Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.03.2017, Az. 25 W (pat) 503/15

25. Senat | REWIS RS 2017, 14044

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "DGVA/DVAG" – zum Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung einer Dienstleistungsmarke – Dienstleistungsidentität - zur Kennzeichnungskraft – unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2012 020 511

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 15. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

[X.]ie am 16. März 2012 angemeldete Bezeichnung

2

[X.]GVA

3

ist am 16. Mai 2012 unter der Nummer 30 2012 020 511 in das beim [X.] geführte [X.]register für nachfolgende [X.]ienstleistungen eingetragen worden:

4

Klasse 36: Finanzwesen;

5

[X.]: Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im [X.], Bereitstellung von [X.] Chatrooms.

6

Gegen die Eintragung der am 15. Juni 2012 veröffentlichten Marke hat die Widersprechende aus ihrer seit dem 1. Februar 1996 unter der Nummer 395 10 643 für die [X.]ienstleistungen der Klasse 36

7

Vermögensberatung

8

eingetragenen Wortmarke

9

[X.]VAG

am 10. September 2012 Widerspruch erhoben.

[X.]ie [X.]stelle für Klasse 36 des [X.]s hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2014 die Gefahr von Verwechslungen im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zwischen den sich gegenüberstehenden [X.] teilweise bejaht, die Teillöschung der angegriffenen Marke in Bezug auf die [X.]ienstleistungen der Klasse 36 „Finanzwesen“ angeordnet und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen.

Auf die von der [X.]inhaberin zulässigerweise erhobene Nichtbenutzungseinrede habe die Widersprechende die Benutzung der Widerspruchsmarke für die maßgeblichen Zeiträume von Juni 2007 bis Juni 2012 sowie von Oktober 2009 bis Oktober 2014 für die [X.]ienstleistungen der Klasse 36 „Vermögensberatung“ glaubhaft gemacht. [X.]ie Widersprechende firmiere als [X.]… AG und verwende die Kurzform [X.]… - wie aus der unternehmensinternen wie auch der externen Berichterstattung hervorgehe - als Abkürzung, teilweise als Zusatz zu ihrer Bezeichnung „[X.]eutsche Vermögensberatung“, teilweise in Alleinstellung. [X.]ie Bezeichnung „[X.]…“ werde jeweils auch in engem Zusammenhang mit der [X.]ienstleistung der „Vermögensberatung“ verwendet. Es handle sich nicht nur um die Unternehmensbezeichnung der Widersprechenden, vielmehr sei die markenmäßige Benutzung insbesondere auch durch die Verwendung als Bestandteil der verschiedenen [X.]adressen mit dem Bestandteil d… nachgewiesen. Ebenso verwendeten die der Vertriebsorganisation der [X.]…- … AG angeschlossenen [X.]irektionen und Geschäftsstellen, die gemäß der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des [X.] der Widersprechenden vom 27. September 2013 in Bezug auf die Widerspruchsmarke nutzungsberechtigt seien, die Bezeichnung. Auch der Umfang, Zeitraum und der Ort der Benutzung gehe aus den eingereichten Unterlagen hervor, bei denen es sich um Pressemitteilungen sowie um Presse- und Zeitungsartikel der [X.] [X.] handele. Ebenso habe die Widersprechende für die Geschäftsjahre 2008, 2011 und 2012 Umsatzzahlen von jeweils über … Milliarde Euro jährlich bei jeweils über … Millionen Kunden mit steigender Tendenz angegeben.

