Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2001, Az. 1 StR 19/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3130

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 19/01[X.]in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.],[X.],[X.],[X.],Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der [X.] das Urteil des [X.] mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es [X.] [X.]betrifft.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ei-ne Jugendkammer des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Beihilfe zurgefährlichen Körperverletzung und wegen Beihilfe zum Mord zu der [X.] von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revisionen der [X.] und der Nebenkläger haben Erfolg. I.Gegenstand der Verurteilung ist die in einem zweiaktigen [X.] Tötung der [X.]durch den siebzehnjährigen [X.], an welcher der zur Tatzeit achtzehnjährige Angeklagte [X.]mitgewirkt hat. Die Beschwerdeführer beanstanden die Beweiswürdigung hin-sichtlich des Angeklagten [X.] ; sie machen insbesondere geltend, [X.] 4 -ser Angeklagte sei nicht nur Gehilfe, sondern Mittäter des Tötungsdelikts ge-wesen.1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:Die Angeklagten hatten die ihnen bekannte [X.]am8. November 1999 gegen 22:30 Uhr in [X.]getroffen. Nachdem man zuvorAlkohol konsumiert hatte, setzten sich die Angeklagten und [X.] gegen Mitternacht in ein Auto, wo [X.]einvernehmlich mit bei[X.] den Geschlechtsverkehr ausübte. Gegen 2:00 Uhr kam es zu ei-nem Streit zwischen [X.]und [X.] mit [X.].Nachdem der Streit abgeklungen war, fuhren die Beteiligten weiter.[X.]zwang [X.] mit Schlägen, bei ihm den [X.]. [X.]drohte mit einer Anzeige bei der Polizei. Dies wollte[X.] auf jeden Fall verhindern. Er entschloß sich, [X.]zu tö-ten und sagte sinngemäß zu [X.]: [X.] wir sie [X.] Er bat[X.]um ein Messer; dieser hatte jedoch kein Messer bei sich. [X.] ihn [X.]nach einem Gürtel. [X.] gab ihm seinen Gürtel,wobei er dachte, [X.]wolle [X.]durch Mißhandlungen ein-schüchtern. Die Äußerung [X.]s, [X.] umzubringen, hielt [X.] eine Drohung, die [X.]nicht verwirklichen wollte. [X.]versuchtesodann, [X.]mit dem Gürtel zu erdrosseln, diese konnte [X.] dem Fahrzeug entkommen. [X.]rannte ihr hinterher, warf sie zu [X.] und würgte sie bis zur Bewußtlosigkeit. Beide Angeklagten fühlten den- 5 [X.] von [X.] . Sie konnten keinen Pulsschlag feststellen und hiel-ten [X.] für tot.[X.]schlug vor, die vermeintlich tote [X.]in [X.] zu legen. Über eine Strecke von 160 Metern verbrachten sie [X.]R. an das Ufer der [X.] und [X.]schob [X.]in das knie-tiefe Wasser. In diesem Moment erwachte [X.], wodurch[X.] erschrak und in Panik geriet. Er drückte [X.]s Kopf unterdas Wasser und rief [X.]um Hilfe. Dieser ging zu [X.] ins Was-ser, um ihm beim Ertränken [X.]s zu helfen. Auf Aufforderung[X.]s suchte er vergeblich nach [X.], mit dem dieser [X.]R. auf den Kopf schlagen wollte. [X.]ergriff sodann ein in der [X.] und schlug damit [X.]wuchtig auf den Kopf.Dann drückte er ihren Kopf minutenlang unter Wasser, so daß [X.] ertrank.2. Zum Tatbeitrag des [X.] folgt das [X.] im wesentli-chen den Einlassungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung. Es glaubtder Einlassung [X.]s im Ermittlungsverfahren nicht, wonach es [X.] gewesen sei, der nach der Drohung mit der Strafanzeige gesagt habe,man müsse [X.]töten. [X.] habe diese Aussage gemacht,weil er annahm, [X.]habe ihn verraten. Auch entspreche es nicht [X.] des [X.], anderen Anweisungen zu geben.Die Einlassung des [X.] , er habe gemeint, [X.] habe[X.]nur einschüchtern wollen, als dieser sagte [X.] wir sie[X.], könne nicht widerlegt werden. Die Frage, was [X.]seiner [X.] -nach mit dem Gürtel vorgehabt habe, habe [X.] unbeantwortet gelas-sen. [X.] wußte, daß [X.] jedoch schon vorher von [X.]mit Fäusten geschlagen wurde und sich ein Gürtel - anders als ein Messer -kaum als Drohmittel durch bloßes Vorhalten eignet, geht die Kammer davonaus, daß [X.]es zumindest für möglich hielt, daß [X.][X.]R. mit dem Gürtel mißhandeln würde.fl Es sei [X.]nicht nachzuwei-sen, daß er ein eigenes Interesse an der Tötung [X.]s gehabthabe.3. [X.]habe sich deshalb lediglich der Beihilfe zur [X.] und - tatmehrheitlich - der Beihilfe zum Mord schuldig [X.]. Der Gehilfenbeitrag zum Mord liege in der psychischen [X.] [X.]an der [X.]. II.Die Revision der Nebenkläger ist zulässig. Zwar wurde innerhalb [X.] (vgl. [X.], [X.]. vom 9. November 2000 - 4 [X.]