Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2007, Az. II ZR 245/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5782

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 15. Januar 2007 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] HGB §§ 119, 120, 238 ff. a) Eine die Abweichung vom personengesellschaftsrechtlichen [X.] legitimierende [X.] muss dem [X.] entsprechen. Dieser verlangt nicht eine Auflistung der betroffenen Beschlussgegenstände, Grund und Tragweite der Legitimation für Mehrheitsentscheidungen können sich vielmehr auch durch Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergeben. Ob der konkrete Mehr-heitsbeschluss wirksam getroffen worden ist, ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen. b) Die Feststellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft ist eine den Ge-sellschaftern obliegende Angelegenheit der laufenden Verwaltung und wird regelmä-ßig von einer allgemeinen [X.] im Gesellschaftsvertrag gedeckt (Aufga-be von [X.] 132, 263, 268). c) Mit einer Klage gegen die Feststellung des Jahresabschlusses einer GmbH & Co. [X.] kann nicht eine in deren Tochtergesellschaften beschlossene Gewinnthesaurie-rung zur Überprüfung gestellt oder geltend gemacht werden, dass tatsächlich ange-fallene, in die GuV eingestellte Aufwandspositionen sachlich ungerechtfertigt seien. [X.], Urteil vom 15. Januar 2007 - [X.] - [X.]

LG Hamburg - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2007 durch [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 9. August 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin und die [X.] zu 1 bis 3 sind die alleinigen [X.], die Beklagte zu 4 ist Komplementärin der [X.] (im folgenden: [X.]). Von ihrem Kommanditkapital (und von dem Stammkapital der [X.] zu 4) halten die Klägerin 25 % und die - im [X.] der [X.] stehenden - [X.] zu 1 bis 3 zusammen 75 %. 1 Gegenstand des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz sind zwei Be-schlüsse der Gesellschafterversammlung der [X.] vom 1. September 2003, welche die Feststellung des Jahresabschlusses zum 28. Februar 2003 sowie die Verwendung des Bilanzgewinns betreffen. Beide Beschlüsse wurden mit einer Stimmenmehrheit von 75 % des Kommanditkapi-tals gegen die Stimmen der Klägerin gefasst. Mit ihrer Klage begehrt die [X.] - 3 - rin die Feststellung der Nichtigkeit dieser Beschlüsse, weil sie als "[X.]" der Einstimmigkeit gemäß § 119 Abs. 1 HGB, zumindest aber einer Mehrheit von 76 % gemäß einem Gesellschafterbeschluss vom 5. September 1962 bedurft hätten. Es fehle aber auch schon an einer einfachen Mehrheit, weil der Klägerin nach dem genannten Gesellschafterbeschluss ein Dreifach-stimmrecht zustehe. Im Übrigen liege der [X.] im [X.] eine unzulässig hohe Rücklagenbildung zugrunde. Schließlich sei der Jahresabschluss auch wegen unberechtigter Aufwandspositionen materiell un-richtig. Hilfsweise widerklagend begehren die [X.] die Zustimmung der Klägerin zur Feststellung des Jahresabschlusses per 28. Februar 2003. Das [X.] hat der Klage (unter Abweisung der Widerklage) ent-sprochen; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die - von dem Berufungsgericht zugelassene - Revision der Klägerin. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt erfolglos. Die mit der Klage angegriffenen [X.] sind weder aus formellen noch aus materiellen Gründen nichtig. 4 1. Im Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgericht ([X.], 895 = AG 2006, 45) davon aus, dass die angegriffenen [X.] nicht dem Einstimmigkeitserfordernis gemäß §§ 161 Abs. 2, 119 Abs. 1 HGB unterlagen. 5 - 4 - a) Nach dem [X.]atsurteil vom 29. März 1996 ([X.] 132, 263, 266) ist zwar die Feststellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft im Gegensatz zu dessen Aufstellung keine bloße Geschäftsführungsmaßnahme, welche in die alleinige Kompetenz der geschäftsführenden Gesellschafter bzw. - in einer [X.] - der Komplementäre (§ 164 HGB) fiele, sondern ein "Grundla-gengeschäft", das vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im [X.] der Zustimmung aller Gesellschafter einschließlich der [X.] bedürfe. Das hat der [X.]at damit begründet, dass die Maßnahme die Verbindlicherklärung der Bilanz im Verhältnis zwischen den Gesellschaftern sowie gegenüber [X.] zum Gegenstand habe und es bei der Bilanzfeststel-lung auch darum