Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.09.2023, Az. StB 55/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 6206

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Tenor

1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des [X.] in [X.] vom 2. August 2023 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Angeklagte ist am 5. Oktober 2022 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 22. September 2022 (2 [X.] 509/22) festgenommen worden und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Das [X.], bei dem der [X.] wegen der im Haftbefehl aufgeführten Tatvorwürfe Anklage erhoben hatte, hat mit Beschluss vom 24. Mai 2023 den Haftbefehl mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass von insgesamt fünf Tatvorwürfen die Fälle 2 bis 5 des Haftbefehls entfallen. Es hat den Angeklagten am 19. Juli 2023 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen [X.] im Ausland unter Freispruch im Übrigen - noch nicht rechtskräftig - zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es den Haftbefehl in der Fassung seiner [X.]entscheidung vom 24. Mai 2023 nach Maßgabe der Verurteilung aufrechterhalten. Diese Entscheidung hat es mit Beschluss vom 2. August 2023 weiter begründet.

2

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten. Er beanstandet im Wesentlichen, der [X.] weise nicht die nötige Begründungstiefe auf und befasse sich nicht mit der Verantwortungsreife des Angeklagten. Ferner fehle es an dem herangezogenen Haftgrund der Fluchtgefahr. Schließlich sei der weitere Vollzug der Untersuchungshaft unverhältnismäßig. Das [X.] hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

3

Die gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

4

1. In Bezug auf den im Haftbefehl genannten ersten, vom [X.] herangezogenen Tatvorwurf besteht dringender Tatverdacht gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 2 Abs. 2 [X.], sich an der [X.]“ ([X.]) als Mitglied beteiligt zu haben.

5

a) Im Sinne eines solchen Verdachts ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

6

aa) Die [X.] [X.] ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen [X.] und die historische Region „ash-Sham“ - die heutigen [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Scharia zu errichten und dazu das Regime des [X.] Präsidenten [X.] und die schiitisch dominierte Regierung im [X.] zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der [X.] als legitimes Mittel des Kampfes an.

7

Die [X.], die sich mit der Ausrufung des „Kalifats“ am 29. Juni 2014 aus „[X.] im [X.] und in Großsyrien“ ([X.]IG) in „[X.]“ ([X.]) umbenannte, wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm, wurde von 2010 bis zu seinem Tod Ende Oktober 2019 durch [X.] geführt. Bei der Ausrufung des Kalifats erklärte der Sprecher des [X.] ihn zum „Kalifen“, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Auch die nachfolgenden Anführer des [X.] wurden und werden durch dessen Mitglieder als „Kalifen“ bezeichnet.

8

Dem jeweiligen Anführer unterstanden ein Stellvertreter sowie „Minister“ als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein „[X.]“ und ein „Propagandaminister“. Zur Führungsebene gehörten außerdem beratende „[X.]“. Veröffentlichungen wurden von eigenen Medienstellen produziert und verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der [X.] besteht aus dem „Prophetensiegel“ (einem weißen Oval mit der Inschrift „[X.] - [X.] - [X.]“) auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem [X.] Glaubensbekenntnis. Die zeitweilig über mehrere Tausend Kämpfer waren dem „[X.]“ unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

9

Die [X.] teilte von ihr besetzte Gebiete in [X.] ein und richtete einen [X.] ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der [X.] und [X.] Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum [X.] stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des [X.] in Frage stellten, sahen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden vom [X.] zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus beging er Massaker an Zivilisten und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So übernahm er für Anschläge in [X.], etwa in [X.], [X.] und [X.], die Verantwortung.

[X.] gelang es dem [X.], große Teile der Staatsterritorien von [X.] und dem [X.] zu besetzen. Er kontrollierte die aneinander angrenzenden Gebiete [X.] und des [X.]. Ab dem [X.] geriet die [X.] militärisch zunehmend unter Druck und musste schrittweise massive territoriale Verluste hinnehmen. Im August 2017 wurde sie aus ihrer letzten nord[X.] Hochburg in [X.] verdrängt. Im März 2019 galt der [X.] - nach der Einnahme des von seinen Kämpfern gehaltenen ost[X.] [X.] - sowohl im [X.] als auch in [X.] als militärisch besiegt, ohne dass allerdings die [X.] als solche zerschlagen wäre.

bb) Der Angeklagte reiste als Elfjähriger mit seiner Mutter nach [X.] in vom [X.]IG beherrschtes Gebiet aus. Dort nahm er für den [X.] nach Ausbildung durch Einrichtungen der [X.] in Kampfeinheiten nach seiner Strafmündigkeit als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher ab dem 2. Januar 2016 bis Ende 2017 mehrmals aktiv an Kampfhandlungen, unter anderem in der Region [X.], teil. Dabei wurde er zumindest einmal verwundet.

