Routenplanung zugrunde liegenden Sachverhalt, wo es um die Auswahl bestimmter Daten unabhängig von technischen Zusammenhängen ging, insbesondere der Auswahl von Streckenabschnitten mit dem Ziel, eine Gebührenpflicht zu vermeiden, so dass das Vorliegen einer Anweisung, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmt oder zumindest beeinflusst, verneint wurde, siehe Rn 41 bis 42.

9.2) Keine der im Beschwerdeverfahren befindlichen Druckschriften offenbart ein Verfahren zum Betreiben eines [X.]s bzw. ein Lager- und Kommissioniersystem mit einem [X.] mit allen Merkmalen [X.] bis [X.] des Anspruchs 1 bzw. den Merkmalen [X.] bis [[[X.].].] des Anspruchs 4. Insbesondere offenbart keine der Druckschriften die Merkmale [X.] und [[[X.].].] bzw. das Merkmal [[[X.].].] in Verbindung mit der zweiten Hälfte des Merkmals [X.].

9.2.1) Die Entgegenhaltung [X.] lehrt ein [X.] (Warenlager), das gemäß den Figuren 1 bis 4 Regale, [X.]n, [X.], Fahrzeug-Kanäle, Fahrzeuge (längs verfahrbare Transporteinheiten 8) und je zwei [[X.].]e (vertikale Umsetzer 12, 12a) pro [X.] entsprechend den Merkmalen [X.].1 bis [[X.].] und [X.] bis [X.] aufweist. Die je zwei [[X.].]e 12, 12a pro [X.] sind am Anfang und am Ende der [X.] angeordnet, in den Worten der [X.] an den zwei Stirnseiten.

Jedoch ist entgegen den Merkmalen [[[X.].].] und [[X.].] sowie entgegen den Merkmalen [X.].9.1 bis N9.4.3 in [X.] vorgesehen, von beiden Stirnseiten des Regals Ein- und Auslagerungen vorzunehmen, siehe auf Seite 3 und Seite 4 jeweils den zweiten Absatz. Das bedingt eine Betriebsweise, bei der jeder der vertikalen Umsetzer 12, 12a Transporteinheiten 8 sowohl nach oben als auch nach unten transportiert, und die Transporteinheiten 8 in ihren [[X.].]n in beiden Fahrrichtungen fahren, siehe den zweiten Absatz auf Seite 8 und den ersten Absatz auf Seite 9 sowie die entsprechenden Doppelpfeile für die Transport- und Fahrrichtungen in Figur 2. Aufgrund fehlender fester Fahrrichtungen für die Fahrzeuge/Transporteinheiten 8 sind auch die Merkmale [X.] und [[[X.].].] sowie [[[X.].].] in [X.] nicht offenbart.

Feste Fahr- und [X.] ergeben sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht aus Figur 21 der [X.]. Figur 21 zeigt ein Materialflussschema für die Transportwege der Transporteinheiten 8 außerhalb des [X.]s und bezieht sich auf ein [X.] gemäß dem Ausführungsbeispiel der Figuren 16 und 17, siehe die Beschreibung ab Seite 18 unten. Dabei ist für jeden [[X.].] (vertikaler Umsetzer 12, 12a) gleichzeitig ein Einlagern mittels Transporteinheiten 8 über Einlagerungsschienen/[X.] 67, 67a in [[[X.].].] und ein Auslagern mittels Transporteinheiten 8 über [X.]/[X.] 61, 61a in [[[X.].].] vorgesehen, wie in Figur 16 links und rechts unten dargestellt. Am Ende der Strecken 67, 61 bzw. 67a, 61a ist jeweils eine [X.], 62a vorgesehen, die die zwei Ebenen zusammenführt. Die Ein- und [X.] und die [X.] sind außerhalb des [X.]s angeordnet.

Figur 21 zeigt in einer Draufsicht das [X.] mit den [[X.].]en 12, 12a und den Einlagerungs- und [X.], die die [[X.].]e mit den [X.] 62, 62a verbinden. Dabei sind, wie auf Seite 22 im zweiten Absatz erläutert, mit durchgezogenen Linien die in [[[X.].].] angeordneten [X.] 67, 67a dargestellt, die jeweils von der [X.], 62a zum [[X.].] 12, 12a führen, und mit gestrichelten Linien die in [[[X.].].] darüber angeordneten [X.] 61, 61a, die jeweils vom [[X.].] 12, 12a zur [X.], 62a führen.