gehe, die Grundlage für die Berechnung der Gewinnansprü-che der Gesellschafter festzulegen (vgl. §§ 120 f. HGB). Die Einstufung als der-artiges "Grundlagengeschäft" besagt indessen nichts darüber, ob der entspre-chende Beschluss nur einstimmig gefasst werden kann. Denn aus § 119 Abs. 2 HGB ergibt sich, dass das für [X.] in einer oHG oder [X.] geltende [X.] des § 119 Abs. 1 HGB nicht nur für einfache Geschäftsführungsangelegenheiten, sondern auch darüber hinaus [X.] ist. Es steht den Gesellschaftern im Rahmen der Privatautonomie - in noch zu erörternden Grenzen - frei, sich im Gesellschaftsvertrag dahin zu einigen, dass das starre, praktischen Erfordernissen oftmals nicht gerecht wer-dende [X.] durch das Mehrheitsprinzip ersetzt wird, um die Flexibilität und die Handlungsfähigkeit der [X.]. 6 aa) Entsprechende Regelungen finden sich in Gesellschaftsverträgen häufig und sind auch in dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) der [X.] vorgesehen: 7 - 5 - Gemäß § 6 Abs. 5 GV werden "[X.] mit einfacher Mehrheit der auf das Kommanditkapital entfallenden Stimmen gefasst, soweit nicht einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages oder sonstige Ver-einbarungen der Gesellschafter etwas anderes vorschreiben". Für Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses ist anderes nicht vorgeschrieben. Einer - ohne Zustimmung der Klägerin nicht erreichbaren - qualifizierten Mehr-heit von 76 % bedürfen gemäß § 6 Abs. 6 GV nur "Änderungen des [X.], insbesondere Veränderungen der Einlageverpflichtungen, die Auszahlung von Beträgen zu Lasten der Darlehenskonten und die A[X.]erufung der Komplementärin". Auch in dem Katalog "außergewöhnlicher Geschäfte", die gemäß § 6 Abs. 7 GV der Zustimmung einer Mehrheit von 63 % bedürfen, [X.] sich die Bilanzfeststellung nicht. Sie fällt daher nach allgemeinen Ausle-gungsgrundsätzen unter die einfache [X.] des § 6 Nr. 5 GV. 8 [X.]) Entgegen der Ansicht der Revision unterliegen die von der Klägerin angegriffenen Beschlüsse nicht nach dem sog. "[X.]" des-halb dem [X.] des § 119 Abs. 1 HGB, weil ihr Gegenstand nicht eigens und ausdrücklich in die [X.] des § 6 Abs. 5 GV einbe-zogen ist. Der auf die Rechtsprechung des [X.] ([X.], 166; 151, 321; 163, 385) zurückgehende und von dem [X.]at in einer frühen Entschei-dung ([X.] 8, 35, 41 f.) aufgegriffene [X.] beschränkt den Anwendungsbereich allgemeiner [X.]n auf "gewöhnliche" Be-schlussgegenstände. Im Gegensatz dazu stehen Vertragsänderungen und [X.] die Grundlagen der Gesellschaft berührende oder in Rechtspositionen der Gesellschafter eingreifende Maßnahmen, welche bei der im [X.] außerhalb eines konkreten Anlasses vereinbarten Unterwerfung unter den [X.] typischerweise nicht in ihrer vollen Tragweite erfasst werden und angesichts der Unvorhersehbarkeit späterer Entwicklungen auch regelmä-ßig nicht erfasst werden können (vgl. [X.] 85, 350, 356; [X.].Urt. v. 9 - 6 - 10. Oktober 1994 - [X.], [X.], 1942). Vor allem für Mehrheitsent-scheidungen über nachträgliche Beitragserhöhungen (dazu [X.]) ist, wie allgemein anerkannt, schon wegen des besonderen Charakters einer solchen, nur mit - zumindest antizipiert im Gesellschaftsvertrag erteilter - Zustimmung eines jeden Gesellschafters zulässigen Lastenvermehrung (vgl. § 707 BGB) nach wie vor eine eindeutige entsprechende Legitimationsgrundlage im [X.] erforderlich, die auch Ausmaß und Umfang einer möglichen zu-sätzlichen Belastung der Gesellschafter erkennen lassen muss (vgl. [X.].Urt. v. 23. Januar 2006 - [X.] und [X.], [X.], 562 bzw. 754). [X.] ist indessen das Verständnis, eine [X.] müsse stets die be-troffenen Beschlussgegenstände minutiös auflisten. Das würde den [X.], der eine Verankerung der Mehrheitsmacht im [X.] nur als Eingangsvoraussetzung für die Gültigkeit einer [X.] verlangt, zu einer Förmelei denaturieren (vgl. auch [X.]/[X.]