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PDF anzeigen[X.] vom 26. März 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. [X.]wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. März 2009 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.] , [X.]und [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juni 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit [X.]) der Angeklagte [X.] in den Fällen [X.] 18., 21. und 24., [X.]) der Angeklagte [X.]im Fall [X.] 44. und [X.]) der Angeklagte [X.]im Fall [X.] 40. der Urteilsgründe verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellungen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der [X.] der St[X.]tskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil in den Schuldsprüchen gegen die Angeklagten dahin geändert, dass [X.]) der Angeklagte [X.] des schweren Bandendieb-stahls in 34 Fällen, [X.]) der Angeklagte [X.]des schweren Bandendiebstahls in 33 Fällen sowie des versuchten schweren [X.] in 6 Fällen und [X.]) der Angeklagte [X.]des schweren Bandendiebstahls in 42 Fällen sowie des versuchten schweren Bandendieb-stahls in 7 Fällen - 3 - schuldig sind. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der [X.] hat entsprechend den Anträgen des [X.] das Verfahren gegen die Angeklagten gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO in dem aus dem Tenor unter 1. a) ersichtlichen Umfang eingestellt. Dies führt zu den in [X.]) des Tenors enthaltenen Änderungen der Schuldsprüche. 1 Trotz des Wegfalls der für die eingestellten Taten verhängten [X.] ([X.]: drei mal acht Monate, [X.]: ein Jahr, [X.] : ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe) haben die Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und zehn Monaten für den Angeklagten [X.], von vier Jahren für den Angeklag-ten [X.]sowie von fünf Jahren für den Angeklagten [X.]Bestand. Der [X.] kann im Hinblick auf die verbleibenden [X.] ([X.]: 34 mal ein Jahr, M. : 33 mal ein Jahr sowie sechs mal acht Monate, [X.] : 42 mal ein Jahr und zwei Monate sowie sieben mal zehn Monate Freiheitsstrafe) aus-schließen, dass das [X.] auf niedrigere Gesamtstrafen erkannt hätte, wenn es die für die eingestellten Fälle verhängten Einzelstrafen nicht in die Ge-samtstrafenbildung mit einbezogen hätte. 2 - 4 - Im verbleibenden Umfang der Verurteilungen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3 [X.] Miebach Pfister Sost-Scheible [X.]
Meta
26.03.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2009, Az. 3 StR 28/09 (REWIS RS 2009, 4282)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4282
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