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PDF anzeigenNachschlagewerk: [X.]: [X.]: jaStGB § 266a Abs. 1Nach § 266a Abs. 1 StGB macht sich auch strafbar,wer zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leistungsfähig war,es aber bei Anzeichen von Liquiditätsproblemen unter-lassen hat, Sicherungsvorkehrungen für die Zahlung [X.] zu treffen, und dabei billigend inKauf genommen hat, daß diese später nicht mehr er-bracht werden können. Das Vorenthalten von [X.] setzt nicht voraus, daß an die [X.] Lohn abgeführt wurde.[X.], [X.]. vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02 LG [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 28. Mai 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen Betruges u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. Mai 2002beschlossen:1. Auf die Revisionen der Angeklagten wirddas [X.]eil des [X.] vom 18. Juli 2001gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den jeweils zugehörigenFeststellungen aufgehobena) soweit die Angeklagten [X.] und versuchten Betruges sowie wegen [X.] von Arbeitsentgelt verurteilt wurden und b) in den gesamten [X.] Die weitergehenden Revisionen der [X.] werden nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhe-bung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Betrugesin zwölf Fällen (davon in drei Fällen wegen Versuchs), Vorenthaltens vonArbeitsentgelt in fünf Fällen, wegen Verstoßes gegen ein Berufsverbot undwegen falscher Angaben nach dem [X.] in zwei Fällen zu [X.] 3 -Gesamt[X.]eiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Ehe[X.]au [X.]hat es wegen Betruges in zwei Fllen, wegen Vorenthaltens von [X.] in ff Fllen, wegen falscher Angaben nach dem [X.]in zwei Fllen und wegen Beihilfe zum [X.] gegen das Berufsverbotschuldig gesprochen und gegen sie eine Œ zur Bewrung ausgesetzte ŒGesamt[X.]eiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten vert. Die hier-gegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im rigen sind sie [X.] imSinne des § 349 Abs. 2 StPO.I.Die Schuldsprche gegen beide Angeklagten wegen Betruges bzw.wegen versuchten Betruges sowie wegen Vorenthaltens von [X.] einer rechtlichen Überprfung nicht stand.1. Bezlich der Flle II.2 bis 14 (Flle des versuchten bzw. vollen-deten Betruges) hat die von den Angeklagten jeweils inhaltsgleich erhobeneVerfahrensrErfolg. Insoweit tritt der [X.] der Begrs Gene-ralbundesanwalts bei. Dieser hat in seiner Antragsschrift vom 26. Mrz 2002folgendes ausge[X.]t:fiDie von beiden Beschwerde[X.]ern zulssig erhobene Verfahrensr-ge, das [X.] habe entgegen § 261 StPO [X.] seine Überzeu-gungsbildung Kontounterlagen verwertet, ohne diese prozeûord-nungs[X.] in die Hauptverhandlung einge[X.]t zu haben, [X.]durchgreifen.Die Strafprozeûordnung sieht zur Beweiserr den [X.] Urkunden und anderen als Beweismittel dienenden [X.]ngrundstzlich die Verlesung [X.] § 249 Abs. 1 StPO vor ([X.]R- 4 -StPO § 249 Abs. 1 Verlesung, unterbliebene 1). Der Vorgang [X.] stellt im rigen eine wesentliche Frmlichkeit im [X.] § 273 Abs. 1 StPO dar, deren Beachtung [X.] nur durchden Inhalt des [X.]s bewiesen werden kann(Pfeiffer, StPO, 3. Aufl., [X.]