. § 709 Rdn. 87, 88 m.w.Nachw.). Es genügt vielmehr, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag - sei es auch durch dessen Ausle-gung - eindeutig ergibt, dass der in Frage stehende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll (vgl. [X.]at, [X.] 8, 35, 42; 85, 350, 356; [X.], [X.] 4. Aufl. § 16 II 2, [X.]). Mit dieser Maßgabe ist an dem [X.], dessen Erforderlichkeit als Instrument des Minderheitenschutzes neben der sog. "Kernbereichslehre" der [X.]at in seiner jüngeren Rechtsprechung zum Teil offen gelassen hat ([X.] 71, 53, 57 f.; 85, 350, 356; 132, 263, 268; [X.].Urt. v. 10. Oktober 1994 aaO), festzuhalten. Ohnehin reicht die Eindeutigkeit einer vertraglichen Regelung - und selbst eine ausdrückliche Spezifizierung im Gesellschaftsvertrag - nicht in allen Fällen aus, um eine Mehrheitsentscheidung zu legitimieren. Diese unterliegt vielmehr auf einer zweiten Stufe einer inhaltlichen Wirksamkeitsprüfung (vgl. [X.], Festschrift [X.], [X.], 156 ff.; derselbe in [X.]/[X.], 10 - 7 - HGB § 119 Rdn. 59; zust. [X.]/[X.], HGB 32. Aufl. § 119 Rdn. 39), wie sie auch von der sog. "Kernbereichslehre" mit z.T. unterschiedlichen Akzenten gefordert wird (vgl. dazu [X.]/[X.], HGB 4. Aufl. § 119 Rdn. 40 ff.; [X.]/[X.]. § 709 Rdn. 91 ff.; [X.] aaO § 16 II 2, [X.], [X.] ff.). Zu prüfen ist hier, ob trotz Zulassung der betreffenden Mehrheits-entscheidung im Gesellschaftsvertrag ein unzulässiger Eingriff in schlechthin unverzichtbare (vgl. dazu [X.] 20, 363, 368; [X.] in Eben-roth/[X.] aaO § 119 Rdn. 53) oder in "relativ unentziehbare", d.h. in nur mit ([X.]. antizipierter) Zustimmung des einzelnen Gesellschafters oder aus wichtigem Grund entziehbare Mitgliedschaftsrechte vorliegt. Im zweiten Fall kommt es darauf an, ob die Gesellschaftermehrheit die inhaltlichen Grenzen der ihr erteilten Ermächtigung eingehalten und sie sich nicht etwa treupflichtwidrig über beachtenswerte Belange der Minderheit hinweggesetzt hat. Dies bedeutet nicht, dass einer - durch den Gesellschaftsvertrag eindeutig legitimierten - Mehrheit im Rechtsstreit der Nachweis einer sachlichen Rechtfertigung des [X.] obliegt (so wohl [X.]/[X.] aaO § 709 Rdn. 100); viel-mehr hat umgekehrt die Minderheit den Nachweis einer treupflichtwidrigen Mehrheitsentscheidung zu führen (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 119 Rdn. 59). b) Im vorliegenden Fall ist weder der [X.] verletzt noch ein materiell unzulässiger Eingriff in Gesellschafterrechte der Klägerin dargetan. 11 aa) Als periodisch wiederkehrende Maßnahme, die nicht mit einer Ände-rung des Gesellschaftsvertrages einhergeht, ist die Feststellung des [X.]es ein gesetzlich vorgeschriebenes, nicht "ungewöhnliches" Geschäft (§ 6 Abs. 7 GV) der Gesellschafterversammlung. Dem trägt der vorliegende Gesellschaftsvertrag in § 8 Abs. 3 Rechnung. Danach ist der jeweilige Jahres-12 - 8 - abschluss der Gesellschafterversammlung vorzulegen, die über dessen Fest-stellung nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages zu beschließen hat. Da § 6 Abs. 6, 7 GV Einstimmigkeit nicht einmal für Änderungen des [X.]es oder für außergewöhnliche Geschäfte verlangt, ergibt sich aus dem Ge-sellschaftsvertrag zweifelsfrei, dass die Bilanzfeststellung von der allgemeinen [X.] gemäß § 6 Abs. 5 GV erfasst wird. Das folgt im Übrigen, wor-auf die Revisionserwiderung der [X.] zu 4 mit Recht hinweist, auch [X.], dass die [X.] in dem [X.]-Vertrag mit denjenigen in der Satzung der Komplementär-GmbH wegen des Gleichlaufs der Regelungen nach den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen übereinstimmen müssen und dort ein Mehrheitsentscheid über die Bilanzfeststellung (und die Gewinn-verwendung) dem gesetzlichen Normalstatut entspricht (vgl. §§ 29 Abs. 1, 46 Nr. 1, 47 Abs. 1 GmbHG). [X.]) Der [X.]at hat zwar in der von der Klägerin vielfach angeführten Ent-scheidung vom 29. März 1996 ([X.] 132, 263, 268) angenommen, eine [X.] decke die Bilanzfeststellung als ein das Gewinnrecht der Ge-sellschafter tangierendes "Grundlagengeschäft" nur bei ausdrücklicher Einbe-ziehung dieses Beschlussgegenstandes und müsse auch Art und Umfang des zulässigen Eingriffs erkennen lassen. Daran hält der [X.]at nicht fest. Um ein "Grundlagengeschäft", worauf der [X.]at maßgeblich abgestellt hat, handelt es sich hierbei nur insofern, als mit dieser Begriffsbildung negativ abgrenzend zum Ausdruck gebracht wird, es falle nicht in die Zuständigkeit der [X.]; es berührt jedoch nicht - wie vor allem eine Vertragsänderung - die Grundlagen der Gesellschaft (vgl. Priester, [X.], 28 f.; derselbe [X.], 611; [X.], [X.] 1999, 601, 606), sondern betrifft eine den Gesellschaftern obliegende Angelegenheit der laufenden Verwaltung (vgl. [X.], [X.] 4. Aufl. § 16 II 2 [X.]). Der Jahresabschluss und des-sen Feststellung enthalten auch nicht per se einen "Eingriff" in einen ([X.] - 9 - henden) Gewinnanspruch, sondern sind im Grundsatz interesseneutrale Vor-aussetzungen für dessen Berechnung (§ 120 Abs. 1 HGB). 