Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2004, Az. AnwZ (B) 38/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 4350

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[X.]UNDESGERICHTSHOF [X.]ESCHLUSS

[X.] ([X.]) 38/03 vom 1. März 2004 in dem Verfahren

wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältin-nen Dr. Hauger und [X.] am 1. März 2004

beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen den [X.]eschluß des [X.] Senats des [X.]s [X.]aden-Württemberg vom
16. Mai 2003 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.

Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 12.500 • festgesetzt.

Gründe:
[X.]
Die seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin beim Amts- und Landgericht K. zugelassene Antragstellerin hatte bereits 1998 bei der Antragsgegnerin vergeblich den Antrag gestellt, ihr zu gestatten, - 3 - die [X.]ezeichnung "Fachanwältin für Arbeitsrecht" führen zu dürfen. Im Juli 2001 wiederholte die Antragstellerin ihren Antrag. Nachdem sie den Auflagen, die ihr der von der Antragsgegnerin und den anderen [X.] Rechtsanwaltskammern gebildete Gemeinsame Prüfungsausschuß für das Fachgebiet Arbeitsrecht aufgegeben hatte, nicht nachgekommen war, wies die Antrags- gegnerin den erneuten Antrag mit [X.]escheid vom 18. März 2002 zurück.

Den gegen diesen ablehnenden [X.]escheid gestellten Antrag auf gericht-liche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen rich-tet sich die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin.

I[X.]

Die [X.]eschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Außer in Zulassungssachen (vgl. § 42 Abs. 1 [X.]RAO) sind Entscheidun-gen des [X.]s nur dann mit der an den [X.]undesgerichtshof ge-richteten sofortigen [X.]eschwerde anfechtbar, wenn der [X.] die-ses Rechtsmittel in der Entscheidung zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 [X.]RAO).

Hat - wie hier - der [X.] die Zulassung der sofortigen [X.]e-schwerde nicht ausgesprochen, so ist der [X.]undesgerichtshof hieran gebunden; er kann die [X.]eschwerde nicht selbst zulassen. Dies gilt auch dann, wenn sich - 4 - der [X.] mit der Frage der Zulassung des Rechtsmittels nicht ausdrücklich befaßt hat (Senatsbeschluß vom 29. Mai 2000 - [X.] ([X.]) 45/99 - [X.]RAK-Mitt. 2000, 259).

2. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da das Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden ist ([X.]GHZ 44, 25).
[X.] [X.]asdorf Ganter Ernemann
Kieserling Hauger [X.]

Meta

AnwZ (B) 38/03

01.03.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2004, Az. AnwZ (B) 38/03 (REWIS RS 2004, 4350)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4350

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