[X.]ie [X.]ienstleistung „Finanzwesen“ der jüngeren Marke sei identisch zu der [X.]ienstleistung „Vermögensberatung“ der älteren Widerspruchsmarke. [X.]as ergebe sich schon aus der [X.]efinition eines Vermögens- oder Finanzberaters als einer Berufsbezeichnung für einen [X.]ienstleister, der Kunden bezüglich Geldanlagen, Kredite und Versicherungen berate. Am Ende der Beratung stehe häufig die Vermittlung eines oder mehrerer Finanzprodukte, so dass die [X.]ienstleistung der Vermögensberatung unter den Oberbegriff des „Finanzwesen“ zu subsumieren sei. [X.]er Widerspruchsmarke komme angesichts ihrer langjährigen Benutzung, der erzielten hohen Umsätze über einen mehrjährigen Zeitraum, der Anzahl der Kunden von über … Millionen in [X.]eutschland, umfangreicher Berichterstattung und eines umfangreichen überregional bestehenden Vertriebsnetzes eine etwas gesteigerte Kennzeichnungskraft zu. [X.]en angesichts dieser Ausgangslage sehr deutlichen Unterschied der [X.] halte die jüngere Marke jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht ein. Es handele sich beiderseits um vierbuchstabige Abkürzungen, die in Einzelbuchstaben und damit klanglich viersilbig wiedergegeben würden, ihr jeweiliger Sprechrhythmus und die Betonung seien identisch. [X.]ie [X.]n „de-ge-vau-a“ und „de-vau-a-ge“ würden identisch in der ersten Silbe betont, die sich gerade bei den hier vorliegenden Phantasiebezeichnungen besonders einprägten. [X.]ie Silben seien jeweils identisch und bis auf die erste völlig übereinstimmende Silbe jeweils nur in einer Weise umgestellt, die einer anagrammatischen Klangrotation entspräche. [X.]iese Umstellung einzelner Buchstaben und Silben könne Verwechslungen meist nicht ausschließen, weil sich der angesprochene Verkehr zwar an die einzelnen Elemente einer Bezeichnung, nicht aber an deren Reihenfolge erinnere. [X.]as sich ergebende [X.] sei erheblich mehr von den Gemeinsamkeiten und Annäherungen geprägt, als von den Unterschieden. Hinsichtlich der weiteren [X.]ienstleistungen der jüngeren angegriffenen Marke der [X.] fehle es an der erforderlichen Ähnlichkeit, sodass der Widerspruch insoweit keinen Erfolg habe.

Gegen die teilweise Löschungsanordnung der jüngeren angegriffenen Marke richtet sich die Beschwerde der [X.]inhaberin. Zur Begründung ihrer Beschwerde führt sie aus, die Widersprechende habe die markenmäßige Benutzung der Widerspruchsmarke [X.]… nicht nachgewiesen, auch fehle es an der erforderlichen Ähnlichkeit der Zeichen, sodass eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu verneinen sei.

