Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2010, Az. 4 StR 45/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7917

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 30. März 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] - zu 3. auf dessen Antrag hin - und des Beschwerdeführers am 30. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. November 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den [X.]. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Land-gerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird [X.]. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und mit Sachbeschädigung zu einer Jugendstra-fe von drei Jahren verurteilt; zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat-rischen Krankenhaus hat (vorläufig) keinen Bestand. 2 Die [X.] nach § 63 StGB erfordert nach ständiger Recht-sprechung unter anderem, dass die Voraussetzungen (zumindest) des § 21 StGB zum Zeitpunkt der [X.] zweifelsfrei vorliegen (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Februar 2010 - 4 StR 9/10; weitere Nachweise bei [X.] 57. Aufl. § 63 Rdn. 11). 3 Daran fehlt es hier. Zwar hat die [X.] ausgeführt, dass sich der Angeklagte bei der von ihm begangenen Tat in einem Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit befunden habe ([X.]). Sie stützt sich dabei aber auf die "ausführlichen und gut nachvollziehbaren" Angaben des psychiatrischen Sachverständigen, denen sie sich "voll umfänglich" anschloss. Dieser hat indes ausweislich der dem Senat aufgrund der Sachrüge allein für die Überprüfung des Urteils zur Verfügung stehenden Entscheidungsgründe eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten lediglich nicht ausgeschlossen ([X.]). 4 2. Erfolg hat die Revision auch, soweit die [X.] gegen den Angeklagten neben der Unterbringung nach § 63 StGB eine Jugendstrafe ver-hängt hat. 5 Dem angefochtenen Urteil ist - auch in seinem Gesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen, dass die [X.] geprüft hat, ob gemäß §§ 5 Abs. 3, 105 Abs. 1 JGG von Jugendstrafe abzusehen ist, weil deren Verhän-gung durch die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen [X.] entbehrlich wird. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. [X.], Beschluss vom 6 - 4 - 22. Juli 2009 - 2 [X.]/09 m.w.N.; zur auch deshalb gebotenen Aufhebung der Maßregel nach § 63 StGB: [X.], Beschluss vom 27. Mai 2008 - 3 [X.]). 3. Diese Rechtsfehler nimmt der Senat zum Anlass, den gesamten Rechtsfolgenausspruch - auch die an sich rechtsfehlerfrei angeordnete [X.] nach §§ 69, 69a StGB - mit den Feststellungen aufzuheben, um es dem neu zur Entscheidung berufenen Tatrichter zu ermöglichen, die Ahndung der Tat aufgrund der bei der Anwendung von Jugendstrafrecht gebotenen [X.] vorzunehmen. 7 Einer Aufhebung auch des Schuldspruchs bedarf es dagegen nicht. Der Senat schließt auf Grund der [X.] Ausführungen der Jugendkam-mer in dem angefochtenen Urteil sowie des dort mitgeteilten Gutachtens des Sachverständigen auch im Hinblick auf die Feststellungen zum Vor- und Nach-tatgeschehen aus, dass der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig war. 8 Tepperwien Ri[X.] Maatz ist infolge [X.] Ruhestands gehindert zu unterschreiben Tepperwien [X.]

Meta

4 StR 45/10

30.03.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2010, Az. 4 StR 45/10 (REWIS RS 2010, 7917)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7917

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 134/09 (Bundesgerichtshof)


2 StR 240/09 (Bundesgerichtshof)


2 StR 135/07 (Bundesgerichtshof)


3 StR 5/15 (Bundesgerichtshof)


3 StR 5/15 (Bundesgerichtshof)

Revision im Jugendstrafverfahren: Aufhebung auch des Maßregelausspruchs bei fehlerhafter Strafzumessung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 9/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.