Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.10.2022, Az. III ZA 16/22

3. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6182

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Prozesskostenhilfe: Erhebung der Rechtsbeschwerde gegen einen unanfechtbaren Beschluss


Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 1. Zivilsenat - vom 27. Juli 2022 - 1 W 49/22 - zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist der einzig in Betracht zu ziehende Rechtsbehelf. Sie ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa [X.], Beschluss vom 8. November 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 294 f). Die Rechtsbeschwerde wäre daher gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

2

Eine "Weitergabe dieses Rechtsmittels an das örtlich und sachlich zuständige Rechtsmittelgericht", wie dies der Antragsteller mit seinem Antrag zu 4 begehrt, kann nicht erfolgen, da ein anderes Rechtsmittel als eine Rechtsbeschwerde von vornherein nicht in Betracht kommt und es ein "zuständiges Rechtsmittelgericht" daher nicht gibt. Vielmehr ist der Beschluss des [X.] aus den dargelegten Gründen nicht anfechtbar und damit formell rechtskräftig.

[X.]

Meta

III ZA 16/22

20.10.2022

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend OLG Karlsruhe, 27. Juli 2022, Az: 1 W 49/22

§ 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 ZPO, § 577 Abs 1 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.10.2022, Az. III ZA 16/22 (REWIS RS 2022, 6182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6182

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 391/10 (Bundesgerichtshof)

Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen: Erfolgsaussichtsprüfung für die Rechtverfolgung bzw. Rechtsverteidigung durch …


XII ZB 179/07 (Bundesgerichtshof)


Xa ZB 21/08 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 700/12 (Bundesgerichtshof)

Beschwerde in Familiensachen nach neuem Recht: Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Beschwerdefrist infolge Einreichung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs …


XII ZB 34/13 (Bundesgerichtshof)

Prozesskostenhilfebewilligung: Klärung zweifelhafter Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.