Wie auch an den Pfeilen der durchgezogenen und gestrichelten Linien erkennbar ist, ist auch gemäß Figur 21 vorgesehen, an jedem der beiden [[X.].]e 12, 12a sowohl Ein- als auch Auslagerungen vorzunehmen. Dementsprechend muss jeder der [[X.].]e 12, 12a Transporteinheiten 8 sowohl nach oben als auch nach unten transportieren und müssen die Transporteinheiten 8 in ihren [[X.].]n in beiden Fahrrichtungen fahren, wie für das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 16, auf das die Draufsicht der Figur 21 sich bezieht, auf Seite 19 beschrieben und in Figur 16 mit entsprechenden Doppelpfeilen für die Transport- und Fahrrichtungen dargestellt.

Die in der Figur 21 quer über die acht [[X.].]e 12, 12a hinweg eingezeichneten acht kleinen Pfeile verlaufen, da es sich bei Figur 21 um eine Draufsicht handelt, weder aufwärts noch abwärts, sondern seitwärts. Sie offenbaren daher dem Fachmann, anders als von der Beschwerdeführerin vorgetragen, nicht eine Aufwärtsbewegung für den einen [[X.].] 12 und eine Abwärtsbewegung für den anderen [[X.].] 12a, sondern den Weg der Transporteinheiten 8 jeweils von der durchgezogen dargestellten [X.], 67a seitlich in den [[X.].] 12, 12a hinein und seitlich aus dem [[X.].] 12, 12a heraus zur gestrichelt dargestellten Auslagerungsstrecke 61, 61a.

9.2.2) Die Entgegenhaltung [[[X.].].] lehrt ein weiteres [X.] (Warenlager), das gemäß den Figuren 1 bis 5 und der Beschreibung ab Seite 2, Zeile 72, Regale, [X.]n, [X.], Fahrzeug-Kanäle und Fahrzeuge (article carrier vehicles / carts) und in der Ausführung gemäß Figur 7 und Seite 4, Zeilen 43 bis 51, auch je zwei [[X.].]e (lifts / pater noster devices 80, 80) am Anfang und am Ende jeder [X.] entsprechend den Merkmalen [X.].1 bis [[X.].] und [X.] bis [X.] aufweist. Hierbei sind auch feste Fahrrichtungen und [X.] vorgesehen, siehe insbesondere Seite 2, Zeilen 39 bis 45 (one way traffic) und die in Figur 7 eingezeichneten [X.], entsprechend den Merkmalen [[[X.].].], [[X.].] und [X.].9.1 bis [X.].

Nicht offenbart sind dagegen die Merkmale [X.] und [[[X.].].], wonach zum Verwirklichen in sich geschlossener Fahrwegschleifen innerhalb einer [X.] (vergl. Merkmal [[[X.].].] und die zweite Hälfte von [X.]) die feste Fahrrichtung zumindest eines [[X.].]s einer [X.] umgekehrt zu den festen Fahrrichtungen der restlichen [[X.].] in der [X.] festgelegt wird. Gemäß der Lehre der [[[X.].].] erfolgt das Schließen der Fahrwegschleifen für die Fahrzeuge vielmehr durch die Verbindung des [X.]s (storing system) mit einem externen Transfersystem mit Belade- und Entladestationen (external transferring system), siehe Seite 1, Zeilen 9 bis 25 und die in Figur 1 unten links eingezeichneten Richtungspfeile für die vom Transfersystem zum [X.] (oben) und umgekehrt (unten) fahrenden Fahrzeuge.

Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerin ergibt sich ein Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 bzw. ein System mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 4 einschließlich in sich geschlossener Fahrwegschleifen innerhalb von [X.]n entsprechend den Merkmalen [X.] und [[[X.].].] auch nicht aus Seite 4, Zeilen 35 bis 42, wonach die Fahrzeuge nacheinander verschiedene Ebenen (level) einer [X.] anfahren können. Denn diese Textstelle bezieht sich auf ein [X.] gemäß der Figur 6, siehe Seite 3, Zeilen 128 bis 130, das entgegen den Merkmalen [X.].4, [X.].5 und [X.].7 sowie [X.], [X.] und [X.] weder [X.] am Anfang und Ende der [X.]n noch übereinander angeordnete [[X.].] aufweist.