Eine Verwendung der Widerspruchsbezeichnung im Rahmen der [X.]adressen www.dvag.de, [X.], [X.] und [X.] reiche nicht aus, da diesen in erster Linie eine Adressfunktion zukäme und ein Bezug zu den beanspruchten [X.]ienstleistungen fehle. Somit sei dort lediglich von einer firmenmäßigen Benutzung auszugehen. Zudem komme der Bezeichnung [X.]… auf den [X.]seiten selbst allein ein beschreibender Charakter zu, weil es sich um die Abkürzung der (beschreibenden) Langform „[X.]eutsche Vermögensberatung“ verbunden mit dem ebenfalls beschreibenden Rechtsformzusatz „AG“ handele. Jedenfalls ergebe sich eine rein firmenmäßige Verwendung, denn die Abkürzung [X.]… werde fast ausnahmslos entweder zusammen mit den [X.] „[X.]eutsche Vermögensberatung“ oder mit dem entsprechenden Logo verwendet und dementsprechend nur als abgekürztes Unternehmenskennzeichen verstanden. Für die Annahme eines markenmäßigen [X.] wäre eine besondere Hervorhebung oder eine räumliche Trennung von den weiteren Angaben zur Firma (bzw. der Langform) erforderlich, wovon bei der Verwendung der Buchstabenfolge [X.]… beispielsweise im unteren Bereich der Webseiten im Kleingedruckten nicht auszugehen sei. Auch eine Verwendung der Bezeichnung durch die mit der Widersprechenden verbundenen selbständigen Vermögensberater begründe keine markenmäßige Benutzung, weil die Berater die Abkürzung [X.]… ebenfalls lediglich als Firmenbestandteil verwendeten (z. B. [X.]… Geschäftsstelle + Namensangabe), was kei- nen Rückschluss auf die konkret angebotenen [X.]ienstleistungen erlaube. Auch werde die Widerspruchsmarke nahezu ausschließlich als Zusatz zu der Unternehmensbezeichnung „[X.]eutsche Vermögensberatung“ und damit in abgewandelter Form verwendet, was keine rechtserhaltende Benutzung gemäß § 26 Abs. 3 [X.] darstelle. Ebenso wenig könne der Widerspruchsmarke eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zugebilligt werden. Im Gegenteil seien Buchstabenfolgen, die die Abkürzung einer beschreibenden Langform darstellten, [X.] oder sogar schutzunfähig. Eine rein firmenmäßige Nutzung könne ohnehin die Kennzeichnungskraft einer Marke nicht steigern. Schließlich seien zahlreiche ähnliche Zeichen [X.]ritter im Register eingetragen und würden benutzt, was ebenso zur Kennzeichenschwäche der Widerspruchsmarke beitrage. [X.]en erforderlichen nicht sehr deutlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke halte die angegriffene Marke problemlos ein. Es handele sich um Kurzzeichen, die üblicherweise besser und genauer in der Erinnerung blieben. Klanglich seien ausreichende Unterschiede der [X.] vorhanden. So seien insbesondere der Sprechrhythmus und die Betonung der Zeichen unterschiedlich. [X.]ie angegriffene jüngere Marke [X.]… werde angesichts der Konsonantenabfolge „[X.]GV“ eher abgehackt wiedergegeben als [de:ge:vau-a] mit einer Betonung im Wortanfang, wohingegen die Widerspruchsmarke demgegenüber klanglich eher fließend als [de-vau-a-ge] und [X.] am Wortanfang wiedergegeben werde.

[X.]ie [X.]inhaberin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der [X.]stelle für Klasse 36 vom 7. Oktober 2014 aufzuheben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke für die [X.]ienstleistung „Finanzwesen“ angeordnet worden ist und den Widerspruch aus der Marke 395 10 643 auch insoweit zurückzuweisen.

[X.]ie Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

[X.]ie Einrede der Nichtbenutzung ginge ins Leere, da die Widersprechende mit den eingereichten Unterlagen eine seit vielen Jahren bestehende, intensive und umsatzstarke markenmäßige Benutzung der Widerspruchsmarke für die beanspruchten [X.]ienstleistungen nachgewiesen habe. Sie betreibe unter der [X.]adresse „www.dvag.de“ eine [X.]seite, auf der sich Kunden und andere Interessierte über das von ihr erbrachte [X.]ienstleistungsangebot informieren könnten. [X.]ie Adresse führe insofern zu den [X.]ienstleistungen der „Vermögensberatung“, die im Einzelnen dargestellt würden. Somit sei eine markenmäßige Verwendung der Bezeichnung gegeben.

Auch sei, anders als die [X.]inhaberin meint, die Bezeichnung „[X.]…“ ohne beschreibende Bedeutung, denn es könne nicht unterstellt werden, dass der Verbraucher das Zeichen ohne Vorkenntnisse mit der „[X.]…- … AG“ in Verbindung bringe. [X.]ie Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei von Haus aus durchschnittlich. Eine Schwächung durch die von Seiten der [X.]inhaberin angesprochenen [X.]rittzeichen bestehe nicht, da der hierfür erforderliche Nachweis, dass bei dem angesprochenen [X.] eine Gewöhnung eingetreten sei, nicht erbracht worden sei.

Ein Antrag auf [X.]urchführung einer mündlichen Verhandlung ist von keiner Beteiligten gestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der [X.]stelle für Klasse 36 sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

[X.]ie nach 66 Abs. 1 [X.], § 64 Abs. 6 Satz 1 statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der [X.]inhaberin ist nicht begründet. Entgegen der Auffassung der [X.]inhaberin besteht zwischen den Vergleichsmarken hinsichtlich der [X.]ienstleistungen der Klasse 36 „Finanzwesen“ eine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 [X.], so dass die [X.]stelle insoweit zu Recht die Löschung der angegriffenen jüngeren Marke gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 [X.] angeordnet hat. [X.]ie Beschwerde war daher zurückzuweisen.