/00 -) nur die allgemeine Sachrüge erhoben, aufgrund einer Gesamtschaudes Verfahrensgeschehens ist die Revision der Nebenkläger hier zulässig (vgl.[X.] [X.], 702; [X.], [X.]. vom 8. Dezember 1999 - 1 [X.] -). III.1. Die Annahme des [X.]s, [X.]habe sich beim Überrei-chen des Gürtels vorgestellt, [X.]wolle [X.]nur verletzen, istnicht tragfähig begründet.- 7 -Da es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, mußte das [X.] die Vorstellung des [X.] aus äußeren Beweisanzeichen folgern.Den Schluß des [X.]s hätte das Revisionsgericht hinzunehmen, [X.] die vom [X.] aufgeführten Beweisanzeichen vorgelegen hätten.Hier lagen aber weitere Umstände vor, die für eine weitergehende Vorstellungsprachen. Diese Umstände hätte das [X.] erörtern müssen.a) Die Äußerung [X.] s [X.] wir sie [X.] war schon ihremWortlaut nach eine Aufforderung [X.]s an [X.]zu einer Beteili-gung (fiwirfl) an einer Tötungshandlung. Der Aufforderung zur Übergabe desGürtels war die Aufforderung zur Übergabe eines Messers vorausgegangen;das spricht im Zusammenhang mit der Äußerung für eine von [X.]beab-sichtigte Tötungshandlung. Da [X.] kein Messer hatte, drängt es sichauf, daß der Gürtel gewissermaßen [X.] als Drosselwerkzeug einge-setzt werden sollte, was dann auch geschah.b) Bedeutsam war auch das Verhalten des [X.]bei und nachdem Drosselungsvorgang [X.]s. Als [X.]unmittelbar nach Überrei-chen des Gürtels [X.]drosselte, diese verfolgte und würgte, rea-gierte [X.] nicht etwa überrascht. Er griff auch nicht ein. Ersichtlichwurde [X.] dazu auch in der Hauptverhandlung befragt; er ließ [X.] seine beim Überreichen des Gürtels vorhandene Vorstellung wesentlicheFrage unbeantwortet.Nachdem [X.]bewußtlos war und [X.] bemerkte,daß aus ihrem Mund Blut austrat, fühlte er ihren Puls. Als er keinen Pulsschlagfeststellen konnte, machte er - was bei einer allein auf eine Körperverletzung- 8 -gerichteten Vorstellung nahegelegen hätte - [X.] keine Vorwürfe, viel-mehr gingen beide Angeklagten ohne weiteres davon aus, [X.] habe[X.]erwürgt. Bei den danach gemeinsam angestellten Überlegun-gen zur Beseitigung der irrtümlich bereits für tot gehaltenen [X.] machte [X.] den Vorschlag, sie in der [X.] abzulegen.c) Gleichfalls indiziell war das Verhalten des [X.] an der [X.], als die vermeintlich tote [X.]wieder zu Bewußtsein kam undsich zur Wehr setzte. Hätte [X.]beim Überreichen des Gürtels nur [X.] einer bevorstehenden Körperverletzung gehabt, dann wäre es um-so weniger verständlich, daß er in dieser Situation der Aufforderung [X.]ssofort nachkam, diesem beim Ertränken zu helfen.2. Da somit nicht auszuschließen ist, daß [X.]den Gürtel zumZwecke des [X.] überreicht hat, kommt eine Beteiligung - sei es [X.] oder Mittäter - bereits beim ersten Teilakt der Tötungshandlung des[X.] in Betracht. Da zwischen beiden Teilakten der Tötungshandlung einzeitlicher und situativer Zusammenhang besteht, kann der Schuldspruch insge-samt keinen Bestand haben.In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit habenzu prüfen, in welchem rechtlichen Verhältnis die einzelnen Handlungen [X.] zueinander stehen. Auf der Grundlage der bisherigen [X.] ist zu bemerken:a) Wenn [X.] sich beim Überreichen des Gürtels eine Tötungs-handlung des [X.] vorgestellt hat, zu der er selbst - sei es als Gehilfe- 9 -oder als Mittäter - einen Tatbeitrag leisten wollte, wird zu prüfen sein, ob seineTatbeiträge bei beiden Teilakten der Tötungshandlung rechtlich als eine Tat zuwerten sind (vgl. [X.]St 39, 195; [X.] NJW 1984, 1568; NStZ 1984, 214; [X.], 293; NStZ 1998, 621; [X.], 309).b) Bei einer nur auf eine Körperverletzung gerichteten Vorstellung kämeauch eine Beteiligung am Tötungsdelikt des [X.]durch Unterlassen [X.], wenn eine Garantenpflicht des Angeklagten zur Verhinderung [X.] aufgrund vorausgegangenen gefährdenden Tuns bestand(vgl. [X.] NStZ 1992, 31; NStZ 1998, 83; [X.], 127; [X.], 414;583).c) Ferner wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte sich auch im [X.] mit den sexuellen Handlungen strafbar gemacht hat (vgl. die [X.] -3. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein an-deres [X.] zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).Schäfer Nack [X.] Herr Ri[X.] [X.] befindet sich im [X.]und ist deshalb an der Unterschrift verhindert. Schäfer [X.]

Meta

1 StR 19/01

21.03.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2001, Az. 1 StR 19/01 (REWIS RS 2001, 3130)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3130

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