Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2017, Az. X ZR 129/14

X. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13498

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:230317UXZR129.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
X ZR 129/14
Verkündet am:

23. März 2017

Hartmann

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche
Verhandlung vom 23.
März 2017 durch [X.] [X.] und [X.], die Richterin Schuster, [X.]
Deichfuß und die Richterin Dr.
Kober-Dehm

für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 7. [X.]s ([X.]) des [X.] vom 4. Dezember 2014 wird auf Kosten der Klä-gerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des am 29.
Juni 2005 angemeldeten [X.] Pa-tents 10
2005
030
333 ([X.]), das einen teilbaren Kletterschuh einer Kletter-schalung zum Gegenstand hat und fünf Ansprüche umfasst.
Patentanspruch
1, auf den die weiteren Ansprüche unmittelbar oder mittelbar rückbezogen sind, lautet in der erteilten Fassung wie folgt:
"Kletterschuh einer Kletterschalung zur Befestigung an einem Betonierab-schnitt (14) eines Bauwerks, wobei der Kletterschuh (10) einen [X.] (16) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass an dem [X.] (16) [X.] (50) vorgesehen sind, die eine zwischen den Klauen (50) verschie[X.]ar [X.] (20) geführt halten, indem die Klauen (50) Teilab-schnitte der Kletterschiene (20) umgreifen, wobei mindestens eine Klaue (50) verschwenkbar und/oder teleskopierbar am [X.] (16) vorgesehen ist."
Die Klägerin hat das Streitpatent insgesamt angegriffen und fehlende Patent-fähigkeit geltend gemacht. Ferner hat sie die Auffassung vertreten, das Merkmal "te-leskopierbar"
in Anspruch 1 sei nicht ausreichend offenbart.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, soweit mit ihr eine
Nichtigerklärung des [X.] über die nachfolgend wiedergegebene beschränk-te Fassung hinaus begehrt wird, nach der Patenanspruch
1 wie folgt lautet (Ände-rungen gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben):
"Kletterschuh einer Kletterschalung zur Befestigung an einem Betonierab-schnitt (14) eines Bauwerks, wobei der Kletterschuh (10) einen [X.] (16) und einen [X.]
(18) aufweist, wobei das [X.] (16) mit dem [X.] (18) über eine horizontal ausgerichtete [X.] (34) lösbar verbunden ist, und wobei
an dem [X.] (16) Klauen (50) [X.] sind, die eine zwischen den Klauen (50) verschie[X.]ar angeordnete Kletterschiene (20) geführt halten, indem die Klauen (50) Teilabschnitte der Kletterschiene (20) umgreifen, wobei mindestens eine Klaue (50) ver-schwenkbar und/oder teleskopierbar am [X.] (16) vorgesehen ist."
1
2
3
4
-
4
-
Hilfsweise hat sie das Streitpatent in einer weiter beschränkten Fassung ver-teidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig
erklärt, soweit die Beklagte es nicht mehr verteidigt. Im Übrigen hat es die Nichtigkeitsklage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Antrag auf Nichtigerklärung des [X.] weiter verfolgt.
Die
Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Streitpatent hilfsweise in weiter beschränkten
Fassungen.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Streitpatent betrifft einen Kletterschuh einer Kletterschalung.
1. Bei einer Kletterschalung werden die für den Betoniervorgang erforderlichen Elemente, etwa Schaltafeln, nach Erstellung eines Betonierabschnitts, etwa einer Wand, weiter befördert, um für das Betonieren des nächsten, noch zu erstellenden Betonierabschnitts zur Verfügung zu stehen. Dabei können Kletterschienen Verwen-dung finden. Bei einem Kletterschuh handelt es sich um eine Vorrichtung, die an dem bereits erstellten Betonierabschnitt befestigt ist und die Kletterschiene derart um-greift, dass sie einerseits im Kletterschuh verschie[X.]ar ist und andererseits an der Wandung des Bauwerks geführt gehalten wird.
