Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2002, Az. 4 StR 529/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4802

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[X.] StR 529/01vom29. Januar 2002in der [X.] versuchten Totschlags u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 29. Januar 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 21. August 2001mit den Feststellungen aufgehobena) im Strafausspruch,b) soweit die Unterbringung des Angeklagten in [X.] Krankenhaus angeordnet wordenist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Jugendkammer [X.] zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags inzwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperver-letzung in zwei Fällen und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer [X.] und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es [X.] des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus [X.] sowie auf Maßregeln gemäß §§ 69, 69 a StGB erkannt. Die [X.] -gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellenRechts rt, hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg.Die Überprfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zum Maûre-gelausspruch nach §§ 69, 69 a StGB keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] ergeben. Der Strafausspruch sowie die Anordnung der Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus [X.] nicht bestehenbleiben. Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom27. November 2001 ausgefrt:"Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen oder [X.] dessen Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus angeordnet, so wird [X.] § 5 Abs. 3(i.[X.]. § 105 Abs. 1) [X.] von Jugendstrafe abgesehen, wenndie Maûregelanordnung die Ahndung durch [X.] macht. Diese spezifisch jugendstrafrechtliche Vor-schrift ermlicht es, dem Gedanken der Einspurigkeit frei-heitsentziehender Maûnahmen im Jugendstrafrecht Rech-nung zu tragen (vgl. BGHSt 39, 92, 95 m.w.N.). Eine entspre-chende Prfung und Entscheidung ist dem [X.] nicht zu entnehmen. Das gilt umso mehr, als die Ju-gendkammer die Strafmit der Notwendigkeit der erziehe-rischen Einwirkung und der Trennung des Angeklagten vonseinem ihn negativ beeinflussenden Umfeld [X.] ([X.]. 27). Eine Einwirkung und Trennung erfolgt aber auch durchdie vom Gesetz in ihrer Dauer nicht begrenzte Unterbringung[X.] § 63 StGB. Dieser Rechtsfehler frt zur [X.] die Jugendstrafe (vgl. BGHR [X.] § 5Abs. 3 Absehen 1 und 2; [X.] vom 23. Juli 1993 - 2 StR364/93)."Dem tritt der Senat bei. Er hebt angesichts des [X.] Jugendstrafe und Unterbringung (vgl. BGHR [X.] § 5 Abs. 3 Abse-- 4 -hen 1) auch den [X.] sich gesehen - rechtsfehlerfrei [X.]en [X.] die Unterbringung nach § 63 StGB auf. Dies entspricht im Ergebnis auchdem Antrag des [X.]s, der die Aufhebung des Urteils [X.] fimit den [X.] beantragt hat. Davon umfaût sind [X.] auch die Feststellungen, die sich auf die Frage der erheblich vermindertenSchuldfigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten beziehen (vgl. [X.] in [X.] Aufl. § 353 Rdn. 30 a.E.), die gleichzeitig die Grundlage fr den Maûre-gelausspruch bilden.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 529/01

29.01.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2002, Az. 4 StR 529/01 (REWIS RS 2002, 4802)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4802

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