Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. IX ZR 65/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3314

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 65/03
vom 2. Juni 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 2. Juni 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 28. Zivilsenats des [X.] vom 19. Dezember 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 29.049,41 • festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Dem Berufungsgericht ist kein Verstoß gegen den Grundsatz des [X.] Gehörs unterlaufen. Es hat den neuen Vortrag des [X.] zur Person des Anspruchstellers mit Recht nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen - 3 - nicht vor. Das [X.] hat diesen Gesichtspunkt weder erkennbar überse-hen noch für unerheblich gehalten. Der Kläger hat in erster Instanz vorgetra-gen, er habe Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt. Dieser Vortrag zur Person des Anspruchstellers war erheblich und nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils unstreitig. Darauf gestützt hat das [X.] angenommen, der Kläger habe die Klagefrist des § 12 Abs. 3 [X.] versäumt.

Auch die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO sind nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat eine Nachlässigkeit des [X.] mit Recht bejaht. Nachdem die Frage, wer den Anspruch gegen die Versicherung erho-ben hat, zuvor bereits mehrfach angesprochen worden war, hatte der Kläger allen Anlaß, hierzu sorgfältig und unter Beachtung des § 138 Abs. 1 ZPO vor-zutragen. Auf die Ausführungen des [X.]s Münster im Urteil vom 9. März 2000 durfte er sich nicht verlassen, zumal es sich insoweit ersichtlich um Hilfserwägungen handelt. Auch hätte bereits die Berufungsbegründung Ausfüh-rungen zu § 531 Abs. 2 ZPO enthalten müssen (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 65/03

02.06.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. IX ZR 65/03 (REWIS RS 2005, 3314)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3314

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