Nach der Beschreibung des Klagepatents wird der Kletterschuh bereits dann nicht mehr im Einsatz für die vorgesehene Kletterschalung benötigt, wenn ein [X.] abgeschlossen ist und ein neuer Betonierabschnitt erstellt werden soll (Abs. 5). Die für eine Kletterschalung verwendete Kletterschiene kann jedoch eine Länge aufweisen, die größer ist als die Höhe von zwei zu erstellenden Betonierab-schnitten. Im Stand der Technik könne der Kletterschuh erst dann von der Wandung abgenommen werden, wenn die Kletterschiene aus ihm herausgefahren worden sei 5
6
7
8
9
10
11
-
5
-
(Abs. 3, 5). Deshalb
könne der Kletterschuh nicht bereits dann entfernt und etwa an anderer Stelle wieder verwendet werden, wenn er nicht mehr benötigt werde. Dies sei nachteilig, weil in der Regel Hilfsbühnen oder Nachlaufbühnen notwendig seien, um die Kletterschuhe zu entfernen. Zudem sei ein größerer Vorrat an Kletterschuhen erforderlich.
2. Das Patentgericht hat angenommen, das technische Problem bestehe da-rin, einen Kletterschuh bereitzustellen, der von einer ortsfesten Befestigung an einem Betonierabschnitt auch dann abgenommen werden kann, wenn er von einer Kletter-schiene durchgriffen wird. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich jedoch, dass im Stand der Technik aus der koreanischen Patentschrift 10
2002
0062259 ([X.]) bereits ein Kletterschuh bekannt ist, der schon
dann von der Betonwandung abgenommen werden kann, wenn er noch von der Kletterschiene durchgriffen ist. Danach besteht das technische Problem darin, einen Kletterschuh mit verbesserter Handhabung bereitzustellen, der insbesondere leicht montiert und demontiert werden kann.
3. Zur Lösung dieses Problems beschreibt Patentanspruch 1 in der [X.] einen Kletterschuh mit folgenden Merkmalen (abweichende Gliederung des Patentgerichts in eckigen Klammern):
1.
Der Kletterschuh dient dem Einsatz in einer Kletterschalung zur [X.] an einem Betonierabschnitt eines Bauwerks; [1.0]
2.
der Kletterschuh weist einen [X.] und einen Wandschuh-teil auf; [1.1 und 1.2]
3.
[X.] und [X.] sind über eine horizontal ausge-richtete [X.] lösbar verbunden; [1.3]
4.
an dem [X.] sind Klauen vorgesehen;
a)
die Klauen halten geführt eine zwischen ihnen verschie[X.]ar angeordnete Kletterschiene, indem sie Teilabschnitte der Klet-terschiene umgreifen; [1.4]
b)
mindestens eine der Klauen ist verschwenkbar und/oder teles-kopierbar am [X.] vorgesehen. [1.5]
4. Zum Verständnis des Anspruchs sind folgende Bemerkungen veranlasst:
12
13
14
-
6
-
a) Wie sich aus Absatz 8 der Beschreibung, den Figuren 1 bis 3 einerseits und Figur 4 andererseits
sowie aus den Erläuterungen dieser Figuren (Absatz 23 einer-seits und Absatz 33 andererseits)
ergibt, ist unter einem [X.] im Sinne des [X.] ein Teil zu verstehen, der
an einer Wand und damit an einer
im Wesent-lichen parallel zur [X.] verlaufenden Fläche befestigt ist. Das Streitpatent bestimmt im Unterschied dazu einen Deckenschuhteil
dahin, dass er an einer Decke, also einer
im Wesentlichen senkrecht zur [X.] verlaufenden Fläche befes-tigt ist.
Nach diesem funktionalen Verständnis handelt es sich mithin bei einem Teil, das zur Befestigung auf der nach oben weisenden Fläche einer Wand dient, um ei-nen Deckenschuhteil, dagegen bei einem Teil, das an der senkrecht verlaufenden Stirnwand einer Decke befestigt ist, um einen [X.]. Die mit dem [X.] verteidigte Fassung von Patentanspruch 1 greift diese Unterscheidung auf und schützt nur Vorrichtungen mit einem [X.].
b) Der [X.] ist der Teil des [X.], in dem die Kletterschiene verschie[X.]ar geführt wird.
c) [X.] und [X.], die zusammen den Kletterschuh bilden, sind lösbar verbunden, der Kletterschuh ist also zweistückig ausgebildet. Die Verbin-dung von [X.] und [X.] erfolgt über eine horizontal angeordnete [X.].
Unter einer [X.] ist dabei ein längliches Bauteil zu verstehen, das in Öffnungen
eingeführt werden kann, um zwei andere Bauteile miteinander zu ver-binden. In Abgrenzung zu einer Schraubverbindung liegt eine [X.] nur vor, wenn auf dieses Bauteil keine nennenswerten axialen Zugkräfte einwirken. Weitere Einzelheiten, etwa die Art und Weise, wie die [X.] gegen eine unbeabsichtigte Entfernung gesichert ist, legt Patentanspruch 1 nicht fest.
I[X.] Das Patentgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Der [X.] der mangelnden Ausführbarkeit liege nicht vor.