9.2.3) Die [[[X.].].] lehrt ein Palettenregallager, das bereits keine [X.]n zwischen Regalen entsprechend den Merkmalen [X.].2, [X.] aufweist, sondern übereinander angeordnete Palettenkanäle, in denen Paletten von Fahrzeugen / Hubwagen 7 auf Schienen 27 oberhalb der Hubwagen abgestellt werden, siehe den dritten Absatz auf Seite 6 und Figur 4, 5. Auch ist entgegen den Merkmalen [X.].4 und [X.].5 bzw. [X.] und [X.] nicht am Anfang und am Ende dieser Palettenkanäle je ein [[X.].] vorgesehen, sondern vielmehr etagenweise übereinander angeordnete [X.] für mehrere nebeneinander angeordnete Palettenkanäle. Schließlich fahren die Fahrzeuge / Hubwagen 7 innerhalb der Palettenkanäle nicht in einer festen Fahrrichtung, sondern entgegen Merkmal [[[X.].].] und [X.] jeweils von einer Seite in den [X.] hinein und zu derselben Seite wieder zurück, wie in Figur 1 mit den Pfeilen 22, 23 dargestellt und in der Mitte der Seite 5 beschrieben. Aufgrund dieses Zurückkehrens zur Ausgangsseite und deswegen fehlender fester Fahrrichtungen sind in [X.] auch die Merkmale [X.] und [[[X.].].] nicht offenbart.

Auch wenn anstelle des [X.] 2 des Palettenregallagers lediglich die [X.] bzw. 6 in der Ausführung mit je einem Aufzug 12, 13 bzw. 14. 15 für "auf" und "ab" gemäß Figur 1 und 2 betrachtet werden, so ergeben sich für diese zwar feste Transport- und Fahrrichtungen wie in Figur 2 mit Pfeilen dargestellt, aber keine innerhalb der [X.] geschlossenen Fahrwegschleifen, die den Merkmalen [X.], [[[X.].].] bzw. [[[X.].].] und der zweiten Hälfte von [X.] vergleichbar wären. Denn gemäß Figur 2 werden die Fahrwegschleifen der Hubwagen 7 durch eine zusätzliche [X.] 16 außerhalb der [X.] geschlossen.

Auch für den auf Seite 6 oben beschriebenen Fall, in dem nur ein "[X.] 12 und ein "ab"-Aufzug 14 jeweils mit entsprechenden [X.], 6 vorgesehen ist, ergeben sich zwar feste Transport- und Fahrrichtungen auch durch die [X.] des [X.] 2 hindurch, aber auch hier keine innerhalb der [X.] geschlossenen Fahrwegschleifen, die den Merkmalen [X.], [[[X.].].] bzw. [[[X.].].] und der zweiten Hälfte von [X.] vergleichbar wären. Denn in diesem Fall werden die Fahrwegschleifen der Hubwagen 7 durch einen in Figur 1 nicht eingezeichneten "Wartekanal [[X.].]" geschlossen, der außerhalb des [X.]s vom Aufzug 14 zum Aufzug 12 verläuft, siehe Seite 6 oben und in Figur 1 die Anordnung der Aufzüge 12 und 14.

9.2.4) Die neu in das Beschwerdeverfahren eingeführte [[[X.].].] betrifft ein weiteres [X.] ([X.]), das in der Ausführung gemäß den Ansprüchen 1 und 2 sowie Figur 7 Regale, [X.]n, [X.], Fahrzeug-Kanäle/Verkehrswege 6, Fahrzeuge/Traktoren 8 und je zwei [[X.].]e/Aufzüge 9 pro [X.] entsprechend den Merkmalen [X.].1 bis [[X.].] und [X.] bis [X.] aufweist.

Die [[[X.].].] lehrt jedoch nichts zu festen Fahrrichtungen oder festen [X.] entsprechend den Merkmalen [[[X.].].], [[X.].] und [X.].9.1 bis [X.]. Darüber hinaus ist in [[[X.].].] ausdrücklich vorgesehen, geschlossene Fahrwegschleifen nicht innerhalb von [X.]n, sondern entgegen den Merkmalen [[[X.].].], [X.] und [[[X.].].] sowie der zweiten Hälfte von [X.] mit Verkehrswegen außerhalb des [X.]s zu verwirklichen, siehe in Figur 1 rechts den Verkehrsweg 14 und in Figur 7 rechts den entsprechenden Verkehrsweg ohne Bezugszeichen.

