Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2007, Az. II ZR 188/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1083

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[X.]/07 vom 5. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 5. November 2007 durch [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bleibt ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorlie-gen. Dem Gläubiger Finanzamt [X.]

ist ein Vorschuss auf die Pro-zesskosten zuzumuten. 1 Dem Steuerfiskus ist, wie jedem anderen wirtschaftlich Beteiligten (st. Rspr., s. nur [X.], 188, 189 ff.), die [X.] zuzumuten, weil er die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen kann. Einzige Voraussetzung für die auch für ihn maßgebliche Zumutbarkeit der Vorschussleistung für den Rechtsstreit ist, dass der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Ei-geninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deut-lich größer sein wird ([X.], [X.]. v. 27. September 1990 - [X.], [X.], 1490; [X.].[X.]. v. 6. März 2006 - [X.], [X.], 682, 683; [X.], [X.]. v. 28. April 2003 - 2 [X.], [X.], 1947, 1948). 2 - 3 - Diese Voraussetzung liegt bei dem Finanzamt [X.]

als Gläu-biger entgegen der Ansicht der Klägerin vor. Es hat bei einem Erfolg der Klage aus der Konkursmasse einen Betrag zu erwarten, der deutlich höher ist als die - von ihm als Vorschuss aufzubringenden - Gerichtskosten. 3 4 Das Finanzamt hat eine Forderung in Höhe von 380.512,07 • angemel-det. Diese könnte im Falle eines Obsiegens der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von ca. 44 % der Forderung, d.h. in Höhe von ca. 167.000,00 • befrie-digt werden, während ohne die Prozessführung eine Befriedigungsaussicht nicht besteht. Denn es fehlen nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hinrei-chende Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen den Beklagten erwirkter Titel - ganz oder teilweise - nicht realisiert werden könnte. Zur - weiteren - gerichtli- - 4 - chen Durchsetzung des [X.] sind - für das Verfahren der dritten Instanz - demgegenüber nur Prozesskosten in Höhe von ca. 18.000,00 • auf-zubringen. Goette [X.]

Strohn

[X.]: [X.], Entscheidung vom 18.11.2005 - 414 O 143/03 - O[X.], Entscheidung vom 25.07.2007 - 11 U 8/06 -

Meta

II ZR 188/07

05.11.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2007, Az. II ZR 188/07 (REWIS RS 2007, 1083)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1083

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