b) Der dringende Tatverdacht wird hier durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt, zumal das [X.] die Grundzüge seiner Überzeugungsbildung in seinem Beschluss vom 2. August 2023 näher dargelegt hat und nicht erkennbar ist, dass die Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standhalten kann (vgl. zu den Maßstäben etwa [X.], Beschlüsse vom 28. Oktober 2005 - StB 15/05, [X.], 297; vom 8. Januar 2004 - StB 20/03, [X.]R StPO § 112 Tatverdacht 4; vom 20. April 2022 - StB 15/22, [X.], 634 Rn. 9 mwN). Da das [X.] nicht gehalten gewesen ist, vor Fertigstellung der schriftlichen Urteilsgründe die Beweiswürdigung im Einzelnen aufzuzeigen, hat es entgegen dem Beschwerdevorbringen keiner näheren Ausführungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 Satz 1 [X.] (vgl. zu dieser etwa [X.], Urteil vom 28. Juni 2016 - 1 StR 5/16, [X.], 644, 645; Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, [X.] 2016, 410, 411; vom 21. September 2020 - StB 28/20, juris Rn. 22, 24; kritisch [X.], [X.], 686, 691 f.) bedurft.

c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich der Angeklagte - entsprechend der Verurteilung - mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen [X.] im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB strafbar gemacht hat. Die gemäß § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung ist gegeben. [X.] Strafrecht gilt nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. näher [X.], Beschluss vom 30. Juni 2020 - AK 14/20, juris Rn. 27 mwN).

2. Der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 2 Abs. 2 [X.]) liegt weiterhin vor. Es ist bei einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände immer noch wahrscheinlicher, dass sich der Angeklagte, auf freien Fuß gesetzt, dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde.

Die Vollstreckung einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die dem Angeklagten mit Blick auf die Verurteilung ungeachtet der fehlenden Rechtskraft und des Freispruchs von weitergehenden Tatvorwürfen droht, stellt auch unter Berücksichtigung von elf Monaten bereits vollzogener Untersuchungshaft einen erheblichen Fluchtanreiz dar. Dass sich die zu erwartende Strafvollstreckung durch die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung vorhersehbar reduzieren wird, ist vor dem Hintergrund nicht prognostizierbar, dass der Angeklagte sich nach den vorliegenden Erkenntnissen lange Jahre im Einflussbereich des [X.] aufhielt, dessen Ideologie teilte und den Umgang mit aus seiner Sicht [X.] ablehnte. Diese Umstände wecken zudem erhebliche Zweifel daran, dass sich der Angeklagte dem Strafverfahren einschließlich einer etwaigen Strafvollstreckung von sich aus stellen wird. Eine belastbare Abwendung von seiner gefestigten Gesinnung ist nicht ersichtlich. Selbst wenn eine Mitarbeiterin einer Beratungsstelle mit ihm inzwischen mehr als ein einziges Gespräch, das sie in der Hauptverhandlung bekundet hat, geführt haben sollte und sich ein Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe positiv über den Angeklagten geäußert hat, belegt dies noch keine maßgebliche Änderung der inneren Einstellung.

Ferner fehlen angesichts des jahrelangen Auslandsaufenthalts örtliche Verwurzelungen. Tragfähige [X.] Bindungen des Angeklagten, die einer Fluchtgefahr entgegenstehen, liegen nicht vor. Auch wenn er, wie mit der Beschwerde vorgebracht, bei einer Großmutter [X.] beziehen könnte, ergibt sich daraus keine besonders starke Verbundenheit. Er befand sich über neun Jahre in [X.], hatte keinen tatsächlichen Umgang mit seiner Großmutter und in dieser [X.] nicht bei ihr gelebt. Soweit er vorbringt, über keine wirtschaftlichen Mittel für eine etwaige Flucht zu verfügen, ist zu berücksichtigen, dass er für ein Untertauchen im In- und Ausland aufgrund seiner langen Einbindung in Strukturen des [X.] hochwahrscheinlich auf ein Netzwerk Gleichgesinnter zurückgreifen könnte.

Im Übrigen besteht der bereits im Haftbefehl genannte subsidiäre Haftgrund der [X.] im Sinne des § 112 Abs. 3 StPO, § 2 Abs. 2 [X.], für den es genügt, dass die Fluchtgefahr nicht auszuschließen ist (s. [X.], Beschluss vom 9. März 2020 - 2 BvR 103/20, [X.], 365 Rn. 74 mwN; [X.], Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 31; vom 22. September 2016 - AK 47/16, [X.] 2016, 410, 411). Dies ist aus den zuvor dargelegten Gründen der Fall.

