Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2004, Az. X ZR 108/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4533

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[X.]NDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:17. Februar 2004WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB (Fassung: bis 31.12.2001) § 324 Abs. 1; ZPO § 286 Ga)Zur sekundären Darlegungslast des Schuldners für die Ersparnis von Auf-wendungen als Voraussetzung der Anrechnungspflicht gemäß § 324 Abs. 1Satz 2 BGB a.[X.] (Fortführung des [X.] vom 17.7.2001- [X.], NJW 2002, 57).b)Zur Frage der Zumutbarkeit der Offenlegung der Kalkulation durch [X.] im Rahmen der sekundären Darlegungslast nach § 324 Abs. 1Satz 2 BGB a.[X.], Urt. v. 17. Februar 2004 - [X.] - [X.] LG Mühlhausen- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 17. Februar 2004 durch [X.] Melullis,[X.], die Richterin Mühlens und [X.] Meier-Beck und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das am 27. März 2002 verkün-dete Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] inJena aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin macht Forderungen aus Serviceverträgen geltend, die [X.] von Heizungs-, Warm- und [X.] in Mietobjekten [X.] in [X.]seit 1999 betreffen. Die Beklagte hatte [X.] 3 -zogene, zeitlich befristete [X.] geschlossen, in denen als [X.] teils eine [X.], teils eine [X.] Meßtech-nik GmbH und teils eine [X.] genannt ist. Die ver-traglich geschuldeten Leistungen erbrachte im Jahr 1998 die [X.] Meßtechnik GmbH, Rechnungsstellung erfolgte durch die seinerzeit noch [X.] Energieservice GmbH firmierende Klägerin. Nachdem es zu [X.] über die Vertragsabwicklung gekommen war, [X.] Beklagte am 28. Dezember 1998, sie betrachte die Vertragsbeziehung alsbeendet.Die Klägerin hat behauptet, bei der [X.], der [X.] Meßtechnik GmbH, die seit Oktober 1998 als [X.] ([X.]) GmbH firmiert habe, und der [X.] handle essich um ein und dieselbe Rechtsperson, deren sämtliche Geschäftsanteile sieim September 1998 erworben habe und die im Mai 2000 mit ihr verschmolzenworden sei, weshalb ihr sämtliche Rechte aus den Verträgen mit der [X.]. Zudem habe die Beklagte zugestimmt, daß sie - die Klägerin - inalle [X.] eintrete. Auch habe die [X.] GmbHihr alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den [X.]. Der vereinbarte Werklohn sei bis zum jeweiligen Ablauf der zeitlich befri-steten Verträge geschuldet; die Beklagte befinde sich im Annahmeverzug. [X.] möglicherweise ersparter Aufwendungen verlange sie nur 30 % des [X.]. Unter Einschluß eines Rechnungsbetrags von 94,83 DM aus der Nach-montage eines Geräts hat die Klägerin ihre Forderung auf [X.] DM be-ziffert und diesen Betrag klageweise nebst Zinsen geltend gemacht. Die [X.] hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und sich darauf berufen,daß ihr Vertragspartner die [X.] GmbH gewesen sei, die- 4 -nunmehr als [X.] GmbH firmiere. Eine Befristung [X.] sei nicht wirksam vereinbart worden. Zudem habe sie die Verträge,nachdem ihr ursprünglicher Vertragspartner nur noch eine substanzlose Hüllegewesen sei, wirksam außerordentlich gekündigt.Das [X.] hat angenommen, daß die Klägerin auf Grund der [X.] zwar Vertragspartner der [X.] geworden sei, die Beklagte [X.] aber wirksam außerordentlich gekündigt habe. Es hat der Klage inHöhe von 62.583,17 DM (Abrechnungsjahr 1999 sowie Rechnung über 94,83DM) nebst Zinsen stattgegeben. Die [X.]en haben wechselseitig Berufungeingelegt, wobei die Klägerin die Klageforderung weiterverfolgt hat, soweit sie inerster Instanz ohne Erfolg geblieben ist, und im Weg der Anschlußberufung ihreZinsforderung erweitert hat, und die Beklagte - die die Verurteilung in Höhe von94,83 DM nicht angegriffen hat - im übrigen Klageabweisung begehrt hat. DieBerufung der [X.] hatte dahin Erfolg, daß nur die Verurteilung in [X.] 48,49 Euro (entsprechend 94,83 