1. [X.]as Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des [X.] als auch des [X.] unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. [X.] [X.], 933 Rn. 32 - [X.]; [X.], 1098 Rn. 44 - [X.]/[X.]; [X.], 64 Rn. 9 - Maalox/[X.]; [X.], 1040 Rn. 25 - [X.]/pure; [X.], 833 Rn. 30 - Culinaria/[X.]; [X.], 382 Rn. 19 - [X.]). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder [X.]ienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der [X.] sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. [X.]iese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu [X.], 343 Rn. 48 - [X.]/[X.]; [X.], 64 Rn. 9 - Maalox/[X.]; [X.], 1040 Rn. 25 - [X.]/pure; siehe auch [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.). [X.]arüber hinaus können sich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich auswirken, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen [X.]e und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende [X.]ifferenzierungsvermögen dieser [X.]e bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen der angegriffenen Marke und der älteren Widerspruchsmarke in Bezug auf die [X.]ienstleistungen „Finanzwesen“ der angegriffenen jüngeren Marke eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

a. [X.]ie Widersprechende konnte auf die von der [X.]inhaberin am 18. Juli 2013 wirksam erhobene und gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] zulässige Nichtbenutzungseinrede die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für die [X.]ienstleistung der „Vermögensberatung“ für die maßgeblichen Zeiträume vom 15. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2012 und von März 2012 bis März 2017 glaubhaft machen.

Nach der maßgebenden Rechtsprechung des [X.] erfordert bei einer [X.]ienstleistungsmarke die Beurteilung der Frage, ob sie rechtserhaltend benutzt worden ist, eine besondere Betrachtung, weil bei ihr anders als bei einer Warenmarke eine körperliche Verbindung zwischen der Marke und dem Produkt nicht möglich ist (vgl. [X.] GRUR 2008, 616 Rn. 13 - [X.]). Als Benutzungshandlungen im Sinn des § 26 [X.] kommen daher grundsätzlich nur die Anbringung der Marke am Geschäftslokal sowie eine Benutzung auf solchen Gegenständen in Betracht, die bei der Erbringung der [X.]ienstleistung zum Einsatz gelangen, wie beispielsweise auf Geschäftspapieren, Prospekten, Preislisten, Rechnungen, Ankündigungen und Werbematerialien (vgl. [X.] GRUR 2008, 616 Rn. 13 – [X.], [X.], 41 – [X.]; [X.] 40, 192, 198 – [X.]; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 26 Rn. 45; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 26 Rn. 72). Voraussetzung dabei ist, dass der Verkehr die konkrete Benutzung des Zeichens zumindest auch als Herkunftshinweis versteht. Es muss also erkennbar sein, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine Leistung bezeichnet wird, die aus diesem stammt. Ebenso muss sich die Benutzung auf eine bestimmte [X.]ienstleistung beziehen, was voraussetzt, dass der angesprochene Verkehr ersehen kann, auf welche konkrete [X.]ienstleistung sich der Kennzeichengebrauch bezieht. Zudem stimmen gerade bei [X.]ienstleistungsanbietern ihr Unternehmensname und die Marke oft überein, so dass die firmenmäßige Benutzung und die markenmäßige Benutzung bei [X.]ienstleistungsmarken häufiger ineinander übergehen. Soweit den angesprochenen [X.]en keine eindeutigen Anhaltspunkte gegenübertreten, die sie zur Annahme einer Verwendung ausschließlich als Unternehmenskennzeichen zwingen, werden sie daher regelmäßig eine sowohl die Leistungen, als auch das Unternehmen bezeichnende Bedeutung annehmen (vgl. [X.] GRUR 2008, 616 Rn. 13 [X.]; [X.]/[X.], a. a. [X.] § 26 Rn. 23 m. w. N. und Rn. 49).