. 3 Mitte).Eine solche [X.]mliche Verlesung der Kontounterlagen zu den ver-schiedenen Gescftskonten, r die die Angeklagten ihre gescft-lichen Aktivitten abwickelten, hat entgegen den [X.] ([X.]) nicht stattgefunden. Im [X.] 8. Mai 2001 ist insoweit, worauf die Beschwerde[X.]er [X.], lediglich vermerkt, [X.] die entsprechenden Unterlagenaus dem [X.] aus [X.] der Vernehmung der zu-stigen Sachbearbeiter der beteiligten Banken errtert wurden([X.]/[X.]. 3 und 4 des [X.] 8. Mai 2001).Zwar [X.] das [X.] noch an verschiedenenStellen den Eintrag, aus den Beweismittelordnern seien [X.](auszugsweise) verlesen worden (vgl. nur [X.]/[X.]. 2 des[X.]s 22. Mai 2001; [X.]. 2 des [X.]; [X.]. 3 des [X.]s12. Juni 2001; [X.]. 2 des [X.]s 27. Juni 2001).In allen Fllen handelt es sich hier aber ersichtlich nicht um die im[X.] abgelegten umfangreichen Unterlr [X.].Ob die Kontounterlagen den als Zeugen vernommenen Bankmitar-beitern vorgehalten wurden, kann dahinstehen. Der Inhalt der [X.] Urkunden wre durch ihre Errterung mit den [X.] im vorliegenden Fall nicht ordnungs[X.] Gegenstand [X.] geworden.Zwar ist es nicht ausgeschlossen, Urkunden im Wege des [X.] Hauptverhandlung einzu[X.]en ([X.], [X.]. vom 7. November 1991± 4 StR 252/91, insoweit in [X.]St 38, 111 nicht abgedruckt). [X.] 5 -weisgrundlage ist dann allerdings nicht der Vorhalt, sondern die be-sttigende Erklrung desjenigen, dem der Vorhalt gemacht wird (st.Rspr.; vgl. nur [X.]St 11, 159, 160 und 11, 338, 340/341). In einemsolchen Fall bedarf es keiner Verlesung der Urkunde. Der [X.] vielmehr die [X.] seiner berzeugungsbildung [X.], die die [X.] auf die nicht protokollierungspflichti-gen [X.] den Inhalt der [X.] abgegeben hat ([X.]RStPO § 249 Abs. 1 Verlesung, unterbliebene 1 m. w. N.). Der Einfh-rung des Inhalts eines Schriftstcks in die Hauptverhandlung im We-ge des [X.] sind jedoch dann [X.]enzen gesetzt, wenn es sich beidem vorgehaltenen Schriftstck um ein lres oder ein solcheshandelt, das sprachlich oder inhaltlich schwer zu verstehen ist. Es [X.] die [X.], [X.] die Auskunftsperson den [X.] schriftlichen Erklrung auf den [X.] inhaltlichen Vorhalt hinrichtig [X.] hat ([X.] aaO m. w. N.). Dies [X.] die Wahrheitsfin-dung ge[X.]den und das rechtliche [X.] und damit die [X.] Angeklagten beeintrchtigen.So liegt es hier. Ausweislich des [X.]s vom8. Mai 2001 wurde eine insgesamt nicht r eingrenzbare, [X.] Zahl von [X.] aus dem [X.] mit den Zeugen errtert. Es [X.] anzunehmen, [X.] die jeweils vernommenen Zeugen angesichtsder Komplexitt der Materie den Sinn der jeweiligen [X.] aufden [X.] inhaltlichen Vorhalt hin in jedem Fall richtig [X.] haben.Auf dem Verfahrensverstoû beruht auch das [X.]eil.fl2. Die [X.] beiden Angeklagten [X.]en zur Aufhebung [X.] wegen Vorenthaltens von [X.]in ff Fllen.Insoweit tragen die vom [X.] getroffenen Feststellungen den Schuld-spruch nicht, weil das [X.] die Leistungsfigkeit der Angeklagtennicht geprft hat.- 6 -a) Das [X.], das keine Feststellungen zu tatschlichen Lohn-zahlungen getroffen hat, stellt [X.] die Strafbarkeit nach § 266a StGB zutref-fend allein auf die sozialversicherungsrechtliche Pflicht zur Ab[X.]ung [X.]