Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. III ZR 295/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1020

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 22. Oktober 2009 S t r a u s s Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 50 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 A, [X.], [X.]) Eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b [X.] ist in Anlehnung an die von der Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der ([X.] bürger-lichen Rechts entwickelten Grundsätze ([X.] 146, 341) im Zivilprozess rechts- und parteifähig. b) Zur Passivlegitimation einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b [X.] im Amtshaf-tungsprozess c) Die Amtspflicht zur sorgfältigen Ermittlung und Feststellung des im Rahmen von § 19 [X.] entscheidungserheblichen Sachverhalts obliegt der [X.] bzw. der Arbeitsgemeinschaft nach § 44b [X.] nicht im [X.] der gesetzlichen Krankenkassen. [X.], [X.]. vom 22. Oktober 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 29. Oktober 2008 wird [X.]. Die Klägerin hat die Kosten des [X.] zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, verlangt von der [X.], einer nach § 44b [X.] gegründeten Arbeitsgemeinschaft zwischen der [X.] und der Stadt [X.], Ersatz von [X.], die sie im Jahre 2005 für ihr Mitglied [X.] hat. Frau [X.]war wegen eines chronischen [X.] Dialysepatien-tin und zu 100 % schwerbehindert. Sie lebte in einer nicht ehelichen Lebens-gemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft nach dem [X.]). Auf Antrag ihres [X.] bewilligte die Beklagte mit Bescheiden vom 9. Dezember 2004 sowie 15. Juni 2005 diesem und Frau [X.] für die [X.] vom 1. Januar bis 1 - 3 - 31. Mai 2005 sowie vom 1. Juni bis 30. November 2005 [X.]eils Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ([X.]). § 19 [X.] sieht entsprechende Zahlungen für erwerbsfähige Hilfebe-dürftige vor. [X.] ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare [X.] außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemei-nen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 [X.]). Der Leistungsbezug führt nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a [X.] ("[X.] sind Personen in der [X.], für die sie [X.] nach dem [X.] beziehen. –") grundsätzlich zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, wobei Änderungen (".. dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufge-hoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist.") be-züglich der Mitgliedschaft keine Rückwirkung entfalten. Für nicht erwerbsfähige Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist statt [X.] die Leistung von Sozialgeld nach § 28 [X.] oder - bei dauernder Erwerbsminderung - eine Grundsicherung nach § 41 [X.] vorgesehen. Bezieher von Sozialgeld sind nicht gesetzlich krankenversi-chert, allerdings nach § 48 [X.] krankenhilfeberechtigt, wobei die [X.] die Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 1 [X.] gegen [X.] durch den Sozialhilfeträger übernehmen kann. 2 Frau [X.] war aufgrund ihres Antrages vom 22. Dezember 2004 seit dem 1. Januar 2005 bei der Klägerin gesetzlich krankenversichert. Die Klägerin hatte für Frau [X.]bereits zuvor im Jahr 2004 die Krankenversicherung über-nommen, allerdings gegen Kostenerstattung durch die Stadt [X.] (§ 264 [X.]). 3 - 4 - Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 holte die Beklagte eine amtsärztli-che Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit von Frau [X.] ein. Unter dem 4. April 2005 teilte die Amtsärztin mit, dass voraussichtlich die Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit gemäß den gesetzlichen Richtlinien der Rentenversiche-rungsträger gegeben seien. Nachdem in der Folgezeit die Frage zeitweiliger oder dauerhafter Erwerbsunfähigkeit abgeklärt worden war, erklärte die [X.] gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2005, Frau [X.]sei wegen voller Erwerbsminderung auf [X.] rückwirkend ab Antragstellung Sozial-geld zu gewähren; ein Anspruch auf eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. Januar 2005 bestehe nicht. Die Klägerin wandte sich daraufhin an die Stadt [X.]
, die eine Übernahme der der Klägerin in der [X.] bis 31. Juli 2005 für Frau S.

entstandenen Aufwendungen unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 2a [X.] ablehnte. 4 Die Klägerin hat die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 19.675,13 • in Anspruch genommen. Frau S.

