Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2018, Az. VII ZR 182/15

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11942

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:210318BVIIZR182.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 182/15
vom
21. März
2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 21. März
2018 durch die Richter [X.], [X.] und Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterinnen [X.] und Dr.
Brenneisen
beschlossen:
Die Anhörungsrüge
des Beklagten gegen den
Beschluss des Senats vom 21.
Februar
2018
wird
auf seine Kosten
zurückgewiesen.

Gründe:
Die Anhörungsrüge
(§ 321a ZPO) des Beklagten vom 13. März 2018 ist nicht begründet.
Nach der vom [X.] gebilligten Rechtsprechung des [X.] können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den [X.] gerügt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
März
2017 -
VII ZR 262/15 Rn. 2, Beschluss vom 24. August 2016 -
VII ZR 248/15 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2016 -
VII ZR 47/15 Rn. 2; Beschluss vom 8.
Oktober 2015 -
VII ZR 238/14 Rn. 2;
[X.], NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des Senats gegen Art.
103 Abs.
1
GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbingen des
Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 30. November 2015
zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend 1
2
-
3
-

erachtet. Von einer weiteren
Begründung wird entsprechend §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2
ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. [X.], NJW 2011, 1497 Rn. 24).

Kartzke
[X.]
Jurgeleit

[X.]
Brenneisen

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.09.2014 -
18 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.06.2015 -
19 [X.] -

Meta

VII ZR 182/15

21.03.2018

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2018, Az. VII ZR 182/15 (REWIS RS 2018, 11942)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11942

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VII ZR 248/15

VII ZR 47/15

VII ZR 238/14

19 U 163/14

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