Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2023, Az. 5 StR 205/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 5414

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zulassung eines Rechtsanwalts als Vertreter der Schriftleitung der Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe an der nichtöffentlichen Hauptverhandlung gegen einen Jugendlichen


Tenor

Herrn Rechtsanwalt P.     , [X.], wird als Vertreter der Schriftleitung der Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe ([X.]) die Anwesenheit in der Hauptverhandlung gestattet.

Gründe

1

Die Zulassung von Rechtsanwalt [X.]beruht auf § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG. Nach dieser Vorschrift können – insbesondere zu Ausbildungszwecken – neben den in § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 JGG genannten Personen weitere zur Teilnahme an der nicht öffentlichen Hauptverhandlung zugelassen werden. Die Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen; in die Abwägung sind neben dem Persönlichkeitsrecht der Angeklagten auf der einen Seite die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einzustellen.

2

Wenn die Berichterstattung im Hinblick auf einen aktuellen Kriminalfall beabsichtigt ist und es gerade um den beschuldigten Jugendlichen als Person geht, überwiegen in der Regel die Gefahren einer nachhaltigen Stigmatisierung und damit einer relevanten Beeinträchtigung der weiteren Entwicklung des Jugendlichen. Anders kann es aber sein, wenn lediglich – losgelöst von der Person des konkreten Beschuldigten – allgemein über die Jugendstrafrechtspflege oder bestimmte Fragen des [X.] berichtet wird. So verhält es sich hier: Die Schriftleitung der [X.] hat wegen der aus ihrer Sicht zu erwartenden Erörterung einer zentralen Frage des Jugendstrafrechts ein wissenschaftliches Interesse an der Teilnahme und damit einen besonderen Grund im Sinne der genannten Norm dargelegt. Die Angeklagten sind der Teilnahme von Rechtsanwalt [X.]     an der Hauptverhandlung auch nicht entgegengetreten.

[X.]

Meta

5 StR 205/23

16.08.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 16. August 2023, Az: 5 StR 205/23, Beschluss

§ 48 Abs 2 S 3 JGG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2023, Az. 5 StR 205/23 (REWIS RS 2023, 5414)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5414

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 716/01 (Bundesverfassungsgericht)

Ausschluss des erziehungsberechtigten Vaters aus jugendgerichtlicher Verhandlung gegen den Sohn (§ 51 Abs. 2 JGG)


3 StR 510/16 (Bundesgerichtshof)

Jugendstrafverfahren: Reihenfolge der Erteilung des letzten Wortes bei Anwesenheit der Erziehungsberechtigten des Angeklagten


StB 55/23 (Bundesgerichtshof)


5 StR 42/02 (Bundesgerichtshof)


3 StR 510/16 (Bundesgerichtshof)


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.