Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 65/03
vom 2. Juni 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 2. Juni 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 28. Zivilsenats des [X.] vom 19. Dezember 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 29.049,41 • festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Dem Berufungsgericht ist kein Verstoß gegen den Grundsatz des [X.] Gehörs unterlaufen. Es hat den neuen Vortrag des [X.] zur Person des Anspruchstellers mit Recht nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen - 3 - nicht vor. Das [X.] hat diesen Gesichtspunkt weder erkennbar überse-hen noch für unerheblich gehalten. Der Kläger hat in erster Instanz vorgetra-gen, er habe Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt. Dieser Vortrag zur Person des Anspruchstellers war erheblich und nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils unstreitig. Darauf gestützt hat das [X.] angenommen, der Kläger habe die Klagefrist des § 12 Abs. 3 [X.] versäumt.
Auch die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO sind nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat eine Nachlässigkeit des [X.] mit Recht bejaht. Nachdem die Frage, wer den Anspruch gegen die Versicherung erho-ben hat, zuvor bereits mehrfach angesprochen worden war, hatte der Kläger allen Anlaß, hierzu sorgfältig und unter Beachtung des § 138 Abs. 1 ZPO vor-zutragen. Auf die Ausführungen des [X.]s Münster im Urteil vom 9. März 2000 durfte er sich nicht verlassen, zumal es sich insoweit ersichtlich um Hilfserwägungen handelt. Auch hätte bereits die Berufungsbegründung Ausfüh-rungen zu § 531 Abs. 2 ZPO enthalten müssen (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
02.06.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. IX ZR 65/03 (REWIS RS 2005, 3314)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3314
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.