sei von Anfang an erwerbsun-fähig gewesen, so dass die Beklagte kein [X.], sondern nur So-zialgeld hätte zahlen dürfen. Dies habe sie pflichtwidrig verkannt und insoweit durch ihre Entscheidung zu Unrecht die gesetzliche Pflichtversicherung für Frau [X.] begründet. Bei korrekter Verfahrensweise hätte ihr (Klägerin) auch für diese [X.] ein Anspruch auf Kostenersatz gegen die Stadt [X.] nach § 264 [X.] zugestanden. 5 Das [X.] hat der Klage stattgegeben, da die Beklagte ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen und raschen Sachaufklärung verletzt habe. Die hierge-gen gerichtete Berufung der [X.] hat Erfolg gehabt. Gegen die Abweisung ihrer Klage wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision. 6 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. 7 [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein [X.] aus § 839 BGB [X.]. Art. 34 [X.] zu. Die Klägerin könne sich nicht dar-auf berufen, dass die Beklagte die [X.]keit von Frau [X.] unzurei-chend geprüft habe, da sie nicht in den persönlichen Schutzbereich der verletz-ten Amtspflicht falle und deshalb keine Dritte im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB sei. Zwar könnten Amtspflichten auch einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes gegenüber bestehen. Letztere sei aber nur dann geschützte Dritte, wenn sie dem Amtsträger in einer Weise gegenüberstehe, wie es für das [X.] zwischen dem Staat auf der einen und einem Staatsbürger auf der ande-ren Seite charakteristisch sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Die Prüfung der [X.]keit nach dem [X.] diene dem öffentlichen [X.] an einer funktionierenden Sozialverwaltung und entfalte keine materiell-rechtliche Schutzwirkung für die einzelnen Sozialversicherungsträger. Die ge-setzlichen Krankenkassen und die sog. Arbeitsgemeinschaften erfüllten eine gemeinsame Aufgabe, nämlich Hilfebedürftigen im Krankheitsfall Unterstützung zu gewähren, bei der sie [X.] und nicht zur Wahrung widerstreitender Interessen zusammenwirkten. 8 - 6 - I[X.] Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 9 1. Die Beklagte ist parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO. Dies folgt zwar nicht schon daraus, dass in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung aner-kannt ist, dass eine auf der Grundlage des § 44b [X.] errichtete [X.] nach § 70 S[X.] besitzt. Denn an [X.] kann nach § 70 Nr. 2 S[X.] auch eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung beteiligt sein; § 70 S[X.] ist insoweit also weiter gefasst als § 50 ZPO (vgl. [X.], 217, 227 f, Rn. 30). Jedoch ist die Rechts- und Parteifähigkeit der [X.] im Zivilprozess in Anlehnung an die von der Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der ([X.] bür-gerlichen Rechts entwickelten Grundsätze ([X.] 146, 341, 343 ff; 154, 88, 94; 172, 169, 172 Rn. 9) zu bejahen (im Ergebnis ebenso [X.], [X.] 2007, 617, 619; offen gelassen in [X.], [X.] 2009, 261 f; [X.] auch die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drucks. 15/4709 [X.], wonach § 44b [X.] voraussetzt, dass die Arbeitsgemeinschaft als solche rechtserheblich handeln, klagen und verklagt werden kann, somit rechts- und prozessfähig zu sein hat, ohne dass es darauf ankäme, sie als juris-tische Person des öffentlichen Rechts zu qualifizieren). Die nach Maßgabe von § 44b [X.] durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der [X.] [X.]

