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PDF anzeigen5 StR 11/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. Februar 2000in der Strafsachegegenwegen Mordes u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Februar 2000beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 26. Juli 1999 nach § 349 Abs. 4 StPOim gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben.Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO alsunbegründet verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Mordes, schwererBrandstiftung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zueiner Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung ineinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Überprüfung des [X.] aufgrund der [X.] hat zum Schuldspruch keinen [X.] benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch hält [X.] rechtlicher Prüfung nicht stand.1. Wird aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen oder eines nach [X.] zu beurteilenden Heranwachsenden dessen Unterbringung ineinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, so wird gemäß § 5Abs. 3 [X.] von Jugendstrafe abgesehen, wenn die [X.] die- 3 -Ahndung durch Jugendstrafe entbehrlich macht. Eine entsprechende [X.] Entscheidung (vgl. dazu [X.]R [X.] § 5 Abs. 3 [X.] Absehen 1; [X.],[X.] 8. Aufl. § 5 Rdn. 28 m.w.N.) ist auch dem Gesamtzusammenhang desangefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. Dies ist rechtsfehlerhaft und führtzur Aufhebung des Ausspruchs über die Jugendstrafe.2. Aber auch die [X.] hat keinen Bestand. Der Ange-klagte hat das Tötungsdelikt, das zur Unterbringung nach § 63 StGB geführthat, unter erheblichem Alkoholeinfluß begangen. Die Urteilsgründe [X.] eindeutig erkennen, ob die Schuldfähigkeit auch ohne Rücksicht aufden [X.] erheblich vermindert war oder ob erst der [X.] erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bewirkt hat. Im letzterenFalle kommt die Unterbringung regelmäßig nur dann in Betracht, wenn [X.] in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist oder an [X.] leidet (st. Rspr., [X.]R StGB § 63 [X.] Zustand 2, 4 - 6, 12, 13,17, 19; [X.], Beschluß vom 23. November 1999 [X.] 4 StR 486/99 [X.] m.w.[X.] die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus [X.] Zustand im Sinne des § 63 StGB liegt darüber hinaus auch dann vor,wenn der Täter an einer länger dauernden krankhaften geistig-seelischenStörung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägli-che Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeitauslösen ([X.]St 44, 338; vgl. auch [X.]St 44, 369; [X.], Beschluß vom14. April 1999 [X.] 3 StR 36/99 [X.]). Ein solcher Ausnahmefall ist auch dem Ge-samtzusammenhang des Urteils nicht zu entnehmen. Die hierzu getroffenenFeststellungen sind widersprüchlich und lassen nicht erkennen, ob [X.] von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.Die sachverständig beratene [X.] nimmt an, daß der An-geklagte an einer schweren Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, paranoi-den und narzisstischen Zügen leidet. Zur Tatzeit, d. h. bei Begehung [X.], sei er wegen seiner schweren Persönlichkeitsstörung imZusammenwirken mit Alkohol zweifelsfrei in seiner Steuerungsfähigkeit er-- 4 -heblich vermindert gewesen ([X.]). Hinsichtlich der weiteren Straftaten,bei denen der Angeklagte keinen oder nur ganz geringfügig Alkohol getrun-ken hatte, kommt die Kammer zu dem Ergebnis, daß hier (nur) nicht ausge-schlossen werden könne, daß der Angeklagte in seiner [X.] eingeschränkt gewesen sei. Diese unterschiedliche Beurteilung derSchuldfähigkeit deutet darauf hin, daß für das Tötungsdelikt die [X.] allein noch nicht die Verminderung der [X.] bewirkt hat, sondern letztlich der [X.]. Andererseits stellt dieKammer bei der ausführlichen Begründung des Maßregelausspruchs aus-schließlich auf die schwere Persönlichkeitsstörung ab ([X.]); die Alko-holproblematik findet auch bei der Gefährlichkeitsprognose keine Erwäh-nung. Angesichts dieser unklaren Feststellungen bedarf die Frage einer Un-terbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus erneuterPrüfung.[X.] [X.]
Meta
22.02.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2000, Az. 5 StR 11/00 (REWIS RS 2000, 3048)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3048
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