. Die Strafbarkeit t mlich nicht davon ab,[X.] Lohn ausbezahlt wurde (so aber [X.]ibbohm [X.] 1997, 479 ff.; [X.] 1999, 441; [X.] wistra 1996, 115; jeweils mit umflichen Nachwei-sen). Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht entsteht nach § 22Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 SGB IV allein durch die versi-cherungspflichtige Bescftigung eines Arbeitnehmers gegen Entgelt. [X.] wird [X.] § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ig von der tat-schlichen Zahlung von Arbeitslohn fllig ([X.], 61, 65). Jedenfalls seitÄnderung der [X.] und Einfs § 266aAbs. 1 StGB in das Strafgesetzbuch (durch das Zweite Gesetz zur Bekmp-fung der Wirtschaftskriminalitt vom 15. Mai 1986 ± BG[X.]. I 721) ist [X.] entfallen, wonach es sich um fieinbehaltene Beitrfl handeln [X.](vgl. zum [X.]ren Rechtszustand [X.]St 30, 265, 266 f. m. w. N.). [X.] ist seither allein noch das [X.] von [X.] (vgl. [X.] zur Entstehungsgeschichte [X.]Z 144, 311).Alleiniger Schuldner des Arbeitnehmeranteils ist [X.] § 28e Abs. 1SGB IV der Arbeitgeber. Damit fehlt auch ein irgendwie geartetes Treuhand-verltnis des Arbeitgebers r seinem Arbeitnehmer im Hinblick aufdie [X.]. Diese hat der Arbeitgeber nicht von einem ge-dachten Bruttolohn zu separieren, sondern er selbst ist origir zur Leistungder Sozialversicherungsbeitrverpflichtet und darf dann seinerseits erstim Rckgriff (und nur [X.] einen bestimmten [X.]raum) nach § 28g SGB [X.] Leistungen vom Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers abziehen. Da [X.] hinsichtlich der [X.]ig vom [X.] besteht und sich auch aus dem Tatbestand des § 266a Abs. 1 [X.] solche Einschrkung nicht entnehmen [X.], ist kein Raum [X.] eine [X.] -engende Auslegung, die eine Strafbarkeit nach § 266a StGB von der [X.] macht ([X.]Z 144, 311; vgl. auch [X.]ZIP 2002, 261, 262).b) Das [X.] hat jedoch keine Feststellungen zur [X.] der [X.], die Arbeitgeberin der Zeugin [X.]war. Es hat allein auf die versteteZahlung der [X.]. Dies reicht nicht aus, weilder Straftatbestand des § 266a Abs. 1 StGB nur dann gegeben ist, wenn derverpflichtete Arbeitgeber auch die tatschliche und rechtliche Mlichkeitzur Erfllung dieser sozialversicherungsrechtlichen Verbindlichkeit hatte.Insoweit gelten [X.] das echte Unterlassen des § 266a StGB die allgemeinen[X.]undstze, wonach als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung hinzu-treten [X.], [X.] den [X.] die Erfllung seiner gesetzlichenPflicht mlich und zumutbar ist ([X.] NJW 1998, 1306; [X.] ZIP 2002,261, 262). Eine unmliche Leistung darf dem Verpflichteten nicht [X.] werden.Eine Unmlichkeit in diesem Sinne liegt insbesondere dann vor,wenn der [X.] zahlungsunfig ist ([X.]Z 134, 304, 307;[X.] NJW 2002, 1123, 1124). Eine eingehende Auseinandersetzung mit [X.] der Verpflichteten wre hier schon deshalb [X.], weil das [X.] [X.] einen tatnahen [X.]raum festgestellt hat,[X.] keinerlei liquide Mittel mehr vorhanden waren, die Firmenkonten nichtmehr belastet werden konnten oder auf andere Weise Mittel tten beschafftwerden k. Auch wenn ± worauf der [X.] abhebt ± diejeweilige monatliche Zahllast gering war, enthebt dies angesichts der [X.] der [X.] und der Vergehen nach § 82 [X.] [X.] desolaten finanziellen Verltnisse den Tatrichter nicht von [X.], die tatschliche Mlichkeit der Zahlung nachvollziehbar [X.]