9.2.5) Die [X.] betrifft ein Lager- und Transportsystem, beispielsweise für die Werkstücke einer Halbleiterfertigung in einem "clean manufacturing environment", siehe Seite 1, das in [[[X.].].] angeordnet ist, z.B. unter einer Hallendecke, siehe Seite 9 ab Zeile 15, und das daher entgegen den Merkmalen [X.] bis [X.].3 und [X.] bis [X.].3 weder Regale, noch [X.]n oder [X.] aufweist.

Weiterhin lehrt die [X.], siehe Seite 1 und den Absatz im Übergang von Seite 5 auf Seite 6, zum Transport der Werkstücke (WIP) keine Fahrzeuge, sondern stattdessen [X.] einzusetzen, die sich selbst nicht von der Stelle bewegen. [X.] offenbart somit auch keine Fahrzeuge und keine [[X.].]e. Die [X.] offenbart somit keines der Merkmale [X.] bis [[X.].] und [X.] bis [X.].

Aufgrund des Fehlens von Fahrzeugen und [[X.].]en ist auch keines der weiteren Merkmale des Anspruchs 1 und des Anspruchs 4 offenbart, die die Fahrrichtungen und die [X.] von – in [X.] nicht vorhandenen – Fahrzeugen und [[X.].]en betreffen.

9.2.6) Die weiteren im Verfahren befindlichen [X.] liegen weiter ab und haben auch im Beschwerdeverfahren keine Rolle mehr gespielt.

9.3) Da keine der im Beschwerdeverfahren befindlichen Druckschriften ein Verfahren zum Betreiben eines [X.]s bzw. ein Lager- und Kommissioniersystem mit einem [X.] mit den Merkmalen [X.] und [[[X.].].] bzw. mit dem Merkmal [[[X.].].] und der zweiten Hälfte des Merkmals [X.] offenbart, führt auch eine beliebige Zusammenschau dieser Druckschriften nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 bzw. des Anspruchs 4.

Diese Merkmale ergeben sich entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin auch nicht in naheliegender Weise für den von [[[X.].].] ausgehenden Fachmann aus der Notwendigkeit, die Fahrzeuge nach einem Durchlauf durch das [X.] zum Ausgangspunkt zurückzubringen, um sie mehr als einmal einsetzen zu können. Denn die [[[X.].].] lehrt bereits geschlossene Fahrwegschleifen für die Fahrzeuge (carts) durch die Verbindung des [X.]s (storing system) mit einem externen Transfersystem mit Belade- und Entladestationen (external transferring system), siehe Seite 1, Zeilen 9 bis 25, und die in Figur 1 unten links eingezeichneten Richtungspfeile.

Auch soweit in der Entgegenhaltung [X.] geschlossene Wegschleifen für die in [[[X.].].] auf [X.]n transportierten Werkstücke (WIP) vorgesehen sind, wie in den Figuren 1 bis 3 dargestellt, ergeben diese geschlossenen Wegschleifen sich daraus, dass dieselben Werkstücke in vielen aufeinander folgenden Schritten bearbeitet und dabei immer wieder zwischengelagert werden müssen, siehe Seite 5, Zeilen 3 bis 8.

Daraus folgt nichts für den Betrieb von Fahrzeugen und [[X.].]en in einem [X.] nach [[[X.].].], das für Waren vorgesehen ist, die gemäß [[[X.].].], Seite 1, Absatz im Übergang von Spalte 1 auf Spalte 2, [[[X.].].] eingelagert und wieder ausgelagert werden.

10) Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 werden vom Patentanspruch 1, die auf den Patentanspruch 4 rückbezogenen Ansprüche 5 bis 16 vom Patentanspruch 4 getragen.

Meta

12 W (pat) 10/16

27.07.2021

Bundespatentgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 1 PatG, § 4 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.07.2021, Az. 12 W (pat) 10/16 (REWIS RS 2021, 3764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3764

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