und der Stadt [X.] errichtete Beklagte ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben [X.] und Widerspruchsbescheide gemäß § 44b [X.] zu erlassen (§ 3 Abs. 5 des Vertrags). Ihre Organe sind der Lenkungsausschuss (Trägerver-sammlung) und die Geschäftsführung (§ 4 Abs. 1 des Vertrags). Diese besteht 10 - 7 - aus dem Geschäftsführer, der die [X.] gerichtlich und außergerichtlich vertritt, sowie dem stellvertretenden Geschäftsführer (§ 7 des Vertrags). Damit ist die Beklagte rechtlich und organisatorisch verselbständigt sowie eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Ihre Struktur ist der einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zumindest ebenbürtig, wobei es in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung der Frage bedarf, ob es sich bei der [X.] um eine Gesellschaft des öffentlichen Rechts (vgl. hierzu etwa das Merkblatt des [X.] nach § 44b [X.], Stand: 24. August 2004, [X.] unter Ziffer 2 "Rechtliche Gestaltungs-möglichkeiten"; [X.], Die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b [X.], [X.], 1195, 1198 f) oder um eine öffentlich-rechtliche [X.] bzw. Einrichtung sui generis handelt (vgl. zur [X.] "Jobcenter in der [X.]": [X.], NVwZ 2005, 976; siehe allgemein nur [X.], Arbeitsgemeinschaften (§ 44b [X.]), [X.] 2005, 130, 145 ff; [X.] in [X.], Lehr- und Praxiskommentar, [X.], 2. Aufl., § 44b, Rn. 20 ff, [X.]. m.w.N.). Die Rechts- und Parteifähigkeit der [X.] wird nicht dadurch in [X.] gestellt, dass das [X.] durch [X.]eil vom 20. Dezember 2007 erkannt hat, dass Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b [X.] dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung durch die Gemeinden und Gemeindeverbände widersprechen und diese Vorschrift deshalb Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 83 [X.] verletzt ([X.] 119, 331, 361 ff). Denn ungeachtet der Unvereinbarkeit von § 44b [X.] mit dem Grundgesetz bleibt diese Bestimmung nach dem Ausspruch des [X.]s bis zum 31. Dezember 2010 weiter anwendbar. 11 - 8 - 2. Allerdings bestehen erhebliche Bedenken gegen die von den [X.] ohne nähere Begründung bejahte Passivlegitimation der [X.]. 12 a) Nach § 44b [X.] haben die Träger der Leistung erhebliche Gestal-tungsspielräume, in welcher Form sie die Arbeitsgemeinschaften errichten und organisatorisch ausgestalten wollen; insbesondere haben sie nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung die Wahl, ob sie die Arbeitsgemeinschaften durch privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vertrag errichten. 13 Im ersten Falle scheidet eine (als Beliehene anzusehende) Arbeitsge-meinschaft als Haftungsobjekt von vorneherein aus, da nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] Körperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 [X.] nur eine solche des öffentlichen Rechts sein kann ([X.] 49, 108, 116; [X.]surteile vom 5. Juli 1990 - [X.] - NVwZ 1990, 1103 und vom 27. Januar 1994 - [X.] - NVwZ 1994, 823; [X.]. m.w.N.). 14 Im zweiten - hier vorliegenden - Fall kann nach der Rechtsprechung des [X.]s haftpflichtige Körperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 [X.] grundsätzlich jede Körperschaft und jede selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts sein; beamtenrechtliche Dienstherreneigenschaft muss sie nicht besitzen ([X.]eil vom 31. Januar 1991 - [X.]/89 - NVwZ 1992, 298 f). Demzufolge kommt eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 44b [X.] ohne weiteres als haftpflichtige Körperschaft in Betracht, wenn die zwischen dem kommunalen Träger und der [X.] getroffene Vereinbarung die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts zum Inhalt hat, wie es §§ 2a, 2b Abs. 1 Satz 1 Nds. AG [X.] eigentlich vorsieht. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Vielmehr heißt es in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags nur allgemein, dass durch diesen [X.] eine Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b [X.] zur 15 - 9 - Wahrnehmung der den Vertragspartnern nach [X.] obliegenden Aufgaben errichtet wird. In Vollzug des Vertrags wurde deshalb keine Anstalt des öffentli-chen Rechts, aber eine Rechtsform geschaffen, die gleichwohl Träger von Rechten und Pflichten ist. Ob eine solche "öffentlich-rechtliche Gesellschaft" oder "öffentlich-rechtliche Organisation bzw. Einrichtung sui generis" nicht nur rechts- und parteifähig ist, sondern auch haftpflichtige Körperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 [X.] sein kann, hatte der [X.] bisher noch nicht zu [X.]. b) Die Passivlegitimation der [X.] wird jedenfalls durch den [X.] entscheidend in Frage gestellt, dass sie nicht über eigenes Personal ver-fügt, sondern dieses nach § 11 Abs. 1 des Vertrags der [X.] von den [X.] mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt wird, dass für alle dienst- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten der [X.]eilige Vertragspartner als Dienstherr/Arbeitgeber zuständig bleibt (vgl. zur fehlenden Passivlegitimation der [X.] Jobcenter mangels eigenen Personals [X.] [X.] 2009, 261, 262 f). 16 Nach Art. 34 Satz 1 [X.] trifft bei Pflichtverletzungen eines Amtsträgers die Verantwortlichkeit aber grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Entscheidend ist mithin, wer dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausübung er fehlerhaft handelte, anvertraut, wer mit anderen [X.] dem Amtsträger die Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtver-letzung erfolgte, übertragen hat. Es haftet daher im Regelfall die Körperschaft, die den Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat. Ob auch die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung die [X.] begangen wurde, in den Aufgabenkreis der [X.] fällt, ist grundsätzlich unbeachtlich. Lediglich dann, wenn die Anknüpfung an die 17 - 10 - Anstellung versagt, weil kein Dienstherr oder mehrere Dienstherren vorhanden sind, richtet sich das Haftungssubjekt danach, wer dem Amtsträger die konkrete - fehlerhaft erfüllte - Aufgabe anvertraut hat (vgl. nur [X.], [X.] 87, 202, 204; 99, 326, 330; [X.]eile vom 5. Dezember 1991 - [X.] - NVwZ 1992, 298 und vom 27. Januar 1994 - [X.] - NVwZ 1994, 823; [X.] 160, 216, 228; Beschluss vom 12. April 2006 - [X.]/05 - [X.], 1560, Rn. 6). Ausgehend von diesen Grundsätzen dürften vorliegend als Anstellungs-körperschaft für das bei der [X.] tätige Personal entweder die [X.] oder die Stadt [X.]

in Betracht kommen. Die Beklagte [X.] für ein Fehlverhalten der die ihr übertragenen Aufgaben wahrnehmenden Mitarbeiter nur dann einzustehen haben, wenn diese, ähnlich wie dies bei der Abordnung eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn der Fall ist, [X.] aus der Organisation seiner [X.] herausgelöst worden wären (vgl. [X.]surteil [X.] 160, 216, 228). Dafür besteht kein hinreichender Anhalt, zumal § 22 des Vertrags eine Vereinbarung enthält, wonach "im Falle von [X.] oder bei sonstigen Ansprüchen auf Schadenser-satz, die gegen die [X.] geltend gemacht werden, der Arbeitgeber/Dienstherr des Beschäftigten, der den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen allein" haftet. 18 3. Die Frage der Passivlegitimation der [X.] braucht aber letztlich nicht entschieden zu werden, sodass es auch nicht darauf ankommt, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass die Beklagte sich auf den [X.] eingelassen und erstmals in der Revisionsinstanz ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt hat. Denn das Berufungsgericht hat im Übrigen zutreffend festgestellt, dass die Klägerin bezüglich einer etwaigen der [X.] zuzu-19 - 11 - rechnenden Amtspflichtverletzung eines für diese tätigen [X.] nicht ge-schützte Dritte im Sinne des § 839 BGB gewesen ist. a) Ob der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte Dritter ist, be-stimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmun-gen sowie aus der besonderen Natur des [X.] ergibt, dass der Ge-schädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Sinn und der rechtlichen Bestimmung des [X.] geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Scha-densersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten [X.] bestehen ([X.], [X.] 93, 87, 91 f; 106, 323, 331; 110, 1, 8 f; 134, 268, 276). 