Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. 1 StR 429/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 398

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/00vom23. November 2000in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. November 2000 be-schlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. April 2000 werden als unbegründet [X.].Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Mordes in Ta-teinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffezu lebenslanger Freiheitsstrafe und den Angeklagten [X.]wegen [X.] zum Mord zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen ge-richteten Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos, da die Nachprüfungdes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler [X.] der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend zu den Antragsschriften des [X.] [X.] Senat:1. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§ 338 Nr. 6StPO, § 169 GVG) ist nicht verletzt. Die Revision des Angeklagten M. T. macht geltend, nach Unterbrechung der Hauptverhandlung sei diese zunächst- 3 -am [X.] und sodann in einer Polizeistation fortgesetzt worden; dies habe [X.] zwar vor der Unterbrechung im Sitzungssaal verkündet; entspre-chende Hinweise seien allerdings - wie sich aus dem Schweigen des Haupt-verhandlungsprotokolls ergebe - an den jeweils vorhergehenden Verhand-lungsorten nicht ausgehängt worden. Das ist nicht zutreffend. Aufgrund dereingeholten dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden der [X.], daß solche Aushänge sowohl im Gerichtsgebäude als auch am [X.] undan der Polizeistation angebracht waren. Diese dienstliche Erklärung ist ver-wertbar, da die negative Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO) insoweit nichtgreift. Nur die Vorgänge in der Hauptverhandlung selbst werden der [X.] teilhaftig; nur sie können in der Regel [X.] gemeinsamen Wahrnehmung des Vorsitzenden und des Urkundsbeamtensein ([X.] in [X.]. § 274 Rdn. 15; vgl. [X.] in [X.] [X.] S. 707, 721). Ob während der am [X.] durchgeführten Hauptverhand-lung andernorts (im Gerichtsgebäude bzw. am [X.] während der Fortsetzungder Hauptverhandlung in der Polizeistation) ein Hinweis aushing, war ein sichaußerhalb der Hauptverhandlung ereignender Vorgang, den weder die [X.] noch der Protokollführer im Rahmen der Hauptverhandlung wahrneh-men konnten. Ob, wann und wo auf [X.] hinweisende Aushän-ge angebracht waren, kann daher im [X.] geklärt werden.2. Auch die [X.], das [X.] habe im Blick auf die von ihm ange-nommene Beihilfe des Angeklagten [X.] seine Hinweispflicht verletzt, istunbegründet. Zwar hat der [X.] bereits mehrfach hervorgeho-ben, daß der Tatrichter - über den Wortlaut des § 265 StPO hinaus - den [X.] nicht im unklaren lassen darf, wenn er die Verurteilung auf gewichti-ge, den gesetzlichen Tatbestand betreffende Umstände stützen will, die in [X.] nicht enthalten sind (vgl. [X.]R StPO § 265 Abs. 4 Hin-- 4 -weispflicht 1 bis 14, insbesondere bzgl. veränderter Tatzeiten). Das dient demrechtlichen Gehör des Angeklagten und ermöglicht ihm eine wirksame Vertei-digung. Ein Hinweis ist aber nicht stets dann erforderlich, wenn sich - wie dieshäufig der Fall ist - aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung weitere Einzelhei-ten ergeben, die in der Anklageschrift (vgl. § 200 StPO) nicht dargelegt sind(vgl. [X.], 48 und 216; [X.]R StPO § 265 Hinweispflicht 5; [X.],[X.]. vom 5. April 2000 - 3 [X.]). So sind Änderungen hinsichtlich desvor der Tatausführung liegenden Zeitraumes im Grundsatz nicht hinweispflich-tig ([X.] StV 1988, 472, 473). Zudem reicht es selbst bei wesentlichen Abwei-chungen von der Anklageschrift aus, wenn der Angeklagte aus dem Gang [X.] die veränderten tatsächlichen Umstände entnehmen kann([X.] StV 1996, 297). Im vorliegenden Fall ergaben sich aus der zugelassenenAnklage sowohl das Tatbeteiligungsverhältnis (Beihilfe) wie auch alle [X.] äußeren Umstände des Tatgeschehens und der Tatförderung durch die-sen Angeklagten (Transport und Begleitung des [X.] zum [X.] unddas Sich-Verbergen), die das [X.] als Beihilfe gewürdigt hat. Das ge-nügte. Der Zusammenhang der Tatschilderung in der Anklage läßt ohne [X.] erkennen, daß der Angeklagte [X.] seinen Bruder durch sein Dabei-sein auch psychisch unterstützte und ebenso dazu beitrug, die Arglosigkeit des- [X.], seines [X.], bis zur eigentlichen Tat zu erhalten, indem er sich hintereiner Baumgruppe "versteckte". Unerheblich ist, ob der Gehilfe die Ernsthaftig-keit der Tötungsabsicht des [X.] schon Stunden oder erst unmittelbarvor seiner [X.] erkannt hat.[X.] Schluckebier Kolz [X.]

Meta

1 StR 429/00

23.11.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. 1 StR 429/00 (REWIS RS 2000, 398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 398

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 215/02 (Bundesgerichtshof)


2 StR 363/03 (Bundesgerichtshof)


2 StR 139/14 (Bundesgerichtshof)


1 StR 19/01 (Bundesgerichtshof)


2 StR 139/14 (Bundesgerichtshof)

Verständigung im Strafverfahren: Dokumentationspflicht für Telefonate zwischen Richter und Staatsanwalt außerhalb der Hauptverhandlung; Beruhensprüfung bei …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.