DM) nebst Zinsen Bestand hatte und [X.] im übrigen abgewiesen worden ist; die Berufung und die Anschlußberu-fung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision [X.] die Klägerin ihre Anträge aus der Berufungsinstanz weiter. Die Beklagtetritt dem Rechtsmittel entgegen.Entscheidungsgründe:[X.] Die nach dem Tenor des angefochtenen Urteils in vollem Umfang zu-gelassene und auch im übrigen zulässige Revision der Klägerin führt zur Auf-hebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das- 5 -Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des [X.] ist.Anders als in dem von der [X.] angeführten Urteil des VII[X.] Zivils-enats des [X.] vom 5. November 2003 ([X.] ZR 320/02) [X.] Gründe der angefochtenen Entscheidung hier eine Eingrenzung der Revisi-onszulassung nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen; dies setzte [X.], daß eine entsprechende Einschränkung ausdrücklich und unzweideutigausgesprochen worden ist (vgl. [X.], 191, 193; [X.], [X.]. v. [X.], NJW 1993, 2942, insoweit nicht in [X.]Z 123, 30 abgedruckt;[X.].[X.]. v. 20.11.2001 - [X.], [X.]. 2002, 176, 177). Hieran fehlt esvorliegend schon deshalb, weil das Berufungsgericht in den [X.] ausgeführt hat, die Rechtssache habe zumindest in Hinblick auf [X.] des Gläubigers bei § 324 BGB a.[X.] grundsätzliche Bedeutung.I[X.] 1. Das Berufungsgericht hat Vertragsbeziehungen zwischen der Klä-gerin als Rechtsnachfolgerin der [X.]& [X.] sowie der [X.] in fünf Fällen als erwiesen angesehen. Gegen diese ihr günstigeAnnahme wendet sich die Revision nicht.2. a) aa) In allen übrigen Fällen hat das Berufungsgericht das [X.] Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und der [X.] nicht alserwiesen erachtet. Das betreffe zunächst alle mit der [X.]GmbH geschlossenen Verträge. Diese sei nämlich später in einer [X.] aufgegangen; darauf, wer die Leistungen tatsächlich [X.] habe, komme es nicht entscheidend an. Auch eine rechtsgeschäftlicheVertragsübernahme komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der [X.]- 6 -hiervon keine [X.]eilung gemacht worden sei. Eine schlüssige Genehmigungdurch die Beklagte sei nicht erfolgt. Die Beklagte habe eine Vertragsübernahmeauch nicht zugestanden. Schließlich habe die Klägerin auch eine Forderungs-abtretung durch die [X.] GmbH nicht schlüssig vorgetragen.bb) Das greift die Revision ohne Erfolg an.(1) Sie meint, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation hinsichtlich aller[X.] nachgewiesen. Das Berufungsgericht habe in seiner Ent-scheidung die [X.] nach § 286 ZPO überspannt. Diese Ver-fahrensrüge ist schon deshalb unbeachtlich, weil sie nicht näher [X.] (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).(2) Die Revision macht insoweit weiter als übergangen geltend, die [X.] habe in ihrem Schreiben vom 28. Dezember 1999 selbst ausgeführt, daßzwischen ihr und der [X.]Meßtechnik GmbH, "später [X.] Meßtechnik GmbH", Verträge abgeschlossen worden seien. Damit habe siezugestanden, daß die [X.]& [X.] die mit der [X.]GmbH geschlossenen Verträge im allseitigen Einvernehmen fortgeführt habebzw. nur eine Umfirmierung stattgefunden habe. Außerdem habe die Beklagtein einem weiteren Schreiben vom 22. September 1999 ausgeführt, sie sei [X.] einverstanden, daß die seinerzeit mit der "Firma [X.] Meß-technik GmbH" geschlossenen Verträge nunmehr durch die Klägerin zu [X.]; die Anlage zu diesem Schreiben nenne jedoch auch die mit der [X.] geschlossenen [X.] -Auch dieser Verfahrensrüge muß der Erfolg versagt bleiben. Zunächst istder Revisionsvortrag schon insoweit unzutreffend, als das vorprozessualeSchreiben der [X.] nicht eine "[X.] Meßtechnik GmbH", son-dern eine "[X.]und [X.]Meßtechnik [X.] GmbH" nennt, mithineine andere Firmenbezeichnung als die des Unternehmens, bei dem sich dieKlägerin nach den nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen im Be-rufungsurteil auf eine