20 b) Der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um eine juristische Person des öffentlichen Rechtes handelt, steht ihrer Einbeziehung in den Schutzbe-reich allerdings nicht von vornherein entgegen. Zwar werden im Allgemeinen die zwischen verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts [X.] Pflichten lediglich solche sein, die eine ordentliche Verwaltung gewährleis-ten. Der Amtsträger handelt insoweit in Wahrnehmung des allgemeinen öffentli-chen Interesses an einer rechtmäßig funktionierenden Verwaltung. Auch dann, wenn der Dienstherr des Amtsträgers und eine andere Körperschaft bei der [X.] einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe [X.] und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen wirken, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, 21 - 12 - können jene Pflichten, die dem Amtsträger im Interesse der Förderung des [X.] angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst. Eine juristische Person des öffentlichen Rechtes kann aber dann Dritte sein, wenn sie der [X.] des Amtsträgers in der Weise gegenüber steht, wie es für das Verhältnis zwischen dem Dienstherrn des Amtsträgers und dem Bürger, der sich auf die Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht beruft, charakteristisch ist. Die Ersatz verlangende Körperschaft muss der [X.] des die Amtspflicht verletzenden Bediensteten im Hinblick auf die wechselseitigen - widerstreitenden und vom Amtsträger eben um des Schutzes der anderen Körperschaft willen zu wahrenden - Interessen der Beteiligten gewissermaßen als "Gegner" gegenüber stehen (ständige [X.]srechtsprechung, vgl. nur [X.] 116, 312, 315; 148, 139, 147; 153, 198, 201 f; 177, 37, 39 f, Rn. 11). c) Die Amtspflicht zur sorgfältigen Ermittlung und Feststellung des im Rahmen von § 19 [X.] entscheidungserheblichen Sachverhalts obliegt dem [X.]eiligen Amtsträger zum einen im Interesse des Antragstellers, der im Falle der [X.]keit und Hilfebedürftigkeit einen Rechtsanspruch auf diese [X.] hat, zum anderen im allgemeinen öffentlichen Interesse an einer geordneten Sozialverwaltung, da bei fehlender [X.]keit oder Hilfebe-dürftigkeit kein [X.], sondern gegebenenfalls andere oder keine Sozialleistungen zu erbringen sind. 22 aa) Dass eine Bewilligung von [X.] aufgrund der in ande-rem Zusammenhang vom Gesetzgeber getroffenen Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2a [X.] zur Pflichtversicherung und deshalb - falls die Aufwendungen für die betreffende Person höher liegen als die im Rahmen der Leistungen zur [X.] - 13 - cherung des Lebensunterhalts nach § 19 [X.] gezahlten [X.] - zu Belastungen des [X.] führt, stellt für sich gesehen keinen Umstand dar, der die Krankenkassen zu [X.] im Sinne des § 839 BGB machen würde. Denn allein, dass die Bewilligung auch die [X.]n der Krankenkassen berührt und sich eine etwaige Amtspflichtverletzung für sie nachteilig auswirkt, reicht ebenso wenig wie der Umstand, dass die Kran-kenkassen ein zweckgebundenes Vermögen haben und sich ihre Aufgaben von denen der [X.] unterscheiden. Wesentlich ist allein das Vorliegen einer besonderen Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschä-digten "[X.]", d.h. dass erkennbar dessen Vermögensinteressen durch die Amtspflicht geschützt werden sollen. [X.]) Dies ist hier aber nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Kläge-rin lässt sich eine auf sie bezogene Drittgerichtetheit der streitgegenständlichen Amtspflicht insbesondere auch nicht aus der in § 44a Abs. 1 Satz 2 [X.] vor-gesehenen Einrichtung einer Einigungsstelle ableiten. 24 Eine Beteiligung der gesetzlichen Krankenkassen am Verfahren der Einigungsstelle war zum [X.]punkt der Entscheidungen der [X.] über-haupt nicht vorgesehen. 