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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:270717BIIIZR456.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 456/16
vom
27. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
27. Juli 2017 durch [X.]
[X.], [X.], Dr.
Remmert und [X.] sowie die Richterin Pohl
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des [X.] -
15.
Zivilse-nat -
vom 5.
August 2016 -
15 [X.] -
wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Beklagten zu
1 richtet.
Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil bezüglich des Beklagten zu 2 zu-rückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit [X.] der Kosten ihres Streithelfers, die dieser selbst zu tragen hat (§
97
Abs.
1, § 565 Satz 1 iVm § 516 Abs. 3,
§ 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).
Streitwert:
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
1
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3
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Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob staatlich anerkannte Auslandsvermittlungsstellen im Sinne von § 2a Abs. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 2
AdVermiG hoheitlich oder privatrechtlich tätig werden, bedarf im vorliegenden
Fall ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob der Beklagte zu 1 (als vom [X.] anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle mit der beson-deren Zulassung zur internationalen Adoptionsvermittlung für die Länder [X.] und [X.]) den gleichen Pflichten unterworfen ist wie eine staatliche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 4, § 9 Abs. 1 AdVermiG). Denn das Berufungsgericht hat auch unter Zugrundelegung eines solchen Pflichtenprogramms eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 rechts-fehlerfrei verneint. Zulassungsgründe sind insoweit nicht ersichtlich, weil [X.], ob den Pflichten zur eingehenden Beratung und Unterstützung der [X.], zur Durchführung sachdienlicher Ermittlungen und zur Aufklä-rung der Adoptionsbewerber über alle das Kind betreffenden erheblichen Um-stände (s. dazu [X.], [X.], 243 und [X.], 518, 519; s. auch [X.], [X.], 704, 705) genügt wurde, anhand der konkreten Einzelfallumstände zu befinden ist. Die von der Beschwerde wei-ter angesprochene Frage, ob Mitarbeiter von Kinderheimen, mit denen die Adoptionsvermittlungsstelle im Ausland ständig zusammenarbeitet, als Erfül-lungsgehilfen oder Wissensvertreter im Rahmen des [X.] anzusehen seien, ist ebenfalls nicht allgemein, sondern aufgrund der Gegebenheiten eines jeden Einzelfalls zu beantworten. Abgesehen davon ist zu den einzelnen Voraussetzungen von § 166 BGB und § 278 BGB (Einschaltung von Mitarbeitern des Kinderheims als Repräsentanten oder Erfüllungsgehilfen des Beklagten zu 1) nichts Konkretes vorgetragen worden.
2
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4
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen
[X.]
[X.]
Remmert
[X.]
Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.11.2015 -
2 O 341/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 05.08.2016 -
15 [X.] -
3
Meta
27.07.2017
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2017, Az. III ZR 456/16 (REWIS RS 2017, 7250)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 7250
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