. Dabei sind ± die Angaben des [X.] zur Unternehmensform- 8 -sind widersprchlich ± nur die Betriebsmittel und das [X.]. Soweit ein perslich haftender Gesellschafter vorhandenist, wird weiterhin auch dessen finanzielle Leistungskraft zu [X.]) Allerdings kann der Tatbestand des § 266a StGB auch dann ver-wirklicht werden, wenn der [X.] zwar zum Flligkeitstagzahlungsunfig ist, sein pflichtwidriges Verhalten jedoch praktisch vorver-la[X.] ist (sogenannte omissio libera in causa ± vgl. hierzu Stree in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. Vorbemerkung §§ 13 ff. [X.]. 144 f. m. w. N.).aa) Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im Rahmen [X.] von haftungsrechtlichen [X.] nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.§ 266a StGB eine Verwirklichung des Tatbestandes auch darin gesehen,[X.] der [X.] durch anderweitige Zahlungen sich seinerZahlungsverpflichtung zum Flligkeitszeitpunkt begeben hat. Der [X.] sei mlich verpflichtet, notfalls durch besondere Maûnahmen (etwa [X.] eines Liquidittsplanes und die Bildung von Rcklagen) [X.] zum Flligkeitstag sicherzustellen. Diese Mittel rften auch [X.] Begleichung anderer Verbindlichkeiten eingesetzt werden. Insoweit gehedie Pflicht zur Ab[X.]ung der sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmer-beitrim Sinne des § 266a Abs. 1 StGB anderen Verbindlichkeiten vor([X.]Z 134, 304 ff.).bb) Dieser Auffassung des [X.]. Zivilsenats des [X.],die in der Literatur kritisiert wurde (vgl. Trle/[X.], StGB 50. Aufl.§ 266a [X.]. 12), tritt der [X.] bei. Der Vorrang der in § 266a Abs. 1 [X.] Ansprche wird nicht nur durch den strafbewehrten [X.], der schon die nicht [X.]istgerechte Erfllung dieser Verbindlichkeiten[X.]. Durch ihren besonderen stra[X.]echtlichen Schutz sind diese Anspr-che hervorgehoben. Das besondere Sicherungsrfnis dieser Ansprche- 9 -erschlieût sich auch aus der Regelung des § 266a Abs. 5 StGB, die von [X.] im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten verlangt, seine [X.] um die Begleichung der sozialversicherungsrechtlichen [X.] darzutun, um selbst im Falle einer steren Zahlung eine Strafbe[X.]ei-ung zu erlangen. Auch diese Regelung wre nicht verstlich, wren smt-liche Verbindlichkeiten jeweils gleichrangig; denn dann lieûe bereits die [X.] einer anderen (kongruenten) Verbindlichkeit die [X.] entfallen. Eines besonders ausgestalteten bedingten perslichenStrafausschlieûungsgrundes, der zudem an weitere Voraussetzungen ge-bunden ist, rfte es dann nicht nur nicht mehr, es ersich sogar einnormativer Widerspruch.[X.] wird dieses Ergebnis aus den [X.]. Trotz einer ausdrcklicûerten Kritik an der [X.] dieser sozialversicherungsrechtlichen Ansprche hat der Ge-setzgeber an dem besonderen stra[X.]echtlichen Schutz festgehalten, um dasBeitragsaufkommen der Sozialkassen sicherzustellen (BT-Drucks. 