Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2003, Az. AnwZ (B) 75/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 1449

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[X.] ([X.]) 75/02vom29. September 2003in dem Verfahren - Antragsteller und [X.]eschwerdeführer -g e g e n- Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin -wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey undDr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 29. September 2003 beschlos-sen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den[X.]eschluß des I. Senats des [X.] 9. September 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] Euro festgesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt bei dem [X.], seit 1985 auch bei dem Amtsgericht [X.]zugelassen. Mit Verfügung vom 21. März 2002 hat die [X.] die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] und- 3 -fehlender Unterhaltung einer [X.]erufshaftpflichtversicherung gemäß § 14 Abs. 2Nr. 7 und Nr. 9 [X.]RAO widerrufen und die sofortige Vollziehung der [X.]. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige, bisher nicht [X.] [X.]eschwerde des Antragstellers.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt inder Sache jedoch ohne Erfolg.1. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur [X.] wegen [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO, derschon durch die gesetzliche Vermutung aufgrund von drei Eintragungen [X.] in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915ZPO) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung hinreichend belegtwar, sind in dem angefochtenen [X.]eschluß und in der zugrundeliegenden Wi-derrufsverfügung zutreffend dargetan.Daß der [X.] nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersichtlich.Am 5. April 2002 ist er seines Amtes als Notar vorläufig enthoben worden. Am23. April 2002 hat er die eidesstattliche Versicherung abgegeben (11 [X.]/02). Der Antragsteller sieht sich seit dem Jahre 2000 einer Vielzahl [X.] wegen schuldhafter Verletzungen seiner Notar-pflichten ausgesetzt, die zum Teil auch bereits ausgeurteilt sind. Seine [X.]erufs-haftpflichtversicherung hat die Deckung der gegen ihn gerichteten [X.] verweigert. Der Klage der Versicherung auf Feststellung, nicht zur- 4 -Deckung verpflichtet zu sein, hat das [X.] stattgegeben. [X.] der Rechtsanwalt und die Notarkammer als Streithelferin [X.]erufung ein-gelegt. Daß insoweit ein ihm günstigeres Urteil ergangen ist, hat der [X.] nicht vorgetragen.Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch denVermögensverfall ausnahmsweise nicht gefährdet waren oder sind, sind nichtgegeben.2. Der [X.] des § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO lag zum [X.] ebenfalls vor und ist auch nicht nachträglich wegge-fallen.Die Versicherung des Antragstellers hatte den [X.]erufshaftpflichtversiche-rungsvertrag wegen der erheblichen Zahl der gemeldeten Schäden mit einemhohen Gesamtschadensaufwand zum 1. Januar 2002 gekündigt. Trotz [X.]emü-hungen des Antragstellers gelang es ihm - auch mit Hilfe der Notarkammer -nicht, eine andere Versicherung zu finden, die zum Abschluß eines [X.] mit ihm bereit war.[X.] [X.] [X.] Frelle-sen Schott Frey [X.]

Meta

AnwZ (B) 75/02

29.09.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2003, Az. AnwZ (B) 75/02 (REWIS RS 2003, 1449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1449

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