Der Fachmann, ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau oder Bauin-genieur mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Gerüs-ten und Schalungen, insbesondere Kletterschalungen, verstehe unter einem telesko-15
16
17
18
19
-
7
-
pierbaren Gegenstand, dass dieser über konzentrische, ineinander geschobene Roh-re in Achsrichtung linear herausziehbar sei. Da er erkenne, dass die Klaue außer Eingriff von der Kletterschiene gebracht werden solle, sei er auch ohne nähere [X.] in der Lage, die Lehre des [X.] auszuführen.
Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs
1 sei patentfähig. Es sei unstreitig, dass er im Stand der Technik nicht vorweggenommen sei. Er sei ferner durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.
Der Fachmann gelange ausgehend von der koreanischen Patentanmeldung 10
2002
0062259 ([X.]) nicht zum Gegenstand von Patentanspruch
1. Der dort in den Figuren
1 bis 4 gezeigte Kletterschuh weise alle Merkmale außer Merkmal
1.3 auf. Bei dem dort vorgestellten Kletterschuh,
bei dem der der Kletterschiene benach-barte Teil keine lösbare Verbindung mit einem [X.] aufweise, sondern mit diesem einstückig ausgebildet sei, sei ein Abnehmen des [X.] auch dann möglich, wenn er noch von der Kletterschiene durchgriffen werde. Dazu könnten die Klauen einseitig weggedreht und der Kletterschuh seitlich zwischen Kletterschiene und Wandung herausgezogen bzw. edrückt werden. Der Fachmann erhalte daher aus [X.] keine Anregung, den Kletterschuh mit [X.] und [X.] zweistückig auszugestalten und diese beiden Teile über einen horizontal ausgerich-teten Zapfen lösbar zu verbinden.
Eine Anregung in diese Richtung sei auch der [X.] Patentanmeldung 2
487
892 ([X.]) nicht zu entnehmen, die einen bereits freien Wandschuh zeige.
Aus der [X.] Patentanmeldung 2
298
662 ([X.]) sei zwar ein geteilt ausgeführter Kletterschuh mit einer schnell lösbaren Steckbolzenverbindung [X.]. Eine Zusammenschau von [X.] mit [X.] komme aber wegen der in diesen bei-den Entgegenhaltungen gezeigten unterschiedlichen Konstruktionsprinzipien nicht in Betracht.
20
21
22
23
-
8
-
Wähle man als Ausgangspunkt die internationale Anmeldung WO
03/097493 ([X.]), deren Priorität die [X.] beanspruche, rechtfertige dies keine andere Beurtei-lung.
Nichts
anderes ergebe sich, wenn man die internationale Anmeldung WO
2004/020766 ([X.]) als Ausgangspunkt nehme. Die dort für eine Hebevorrichtung für eine Sicherheitsabschirmung verwendeten Kletterschuhe seien denen einer Klet-terschalung vergleichbar. Sie wiesen Scharniereinrichtungen zum Aufschwenken einer Klaue auf, die zur Erleichterung der Montage/Demontage an den Kletterschie-nen dienten. Der Kletterschuh sei über einen vertikalen Steckbolzen mit einem auf der Geschossdecke befestigten Tragbalken verbunden. Danach unterscheide sich der in [X.] vorgestellte Kletterschuh vom Gegenstand des [X.] dadurch, dass er einstückig ausgestaltet und der Steckbolzen vertikal angeordnet sei. Da der [X.] problemlos nach oben vom Tragbalken abgenommen werden könne, stelle sich das streitpatentgemäße Problem hier nicht, so dass der Fachmann keinen [X.] habe, die aus [X.] bekannte Konstruktion so zu verändern, dass sie sämtliche Merkmale von Patentanspruch
1 aufweise.
II[X.] Diese Beurteilung hält den [X.] der Klägerin stand.
1. Der Gegenstand von Patentanspruch
1 ist im Stand der Technik nicht vor-weggenommen.
a) Die koreanische Patentanmeldung 10
2002
0062259 ([X.]) trifft den [X.] von Patentanspruch
1 nicht neuheitsschädlich. Dies gilt unabhängig davon, ob man hierbei das von der Klägerin im ersten Rechtszug entwickelte Verständnis dieser Entgegenhaltung zugrunde legt oder ihre hiervon abweichende Darstellung im zweiten Rechtszug.
aa) [X.] betrifft einen Kletterschuh, der ein Baugerüst vertikal sicher in Bewe-gung führt. Die nachstehend wiedergegebene Figur
1 der [X.] zeigt einen [X.] (10), der mit [X.] (20) versehen ist, die in ihrem vorderen, von 24
25
26
27
28
29
-
9
-
der Wand abgewandten Bereich [X.] (26) aufweisen, die einen senkrecht verlaufenden Stützpfeiler (100) eines Gerüsts umgreifen.