10/5058,S. 31). Wenn das Gesetz [X.] diese Ansprche aber einen stra[X.]echtlichenSchutz vorsieht, kann der jeweilige [X.] eine Be[X.]iedigung des [X.] nur dann verweigern, wenn er nach den allgemeinen Regeln desStra[X.]echts gerechtfertigt ist. Eine stra[X.]echtlich gebotene Pflicht darf der[X.] nur im Falle einer unvermeidbaren Kollision verweigern,wenn er damit letztlich einem gleichwertigen Rechtsgut t. Insoweit [X.] hier der Gedanke, [X.] bei einer Pflichtenkollision der Tter nur ge-rechtfertigt ist, wenn er eine zumindest gleichwertige Pflicht erfllt (vgl.[X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. Vorbemerkung §§ 32 ff.[X.]. 71 ff.). Der stra[X.]echtliche Schutz eines Rechtsgutes [X.] indesseine [X.] r einer bloû zivilrechtlichen Handlungs-pflicht, was umgekehrt wiederum zur Folge hat, [X.] die Erfllung eines zivil-rechtlichen Anspruchs nicht die Verletzung eines Straftatbestands rechtferti-gen kann.- 10 -cc) Der Umstand, [X.] der Arbeitgeber die Ab[X.]ung der [X.] sicherstellen [X.], bedeutet [X.], [X.] schon aus dem Fehlen einer entsprechenden Deckung ohneweiteres auf einen schuldhaften [X.] gegen die Pflichten aus § 266aAbs. 1 StGB geschlossen werden kann. Der Arbeitgeber [X.] nichtschlechthin [X.] seine finanzielle Leistungsfigkeit einstehen. Die [X.] des § 279 BGB a.F. gilt hier nicht (vgl. auch [X.] NJW 2002, 1123,1125; a.A. OLG Celle [X.] 1997, 478, 479). Vielmehr ist insoweit die vorstz-lich begangene Pflichtwidrigkeit nach den [X.] das Schuldstra[X.]echt maûgeb-lichen [X.]undstzen festzustellen.(1) Eine Pflicht, besondere Sicherungsmaûnahmen zu ergreifen, setztsich abzeichnende Liquidittsprobleme in dem Unternehmen voraus. [X.] Unternehmen mit geregelten wirtschaftlichen und organisatorischen [X.] wird zur Erfllung seiner sozialversicherungsrechtlichen Pflichtenkeiner auûergewlichen Vorkehrrfen. Welche Vorkehrungenin welchem Umfang zu treffen sind, richtet sich nach der Eigenart des jewei-ligen Einzelfalles. Entscheidend ist dabei, welche Liquidittsprognose [X.] zu stellen ist und ob [X.] kn-ten, die [X.] Sinne des § 266a Abs. 1 StGB abzu[X.]en. [X.] es auf die jeweils zu erwartenden Einnahmen (ebenso wie auf [X.] durch Pf, Ver- oder Au[X.]echnungen) ankommen. [X.] liegt dabei nur dann vor, wenn sich ein Liquidittsengpaû ab-zeichnete und durch entsprechende angemessene finanztechnische Maû-nahmtte abgewendet werden k(a.[X.]/Perron in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 266a [X.]. 10, die nur bei zlich unerwar-teten Ereignissen die [X.] entfallen lassen wollen). Dabei[X.] der Arbeitgeber zwar sicherstellen, [X.] die [X.] vorrangig abge[X.]t werden. Dies geht jedoch nicht soweit, [X.] er [X.] wegen der Drohung von Pf[X.] titulierte Forderungen- 11 -dem Zugriff von [X.] entziehen darf. Gleichfalls [X.] er sich zur Er-fllung seiner sozialversicherungsrechtlichen Pflichten keine Kreditmittelbeschaffen, falls er deren Rckzahlung nicht gewrleisten kann (weiterge-hend [X.] NJW 1997, 133, 134; dort verlangt der [X.]. Zivilsenat ± in einemobiter dictum ± offenbar die Ausscfung eines noch offenen Kreditrah-mens). Nur soweit dem Arbeitgeber rhaupt im [X.]punkt des [X.] die Mlichkeit verbleibt, die Ab[X.]ung [X.] Arbeitnehmer durch rechtlich zulssige [X.] sicherzustellen, handelt er pflichtwidrig, wenn er dies unter[X.].