14 Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, wie die Feststellung bzw. Ver-bindlicherklärung des Jahresabschlusses als solche nach Art und Ausmaß vor-ab im Gesellschaftsvertrag sollte quantifiziert werden können. [X.] und Bewertungswahlrechte (dazu [X.] 132, 263, 274) sind bei der [X.] zu berücksichtigen und können zwar die Höhe des Gewinns beeinflussen, sich aber je nach Sachlage zu dessen Gunsten wie zu dessen Lasten auswirken. Eine Festlegung im Gesellschaftsvertrag nach Umfang und Ausmaß wäre weder praktikabel noch - im Interesse flexibler Handhabung - sachgerecht (vgl. auch [X.]/[X.], [X.] 2006, 1599, 1604). Von der [X.] einer (einfachen) [X.] für die Bilanzfeststellung ist der [X.]at auch im Urteil vom 28. Januar 1991 ([X.], [X.], 509) ausgegangen. Allenfalls kann sich im Einzelfall die Frage stellen, ob die konkrete [X.] treuwidrig in das zum Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte der [X.] gehörende Gewinnrecht eingreift ([X.] 132, 263, 273 f.), was hier [X.], wie noch auszuführen ist, nicht der Fall war (dazu unten 3.). [X.]) Ob dagegen eine mit der Feststellung des Jahresabschlusses ein-hergehende Mehrheitsentscheidung über eine in ihm vorweggenommene [X.] (vgl. § 268 Abs. 1 Satz 1 HGB), wie insbesondere die [X.] offener Rücklagen (vgl. dazu MünchKommHGB/Priester 2. Aufl. § 120 Rdn. 81; derselbe [X.], 28, 31; [X.]/[X.] aaO § 120 Rdn. 31 f.), als "bilanzrechtliches Grundlagengeschäft" zu qualifizieren ist (so [X.] 132, 263, 274 f.), das wegen seiner "Kernbereichsrelevanz" einer besonderen Mehrheits-ermächtigung im Gesellschaftsvertrag mit Begrenzung nach Ausmaß und Um-fang bedarf (so [X.]/[X.] aaO § 120 Rdn. 40, 42; a.A. Priester, [X.], 28, 31 unter Hinweis auf §§ 29 Abs. 1, 46 Nr. 1, 47 Abs. 1 GmbHG sowie auf 15 - 10 - die Wertsteigerung des [X.] durch Gewinnthesaurierung), kann hier dahinstehen, weil § 9 GV eine entsprechende Regelung enthält. Nach die-ser Bestimmung ist "im Verhältnis der Gesellschafter zueinander ein zu vertei-lender Gewinn erst vorhanden, wenn – ein Betrag in Höhe von 20 % des Jah-resüberschusses einer freien Rücklage zugeführt worden ist". Damit ist über eine bestimmte Rücklagenquote sogar schon vorab im Gesellschaftsvertrag einstimmig entschieden. Gemäß § 9 Abs. 4 GV können höhere Rücklagen mit einer (satzungsändernden) Mehrheit von 76 %, geringere mit einfacher Mehr-heit beschlossen werden. Insoweit handelt es sich um eine Entscheidung über eine in der Bilanz vorweggenommene Gewinnverwendung (vgl. Priester, [X.], 28, 31; derselbe in MünchKommHGB § 120 Rdn. 81). Da die Entschei-dung über höhere oder geringere Rücklagen als 20 % in Zusammenhang mit der Bilanzfeststellung getroffen werden muss, wäre es - wie das Berufungsge-richt entgegen der Ansicht der Revision zutreffend ausführt - widersinnig, wenn über die Bilanzfeststellung ohnehin einstimmig entschieden werden müsste. Dass in der Bilanz der [X.] mehr als 20 % ihres [X.] einer freien Rücklage zugeführt worden sind und aus diesem Grund eine Stimmenmehrheit von 76 % erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich (dazu unten 3.). c) Angesichts des, wie dargelegt, eindeutigen Auslegungsbefundes, dass die Bilanzfeststellung unter die [X.] gemäß § 6 Abs. 5 GV fällt, kommt es auf die weiteren von dem Berufungsgericht angeführten Gründe zur Stützung seiner - revisionsrechtlich ohnehin nur beschränkt überprüfbaren (vgl. [X.] in [X.]/[X.], HGB § 105 Rdn. 64; [X.]/[X.] aaO § 105 Rdn. 205) - Auslegung des Gesellschaftsvertrages nicht an. 16 aa) Entgegen der Ansicht der Revision folgt ein gegenteiliges [X.] nicht aus § 8 Abs. 1, 4 GV. Danach soll die Handelsbilanz 17 - 11 - grundsätzlich, soweit handelsrechtlich zulässig, der Steuerbilanz entsprechen, und ist eine festgestellte Handelsbilanz rückwirkend anzupassen, wenn die auf ihr beruhende Steuerbilanz im Zuge der Veranlagung oder aufgrund einer Be-triebsprüfung geändert wird. Abweichend hiervon, können die Gesellschafter mit der in § 6 Abs. 6 GV bestimmten Mehrheit von 76 % beschließen, dass die steuerrechtlich bedingten Änderungen erst in dem nachfolgenden [X.] zu berücksichtigen sind. