Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2008, Az. 3 StR 131/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3805

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[X.] vom 27. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. September 2007 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Straf- und Maßregelausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand; denn wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist dem angefochtenen Urteil - auch in seinem Gesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen, dass die [X.] geprüft hat, ob gemäß § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG von Jugendstrafe abzusehen ist, weil deren Verhängung durch die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus entbehrlich wird. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1, 2) und führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Jugendstrafe. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.], hätte es diese Frage geprüft, zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. 2 Angesichts des Sachzusammenhangs zwischen Jugendstrafe und Unter-bringung kann auch der Ausspruch über die Unterbringung nach § 63 StGB keinen Bestand haben (vgl. [X.], 182; 2003, 186). 3 2. Der [X.] weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass die mit Hilfe eines Sachverständigen zu erhebenden Anknüpfungstatsachen einem oder gegebenenfalls auch mehreren Eingangsmerkmalen im Sinne des § 20 StGB zuzuordnen sind; eine derartige Einordnung kann jedenfalls in der Regel nicht offen bleiben (vgl. BGHSt 49, 347, 355). Ob die Voraussetzungen eines solchen Merkmals vorliegen, entscheidet - nach sachverständiger Beratung - 4 - 4 - das Gericht. Gleiches gilt für die sich daran anschließende Frage, ob dadurch die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt ist (vgl. BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 40). Die wesentlichen Erwägungen hierzu sind in den Urteilsgründen darzulegen. [X.] von [X.] RiinBGH Sost-Scheible befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben [X.]

Meta

3 StR 131/08

27.05.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2008, Az. 3 StR 131/08 (REWIS RS 2008, 3805)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3805

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