(2) Der Straftatbestand des § 266a Abs. 1 StGB ist ein [X.].Der [X.] [X.] deshalb die Anzeichen von [X.], die besondere Anstrengungen zur Sicherstellung der Ab[X.]ung [X.]verlangten, erkannt haben (vgl. [X.]/Perron in[X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 266a [X.]. 17; Trle/[X.], [X.]. § 266a [X.]. 17). Nimmt er dabei zumindest billigend in Kauf, [X.]bei Unterlassung von Sicherheitsvorkehrungen ster mlicherweise die[X.]icht mehr rechtzeitig erbracht werden k, isthinsichtlich des Merkmals der Pflichtwidrigkeit auch Vorsatz gegeben (vgl.[X.] NJW 2002, 1123, 1125). Der Verantwortliche [X.] demnach die Zu-spitzung der wirtschaftlichen Situation und die daraus resultierende Ge[X.]-dung der [X.]sehen (was auch durch ungeordnete Ver-ltnisse im Unternehmen [X.] sein kann ± vgl. [X.]Z 134, 304, 315).Unter[X.] er es dann dennoch, Maûnahmen zu ergreifen, die eine Be[X.]iedi-gung dieser vorrangigen sozialversicherungsrechtlichen Verbindlichkeitengewrleisten, handelt er vorstzlich.dd) Das [X.] hat vorliegend weder geprft, ob zum [X.] eine entsprechende Leistungskraft vorhanden war, [X.] wenn diese Voraussetzung verneint werden [X.] ± hilfsweise zu einem[X.]ren [X.]punkt die Sicherstellung der Ab[X.]ung der [X.] werden mssen und die Angeklagten dies auch er-kannt haben. In diesem Zusammenhang kann auch der Umstand Bedeutungerlangen, [X.] die zu zahlenden [X.] relativ niedrig bemessenwaren. Das kann die Angeklagten mlicherweise zu der Einsctzung ver-anlaût haben, zum Flligkeitszeitpunkt r Mittel zu verf.Selbst wenn dies [X.] hingenommen werden [X.], wrde [X.] stere[X.]rme in Rechnung zu stellen sein, [X.] [X.] nicht einmal die gerin-gen Beitr[X.]t wurden. Dabei werden auch die an die Firma [X.] geflossenen [X.] Beachtung finden mssen, dirden [X.]lagen. Ob sie wegen des erheblichen Schuld-saldos auf den Firmenkonten darr rhaupt verfkonnten, ergebendie Feststellungen allerdings nicht. Jedenfalls nachdem [X.] die Arbeit-nehmerbeitricht mehr geleistet werden konnten, [X.]te der Umstandallerdings die Angeklagten veranlassen, diese Frdermittel vorrangig [X.] [X.] der Sozialversicherungsbeitrranzuziehen und sie ent-sprechend zu [X.]) Das [X.] hat im Ergebnis zutreffend beide Angeklagte alsstra[X.]echtlich verantwortlich im Sinne des § 14 StGB [X.] die Ab[X.]ung derSozialversicherungsbeitrsehen. Aus dem Gesamtzusammenhangder [X.]eilsgrwird ausreichend deutlich, [X.] der Angeklagte [X.]dieinternen kaufmischen Angelegenheiten eigenstig erledigt hat. [X.] als mit diesen Fragen auch tatschlich befaûter faktischer Ge-scfts[X.]er trt bei ihm die Annahme einer stra[X.]echtlich relevanten Ver-antwortlichkeit (vgl. [X.]St 21, 101, 103). Die Verantwortlichkeit der Ange-klagten [X.] ergibt sich hier daraus, [X.] sie [X.] den mit einem Be-rufsverbot belasteten W [X.] die ihr obliegende Pflicht zur Beitrags-ab[X.]rlassen hat, obwohl die wirtschaftliche Situation der Firmabereits angespannt war.