[X.]ie Widersprechende hat im Verfahren vor dem Patent- und [X.]amt diverse Unterlagen eingereicht, unter anderem Snapshots ihres [X.]auftritts (Anlage [X.] [X.] zum Schriftsatz der Widersprechenden vom 12. Oktober 2013), Werbe- und Pressemitteilungen aus den Jahren 2012 und 2013 (Anlagen [X.], W 6 zum Schriftsatz der Widersprechenden vom 12. Oktober 2013) sowie Berichte über die Widersprechende beispielsweise in der „Börsen-Zeitung“ vom 19. April 2013 mit den Konzernumsatzzahlen von 2012 und 2011 (Anlage [X.] zum Schriftsatz der Widersprechenden vom 12. Oktober 2013), in „Vertrieb & Praxis“ vom 18. April 2013 mit Umsatzzahlen von 2011 und 2012 sowie dem „[X.]“ vom 30. März 2009 mit Zahlen aus dem [X.] ([X.] W 7 zum Schriftsatz der Widersprechenden vom 12. Oktober 2013). Aus der Gesamtschau der Unterlagen ergibt sich, dass die Widersprechende unter der Bezeichnung [X.]… als Finanzdienstleister und sogenannter Allfinanzspezialist mit dem Verkauf von Finanzprodukten wie Lebensversicherungen, Bausparverträgen oder -darlehen und Investmentanlagen allein für die [X.], 2011 und 2012 nachgewiesene Umsatzzahlen von jeweils über … Milliarde € in [X.]eutschland erwirtschaftet hat, was zweifellos eine ausreichend umfangreiche Benutzung in den maßgeblichen Jahreszeiträumen von 2007 bis 2017 darstellt. Neben der Widersprechenden selbst haben diese [X.]ienstleistungen in den Jahren 2011 und 2012 auch über 35.000 selbständige Vermögensberater, die ausweislich der eidesstattlichen Versicherung des [X.] der Widersprechenden vom 27. September 2013 zur Nutzung der Widerspruchsbezeichnung berechtigt sind und waren (wobei der Zeitraum nicht genau spezifiziert ist), erbracht (Anlage [X.] zum Schriftsatz der Widersprechenden vom 12. Oktober 2013). Aus den vorgelegten Unterlagen geht auch die Art der Nutzung der Marke hervor. So werden im [X.]auftritt die [X.]ienstleistungen der Widersprechenden zwar nicht ausschließlich unter der Widerspruchsmarke, aber doch in ausreichendem Umfang auch unter der Abkürzung [X.]VAG informatorisch-werblich angepriesen (www.dvag.de, [X.] - Anlagen W 1, [X.] zum Schriftsatz der Widersprechenden vom 12. Oktober 2013). Ebenso zeigen die Presseinformationen und Pressemitteilungen (Anlagen [X.] und [X.] zum Schriftsatz der Widersprechenden vom 12. Oktober 2013) sowie die Marketing- und Werbeauftritte ([X.]… J…, [X.]… M…; [X.]… R… - (Anlage [X.] zum Schriftsatz der Widersprechenden vom 12. Oktober 2013) eine Verwendung der Widerspruchsbezeichnung. [X.]ass darüber hinaus die Widersprechende daneben mit ihrer zum Teil auch mit einer Grafik ausgestalteten Unternehmensbezeichnung „[X.]…“ auftritt oder [X.]… im Sinn eines Akronyms in Klammern neben der Langform der Firmenbezeichnung stehend verwendet, beeinträchtigt das Verständnis einer kennzeichnenden Benutzung des Kürzels [X.]… nicht in der Weise, dass von einer unzureichenden oder sogar fehlenden rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke auszugehen wäre. Anders als die [X.]inhaberin meint, stellt auch die Verwendung der Bezeichnung [X.]… als Bestandteil einer [X.]adresse eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke dar, wenn die mit der Marke beworbenen [X.]ienstleistungen tatsächlich auch unter der über die [X.]omain abrufbaren Webseite angeboten werden, was vorliegend ausweislich der eingereichten Anlage [X.] der Fall ist ([X.], vgl. [X.]/[X.], a. a. [X.], § 26 Rn. 71 m. w. N.).