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn für die Bilanzfeststellung ohnehin das [X.] oder ein Mehrheitserfor-dernis von 76 % gelten würde. Zwar handelt es sich nur um eine zeitliche Ver-schiebung der in § 8 Abs. 4 GV bestimmten Anpassung an die Steuerbilanz. Sie führt aber zu einer zeitlichen Verschiebung der Fälligkeit und damit der Verfüg-barkeit sowie der Verzinsung des in den Fällen steuerrechtlich bedingter [X.] regelmäßig höheren Gewinnanteils. Dies sowie die [X.] bestimmten Anpassungsgrundsatz durch besonderen Beschluss erklären die Anwendung des für Änderungen des Gesellschaftsvertrages vorgeschriebenen [X.]s von 76 % - im Unterschied zu der mit einfacher Mehrheit zu beschließenden Bilanzfest-stellung. Jedenfalls ergäbe das hier besonders angeordnete [X.] von 76 % keinen Sinn, wenn für Bilanzentscheidungen der Gesellschafter ohnehin das [X.] (oder ein Mehrheitserfordernis von 76 %) gelten würde, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt. [X.]) Dass aus der von dem Berufungsgericht herangezogenen [X.] (als Auslegungskriterium vgl. [X.] aaO § 105 Rdn. 60) ein gegenteiliges Auslegungsergebnis folge, macht die Revision nicht geltend, sondern meint selbst, die damalige Sichtweise könne ohnehin nicht als entscheidend für die Auslegung des Gesellschaftsvertrages in seiner aktuellen Fassung herangezogen werden. 18 - 12 - [X.]) Im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ist schließlich die Ansicht des Berufungsgerichts, die Zulässigkeit der vorliegenden Abweichung von dem [X.] (§ 119 Abs. 1 HGB) rechtfertige sich auch [X.], dass die [X.] eine von dem gesetzlichen Leitbild der §§ 105 ff., 161 ff. HGB abweichende, körperschaftliche Struktur aufweise, weil an ihr keine persönlich mitarbeitenden natürlichen Personen, sondern nur [X.] Personen beteiligt seien. 19 2. Ohne Erfolg rügt die Revision, dass die angegriffenen Beschlüsse vom 1. September 2003 nicht einmal mit einfacher Mehrheit gefasst worden seien, weil der Klägerin aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 5. September 1962 ein dreifaches Stimmrecht zustehe. 20 a) Dieser Gesellschafterbeschluss stand in Zusammenhang mit dem Verkauf von 25 % der Kommanditanteile des Unternehmensgründers [X.] an die Rechtsvorgänger der Klägerin im [X.]. Er verpflichtete sich damals, die ihm verbleibende Gesellschaftsbeteiligung bis zum 28. Februar 1966 nach und nach auf 50 % zurückzuführen, was in der Folgezeit auch geschah. Am 5. September 1962 wurde ein neuer Gesellschaftsvertrag geschlossen, der in § 6 Abs. 5 für [X.] im Grundsatz ein einfaches [X.] vorsah. Am selben Tag beschloss die Gesellschafterversammlung "in Abänderung des heute beschlossenen Gesellschaftsvertrages", dass bis zur Zurückführung der Kommanditanteile des [X.] auf 50 %, längstens jedoch bis zum 28. Februar 1966 Beschlüsse gemäß § 8 Abs. 3 GV, darunter Bilanzfest-stellungsbeschlüsse, einer Mehrheit von 76 % bedürfen. Für den Fall einer Ver-säumung der Verkaufsfrist sollte den Rechtsvorgängern der Klägerin bis zur Zurückführung der Beteiligung des [X.] auf 50 % ein dreifaches Stimmrecht zustehen. 21 - 13 - b) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, diese Regelung sei inzwischen längst überholt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Gesellschafterbeschluss vom 5. September 1962 hatte lediglich eine "[X.] des heute beschlossenen Gesellschaftsvertrages" zum Gegenstand. Bereits der nachfolgende Gesellschaftsvertrag vom 20. Juni 1974, der "unter Einarbeitung der von der Gesellschafterversammlung bis zum 20. Juni 1974 beschlossenen Abänderungen und Ergänzungen" abgeschlossen wurde, ent-hält keinerlei Hinweis auf das [X.]. Dieses wurde nach der fristgerechten Rückführung der O.-Anteile durch Veräußerung an die [X.] zu 2 und 3 von den Rechtsvorgängern der Klägerin auch nie in Anspruch ge-nommen. 22 aa) Unstreitig haben zwar inzwischen Mitglieder der [X.] die Mehrheit der Anteile an den [X.] zu 2 und 3 erworben, was die Klägerin erst aufgrund der Berufungsbegründung der [X.] erfahren haben will. Sie hat in der Vorinstanz unter Berufung auf den an den [X.] beteiligten Rechtsanwalt [X.] als Zeugen behauptet, das damals ver-einbarte [X.] sei bewusst außerhalb der jeweiligen Fassung des Gesellschaftsvertrages in einer Sondervereinbarung geregelt worden; es habe zwecks Wahrung der Stimmenparität zwischen der Klägerin und der Fami-lie O. dauerhaft gelten und immer dann eingreifen sollen, wenn die [X.] einschließlich ihr nahe stehender Personen eine Beteiligung von mehr als 50 % an der [X.] halten sollte. Zu keinem Zeitpunkt hätten die Gesell-schafter den Willen gehabt oder zum Ausdruck gebracht, das [X.] aufheben zu wollen. 