Rechtsnachfolge berufen hat. Zudem hat die Beklagte indiesem Schreiben ausdrücklich erklärt, sie teile die Rechtsauffassung der Klä-gerin hinsichtlich der Rechtsnachfolge der "[X.]" nicht. Unter diesen Umständen war die Annahme, aus die-sem Schreiben könne Erhebliches über die Rechtsnachfolge der Klägerin in mitder [X.] abgeschlossene Verträge abgeleitet werden, fernliegend.Im übrigen hat sich das Berufungsgericht mit diesem Schreiben auseinander-gesetzt ([X.]). Auch in dem Schreiben vom 22. September 1999 ist [X.] mit der "[X.] Meßtechnik ([X.]) GmbH" geschlossenenund nicht, wie die Revision geltend macht, von mit einer "[X.] Meß-technik GmbH" geschlossenen Verträgen die Rede; im übrigen hat die Beklagtehier die Zustimmung zu einer Vertragsübernahme durch die seinerzeit nochanders firmierende Klägerin abgelehnt. Auch insoweit ist die Annahme, hierauskönne Erhebliches über die Rechtsnachfolge geschlossen werden, [X.]) Mit dem von der Revision weiter angesprochenen Gesichtspunkt, daßdie [X.] das operative Geschäft geführt habe, hatsich das Berufungsgericht in rechtlich jedenfalls vertretbarer Weise dahin aus-einandergesetzt, daß die tatsächliche Leistungserbringung und die [X.] von Vertrags- und Kommissionsnummern kein ausreichendes Indizseien ([X.] 11 [X.]e). Insoweit versucht die Revision lediglich, ein ihr genehmes- 8 -Ergebnis an die Stelle des vom Berufungsgericht gefundenen zu setzen, ohneeinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Damit kann sie im Revisionsverfahren nichtgehört werden.(4) Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe zu Un-recht auch eine Vertragsübernahme nach § 415 BGB und eine konkludenteGenehmigung durch die Beklagte verneint. Auch insoweit setzt sie jedoch inrevisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre Bewertung des Sachverhalts an [X.] derjenigen des Berufungsgerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.b) aa) Das Berufungsgericht, das es hat dahinstehen lassen, ob hinsicht-lich der fünf von der Klägerin übernommenen [X.] ob sich die Beklagte berechtigterweise von ihnen losgesagt hat, hat An-sprüche der Klägerin aus § 324 Abs. 1 Satz 1 BGB in der vor dem [X.] geltenden Fassung (nachfolgend: a.[X.]) als nicht schlüssig dargetan ange-sehen, da die Klägerin lediglich pauschal 30 % der rechnerisch geschuldetenLeistungen geltend gemacht habe. Es hat dabei auf die von der [X.] zu § 649 BGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen. Ihrer danachgesteigerten Darlegungslast habe die Klägerin mit der pauschalen Geltendma-chung von 30 % des [X.] nicht genügt.bb) Das rügt die Revision im Ergebnis mit Recht. Wie der [X.]at [X.] entschieden hat, trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Erspar-nis von Aufwendungen als Voraussetzung der Anrechnungspflicht gemäß § 324Abs. 1 Satz 2 BGB a.[X.] grundsätzlich den Gläubiger, d.h. im Sinn der [X.] des Gesetzes den "anderen Teil", hier mithin die Beklagte ([X.].Urt. v.26.6.1990 - [X.], NJW 1991, 166, 167 m.w.N.; [X.].Urt. v. 17.7.2001- 9 -- [X.], NJW 2002, 57, m.w.N.; vgl. zu § 326 BGB a.[X.] [X.].Urt. [X.] - [X.], NJW 2001, 3535, 3537). Dies entspricht, wie der [X.]atausgeführt hat, den allgemeinen Grundsätzen der Verteilung der [X.], nach denen jede [X.] die ihr günstigen Tatsachen darzulegen hat, sowieder Systematik der gesetzlichen Regelung, nach der die Anrechnung als [X.] ausgestaltet ist. Auch angesichts des weitgehend übereinstimmendenWortlauts der Regelungen in den §§ 324 und 649 BGB und des Umstands, daßdie [X.] im Rahmen des § 324 BGB in der Sphäre der nachdieser Systematik nicht darlegungsbelasteten [X.] entstehen, besteht [X.] dieser Regelung kein hinreichender Anlaß, von diesen allgemeinenGrundsätzen abzugehen. Von daher ist die Darlegung der Aufwendungserspar-nis anders als bei § 649 BGB keine Voraussetzung für die Geltendmachung [X.].Auf der anderen Seite hat die