- 13 -Zwar [X.] schon allein die Stellung der Angeklagten K [X.] als formelle Gescfts[X.]erin ihre Verantwortlichkeit als Organ [X.] nach auûen, was insbesondere auch ihre Einstandspflicht [X.]die [X.] Pflichten einschlieût ([X.] wistra 1990,97 f.). Der Gescfts[X.]er braucht jedoch die in sein Ressort fallendenPflichten nicht in eigener Person erfllen (vgl. [X.]St 37, 106, 123 f. grund-legend zur stra[X.]echtlichen Relevanz von Ressortzustigkeiten). Er kannsie auch delegieren, ihre Erfllung anderen Persrlassen ([X.]Z133, 370, 378; hinsichtlich steuerlicher Pflichten vgl. auch [X.], 443).In diesen Fllen [X.] er durch geeignete organisatorische Maûnahmen [X.] sozialversicherungsrechtlicher Verbindlichkeiten sicherstellen.Jedenfalls nach einer angemessenen und beanstandungs[X.]eien Einarbei-tungszeit darf er sich dann grundstzlich auf die Erledigung dieser Aufgabendurch den von ihm [X.] verlassen, solange zu Zweifeln kein [X.] be-steht (vgl. [X.]Z 133, 370, 378). Es trifft ihn dann jedoch eine berwa-chungspflicht. Wie diese ausgestaltet ist, wird nach den [X.] zu bestimmen sein.Diese [X.]undstze mssen auch dann gelten, wenn der Gescftsfh-rer eine Person mit so weitreichenden Handlungsvollmachten gewren[X.], [X.] diese ihrerseits als faktischer Gescfts[X.]er zu qualifizieren ist.Selbst wenn der Gescfts[X.]er hinnimmt, [X.] sich ein faktischer Ge-scfts[X.]er etablieren kann, [X.]t dies nicht zwangslfig zu einer Zure-chenbarkeit von dessen Straftaten. Auch insoweit ist die stra[X.]echtlicheSchuld nach allgemeinen [X.]undstzen festzustellen. Der formelle Ge-scfts[X.]er handelt demnach nur dann vorstzlich pflichtwidrig im Sinnedes § 266a StGB, wenn er Anhaltspun[X.] [X.] eine unzureichende Erfllungder sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den faktischen Ge-scfts[X.]er erlangt und dennoch nicht die notwendigen Maûnahmen [X.] hat. Solche sich dem formellen Gescfts[X.]er aufdrVer-dachtsmomente brauchen sich nicht unmittelbar auf die Verletzung sozial-- 14 -versicherungsrechtlicher Pflichten beziehen. Es kann nach den Umstdes Einzelfalls auch ausreichen, wenn [X.] den formellen Gescfts[X.]erschon Anzeichen da[X.] bestehen, [X.] die Verbindlichkeiten nicht ordnungs-[X.] erfllt werden (vgl. [X.]Z 133, 370, 379). Dies gilt insbesonderedann, wenn die Handlungsweise des faktischen Gescfts[X.]ers ± wie hierdurch den andauernden [X.] gegen ein Berufsverbot ± in einem rechts-widrigen Gesamtzusammenhang steht und dem formellen Gescfts[X.]erdies bekannt ist. Im vorliegenden Fall [X.]te deshalb die Angeklagte [X.] Anbetracht der schwierigen wirtschaftlichen Situation die Ab[X.]ung [X.] sicherstellen.3. Die Verurteilungen wegen der Verstûe des Berufsverbots sowiegegen das [X.] kstehen bleiben, weil die Fest-stellungen hierzu von den vorgenannten [X.] [X.] bleiben.Der [X.] hat jedoch die hier[X.] verten Einzelstrafen aufgehoben, umdem neuen Tatrichter eine insgesamt eigenstige Strafzumessung zu [X.].II.Fr die neue Hauptverhandlung weist der [X.] noch auf [X.] Die bloûe Mitteilung des geschuldeten [X.] reicht nicht aus. Im Falle einer erneuten Verurteilung sind neben derAnzahl der [X.] auch deren [X.], das zu [X.] Arbeitsentgelt und die [X.] der rtlich zustigenAOK darzustellen ([X.]R StGB § 266a Sozialabgaben 