Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Bewährungsauflagen - Arbeitsauflage gem § 56b Abs 2 Nr 3 StGB nur bei Festsetzung einer Frist zur Erfüllung hinreichend bestimmt - hier: Verletzung der Art 2 Abs 2 S 2, 104 Abs 1 GG durch Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen eine ohne Fristende verhängte Arbeitsauflage
ÖffnenErlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen gröblichen und beharrlichen Verstoßes gegen eine Bewährungsauflage (§ 56f Abs 1 S 1 Nr 3 StGB)
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