Rechtsprechung des [X.]in solchen Fällen, in denen der Darlegungspflichtige außerhalb des für seinenAnspruch erheblichen Geschehensablaufs steht, der Gegner aber alle wesentli-chen Tatsachen kennt, dessen einfaches Bestreiten nicht ausreichen lassen,sofern ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. z.B. [X.]Z 86, 23, 29; [X.]Z140, 156, 158). Das gilt - wie es das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ge-sehen hat - auch dann, wenn wie hier der selbst nicht Darlegungspflichtige ihman sich mögliche nähere Angaben, die für die Bestimmung der Höhe des [X.] wesentlich sind, in für ihn zumutbarer Weise machen kann. [X.] dies ohne hinreichenden Grund, kann nach den Grundsätzen der soge-nannten sekundären Darlegungslast sein bestrittener Vortrag als unzureichendbehandelt werden. Nach diesen Grundsätzen kann er gehalten sein, Angabenüber innerbetriebliche und deshalb dem Gegner unzugängliche Vorgänge zu- 10 -machen, wenn er hierzu unschwer in der Lage ist und die Fallumstände eineentsprechende Beweisführungserleichterung nahelegen (vgl. [X.]Z 120, 320,327 f. - Tariflohnunterschreitung; [X.], Urt. v. [X.] - I ZR 236/91, [X.], 693, 697 - Indizienkette; [X.].Urt. v. 30.9.2003 - [X.], [X.]-Report 2004, 335 - blasenfreie Gummibahn II). Der Verweisung des darle-gungspflichtigen Gegners auf einen Auskunftsanspruch, wie sie der [X.]at infrüheren Entscheidungen in Betracht gezogen hat, bedarf es auf dieser [X.] nicht (vgl. die [X.].Urt. v. 17.7.2001 - [X.] und [X.] - [X.] m.w.[X.]) Damit beruht die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habeihrer Darlegungspflicht nicht genügt, zunächst auf einer nicht tragfähigen recht-lichen Grundlage. Sie erweist sich nach den vom Berufungsgericht getroffenenFeststellungen aber auch nicht auf der aufgezeigten Rechtsgrundlage als zu-treffend. Das Berufungsgericht hat nämlich die Offenlegung einer überschlägi-gen Kalkulation durch die Klägerin als ohne weiteres zumutbar angesehen, [X.] selbst eine Kalkulation benötigt habe. Damit hat das Berufungsgericht [X.] nur floskelhaft erörtert und letztlich mit dem Argument der [X.] einer Kalkulation für die Klägerin von einer Zumutbarkeitsprüfunginsgesamt abgesehen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Be-rufungsgericht deshalb eine Prüfung der Zumutbarkeit der Offenlegung unterBerücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nachzuholen haben. [X.] allein der Umstand, daß die Klägerin gehalten sein kann, ihre Kalkulationoffenzulegen, der Zumutbarkeit weiterer Substantiierung nicht ohne weiteresentgegenstehen.- 11 -II[X.] Feststellungen dazu, in welchem Umfang die Klägerin im Weg derAbtretung Ansprüche gegen die Beklagte erworben hat, sind dem angefochte-nen Urteil nicht zu entnehmen.IV. Dies führt, da die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungenkeine Aufteilung des in der Hauptsache eingeklagten Betrags auf die fünf [X.], für die das Berufungsgericht die Klageforderung an sich dem [X.] als berechtigt angesehen hat, und die anderen Verträge zulassen, zurAufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt, soweit zum Nachteil der Klä-gerin erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Dieses wird sich bei seiner erneuten Befassung mit der [X.] mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob der Klageforderunghinsichtlich dieser fünf Verträge andere Gesichtspunkte entgegenstehen, die es- 12 -bisher von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig offenlassen konnte, [X.] weiter zu klären haben, wie eine nach § 324 Abs. 1 BGB a.[X.]geschuldete Forderung zu bemessen ist.Melullis[X.]MühlensMeier-BeckAsendorf

Meta

X ZR 108/02

17.02.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2004, Az. X ZR 108/02 (REWIS RS 2004, 4533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4533

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