23 [X.]) Zu Recht hält das Berufungsgericht diesen Vortrag bzw. die [X.] zwischen den Rechtsvorgängern der Klägerin und [X.] aus dem [X.] für rechtsunerheblich, weil später (1974 und 1978) jeweils neue 24 - 14 - Gesellschaftsverträge - ohne Erwähnung des [X.]s - abge-schlossen wurden, an denen keine der ursprünglichen Vertragsparteien, son-dern andere (juristische) Personen wie insbesondere die [X.] zu 2 und 3 (als Erwerber von 25 % der O.-Anteile) beteiligt waren. Dadurch wurde das Ge-sellschaftsverhältnis jeweils auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt, die kein [X.] vorsah. Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, dass die neuen Vertragspar-teien bei Vertragsschluss nicht den Willen zum Ausdruck gebracht haben, das [X.] aufheben zu wollen. [X.] wäre vielmehr nur eine ausdrückliche Vereinbarung der neuen Vertragsparteien des Inhalts, dass das [X.] entgegen dem anders lautenden Inhalt der neuen [X.] aufrechterhalten bleiben solle. Das aber behauptet die Klägerin selbst so nicht. Die mit anderen Vertragspartnern jeweils neu abgeschlossenen [X.] gelten daher so, wie sie abgeschlossen worden sind. 3. Zu Unrecht meint die Revision, die Feststellung des Jahresabschlus-ses sei nichtig, weil dieser auf unzulässig überhöhten Thesaurierungen in [X.] und Beteiligungsgesellschaften der [X.] beruhe und bei [X.] Einbeziehung des konzernweiten Jahresüberschusses weit mehr als 20 % thesauriert worden seien, was gemäß § 9 Abs. 4 GV einer Zustimmung mit qua-lifizierter Mehrheit von 76 % der Stimmen bedurft hätte. 25 a) Die Klägerin verkennt schon im Ansatz die Funktion des [X.]es und seiner Feststellung. Der Jahresabschluss (§§ 242 f. HGB) ist nur ein Rechenwerk, in das u.a. die Forderungen und Verbindlichkeiten des Rech-nungslegungspflichtigen eingehen (vgl. [X.].Urt. v. 17. Dezember 2001 - [X.], [X.], 802). Gewinnausschüttungsansprüche der [X.] gegen ihre Tochtergesellschaften können in die Bilanz der [X.] nur Eingang finden, wenn sie aktivierbar bestehen. Das setzt nach dem 26 - 15 - - gemäß § 8 Abs. 1 GV maßgeblichen - Steuerrecht grundsätzlich voraus, dass ein entsprechender Gewinnausschüttungsbeschluss bei der Tochtergesellschaft gefasst worden ist (vgl. [X.], Beschl. v. 7. August 2000 - [X.], [X.], 1682; dazu List, [X.], 941). Das ist aber gerade nicht der Fall, wenn am Bilanzstichtag der [X.] bereits eine Thesaurierung bei der [X.] beschlossen worden ist. Insoweit gilt auch nach handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätzen (vgl. dazu [X.] 137, 378, 381 f.) nichts anderes. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts endet das Geschäftsjahr der [X.] jeweils zwei Monate vor demjenigen der [X.], so dass an deren Bilanzstichtag in der Regel bereits festgestellte Jahresabschlüsse und Gewinnverwendungsbe-schlüsse der Tochter- und Beteiligungsgesellschaften vorliegen. Soweit es im Einzelfall daran fehlt, kann nach steuerrechtlichen Grundsätzen ein Gewinnan-spruch der [X.] ohnehin nicht oder allenfalls dann aktiviert werden, wenn eine bestimmte Ausschüttungsabsicht feststeht (vgl. [X.] aaO; vgl. auch [X.]at, [X.] 137, 378, 382). Dazu ist im Einzelnen nichts vorgetragen. In kei-nem Fall ist im Rahmen der Bilanzfeststellung der [X.] über die Gewinnverwendung der abhängigen Gesellschaften zu entscheiden. [X.] einer abhängigen Gesellschaft werden vielmehr im Grund-satz von der Geschäftsführung ihrer Gesellschafterin als deren Vertreter, im Fall einer [X.] durch die Komplementärin, gefasst, wie es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall auch über viele Jahre hinweg [X.] wurde. Ob in einem Personengesellschaftskonzern die willkürliche Bildung von Reserven bei [X.] entsprechend §§ 116 Abs. 2, 164 Satz 1 Halbs. 2 HGB auch der Zustimmung der Gesellschafterversamm-lung der [X.] bedarf (so MünchKommHGB/Mülbert 2. Aufl. [X.]