4).2. Hinsichtlich der Betrugsvorwrfe ist zu beachten, [X.] ein Eingeh-ungsbetrug zu Lasten einzelner Subunternehmer nicht ohne weiteres ange-- 15 -nommen werden kann, wenn die [X.] durch entsprechende [X.] gegen die [X.] Bauherren wirtschaftlich abgedeckt waren (vgl. [X.]R StGB § 263Abs. 1 [X.] 5). In diesen Fllen [X.] der Angeklagte, [X.] er r kein wesentliches [X.], jedenfalls [X.] Deckung seiner Verbindlichkeiten durch den Ansprucr demBauherrn ausgehen. Etwas anderes wird nur dann gelten, wenn der Ange-klagte jedenfalls zum [X.]punkt des Abschlusses des Subunternehmerver-trages die mangelnde Bonitt des Bauherrn erkannt hat oder er trotz [X.] Sicherung seiner Forderung gegen den Bauherrn zumindest damitrechnet, Zahlungen hierauf wegen einer Vielzahl anderer (vor allem titulier-ter) Verbindlichkeiten nicht mehr an den Subunternehmer weiterleiten zuk(vgl. [X.]R StGB § 263 Abs. 1 Tschung 1, 5).Soweit das [X.] auf eine (allerdings nicht r belegte) [X.] der Firma des Angeklagtr dem Bauherrn [X.] hat, ist dieser Gesichtspunkt jedenfalls nicht ohne weiteres tragfig.Der dem Angeklagten verpflichtete Subunternehmer ist mlich gleichfallsvorleistungspflichtig. In beiden Rechtsbeziehungen werden die [X.] zwar jeweils mit Abnahme fllig (§ 641 Abs. 1 BGB), wobei inder Baupraxis die Fertigstellung einzelner Gewerke eine Zahlungspflicht [X.] auslst (§ 641 Abs. 1 Satz 2 BGB) und deshalb aber [X.] stattfindet. Auch soweit in einigen Fllen die [X.] den Subunternehmern bis zu 30 Tage [X.]r lagen,wre dies nicht ohne weiteres ein so erheblicher Zwischenraum, [X.] sichschon hieraus eine schadensgleiche Vermsge[X.]dung im Sinne des §263 StGB herleiten lieûe.3. Wenn nach den oben dargestellten [X.]undstzen bei den einzelnenVertrvon einem Eingehungsbetrug auszugehen ist, kommt es [X.] dietatbestandliche Vollendung nicht mehr darauf an, ob dem betreffenden Ver-- 16 -tragspartner tatschlich ein Schaden entstanden ist (vgl. [X.]St 23, 300).Der tatschlich eingetretene Schaden wird dann nur noch [X.] die Strafzu-messung Relevanz haben. Soweit der neue Tatrichter als zum Zwecke derFeststellung von Strafzumessungstatsachen den Wert der erbrachten [X.] ermitteln sollte, ist der Einsctzung der beteiligten Subunterneh-mer zur Qualitt ihrer eigenen Werkleistung mit ûerster Zurckhaltung zubegegnen. Im Regelfall bietet sich eine Verifizierung ihrer Angaben [X.], [X.] geklrt wird, ob von den Angeklagten behauptete Ml gleichzei-tig vom jeweiligen Bauherrn [X.] wurde.In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, [X.]grundstzlich [X.] erst nach einer Abnahme fllig werden.Die Erws [X.], es entspreche allgemeiner bung in [X.], Ml [X.]mlich anzuzeigen, betrifft allenfalls die [X.] nach [X.]. Deshalb wird die Feststellung der jeweiligen [X.] sein; umgekehrt krade immer wiederkehrende [X.] zur Vermeidung einer Abnahme indiziell auf die Absicht [X.] Zah-lungsverweigerung hindeuten.[X.] [X.]Brause
Meta
28.05.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2002, Az. 5 StR 16/02 (REWIS RS 2002, 3054)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3054
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