Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2007, Az. II ZA 12/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 428

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[X.] vom 6. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 6. Dezember 2007 durch [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe: Das Gesuch des [X.] bleibt schon deshalb erfolglos, weil die beson-deren Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Zwar be-steht Masseunzulänglichkeit (§ 116 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO). Jedoch ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz ZPO). 1 Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzumu-ten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird ([X.], [X.]. v. 27. September 1990 - [X.], [X.], 1490; [X.], [X.]. v. 28. April 2003 - 2 [X.], [X.], 1947, 1948). Dabei bestimmt sich die Zumutbarkeit anhand einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstän-de des Einzelfalles ([X.].[X.]. v. 6. März 2006 - [X.], [X.], 682). 2 - 3 - Die genannten Voraussetzungen sind jedenfalls bei zwei - am Insolvenz-verfahren mit nicht unerheblichen Forderungsanmeldungen beteiligten - Gläubi-gern erfüllt. Die beteiligte Wohnungseigentümergemeinschaft und die W.

AG haben bei einem Erfolg der Klage aus der [X.] einen Betrag zu erwarten, der deutlich höher ist als die - von ihnen als Vorschuss aufzubringenden - Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3 Diese Gläubiger haben - festgestellte - Forderungen in Höhe von 529.689,75 • und 752.351,09 • angemeldet. Diese könnten im Falle eines Ob-siegens des [X.] gegen den Beklagten mit dem - für das [X.] maßgeblichen - Zahlungsanspruch in Höhe von 766.937,82 • mit einer Quote von ca. 15,6 %, d.h. in Höhe von ca. 82.631,60 • und 117.366,77 • befriedigt werden. Denn es fehlen nach dem Vortrag des [X.] hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen den Beklagten erwirkter Titel - ganz oder teilweise - nicht realisiert werden könnte. Selbst bei einem vorsorglichen [X.] von 50 % wegen möglicher Prozess- und [X.] entfielen auf diese beiden Gläubiger bei einer dann maßgeblichen Quote von ca. 4 % 4 - 4 - Beträge in Höhe von mehr als 21.000,00 • bzw. 30.000,00 •. Zur weiteren Ver-folgung des [X.] für das Berufungsverfahren sind - für das Beschwerdeverfahren - demgegenüber nur Prozesskosten in Höhe von 1.025,82 • aufzubringen. Goette [X.]

Strohn

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.11.2005 - 20 O 39/02 - [X.], Entscheidung vom 24.08.2007 - 8 U 8/06 -

Meta

II ZA 12/07

06.12.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2007, Az. II ZA 12/07 (REWIS RS 2007, 428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 428

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8 U 8/06

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