Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2000, Az. 5 StR 11/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3048

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 StR 11/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. Februar 2000in der Strafsachegegenwegen Mordes u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Februar 2000beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 26. Juli 1999 nach § 349 Abs. 4 StPOim gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben.Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO alsunbegründet verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Mordes, schwererBrandstiftung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zueiner Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung ineinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Überprüfung des [X.] aufgrund der [X.] hat zum Schuldspruch keinen [X.] benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch hält [X.] rechtlicher Prüfung nicht stand.1. Wird aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen oder eines nach [X.] zu beurteilenden Heranwachsenden dessen Unterbringung ineinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, so wird gemäß § 5Abs. 3 [X.] von Jugendstrafe abgesehen, wenn die [X.] die- 3 -Ahndung durch Jugendstrafe entbehrlich macht. Eine entsprechende [X.] Entscheidung (vgl. dazu [X.]R [X.] § 5 Abs. 3 [X.] Absehen 1; [X.],[X.] 8. Aufl. § 5 Rdn. 28 m.w.N.) ist auch dem Gesamtzusammenhang desangefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. Dies ist rechtsfehlerhaft und führtzur Aufhebung des Ausspruchs über die Jugendstrafe.2. Aber auch die [X.] hat keinen Bestand. Der Ange-klagte hat das Tötungsdelikt, das zur Unterbringung nach § 63 StGB geführthat, unter erheblichem Alkoholeinfluß begangen. Die Urteilsgründe [X.] eindeutig erkennen, ob die Schuldfähigkeit auch ohne Rücksicht aufden [X.] erheblich vermindert war oder ob erst der [X.] erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bewirkt hat. Im letzterenFalle kommt die Unterbringung regelmäßig nur dann in Betracht, wenn [X.] in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist oder an [X.] leidet (st. Rspr., [X.]R StGB § 63 [X.] Zustand 2, 4 - 6, 12, 13,17, 19; [X.], Beschluß vom 23. November 1999 [X.] 4 StR 486/99 [X.] m.w.[X.] die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus [X.] Zustand im Sinne des § 63 StGB liegt darüber hinaus auch dann vor,wenn der Täter an einer länger dauernden krankhaften geistig-seelischenStörung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägli-che Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeitauslösen ([X.]St 44, 338; vgl. auch [X.]St 44, 369; [X.], Beschluß vom14. April 1999 [X.] 3 StR 36/99 [X.]). Ein solcher Ausnahmefall ist auch dem Ge-samtzusammenhang des Urteils nicht zu entnehmen. Die hierzu getroffenenFeststellungen sind widersprüchlich und lassen nicht erkennen, ob [X.] von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.Die sachverständig beratene [X.] nimmt an, daß der An-geklagte an einer schweren Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, paranoi-den und narzisstischen Zügen leidet. Zur Tatzeit, d. h. bei Begehung [X.], sei er wegen seiner schweren Persönlichkeitsstörung imZusammenwirken mit Alkohol zweifelsfrei in seiner Steuerungsfähigkeit er-- 4 -heblich vermindert gewesen ([X.]). Hinsichtlich der weiteren Straftaten,bei denen der Angeklagte keinen oder nur ganz geringfügig Alkohol getrun-ken hatte, kommt die Kammer zu dem Ergebnis, daß hier (nur) nicht ausge-schlossen werden könne, daß der Angeklagte in seiner [X.] eingeschränkt gewesen sei. Diese unterschiedliche Beurteilung derSchuldfähigkeit deutet darauf hin, daß für das Tötungsdelikt die [X.] allein noch nicht die Verminderung der [X.] bewirkt hat, sondern letztlich der [X.]. Andererseits stellt dieKammer bei der ausführlichen Begründung des Maßregelausspruchs aus-schließlich auf die schwere Persönlichkeitsstörung ab ([X.]); die Alko-holproblematik findet auch bei der Gefährlichkeitsprognose keine Erwäh-nung. Angesichts dieser unklaren Feststellungen bedarf die Frage einer Un-terbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus erneuterPrüfung.[X.] [X.]

Meta

5 StR 11/00

22.02.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2000, Az. 5 StR 11/00 (REWIS RS 2000, 3048)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3048

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.