Wie die nachfolgend eingeblendete
Figur
2 der [X.] verdeutlicht, können die Führungselemente verschwenkt werden.

30
-
10
-
[X.]) Nach dem Vortrag der Klägerin im ersten Rechtszug ist die T-förmige [X.] (16) als [X.] anzusehen, während der sich anschließende Teil des [X.]s, an welchem die Führungselemente angeordnet sind, den [X.] darstellt.
Legt man dieses Verständnis zugrunde, nimmt der in [X.] gezeigte [X.], wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, zwar die Merkmale
1, 2 und 4, nicht aber das Merkmal
3 vorweg, denn [X.] und [X.] sind danach einstückig ausgebildet, entsprechend fehlt es auch an einer lösbaren Verbin-dung dieser Teile durch eine horizontal ausgerichtete [X.].
cc) Im zweiten Rechtszug sieht die Klägerin dagegen die mit dem [X.] (10) bezeichnete Vorrichtung insgesamt als [X.] an. Dagegen [X.] es sich bei den in der nachstehend wiedergegebenen Figur
5a mit den Bezugszif-fern (40) und (42) versehenen, in [X.] als [X.] bezeichneten Elementen um einen [X.]. Dieser sei mit dem [X.] über den aus
Figur
5a ersichtlichen, mit einer Mutter gesicherten Bolzen (auf den der
in die Figur
5a nach-träglich eingefügte Pfeil weist) mit dem [X.] lösbar verbunden.

Legt man diese Sichtweise zugrunde, fehlt es an einer Vorwegnahme der Merkmale
2 und 3. Die [X.] stellen keinen [X.] im Sinne des [X.] dar, weil sie nicht an einer Wandung, sondern an einer Decke befestigt werden. Nach [X.] umgreifen die [X.] eine sich horizontal erstreckende Struktur konstanter Dicke (Übers. [X.], [X.], 3. Abs.). Zudem fehlt es an einer Ver-31
32
33
34
-
11
-
bindung der [X.] und des
[X.]
(10) über eine horizontal aus-gerichtete [X.]. Das aus Figur
5a ersichtliche, der Verbindung der Erweite-rungsteile mit dem Kletterschuh dienende Element wird in der Beschreibung der [X.] nicht behandelt. Handelt es sich entsprechend der Darstellung der Klägerin um einen durch eine Mutter gesicherten Bolzen, ist darin eine Schraubverbindung zu sehen. Da auf die mit dem Bezugszeichen (10) bezeichnete Vorrichtung vertikal Kräfte ein-wirken, muss diese Verbindung axial
wirkende Kräfte aufnehmen. Der Bolzen kann danach nicht als [X.] im Sinne des [X.] angesehen werden.
b) Auch die koreanische Patentschrift 10-0483898 ([X.]) nimmt den Gegen-stand von Patentanspruch 1 nicht vorweg.
[X.] betrifft eine Vorrichtung, mit der ein Baugerüst sicher und einfach an einer bereits betonierten Bodenplatte befestigt und nach Bedarf versetzt werden kann. Die nachfolgend eingeblendete Figur
6 der [X.] zeigt die vorderen Pfeiler (25, 25') eines Baugerüsts, die in [X.] auch als Schiene bezeichnet werden. Das rechts der Schiene dargestellte Element, das an einem bereits betonierten Abschnitt eines Bauwerks befestigt werden kann, umfasst eine T-förmige [X.] (2) sowie untere und obere Öffnungs-
und [X.]n (4, 4', 5, 5') mit Aussparungen (8, 8', 9, 9'), die die Schiene umgreifen, aber auch um die Bewegungszapfen (6, 6', 7, 7') nach außen verschwenkt werden können.

