Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2000, Az. X ZR 213/98

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3277

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 213/98Verkündet am:1. Februar [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 1. Februar 2000 durch [X.], [X.], Scharen, [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] Oberlandesgerichts Köln vom 22. Oktober 1998 aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin, ein Unternehmen mit Sitz in [X.], bestellte bei der [X.], einem inländischen Hersteller von Verpackungsmaschinen Ende 1994in mehreren aufeinanderfolgenden Aufträgen verschiedene zu einer vollauto-matischen sogenannten [X.] zusammenzufügende Maschinen,die insgesamt etwa 450.000,-- DM kosten sollten. Anfang 1995 verlangte [X.] auf ihre Vergütungsforderung Vorauszahlungen von insgesamt- 3 -105.500,-- DM, die von der Klägerin in der Folge gezahlt wurden. Im weiterenVerlauf bemühten sich die Parteien in Verhandlungen und wechselseitigenKonsultationen ihrer Betriebe um Abstimmung der technischen Einzelheiten derzur [X.] gehörenden [X.]. Dabei erwies sich ins-besondere das ständig wechselnde Verhältnis der Innen- und Außenradien derKupferringe, die nach Vorstellung der Klägerin mit der Anlage verpackt werdensollten, als problematisch. Mit Schreiben vom 28. April 1995 faßte die Beklagteihre Sicht von Verlauf und Ergebnis dieser Gespräche und Bemühungen zu-sammen und wies dabei darauf hin, daß die Verwirklichung der Vorstellungender Klägerin einen zusätzlichen Aufwand von rund 55.000,-- DM sowie eineVerlängerung der Lieferzeit um zwei Monate erfordere. Zugleich teilte sie mit,daß die Lieferung der Anlage sich ohnehin wegen einiger Verspätungen ihrerLieferanten um zwei Monate verzögern werde.Die Klägerin antwortete hierauf mit Schreiben vom 3. Mai 1995, in [X.] beglaubigter [X.] Übersetzung es unter anderem [X.]...Betreff: Bestellungen von [X.] unserer unbeantwortet gebliebenen Anfragen zu [X.] und technischen Spezifikationen der Ihnen in Auftraggegebenen Anlagen bedauern wir, Sie hiermit um die Rückgabeunserer Anzahlung sowie um die Stornierung unserer Bestellun-gen bitten zu [X.] 4 -Dies vorausgeschickt, möchten wir ... darauf hinweisen ... daß diemöglichen bestellten Anlagen ... sowohl in den technischen Fra-gen als auch hinsichtlich der entsprechenden Liefertermine inkeinster Weise den bei der Bestellung getroffenen [X.] entsprechen. ..."In dem hieran anschließenden Schreiben der [X.] vom 10. Mai1995 heißt es u.a.:"...Die neuen Ringabmessungen haben wir zur Kenntnis genommen. [X.], ob ohne Mehrkosten diese neuen Dimensionen verarbeitet wer-den können.Bitte präzisieren Sie: Sollen die Ringe nur eingewickelt werden?...Bitte geben Sie uns diese Information so schnell wie möglich.Der guten Ordnung halber weisen wir darauf hin, daß die [X.] wie vor gestoppt sind und wir die Aufträge als annulliert be-trachten. ..."Auf die von der Klägerin geforderte Stornierung der Aufträge ging [X.] ferner im Schreiben vom 23. Mai 1995 ein, das sie im Anschluß an- 5 -eine kurz zuvor stattgefundene Besprechung unter den Parteien an die Kläge-rin übersandte. In diesem Schreiben führte sie [X.] Bestellungen 9474, sowie 9499, 94100, 94101...Wir danken Ihnen für das am 17.5.95 bei Ihnen stattgefundeneGespräch. Dabei hatten wir Gelegenheit, noch einmal im [X.] auf die Situation einzugehen. ...Im folgenden möchten wir Ihnen zwei Vorschläge machen:Vorschlag