Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2014, Az. IV ZR 332/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2245

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 332/13
vom

13.
Oktober 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die
Richterin [X.]

am 13.
Oktober 2014

beschlossen:

Die als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts im Be-schluss des Senats vom 12. Februar 2014 wird [X.].

Gründe:

[X.] Die Klägerin begehrt von den Beklagten [X.] und Rech-nungslegung bezüglich der Verwaltung von zwei Erbengemeinschaften. Das Berufungsgericht hat ihre Klage
abgewiesen. Die hiergegen gerich-tete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 12.
Februar 2014 zurückgewiesen und den Streitwert auf 10.000

t-gesetzt. Dieser Beschluss ist dem
Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14.
Februar 2014 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 29.
August 2014 hat die Klägerin Streitwertbeschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert für alle Instanzen auf 900

I[X.] Die als Gegenvorstellung auszulegende

verfristete (vgl. §
68 Abs.
1 Satz
3 Halbsatz
1 i.V.m. §
63 Abs.
3 Satz
2 GKG)

Beschwerde 1
2
-
3
-

ist unbegründet. Der Streitwert einer auf [X.] und Rechnungslegung gerichteten Klage ist gemäß §
3 ZPO nach einem Bruchteil des Werts des Anspruchs zu bemessen, der aufgrund der [X.] und Rechnungs-legung durchgesetzt werden soll (vgl. [X.]/[X.], ZPO
30.
Aufl.
§
3 Rn.
16 "[X.]"). Die Klägerin hat mit ihrem Schreiben vom 16.
Februar 2005 den ihr nach Abrechnung für den [X.]raum ab 1990 zu-stehenden Betrag mit vorläufig 21.000

teilweise auch Ansprüche aus der [X.] vor 1990 verfolgt hat, haben die Vorinstanzen und der Senat den Streitwert der Klage einheitlich mit 10.000

wertet. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für ihr
Angriffsinteresse auf [X.] und Rechnungslegung nicht auf den Aufwand an [X.] und Kosten an, der mit der [X.]serteilung oder Rechnungslegung verbunden ist. Dieser betrifft lediglich das [X.] des zur [X.]serteilung verurteilten Beklagten (vgl. Senatsbe-schluss vom 10.
März 2010
IV ZR 255/08, [X.], 891).

-
4
-

Auch die weiteren Eingaben geben dem Senat keine Veranlassung zur Abänderung seiner Beschlüsse.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.12.2010 -
3 O 99/05 -

O[X.], Entscheidung vom 23.08.2013 -
17 [X.] -

Meta

IV ZR 332/13

13.10.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2014, Az. IV ZR 332/13 (REWIS RS 2014, 2245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2245

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