35
36
-
12
-

Die nachstehend wiedergegebene Figur
5 der [X.] zeigt, wie dieses Bauteil über Montagebolzen (14, 14') mit einer [X.] (19) verbunden werden kann. Die [X.] (19) ist mit den Stützträgern (18, 18') verschweißt. [X.] werden durch [X.] (21, 21') mit der Betonbodenplatte (39) verbun-den.

37
-
13
-
Eine solche Vorrichtung kann nicht nur zur Befestigung und Sicherung eines Baugerüsts, sondern auch für eine Kletterschalung verwendet werden. [X.] zeigt [X.] keinen [X.] im Sinne des [X.], denn die Stützträger (18, 18') und die [X.] (19) sind nicht an der Wand, sondern auf einer Boden-
oder Deckenplatte befestigt. Damit fehlt es an einer Vorwegnahme von Merkmal
2. Zudem sind der in Figur
6 gezeigte Teil der Vorrichtung, den die Klägerin als Gleit-schuhteil ansieht, und der auf dem Boden oder der Decke befestigte, im [X.] aus den Stützträgern und der [X.] (19) bestehende zweite Teil der Vorrichtung nicht über eine horizontal ausgerichtete [X.] lösbar verbun-den. Nach [X.] handelt es sich bei den mit dem Bezugszeichen 14 versehenen Ele-menten um Montagebolzen ([X.]a, [X.], 10) bzw. [X.] ([X.]a, [X.], die jeweils durch eine Mutter gesichert sind. Da diese Verbindung axial wirkende Kräfte aufnehmen muss, handelt es sich nicht um eine [X.] im Sinne des Streitpa-tents.
c) Schließlich nimmt auch die [X.] Auslegeschrift 1
016
919 ([X.]) den Gegenstand von Patentanspruch
1 nicht vorweg.
[X.] beschreibt ein Klettergerüst mit einem Hebezeug, das vom Gerüst aus be-dienbar ist. Dieses Gerüst weist eine Arbeitsbühne auf, die dem jeweils fertig gestell-ten [X.] vorauseilt und an [X.], die an dem [X.] lösbar befestigt sind, gleitend angeordnet ist. Nach den Erläuterungen in [X.] ist die [X.] im Bauwerk lösbar verankert, etwa an im Bauwerk einge-lassenen [X.]n in bekannter Weise befestigt, zum Beispiel angeschraubt. Die nachfolgend eingeblendeten Figuren
3 und 4 der [X.] zeigen ein Ausführungsbeispiel von der Seite und von oben.
38
39
40
-
14
-