ADie Stornierung der Aufträge bleibt gültig und wir trennen uns [X.].Vorschlag B1.Die Anlagen werden auf der Grundlage neuerer Bedingungengeliefert und zwar:...Aufgrund der von uns erhaltenen Stornierungen und der Be-stellungen fühlen wir uns nun vollkommen ohne Sicherheit und- 6 -bitten Sie höflich, uns eine Anzahlung über 200.000,-- DM zu-kommen zu lassen. ..."Die Klägerin ist der Meinung, die Parteien hätten die geschlossenenVerträge in diesem Schriftwechsel [X.] aufgehoben, und hat [X.] daraufhin auf Erstattung der geleisteten Anzahlungen in Anspruchgenommen. Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung [X.] DM nebst Zinsen verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerich-tete Berufung der [X.] blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt [X.] ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin tritt [X.] entgegen.Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur [X.] angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an [X.].[X.] Bei seiner Entscheidung ist das Berufungsgericht stillschweigend da-von ausgegangen, daß auf die rechtliche Beziehung der Parteien deutschesRecht anzuwenden sei. Diese Annahme, die von der Revision nicht angegriffenwird, läßt im Ergebnis einen Rechtsfehler nicht erkennen.Eine Vereinbarung der Parteien über das anzuwendende Recht ist durchdas Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Für sie ist auch sonst ein An-haltspunkt nicht ersichtlich. Die Revision macht nicht geltend, daß das [X.] insoweit wesentlichen Sachvortrag übergangen [X.] einer Rechtswahl durch die Parteien unterliegt der [X.] ihnen nach Art. 28 Abs. 1 EG[X.] demgemäß dem Recht des Staates,zu dem er die engsten Verbindungen aufweist. Das ist hier die [X.]. Nach Art. 28 Abs. 2 EG[X.] wird vermutet, daß der [X.] im Sinne des Abs. 1 der Vorschrift zu dem Staat [X.], in dem die Partei, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat,ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder - wenn es sich wie hier um eine Gesell-schaft handelt - ihre Hauptverwaltung hat. Bei einem Werkvertrag, als den [X.] die Vereinbarung unter den Parteien rechtsfehlerfrei einge-ordnet hat, wird die charakteristische Leistung in diesem Sinne typischerweisedurch den Werkunternehmer erbracht (allg. Meinung, vgl. statt aller Pa-landt/Heldrich, [X.], 59. Aufl., Art. 28 EG[X.] Rdn. 14 m.w.N.), so daß sichdas anzuwendende Recht nach dem inländischen Sitz der [X.] bestimmt.Gründe, die die in Abs. 2 des Art. 28 EG[X.] geregelte Ausnahme zur Geltungkommen lassen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.I[X.] 1. In der Sache meint das Berufungsgericht, die Beklagte sei zur Er-stattung der empfangenen Anzahlungen verpflichtet, weil die Parteien die aufdie Herstellung und Lieferung der [X.] gerichteten Verträge ein-verständlich aufgehoben hätten. Die Erklärung der Klägerin im Schreiben [X.] enthielte das Angebot zum Abschluß einer solchen Vereinbarung.Aus diesem Schreiben gehe hervor, daß die Klägerin eine Beseitigung der ge-schlossenen Verträge ohne eine eigene finanzielle Belastung und die [X.] angestrebt habe, die sie nur [X.] eines solchen Vertrages habe erreichen können. In diesem Sinne habedaher auch die Beklagte ihre Erklärungen verstehen [X.] 8 -Dieses Vertragsangebot habe die Beklagte durch ihre Antworten [X.] vom 10. und vom 23. Mai 1995 angenommen. Dort sei sie wie auchin der folgenden Korrespondenz davon ausgegangen, daß die