Insoweit ist ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Bezeichnung [X.]… nach Maßgabe der von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für die Benutzung einer [X.]ienstleistungsmarke in relevantem Umfang durch die Widersprechende bzw. dazu berechtigte Vermögensberater funktionsgemäß als Marke für den Verkauf von Finanzprodukten, die unter die von der Widerspruchsmarke geschützten [X.]ienstleistungen der „Vermögensberatung“ fallen, benutzt worden ist.

Aus dem Umstand, dass die Widersprechende den [X.]namen als Unternehmenskennzeichen führt, kann nicht geschlossen werden, dass die Verwendung - zugleich - als Unternehmenskennzeichen die Verwendung als Marke grundsätzlich ausschließt. [X.]ie angesprochenen [X.]e haben vorliegend keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung der Bezeichnung im Zusammenhang mit dem herausgestellten [X.]ienstleistungsangebot ausschließlich als Firmenkennzeichen erfolgt, so dass selbst im Zweifel jedenfalls auch von einer markenmäßigen Benutzung auszugehen ist ([X.] GRUR 2001, 344, 345 - [X.]B Immobilienfonds).

In der gebotenen Gesamtschau der eingereichten Unterlagen ist deshalb von einer markenmäßigen Benutzung der Widerspruchsmarke „[X.]…“ für unter die [X.]ienstleistungen der „Vermögensberatung“ fallenden [X.]ienstleistungen auszugehen.

b. [X.]ie sich danach beschwerdegegenständlich gegenüberstehenden [X.]ienstleistungen „Finanzwesen“ der angegriffenen jüngeren Marke und die [X.]ienstleistungen der „Vermögensberatung“ der älteren Widerspruchsmarke sind identisch. [X.]enn die [X.]ienstleistungen des „Finanzwesen“ der jüngeren Marke umfassen oberbegrifflich auch die insoweit spezielleren [X.]ienstleistungen der „Vermögensberatung“.

c. [X.]ie Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. [X.]ie originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und [X.]ienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten [X.]en einzuprägen und die Waren und [X.]ienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.] [X.], 228 Rn. 33 - [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 1096 Rn. 31 - BORCO/[X.] [Buchstabe α]; [X.] [X.], 935 Rn. 8 - [X.]ie Vision; [X.], 1127 - [X.]/[X.]solar). [X.], die über einen für die jeweiligen Waren oder [X.]ienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Kennzeichnungskraft (vgl. [X.] GRUR 2008, 258 Rn. 24 - INTERCONNECT/T-InterConnect; [X.], 1040 Rn. 29 - [X.]/pure). Eine Buchstabenfolge verfügt im Regelfall von Haus aus über normale Unterscheidungskraft, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Stärkung oder Schwächung der Unterscheidungskraft bestehen (vgl. [X.] GRUR 2002, 626, 628 - [X.]; GRUR 2002, 1067, 1068 f. - [X.]KV/[X.]; GRUR 2011, 831 Rn. 18 - BCC).

Andererseits sind, anders als die [X.]inhaberin meint, aber auch keine Anhaltspunkte für eine Schwächung der Kennzeichnungskraft erkennbar.

Zunächst leidet die nicht als Wort aussprechbare Buchstabenzusammenstellung „[X.]…“ nicht schon deshalb an einer ursprünglichen Kennzeichnungsschwäche, weil Buchstabenfolgen und Abkürzungen auf dem Finanzsektor weit verbreitet verwendet werden und der Verkehr an sie gewöhnt ist (vgl. dazu insbesondere [X.] GRUR 2002, 1067, 1068 f. – [X.]KV/[X.]).