. [X.] Rdn. 97 m.w.Nachw.), kann hier dahinstehen. - 16 - Da nämlich, wie bereits dargelegt, ein Gewinnanspruch der [X.], hier also der [X.], in deren Bilanz ohne entsprechenden Gewinnausschüttungsbeschluss der [X.] nicht aktiviert werden kann, ist die vorliegende (mehrheitlich festgestellte) Bilanz insoweit richtig. Sie wäre - im Gegenteil - unrichtig, wenn sie einen Gewinn auswiese, der bei den [X.] thesauriert wird. Es bestand daher bei der [X.] kein Entscheidungsspielraum, den sie treu-pflichtwidrig ausgeübt haben könnte. Selbst wenn man davon ausginge, dass die von der Komplementärin der [X.] gefassten Gewinnverwen-dungsbeschlüsse der [X.] mangels Zustimmung der Gesell-schafter unwirksam sind, würde es immer noch an den erforderlichen Ausschüt-tungsbeschlüssen als Voraussetzung für eine Aktivierung in der Bilanz der [X.] fehlen. Gegen die mehrheitliche Feststellung des sonach richtigen Jahresabschlusses kann die Klägerin nichts einwenden. Ihre Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Bilanzfeststellung ist kein geeigneter Weg, ihre Ausschüttungsinteressen hinsichtlich des bei den Tochtergesellschaften [X.] Gewinns durchzusetzen, wie das Berufungsgericht zutreffend aus-führt (vgl. auch [X.].Urt. v. 17. Dezember 2001 aaO). 27 b) Auf § 9 Abs. 4 GV kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. [X.] Bestimmung verlangt nach ihrer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung durch das Berufungsgericht eine qualifizierte Mehrheit von 76 % der Stimmen nur für eine Rücklagenbildung von mehr als 20 % des [X.] der [X.] in deren Bilanz. Der von der Klägerin [X.] Ansatz eines "konzernweiten" Jahresüberschusses unter Einschluss des bei den Tochtergesellschaften thesaurierten Gewinns ist im Jahresabschluss der [X.] nicht darstellbar. Es handelt sich eben nicht um den Ge-winn aus verschiedenen "[X.]" ein und derselben Gesellschaft, womit die Klägerin die jetzige Konzernsituation der [X.] zu [X.] - 17 - recht vergleicht. [X.] ist die aktuelle Situation maßgeblich. [X.] ist, dass nach dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrag aus dem [X.] die Feststellung des Jahresabschlusses (und damit auch eine in ihm vorwegge-nommene Gewinnverwendung) abhängiger Unternehmen in den Katalog au-ßergewöhnlicher Geschäfte aufgenommen war, welche einer Zustimmung der Gesellschafter der [X.] mit einer Mehrheit von 63 % der Stim-men bedurften. Diese Regelung findet sich nach den Feststellungen des [X.] in den Gesellschaftsverträgen seit 1978 nicht mehr. Im Übrigen wäre auch danach zwischen Bilanzfeststellungs- und [X.] auf [X.] der Unter- und der [X.] zu unterscheiden mit der Folge, dass letztere einen Gewinnausschüttungsanspruch in ihrer Bilanz nur ausweisen könnte, wenn eine entsprechende Gewinnausschüttung für die Untergesellschaft beschlossen worden ist. Selbst wenn die Regelung im Grundsatz - mit welchem Mehrheitserfordernis auch immer - fortgelten würde, wie die Klägerin meint, würde daraus nicht die Unrichtigkeit der mit der Klage angegriffenen Beschlüsse aus dem [X.] folgen, weil es hinsichtlich der bei den [X.] thesaurierten Beträge an einem Ausschüttungsbe-schluss fehlt und eine Ausschüttung in bestimmter Höhe schon angesichts der Uneinigkeit der Prozessparteien in dieser Frage nicht "so gut wie sicher" ist, so dass ausnahmsweise bereits jetzt ein Gewinnanspruch in der Bilanz der [X.] aktiviert werden könnte (vgl. [X.] aaO). c) Die Klägerin ist deshalb nicht schutzlos, wie das Berufungsgericht [X.] ausführt; sie kann ihre und die Befugnisse ihrer Mitgesellschafter hin-sichtlich der Gewinnverwendung bei den [X.] durch Feststel-lungsklage klären lassen (vgl. dazu [X.] 132, 263), die sie im Übrigen bereits erhoben hat. Sie kann möglicherweise auch gegen die Beklagte zu 4 (Komple-mentärin) wegen der angeblich ihre Interessen treupflichtwidrig missachtenden Gewinnverwendungsentscheidungen vorgehen, welche die Beklagte zu 4 für 29 - 18 - die [X.] getroffen oder zugelassen hat. Darüber ist hier nicht zu entscheiden. 30 4. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Jahresabschluss auch nicht wegen des dortigen Ansatzes einiger von der Klägerin gerügter Aufwandsposi-tionen fehlerhaft. 