ursprünglichgetroffenen Absprachen annulliert, das heißt beseitigt worden seien, und [X.] im Verlauf des weiteren Schriftwechsels festgehalten. Hierauf wiesenihre Ausführungen, mit denen sie auf die stornierten Bestellungen Bezug [X.], ebenso hin, wie die weitere Formulierung, nach der die Stornierung bzw.Annullierung der Aufträge gültig bleibe. Gestützt werde dieses Verständnisweiter durch die im Schreiben vom 23. Mai 1995 geäußerte Bitte um eine Si-cherheit in Form einer Anzahlung von 200.000,-- DM, mit der die Beklagte ins-gesamt den Eindruck bestätigt habe, als sei eine Einigung über die Stornierungder Verträge bereits herbeigeführt worden. Dem widerspreche auch der [X.] Inhalt des Schreibens vom 23. Mai 1995 nicht. Ausgehend davon, daß [X.] auf die eindeutige Willensäußerung der Klägerin in deren Schreibenvom 3. Mai 1995 zustimmend Bezug genommen habe, seien die dort gemach-ten Vorschläge nicht als echte, also einander ausschließende [X.] zu verstehen gewesen, sondern stellten eine Art kleine oder große Lö-sung des [X.] dar. Der erste Vorschlag bildete dabei den für dieBehandlung der beiderseitigen Interessen auf jeden Fall gültigen Minimalkon-sens, nämlich die Beilegung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses. [X.] Vorschlag habe vor diesem Hintergrund lediglich die Anregung [X.] eines neuen Vertrages zum Gegenstand gehabt.2. Diese Würdigung greift die Revision im Ergebnis mit Erfolg an.- 9 -a) Allerdings ist die der Auffassung des Berufungsgerichts zugrundelie-gende Auslegung der beiderseitigen Erklärungen und des auf dieser Grundla-ge nach Meinung des Berufungsgerichts zustande gekommenen Vertrages inder Revisionsinstanz nur begrenzt zu überprüfen ([X.], 107, 110). [X.] Kontrolle erstreckt sich insoweit nur darauf, ob [X.] bei seiner Auslegung Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere obseine Würdigung gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln,die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, oder ob seineAuslegung auf Verfahrensfehlern beruht, indem er etwa unter Verstoß gegenVerfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht [X.] (st. Rspr. vgl. statt aller [X.].[X.]. v. 25.2.1992 - [X.], [X.], [X.], 1967, 1968; [X.], [X.]. v. 10.7.1998 - [X.], NJW 1998,3268). Derartige Fehler macht die Revision hier jedoch mit Recht geltend.Zu Unrecht beanstandet sie zwar, daß das Berufungsgericht die in [X.] verfaßten Schreiben der Klägerin ohne Hinzuziehung einesSachverständigen ausgelegt hat. In der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] ist anerkannt, daß der [X.] genötigt ist, [X.] zu erheben, wenn er seine Sach-kunde zur Beurteilung der anstehenden tatsächlichen Fragen mit hinreichen-den Gründen bejahen kann (vgl. [X.] 54, 86, 93; BVerwG [X.], 588;[X.], Beschl. v. 5.1.1981 - [X.], NJW 1981, 2578 u. [X.]. v. [X.], [X.] 1993, 579 = NJW 1993, 1796). Dafür kann auch genü-gen, daß sich das Gericht selbst durch das Studium von Auskünften, Gutach-ten und Stellungnahmen kundig gemacht hat (vgl. dazu auch [X.].[X.]. v.23.4.1991 - [X.], [X.], 744, 745 f. - [X.] hat das Berufungsgericht hier durch den Hinweis auf das von ihm zu [X.] -gezogene Wörterbuch der [X.] genügt. Besondere Schwie-rigkeiten, die sich aus der Natur der Sache ergeben und weitergehende [X.] dazu erfordern könnten, daß und aus welchem Grunde sich das [X.] allein aufgrund der Lektüre von Büchern imstande sieht, verfahrenserheb-liche Fragen ohne sachverständige Hilfe zu entscheiden (vgl. dazu [X.], [X.]