3. Insgesamt kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug (§ 116 StPO, § 2 Abs. 2 [X.]), durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen (§ 72 Abs. 1 [X.]) erreicht werden. Sofern der Subsidiaritätsgrundsatz des § 72 Abs. 1 Satz 1 [X.] ebenfalls in Konstellationen Anwendung findet, in denen der Angeklagte lediglich zum [X.]punkt der Tat, nicht aber bei Vollstreckung der Untersuchungshaft Jugendlicher war (so [X.], Beschluss vom 1. April 2019 - 1 [X.] 74/19 u.a., juris Rn. 14; im Ergebnis ebenso [X.], Beschluss vom 20. Februar 2019 - AK 2/19, juris Rn. 21; anders dagegen für die Altersgrenze des § 72 Abs. 2 [X.] [X.]/[X.], [X.], 24. Aufl., § 72 Rn. 6g; [X.]/Dölling, [X.], 14. Aufl., § 72 Rn. 9; s. auch BT-Drucks. 11/5829 S. 30: „Verhängung und Vollstreckung von Untersuchungshaft bei Jugendlichen“; „bei jugendlichen Gefangenen“), fehlt es bei einem nunmehr Erwachsenen jedenfalls an Möglichkeiten, noch Anordnungen über die Erziehung zu treffen oder ihn in einem Heim der Jugendhilfe unterzubringen (vgl. [X.], Beschluss vom 1. April 2019 - 1 [X.] 74/19 u.a., juris Rn. 14). Überdies ist bei einer religiös motivierten, verfestigten Ablehnung der hiesigen Gesellschaftsordnung nicht davon auszugehen, dass der Betroffene für niederschwelligere Maßnahmen als die Untersuchungshaft zugänglich ist (s. [X.], Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, [X.] 2016, 410, 411; vom 5. April 2023 - AK 11 und 12/23, juris Rn. 42; vom 25. August 2022 - StB 37/22, juris Rn. 22). In Bezug auf den Angeklagten bestehen dafür ebenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte.

4. Der fortdauernde Vollzug der Untersuchungshaft steht nach Abwägung zwischen dem [X.] des Angeklagten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 2 Abs. 2, § 72 Abs. 2 [X.]).

Soweit die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft unabhängig von der Straferwartung Grenzen setzt und mit der Dauer der Untersuchungshaft die Anforderungen an die [X.] in einer Haftsache und an den die [X.] rechtfertigenden Grund zunehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Mai 2020 - StB 15/20, juris Rn. 20 mwN), ist diesen Erfordernissen genügt. Nach der Festnahme des Angeklagten sind sowohl das Ermittlungsverfahren als auch das Zwischen- und das Hauptverfahren zügig geführt worden.

Eine Unverhältnismäßigkeit ergibt sich ferner nicht daraus, dass der Angeklagte vor der Untersuchungshaft annähernd fünf Jahre in seiner Freiheit durch Aufenthalte in Lagern beschränkt wurde, die kurdische Kräfte in [X.] betrieben. Wie das [X.] aufgrund seiner Feststellungen plausibel dargelegt hat, ist die dort verbrachte [X.] nicht nach § 52a Abs. 1 Satz 1, § 104 Abs. 1 Nr. 5 [X.] auf die Jugendstrafe anzurechnen (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2022 - AK 34/22, juris Rn. 25 mwN). Sofern der vor der Untersuchungshaft vom Angeklagten erlebte faktische Freiheitsentzug davon losgelöst in Bedacht genommen wird, ergibt sich daraus insbesondere mit Blick auf die Erheblichkeit der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat sowie den anders gelagerten Hintergrund der dortigen Unterbringung kein Missverhältnis zwischen dem gegenwärtigen Eingriff in das [X.] und dem allgemeinen Interesse an der Strafverfolgung.

Schließlich führen das junge Alter des erst 21jährigen Angeklagten und der Umstand, dass er zum [X.]punkt der abgeurteilten Tat noch Jugendlicher war, zu keiner abweichenden Bewertung. Da er nunmehr bereits erwachsen ist, hat die Untersuchungshaft keine Auswirkung mehr auf seine jugendliche Entwicklung. Soweit die Beschwerdeschrift auf die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft abstellt, betreffen diese das [X.], über das - wie zudem gesondert beantragt - anderweitig zu entscheiden ist. Die damit einhergehenden Belastungen sind angesichts des schwerwiegenden [X.] und der noch bestehenden Reststraferwartung nicht von einem solchen Gewicht, dass sie den Vollzug der Untersuchungshaft als unverhältnismäßig erscheinen lassen.

Eine Gesamtwürdigung der Umstände ergibt ebenfalls keine Unverhältnismäßigkeit des weiteren Untersuchungshaftvollzuges.

[X.]

Meta

StB 55/23

06.09.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.09.2023, Az. StB 55/23 (REWIS RS 2023, 6206)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6206

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 BvR 103/20

1 StR 5/16

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