31 a) Dass die genannten Aufwendungen angefallen sind, bestreitet die Klägerin nicht. Sie meint vielmehr, die Aufwendungen seien sachlich ungerecht-fertigt; die [X.] habe damit u.a. der [X.] obliegende [X.] übernommen. Auch insoweit verkennt die Revision die Funktion des Jahresabschlusses, hier der GuV. Sind die Aufwendungen angefallen, so sind sie in die GuV einzustellen. Etwaige Erstattungsansprüche gegen [X.] der [X.] oder sonstige Dritte wegen angeblich unberechtigter Zuwen-dungen, die - auch in diesem Verhältnis - ersichtlich streitig sind, können erst nach ihrer Titulierung in der Bilanz der [X.] aktiviert werden (vgl. [X.], Urt. v. 26. April 1989 - [X.], [X.] 1989, 1949 = BB 1989, 1729; vgl. auch [X.].Urt. v. 17. Dezember 2001 aaO). b) Was die angeblich unberechtigten Aufwendungen für das Sekretariat des Unternehmensgründers Prof. [X.] angeht, so hält das Berufungsgericht den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin im Übrigen zu Recht für präkludiert (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Der Vortrag war entgegen der Ansicht der Revision nicht als "unstreitig" zu berücksichtigen (dazu [X.] 161, 138); vielmehr haben sich die [X.] hierauf wegen Verspätung gar nicht eingelassen, wie die Revisionserwiderung zu Recht ausführt. 32 5. Im Ergebnis zu Recht versagt das Berufungsgericht der Klägerin schließlich den Einwand, dass der festgestellte Jahresabschluss wegen des dortigen Ansatzes steuerlich nicht anerkannter Rückstellungen für "[X.] - 19 - tungskosten betriebliche Altersversorgung" in Höhe von ca. 3 Mio. DM sowie für den Pensionssicherungsverein in Höhe von ca. 10 Mio. DM in Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Steuerbilanz unrichtig sei. Zwar mag es sein, dass der von dem Berufungsgericht herangezogene Gesichtspunkt der Bilanzkontinuität (vgl. dazu [X.]/[X.]/[X.], HGB 32. Aufl. § 252 Rdn. 19) einer Auflösung der bereits in den Jahresabschlüssen seit 29. Februar 2000 enthaltenen [X.] nicht entgegensteht. Gemäß § 249 Abs. 3 Satz 2 HGB ist die Auflösung jedenfalls nicht ohne weiteres möglich (vgl. auch [X.] 139, 167, 175). Die Klägerin hat dem [X.] in den vorangegangenen Jahresabschlüssen, wenn auch widerwillig, zugestimmt. Eine Anpassung an die Steuerbilanz ist gemäß § 9 GV nicht zwingend, sondern nur vorgeschrieben, soweit [X.] nicht dagegenstehen. Dass die Rückstellungen han-delsrechtlich unzulässig und betriebswirtschaftlich bzw. unternehmerisch [X.] seien, macht die Revision nicht geltend, was bei dem Gegenstand der Rückstellungen auch fern liegt. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Rückstellungsbetrag nicht isoliert, sondern muss hinsichtlich seiner "Wesent-lichkeit" als allgemeinem Kriterium für eine etwaige Nichtigkeit der Bilanz (vgl. zum Aktienrecht [X.], [X.]. § 256 Rdn. 25) im Verhältnis zu der Bi-lanzsumme der [X.] in [X.] gesehen werden. Eine treupflichtwidrige Zustimmung zu dieser Rückstellung durch mehrheitliche Fest-stellung des Jahresabschlusses kann den [X.] bei einer Gesamtbetrach-tung der genannten Umstände jedenfalls nicht vorgeworfen werden. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die tatrichterliche Würdigung, dass die Klägerin sich ihrerseits selbstwidersprüchlich und treupflichtwidrig ver-halte, soweit sie wegen des angeblichen Bilanzmangels die Zustimmung zu dem Jahresabschluss verweigere. 6. Soweit das Berufungsgericht die Feststellungsklage gegen den [X.] abgewiesen hat, erhebt die Revision keine geson-34 - 20 - derten Einwände. Wie das Berufungsgericht ausführt, hat die Klägerin die Nich-tigkeit dieses Beschlusses nur als Folge der behaupteten Nichtigkeit der Bilanz-feststellung geltend gemacht. Beide Beschlüsse unterlagen den gleichen Mehr-heitserfordernissen. Einer Mehrheit von 76 % der Stimmen gemäß § 9 GV be-durfte es nicht, weil freie Rücklagen in Höhe von mehr als 20 % des [X.] in der Bilanz der [X.] nicht gebildet wurden, wie an anderer Stelle (unter 3.) im Einzelnen dargelegt. Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung wurde der in der Bilanz ausgewiesene Gewinn entsprechend den Vorgaben der Satzung verteilt, ohne dass darüber eine ei-gentliche Entscheidung getroffen werden musste. [X.] Kurzwelly [X.] [X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.08.2004 - 411 O 153/03 - [X.], Entscheidung vom 09.08.2005 - 11 U 203/04 -

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II ZR 245/05

15.01.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2007, Az. II ZR 245/05 (REWIS RS 2007, 5782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5782

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