. [X.], [X.], 354, 355; [X.]. v. [X.], [X.] 1993, 516 = NJW 1993, 2378; s.a. [X.]. v. 2.4.1998- I ZR 1/96, [X.], 881 - Vitaminmangel), sind hier nicht ersichtlich. So-weit die Revision darauf verweist, daß der vom Berufungsgericht zur Grundlageseiner Auslegung gemachte Begriff der [X.] in der täglichenVerwendung eine andere Bedeutung habe als in der juristischen Fachsprache,übersieht sie, daß empfangsbedürftige Willenserklärungen wie diejenigen, diezum Abschluß eines Vertrages führen sollen, nach den §§ 133, 157 [X.] ausder Sicht des jeweiligen Erklärungsempfängers auszulegen sind ([X.]Z 36, 30,33), d.h. danach, wie der Erklärungsempfänger sie nach [X.] und Glaubenverstehen mußte ([X.], [X.]. v. 23.1.1986 - [X.], NJW 1986, 1681,1683; [X.]. v. 13.2.1992 - [X.], [X.], 1446, 1447). Daß der [X.] die Bedeutung der Begriffe in der [X.] juristischen Fachspra-che geläufig ist und mit diesem Inhalt von ihr im täglichen Gebrauch zugrundegelegt werden, hat die Klägerin nicht geltend gemacht; hierfür ist auch [X.] Anhaltspunkt ersichtlich. Demgemäß ist davon auszugehen, daß die [X.], soweit sie nicht ohnehin selbst für das Verständnis der von der [X.] Erklärungen auf Wörterbücher angewiesen ist, von der normalenUmgangssprache und damit dem durch das Berufungsgericht zugrunde geleg-ten Verständnis ausgehen [X.] -b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich mit einereinvernehmlichen Aufhebung der Verträge mit der Folge einverstanden erklärt,daß sie auf den Werklohnanspruch verzichtet und die erhaltene [X.] müßte, findet jedoch in seinen tatsächlichen Feststellungen keinetragfähige Grundlage. Bei seinem, allein an den verwendeten Begriffen [X.] bzw. Stornierung haftenden Verständnis hat das Berufungsgerichtdem übrigen Inhalt der Schreiben keine hinreichende Beachtung geschenkt;zugleich verstößt seine Interpretation gegen das Gebot der allseits interessen-gerechten Auslegung und damit einen allgemeinen Grundsatz, dessen Einhal-tung der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (st.Rspr., vgl. dazu [X.]Z 21, 319, 328; [X.]. v. 11.5.1995 - [X.], [X.], 1545).aa) Der Wortlaut des ersten Antwortschreibens der [X.] auf [X.] der Klägerin vom 10. Mai 1995 bietet entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts keine hinreichende Grundlage für dessen An-nahme, die Beklagte habe bereits zu diesem Zeitpunkt dem Verlangen der Klä-gerin uneingeschränkt zugestimmt. Im ersten Teil dieses, in dem angefochte-nen [X.]eil zutreffend wiedergegebenen Briefes, geht die Beklagte ersichtlichdavon aus, daß die Absprachen zwischen den Parteien fortbestehen. [X.] Hinweis, daß sie die neuen von der Klägerin genannten [X.] Kenntnis genommen habe, ergibt Sinn nur, wenn dies unmittelbar für ihreweitere Tätigkeit von Bedeutung ist. Noch stärker gilt das für den weiterenHinweis auf ihre Prüfung dahingehend, ob die neuen Dimensionen ohne Mehr-kosten verarbeitet werden können, und ihre dringende Aufforderung um Klar-stellung, ob die Ringe mit diesen Abmessungen nur eingewickelt werden [X.]