25 § 44a [X.] in der Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 ([X.] I 2954) lautete: 26 "Die [X.] stellt fest, ob der Arbeitsuchende erwerbs-fähig und hilfebedürftig ist. Teilt der kommunale Träger oder ein Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, die Auffassung der [X.] nicht, entscheidet die [X.]. Bis zur Entscheidung der Einigungsstelle erbringen - 14 - die [X.] und der kommunale Träger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende." Nähere Einzelheiten zur Einigungsstelle enthielt § 45 [X.] und die [X.] § 45 Abs. 3 [X.] erlassene [X.] vom 23. November 2004 ([X.] [X.] 2916). 27 Erst durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Ar-beitsuchende vom 20. Juli 2006 ([X.] [X.] 1706) wurde § 44a [X.] unter anderem wie folgt neu gefasst: 28 "(1) Die [X.] stellt fest, ob der Arbeitsuchende er-werbsfähig und hilfebedürftig ist. Sofern 1. der kommunale Träger, 2. ein anderer Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminde-rung zuständig wäre oder 3. die Krankenkasse, die bei [X.]keit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte, der Feststellung widerspricht, entscheidet die gemeinsame Einigungsstelle; –" Allerdings wurde den Krankenkassen lediglich das Recht eingeräumt, die Einigungsstelle anzurufen und an deren Sitzungen teilzunehmen; eine personel-le Beteiligung an der Einigungsstelle hat der Gesetzgeber in diesem [X.] nicht vorgesehen (§ 45 [X.] in der geänderten Fassung vom 20. Juli 2006 [X.]. der ebenfalls durch dieses Gesetz geänderten Einigungs-stellen-Verfahrensverordnung, [X.] [X.] 1706, 1712, 1719). 29 - 15 - Zwar wurde im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass "von den finanziellen Folgen eines rechtswidrigen Bezugs von [X.] aufgrund fehlender [X.]keit auch die Krankenkassen betroffen sind" (BT-Drucks. 16/1410, [X.]7). Begründet wurde deren Einbeziehung allerdings im Abschnitt "Verbesserung der Verwaltungspraxis" (BT-Drucks. 16/1410, [X.]) mit einer Optimierung der Rahmenbedingungen für die Leistungsgewäh-rung. Um die Verfahren zur Feststellung, ob Hilfebedürftige, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose beantragen oder erhalten, erwerbsfähig sind, zu beschleunigen, sollten zukünftig auch die Krankenkassen in Zweifelsfällen die Einigungsstelle anrufen und sich mit ihrer Sachkenntnis am Verfahren beteiligen können. 30 Letztlich handelt es sich bei dem Einigungsstellenverfahren um kein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 8 [X.] und bei der Entscheidung der Einigungsstelle um keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 [X.] (vgl. nur [X.] in [X.]/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil I, [X.] - Grundsicherung für Arbeitsuchende, § 45, Rn. 3, Stand: Juli 2005; [X.] in [X.], [X.]/[X.]I, § 45 [X.], Rn. 5, 33, Stand: Januar 2008; [X.] in [X.], Lehr- und Praxiskommentar, [X.], 2. Aufl., § 45, Rn. 9). Das Verfahren soll intern zwischen den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern eine schnelle und einheitliche Entscheidung über die Hilfebedürftigkeit und Erwerbs-fähigkeit eines Antragstellers herbeiführen; dieser soll - siehe auch § 44a Abs. 1 Satz 3 [X.] - vor den Folgen eines Streits der Beteiligten geschützt werden (vgl. [X.] in Oestreicher, [X.]/[X.], § 44a [X.], Rn. 1, Stand: März 2007; [X.] in [X.]/Voelzke, [X.] - [X.], 2. Aufl., § 44a, Rn. 14; Hän-lein, aaO, § 44a [X.], Rn. 2, 19). Die Einigungsstelle —dient der verbindlichen Klärung interner Differenzen zwischen den verschiedenen Trägern der Sozial-versicherungsleistungenfi bzw. der "Klärung verwaltungsinterner Differenzen" 31 - 16 - ([X.]. 