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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 5/03
vom 14. April 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 14. April 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 5. Dezember 2002 wird auf Kosten der [X.].
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 35.108,45 •. Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO), sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
[X.] [X.] [X.]
- 3 - [X.] [X.]
Meta
14.04.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2005, Az. IX ZR 5/03 (REWIS RS 2005, 4059)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4059
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