. Angesichts dieser Einleitung des Schreibens konnte die Klägerin dem- 12 -weiteren Hinweis, daß die Aufträge nach wie vor gestoppt seien und von der[X.] als annulliert betrachtet würden, nicht entnehmen, daß diese zu [X.] Aufhebung der Verträge bereit war. Nach dem Kontext, in dem diese Äuße-rung standen, sprach auch aus der Sicht der Klägerin vielmehr alles dafür, daßdie Beklagte nur darauf hinweisen wollte, daß die Ausführung der Aufträge [X.] zurückgestellt war und auch aus ihrer Sicht möglicherweise nicht mehrin der ursprünglich verabredeten Form fortgesetzt werden sollte. Das gilt um somehr, als die Beklagte in ihrer Antwort in keiner Weise auf die von der Klägerinmit ihrem Aufhebungsverlangen verbundene Forderung nach Erstattung dergeleisteten Anzahlungen eingegangen ist.bb) Auch im Wortlaut des weiteren Schreibens der [X.] vom23. Mai 1995 läßt sich ein weitergehendes Einverständnis der [X.] miteiner Aufhebung der Vereinbarungen unter gleichzeitigem Wegfall aller ihrerForderungen nicht entnehmen. Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffenderkannt hat, enthält dieses Schreiben zwei als Vorschläge bezeichnete [X.], die schon nach dem Begriffsinhalt des verwendeten Wortes "[X.]" lediglich als eine mögliche künftige Lösung für die zwischen den [X.] entstandene Konfliktlage verstanden werden können. Dabei [X.] der erste Vorschlag nicht darauf, es bei der Gültigkeit einer bereits vollzo-genen und wirksamen Stornierung zu belassen; die Beklagte hat diese mit derEinschränkung einer Trennung wie unter Gentlemen verbunden. Das machteauch aus der Sicht der Klägerin deutlich, daß die Beklagte insoweit für das [X.] dieser [X.] noch einen Verhandlungsbedarf sah,den sie lediglich in höflicher Form umschrieben hatte. Vor diesem [X.] sie dem Hinweis auf die Gültigkeit der Stornierung allenfalls ent[X.]n, daß es bei der von der Klägerin bereits einseitig erklärten [X.] 13 -verbleiben sollte, falls man sich im übrigen einig wurde. Nur dann war im übri-gen auch die weitere von der [X.] aufgezeigte [X.] ver-ständlich, bei der es bei der Lieferung der Anlagen - allerdings auf der [X.] neuer Konditionen - verbleiben sollte. War die Stornierung der [X.] vollzogen und wirksam, gab es auch aus der Sicht der [X.] für dieKlägerin keinen vernünftigen Anlaß mehr, erneut in Verhandlungen über [X.] von Anlagen durch die Beklagte einzutreten, nachdem diese geradedas Scheitern der bisherigen Bemühungen der [X.] zum Anlaß genom-men hatte, die Aufhebung der Vereinbarung mit dieser zu verlangen.cc) Aus dem Schreiben vom 16. Juni 1995 ergab sich für die [X.] wiederum nur, daß die Beklagte an ihrer Auffassung festhielt, we-gen der von der Klägerin geäußerten weiteren Wünsche solle der Auftrag mitden bisherigen Gegenständen nicht fortgeführt werden, sondern anstelle derursprünglich geschuldeten Maschinen etwas anderes treten, dessen genaueBestimmung noch Aufgabe der Klägerin [X.]) Im übrigen erscheint zweifelhaft, ob die Würdigung des Berufungsge-richts dem Grundsatz der allseits interessengerechten Auslegung entspricht.Nach diesem Grundsatz, dessen Verletzung einen im Revisionsverfahren be-achtlichen Rechtsfehler begründet (vgl. [X.].[X.]. v. 17.9.1991 - [X.]/89,aaO), muß die Auslegung die Interessenlage beider Parteien [X.] dieser gerecht werden ([X.], [X.]