Eine lösbare Verbindung zwischen dem [X.] und der [X.] durch eine horizontal ausgerichtete [X.] ist durch [X.] nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.
Die Entgegenhaltung spricht zunächst allgemein davon, dass die Verbindung "in bekannter Weise"
erfolge (Sp.
1, Z.
52
f.). Sie erwähnt dann, dass die Stützvor-richtung angeschraubt werde (Sp.
1, Z.
54) bzw. dass die beiden waagerechten Ar-me der [X.] beim Einbau mit den im Bauwerk befindlichen Ankern mit-einander verschraubt werden (Sp.
2, Z.
26 ff.). Weder der
oben wiedergegebenen Figur 4 noch der Beschreibung kann der Fachmann, ohne weitere Überlegungen an-zustellen, entnehmen, dass es sich bei dem in Figur 4 gestrichelt dargestellten, sich durch den Wandanker und die waagerechten Arme der [X.] erstrecken-den Teil um eine [X.] im Sinne des [X.] handelt. Danach fehlt es an einer Vorwegnahme von Merkmal
3 von Patentanspruch
1.
41
42
-
15
-
Figur 4 ist überdies nicht zu entnehmen, dass die Vorrichtung mindestens eine verschwenkbare Klaue aufweist.
Soweit in der Beschreibung erwähnt ist, dass die waagerechten Arme der [X.] auch so ausgeführt sein können, dass sie seitlich verschwenkbar sind, sieht [X.] vor, dass sie an dem eingemauerten oder ein-betonierten Anker angelenkt sind. Damit fehlt es an einer Vorwegnahme der [X.] 4 und 4b, denn diese sehen eine Anordnung der Klauen am [X.] vor.
2. Der Gegenstand von Patentanspruch
1 ist durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.
a) Anders als die Klägerin meint, legt die [X.] einen Kletterschuh, der aus [X.] und [X.] besteht, nicht nahe. Soweit die Figuren dieser Ent-gegenhaltung eine Befestigung des [X.] an einer Wand zeigen, ist der [X.] jeweils einstückig ausgebildet. Die T-förmige Platte (16) und die Führungs-elemente (20) sind nicht lösbar miteinander verbunden. Eine zweiteilige
Gestaltung ist in [X.] nur für einen Kletterschuh gezeigt, der an einem horizontal verlaufenden Betonierabschnitt befestigt ist, also in der Diktion des [X.]
einen Decken-schuhteil aufweist (Figur
5a). Wie oben ausgeführt, wird dort die Verbindung zwi-schen Deckenschuh-
und [X.] jedoch nicht durch eine [X.], sondern durch eine Schraubverbindung hergestellt, die in der Lage sein muss, axiale [X.] aufzunehmen. Um von diesem Ausführungsbeispiel zum Gegenstand von [X.] zu gelangen, bedarf es daher nicht nur einer Umsetzung des [X.] an einen vertikalen Wandabschnitt, sondern auch einer abweichen-den Gestaltung der Verbindung
der beiden Teile des [X.]. Eine Anregung hierzu ist [X.] nicht zu entnehmen.
b) Der Auffassung der Klägerin, der Gegenstand des [X.] sei dem Fachmann, der von Figur
5a der [X.] ausgehe, durch sein allgemeines Fachwissen nahegelegt, vermag der [X.] nicht beizutreten.
aa) In welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann [X.] im Stand der Technik benötigt, um eine bekannte Lösung in bestimmter [X.] weiterzuentwickeln, ist nach der Rechtsprechung des [X.] eine 43
44
45
46
47
-
16
-
Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine Gesamtbetrachtung aller maßgebli-chen Sachverhaltselemente erfordert. Dabei sind nicht etwa nur ausdrückliche Hin-weise an den Fachmann beachtlich, vielmehr können auch Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachgebiets, die übliche Vorgehensweise bei der [X.] oder technische Bedürfnisse, die sich aus der Konstruktion oder der Anwendung des betreffenden Gegenstands ergeben, eine Rolle spielen ([X.], Urteil vom
11. März 2014

[X.], [X.], 647 Rn. 25

Farbver-sorgungssystem). Es steht daher der Annahme, der Fachmann habe Anlass gehabt, [X.] einerseits und Decken-
oder [X.] andererseits durch eine [X.] lösbar miteinander zu verbinden, nicht notwendigerweise entgegen, dass die Klägerin ein Vorbild hierfür nicht aufzeigen kann. Gehört eine bestimmte Art der Verbindung von Elementen einer Vorrichtung als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Ingenieurs, kann Veranlassung zu ihrem Einsatz bereits dann be-stehen, wenn sich ihre Nutzung in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen.
[X.]) Nach dieser Maßgabe ist eine lösbare Verbindung von [X.] und Wand-
oder Deckenschuhteil eines [X.] einer Kletterschalung durch eine horizontal angeordnete [X.] nicht durch das allgemeine Fachwissen nahege-legt.
Zwar mag es im Bereich des [X.] und der Kletterschalungen, wie die US-Patentschrift 3
082
843 ([X.]1) beispielhaft zeigt, bekannt sein, einzelne Elemente eines Gerüsts untereinander durch horizontale Steckverbindungen, etwa mittels Bol-zen, lösbar miteinander zu verbinden. Abgesehen davon, dass [X.] eine zweiteilige Ausbildung des [X.] nur mit einem Deckenschuhteil, nicht jedoch mit einem [X.] vorstellt, zeigt die Klägerin aber jedenfalls nicht auf, dass eine [X.] durch eine horizontal verlaufende [X.] auch dort üblich ist, wo es

wie bei der Verbindung von [X.] und [X.]

