Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2008, Az. II ZR 151/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2974

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[X.] vom 7. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 7. Juli 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 13. Juni 2007 wird auf dessen Kosten zurückgewie-sen. Gründe: Es liegt keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der [X.] hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung. 1 1. Das angefochtene Urteil wirft keine über das vom Berufungsgericht zu-treffend zugrunde gelegte Grundsatzurteil des Senats vom 15. Januar 2007 ([X.], [X.], 283 - [X.]) hinausgehenden klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Grundsatzfragen auf. Nachdem der [X.] hat, dass die Feststellung des Jahresabschlusses einer [X.] als den Gesellschaftern obliegende Angelegenheit der laufenden Verwaltung regelmäßig von einer allgemeinen Mehrheitsklausel im [X.] gedeckt ist (aaO [X.]. 13 f.) und hier der Gesellschaftsvertrag der [X.] in § 21 Abs. 3 GV eine solche Klausel enthält, ist auch die 2 - 3 - weitere individualvertragliche Bestimmung über die Übertragung der Kompe-tenz zur Aufstellung des Jahresabschlusses und gleichzeitigen Entscheidung über die Thesaurierung und deren Ausmaß auf den geschäftsführenden [X.] gemäß §§ 5, 7 GV entsprechend der revisionsrechtlich einwandfreien Auslegung des Berufungsgerichts unbedenklich; dabei wurde insbesondere die maximal zulässige Thesaurierung bereits mit hinreichender Bestimmtheit vorab (einstimmig) im Gesellschaftsvertrag (§ 7) geregelt (vgl. [X.] aaO [X.]. 15). Die Festlegung der konkreten Thesaurierung im jeweiligen Geschäftsjahr durch den Beklagten als geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschaf-ter unterlag daher nur der "[X.]"; auch insoweit stellen sich - entgegen der Ansicht der Beschwerde - keine Grundsatzfragen, weil das Be-rufungsgericht unter Zugrundelegung der Senatsrechtsprechung mit Recht den klagenden Minderheitsgesellschafter als beweisfällig für den ihm obliegenden Nachweis ([X.] aaO [X.]. 10) einer treupflichtwidrigen Thesaurierungsent-scheidung des [X.] angesehen hat. 3 2. Der Senat hat auch die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durch-greifend erachtet. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht Art. 103 GG im Zusammenhang mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10. November 2004 verletzt, da es zutreffend von einer mit den Stimmen des [X.], also mehrheitlich, gefassten Thesaurierungsentscheidung ausgegan-gen ist. 4 - 4 - 3. Von einer weitergehenden näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 5 6 [X.]: 200.000,00 • Goette Kurzwelly [X.] [X.] Drescher
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.03.2006 - 21 O 78/05 KfH - [X.], Entscheidung vom 13.06.2007 - 14 U 19/06 -

Meta

II ZR 151/07

07.07.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2008, Az. II ZR 151/07 (REWIS RS 2008, 2974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2974

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