. [X.] - VIII ZR 300/79, NJW 1981,1549). Damit ist das vom Berufungsgericht gefundene Verständnis der Erklä-rungen der [X.] nach dem bislang festgestellten Sachverhalt nicht zuvereinbaren, weil die Beklagte nach dieser Auslegung trotz erheblicher Auf-wendungen auf ihrer Seite zur Erfüllung des [X.] in ihrem Falle- 14 -einer einseitigen Kündigung durch die Klägerin nach § 649 [X.] zustehendenErsatzanspruch verzichtet hätte. Nach der gesetzlichen Ausgestaltung [X.] bleibt dem Unternehmer nach dieser Vorschrift grundsätzlichder Anspruch auf den Werklohn erhalten, wenn der Auftraggeber an der [X.] nicht mehr interessiert ist und den Vertrag deshalb oderaus anderen Gründen kündigt. Nach § 649 Satz 2 [X.] muß er sich lediglichdasjenige anrechnen lassen, was er infolge der unterbliebenen Ausführung [X.] erspart hat. Eine solche Ersparnis tritt regelmäßig insoweit nichtein, wie auf seiten des Unternehmers bereits Aufwendungen für die [X.] und die Ausführung der Arbeiten angefallen sind, so daß erbei einer einseitigen Kündigung in der Regel für diese Aufwendungen vollenUmfangs Ersatz erhält.Auf seiten der [X.] sind nach ihrer Darstellung, die mangels ab-weichender tatrichterlicher Feststellungen im Revisionsverfahren zugrunde zulegen sind, bis zur vom Berufungsgericht angenommenen [X.]enAufhebung der Vereinbarung insoweit Aufwendungen in beträchtlicher Höheangefallen, die - soweit ersichtlich - jedenfalls nicht hinter der Höhe der An-zahlung zurückbleiben. Gründe, die die Beklagte hätten veranlassen können,durch ihr Einverständnis mit einer [X.]en Aufhebung auf deren Aus-gleich zu verzichten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dem [X.] [X.]eil ist weder zu entnehmen, daß insoweit - etwa im Hinblick auchin einem Überschreiten der Lieferzeit durch die Beklagte oder eine von ihr vor-genommene, von der Klägerin nicht gebilligte Änderung in der Konstruktion -die Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts nach § 326 [X.] erfüllt sind. [X.] bieten die tatrichterlichen Feststellungen keinen hinreichend sicherenAnhaltspunkt dafür, daß die Beklagte etwa einen Grund für eine außerordentli-- 15 -che Kündigung des Werkvertrages durch die Klägerin gesetzt hat, nach derenAusspruch die bisher von ihr erbrachten Leistungen für letztere wertlos gewor-den sind mit der Folge, daß insoweit der Zahlungsanspruch nach § 649 [X.]hätte in Wegfall kommen können (vgl. dazu [X.].[X.]. v. 25.3.1993 - [X.]/92,BB 1993, 1109 = [X.] 1994, 35 = NJW 1993, 1972 mit zustimmender Bespre-chung von [X.], NJW 1994, 838; s.a. [X.], [X.]. v. 5.6.1997 - [X.]/96,[X.] 1997, 1023 = NJW 1997, 3017 = BB 1997, 2394).3. Eine abschließende Entscheidung ist dem [X.]at insoweit verwehrt.Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - [X.] zu den Gründen getroffen, die die Klägerin zu ihrem Verlangennach Aufhebung des Vertrages veranlaßt haben. Die Klägerin hatte sich in [X.] Zusammenhang unter anderem auf ein Überschreiten der vereinbartenLieferzeit der [X.] und darauf gestützt, daß diese die Konstruktion abwei-chend von den ursprünglichen Vereinbarungen verändert hatte. Dem wird [X.] gegebenenfalls nachzugehen haben. Dabei wird es weiter zuprüfen haben, ob der Klägerin insoweit die Rechte nach § 326 [X.] zustehen,insbesondere ob etwa die - vom Berufungsgericht bisher nicht festgestellte [X.] mit Ablehnungsandrohung wegen eines Interessenwegfalls aufseiten der Klägerin oder einer Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte ent-behrlich sind (vgl. dazu [X.]Z 50, 175, 177; 88, 240, 247; [X.], [X.]. [X.] 16 -11.11.1994 - [X.], NJW 1995, 957; v. 31.1.1996 - VIII ZR 324/94, [X.], 822 sowie [X.]. des [X.]ats v. 15.12.1998 - [X.], NJW-RR 1999,560).[X.] Melullis Scharen [X.] Mühlens

Meta

X ZR 213/98

01.02.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2000, Az. X ZR 213/98 (REWIS RS 2000, 3277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3277

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