um die Verbindung 48
49
-
17
-
des Gerüsts mit dem Bauwerk durch einen Kletterschuh geht, in den erhebliche Kräf-te eingetragen werden.
Die [X.] Patentschrift 28
14
930 ([X.]0) belegt dies nicht etwa, sondern weist eher in eine andere Richtung. Ihre Figur
5 zeigt zwar einen mit dem Bauwerk verbundenen [X.] (3) mit einem U-Profil, in dessen rechtwinklig zur Wand verlaufenden [X.] Bohrungen (20) und (21) zur Aufnahme von Steckbolzen (22) und (25) vorgesehen sind. Die Beschreibung hebt jedoch hervor, bei bekannten [X.]en sei anstatt des größeren, näher zur Wand gelegenen [X.] (22) üblicherweise ein unlösbar befestigter Bolzen vorgesehen (Sp.
5, Z.
54 bis 57), und erklärt die vorgeschlagene Lösung damit, dass die beschriebene Stütze hier nur der Führung der Schalung diene, nicht aber zum Abstützen schwergewichtiger Teile. Sie bemerkt dazu weiter, dass die bekannten Stützen, die bei selbstkletternden Schalungen zum Einsatz kommen, wegen der dort auftretenden Kräfte entsprechend stabil ausgebildet werden müssen (Sp.
2, Z.
51 bis 56). [X.]0 belegt damit nicht, dass dem Fachmann eine lösbare Verbindung mittels Steckbolzen auch für solche Ele-mente eines Gerüsts bekannt war, die der Herstellung einer Verbindung mit dem Bauwerk dienen, die erhebliche Kräfte aufnehmen können soll.
c) Auch aus der [X.] erhält der Fachmann nicht die Anregung, die in [X.] ge-zeigte Vorrichtung dahin weiterzubilden, dass der Kletterschuh zweiteilig aus Gleit-schuhteil und [X.]
ausgebildet wird und diese beiden Teile
durch eine ho-rizontal angeordnete, lösbare [X.] verbunden werden.
aa) Das Patentgericht hat seiner Beurteilung die Erwägung zugrunde gelegt, [X.] zeige einen geteilt ausgeführten Kletterschuh, der mit einer schnell lösbaren Steckverbindung versehen sei. Die nachstehend eingeblendete Figur 13 zeige eine Welle (50) für eine schnelle Lösbarkeit des Gleitrohrs (49). Auch wenn eine [X.] durch Lösen der Ankerschrauben (48) möglich sei, biete die lösbare Steckbol-zenverbindung den Montagevorteil, dass zunächst nur ein einfaches, leicht zu hand-habendes [X.] an der Wand montiert werden müsse, während das ver-50
51
52
-
18
-
gleichsweise unhandliche [X.], gegebenenfalls mit Mast (7), durch einfa-ches Einstecken eines Steckbolzens verbunden werden könne.