759/04, [X.]); das Verfahren bewegt sich "im Binnenraum der Verwaltung" ([X.], aaO, Rn. 19, 22). Die Einbeziehung der Krankenkassen in das Einigungsstellenverfahren beruht damit auf ihrer Stellung als Teil der öffentlichen Sozialverwaltung; die Krankenkassen treten den anderen Beteiligten und damit auch den [X.] nach § 44b [X.] in diesem Rahmen nicht wie der Bürger dem Staat gegenüber. Der Sachverhalt ist insoweit bezüglich der fehlenden [X.] der Amtspflichten nicht anders zu beurteilen, als es der [X.] - unge-achtet der [X.]eiligen finanziellen Folgen entsprechender Amtspflichtverletzun-gen für die betroffene öffentlich-rechtliche Körperschaft - z.B. für die Melde-pflichten zwischen den verschiedenen Träger der Sozialversicherung ([X.] 116, 312, 317 f) oder für die Bearbeitung von Anträgen auf Zahlung einer Er-werbsunfähigkeitsrente im Verhältnis Renten- und Krankenversicherungsträger ([X.]eil vom 26. Mai 1977 - [X.]/75 - VersR 1977, 765, 766 f) getan hat. Die [X.]eiligen Amtspflichten bestehen, auch soweit finanzielle Belange anderer Versicherungsträger berührt sind, im öffentlichen Interesse an einer funktionie-renden Sozialverwaltung und haben keine materiell-rechtliche Schutzwirkung für die einzelnen Sozialversicherungsträger. 32 cc) Gegen die Drittbezogenheit der streitgegenständlichen Amtspflicht und damit die Möglichkeit von [X.] der Krankenkassen bei fahrlässiger Fehlbeurteilung der [X.]keit hilfebedürftiger Personen (§ 19 [X.]) spricht letztlich auch die Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2a [X.], soweit danach das Pflichtversicherungsverhältnis für die Vergangenheit unbe-rührt bleibt, wenn die Entscheidung, die zum Bezug von [X.] ge-führt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder [X.] worden ist. Den Krankenkassen wird es insoweit von Gesetzes [X.] - 17 - gen zugemutet, eine falsche Entscheidung der [X.] bzw. der [X.] (§ 44b [X.]) hinzunehmen. Hätte der Gesetzgeber in einem solchen Fall einen Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch der Krankenkassen schaf-fen wollen, hätte es auch nahe gelegen, im Zusammenhang mit der [X.] in das Einigungsstellenverfahren eine entsprechende Regelung zu treffen. Stattdessen ist nach § 44a Abs. 2 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Fall, dass die Einigungsstelle entscheidet, dass ein Anspruch auf Leistun-gen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, nur ein Erstattungs-anspruch der [X.] und des kommunalen Trägers entsprechend § 103 [X.] vorgesehen. [X.]) Vergeblich beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Rechtsauf-fassung auf das [X.]surteil vom 25. April 1960 ([X.]/57 - [X.], 750). Dort hat der [X.] ausgesprochen, dass die Pflicht der Meldebehörde einer [X.] Gemeinde, Aufenthaltsbescheinigungen, die im konkreten Fall zum Nachweis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen der an den Wohnsitz anknüpfenden Bestimmungen des [X.] Entschädigungsge-setzes verwendet wurden, richtig und wahrheitsgemäß auszustellen, auch als Amtspflicht gegenüber dem [X.] bestanden habe. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar (siehe auch [X.]surteil [X.] 148, 139, 150). 34 Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Beklagte bei der Entscheidung über die Bewil-ligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 19 [X.]) an Frau [X.]und ihren Lebensgefährten der Klägerin in einer Weise gegenüber-stand, wie sie für das Verhältnis Staat-Bürger charakteristisch ist, und ihr die 35 - 18 - Amtspflicht, die Tatbestandsvoraussetzungen einer Zahlung gewissenhaft zu prüfen, gerade auch zum Schutze der Klägerin bzw. in deren vermögensrechtli-chem Interesse auferlegt worden ist. Vielmehr stellt sich das Verhältnis der Klä-gerin zur [X.] - anders als das Verhältnis des Hilfebedürftigen im Rahmen des § 19 [X.] zur [X.] sowie im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2a [X.] zur Klägerin - bei wertender Betrachtung als Innenverhältnis im Rahmen der Sozialverwaltung, nicht als Außenverhältnis mit drittschützenden Amtspflichten dar. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.11.2007 - 7 O 483/07 - O[X.], Entscheidung vom 29.10.2008 - 3 U 175/07 -

Meta

III ZR 295/08

22.10.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. III ZR 295/08 (REWIS RS 2009, 1020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1020

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