[X.]) Diese Feststellungen
sind, wie die Beklagte mit Recht rügt, unzutreffend.
[X.] ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei dem mit dem Bezugszeichen 50 versehenen Element um eine [X.] handelt. Über dieses Bauteil sagt [X.] ledig-lich, es handele sich um eine Achse, die die rohrförmige Stange (49) gelenkig mit dem [X.] (47) verbinde ([X.] S.
10,
Z.
11
ff.: "[X.] par l'axe 50"). Darüber, ob diese Stange mit dem [X.] (49) lösbar verbunden ist, sagt
[X.] nichts, erst recht lässt sich ihr nicht entnehmen, dass es sich um eine Verbindung mittels [X.] han-delt. Soll der Mast (7) von der Wand gelöst werden, damit die Schalung weiter nach oben befördert werden kann, geschieht dies nach [X.] vielmehr
durch Entfernen des Bolzens (48)
(vgl. S.
14, Z.
23
f.: "8 des [X.], 6, pour libérer le mât 7 de la parot 8"). Auch wenn dies mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein mag, weil die vor der Schraube (48) verlaufende Achse (50) den Zu-gang zu der Schraube erschweren kann, ist doch nicht ersichtlich, dass diese in [X.] beschriebene Vorgehensweise aus praktischen Gründen ausscheidet. Danach ist der [X.] nicht zu entnehmen, dass zur Lösung des Masts von der Wand
die Achse (50)
aus dem Rohr (49) entfernt werden soll.
53
54
-
19
-
d) Der Fachmann erhält auch aus [X.] nicht die Anregung, den Kletterschuh zweiteilig auszugestalten und Wand-
und [X.] durch eine horizontal ausge-richtete [X.] lösbar zu verbinden.
Die Figur 5b der [X.] zeigt einen einteiligen Kletterschuh, bei dem die Befesti-gung an einem vertikalen Betonierabschnitt mittels einer durch die Wand reichenden
Schraubverbindung erfolgt. Auch wenn angenommen wird, dass der Fachmann Ab-bildung 4 der [X.] dahin versteht, dass die Verbindung der waagerechten Arme der [X.] mit dem Wandanker mittels einer horizontal angeordneten Steck-verbindung erfolgen kann, setzte eine Übertragung auf das in Figur 5b gezeigte [X.] mehrere Maßnahmen voraus, um zum Gegenstand von [X.] zu gelangen. Der Fachmann müsste erkennen, dass der Kletterschuh zwei-teilig auszubilden wäre, indem zwischen dem [X.] (10) und der Wand ein weiteres Teil eingefügt würde, das
beispielsweise senkrecht zur Wandfläche ange-ordnete Laschen mit Bohrungen aufwiese, die mit entsprechenden Bohrungen im [X.] fluchteten und eine Verbindung durch eine [X.] ermöglichten. Eine entsprechende Anregung ergibt sich aus [X.] nicht, zumal dort die Verbindung zwischen Wandanker und den Armen der [X.] nur am Rande behandelt wird.
e) Der Fachmann erhält schließlich auch durch die [X.] Anmeldung 2
487
892 ([X.]) nicht die Anregung, die in Figur 5a der [X.] gezeigte Vorrichtung da-hin fortzuentwickeln, dass er eine lösbare Verbindung von [X.]n
(40, 42) und [X.] (10) durch eine horizontale [X.] vorsieht. Eine Übertra-gung der aus [X.] ersichtlichen Verbindung der Verankerung (1a, 1b) mit der Konsole (19) über horizontal ausgerichtete, parallel zur Wand eingesetzte Stifte (22)
auf die in Figur 5a der [X.] gezeigte Vorrichtung setzte nicht nur voraus, dass die Befestigung nicht an einem horizontal verlaufenden Teil des Bauwerks, sondern an einer vertikal verlaufenden Wand erfolgt, sondern erforderte weitere Änderungen, insbesondere die Ersetzung der in Figur 5a der [X.] gezeigten, horizontal, aber senkrecht zur Wandfläche verlaufenden, axiale Zugkräfte aufnehmenden Schraubverbindung der beiden Teile durch eine [X.].
Der Fachmann müsste hierzu an dem Wand-55
56
57
-
20
-
schuhteil und an dem [X.] senkrecht zur Wand angeordnete, mit fluchten-den Aussparungen versehene Elemente vorsehen, in die eine [X.] eingeführt werden kann.
[X.] [X.] beruht auf §
121 Abs.
2 [X.] und § 97 Abs. 1
ZPO.
[X.]
[X.]
Schuster

Deichfuß
Kober-Dehm

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 04.12.2014 -
7 Ni 28/14 -

58

Meta

X ZR 129/14

23.03.2017

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2017, Az. X ZR 129/14 (REWIS RS 2017, 13498)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13498

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 17/19 (Bundesgerichtshof)

Schutzbereich eines Patents: Auslegung des Patentanspruchs - Schnellwechseldorn


X ZR 49/02 (Bundesgerichtshof)


4 Ni 13/10 (EU) (Bundespatentgericht)


X ZR 37/21 (Bundesgerichtshof)


X ZR 10/10 (Bundesgerichtshof)

Patentrecht: Abgrenzung zwischen erfinderischer Tätigkeit und naheliegenden Weiterentwicklungen - Kniehebelklemmvorrichtung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

X ZR 139/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.