Auch der Auffassung der [X.]inhaberin als Abkürzung der beschreibenden Bezeichnung „[X.]… AG“ sei die Widerspruchsmarke beschrei- bend und [X.], kann nicht gefolgt werden. Zwar können [X.], bei denen es sich um aussprechbare Akronyme oder Abkürzungen einer Sachangabe handelt, dann als beschreibende Angaben [X.] sein, wenn sie von den maßgeblichen [X.]en nicht als Phantasiebezeichnungen wahrgenommen, sondern als Akronyme oder Abkürzungen erkannt und in ihrer sachlichen Bedeutung verstanden werden, und diese sachliche Bedeutung die für die betreffende Marke beanspruchten Waren oder [X.]ienstleistungen beschreibt oder dazu in einem engen beschreibenden Zusammenhang steht (vgl. [X.] GRUR 2002, 626 ff. – [X.]). [X.]avon kann vorliegend aber keine Rede sein. Selbst wenn die hier angesprochenen [X.] auf Grund der Übereinstimmung der großgeschriebenen Anfangsbuchstaben [X.]… mit der Unternehmensbezeichnung „[X.]… AG“ der Widerspruchsbezeichnung eine bestimmte Bedeutung beimessen würden, erschließt sich diese Bedeutung aber regelmäßig nur dann, wenn [X.]… in [X.] mit der nachfolgenden Bezeichnung steht. [X.]enn nur dann kann die Buchstabenabkürzung als eine sinnvoll auf die nachfolgende Wortfolge bezogene Bezeichnung überhaupt wahrgenommen werden (vgl. hierzu [X.], [X.], 616 - Eintragungsfähigkeit von Abkürzung mit beschreibender Wortfolge: NAI-[X.]er Natur-Aktien-Index, Multi Markets Fund MMF). [X.]ie Widerspruchsmarke selbst besteht aber ausschließlich aus der Buchstabenfolge und dieser ist ein beschreibendes Verständnis in Bezug auf die beanspruchten [X.]ienstleistungen nicht zu entnehmen.

Auch eine Schwächung durch eingetragene und ähnliche [X.]rittmarken kann nicht festgestellt werden. Bei den von der [X.]inhaberin angeführten eingetragenen [X.], die ausweislich der zum Schriftsatz vom 15. Januar 2015 eingereichten [X.]auszüge zum Teil offenbar auch benutzt werden, handelt es sich zwar ebenso um aus vier Buchstaben bestehende Wortfolgen. [X.]iese werden mehrheitlich aber - anders als die eigenständig als Kurzwort eingetragene Widerspruchsmarke - regelmäßig (nur) als eng mit der nachfolgenden ausgeschriebenen Wortfolge verbundene Akronyme verwendet und sind dementsprechend auch bereits nicht als eigenständiges Kurzwort eingetragen, noch werden sie in eigenständiger Form isoliert von der Langfassung benutzt. Insofern muss bereits bezweifelt werden, ob durch sie tatsächlich eine Gewöhnung beim angesprochenen Verkehr in der Weise eingetreten sein kann, dass dieser wegen des [X.] mehrerer ähnlicher Buchstabenkurzzeichen sorgfältiger auf die jeweiligen Unterschiede achtet.

d. [X.]en angesichts identischer [X.]ienstleistungen zu fordernden strengen Anforderungen an den [X.] wird die jüngere Marke trotz eines im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen der Finanzdienstleistungen zumindest leicht erhöhten Aufmerksamkeitsgrads der angesprochenen allgemeinen Verbraucher bei Inanspruchnahme der [X.]ienstleistungen nicht gerecht.

[X.]ie Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im ([X.], im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil [X.] auf die mit ihnen angesprochenen [X.]e in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. [X.]abei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten [X.]. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen [X.]urchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (so zuletzt [X.] in [X.], 283 Rn. 37 – [X.] m. w. N.).

[X.]ie Vergleichsmarken kommen sich in klanglicher Hinsicht zu nahe. Es handelt sich bei ihnen um die aus Einzelbuchstaben bestehenden Buchstabenkombinationen [X.]… bei der angegriffenen Marke bzw. [X.]… bei der Widerspruchsmarke, die schon wegen der Abfolge der Anfangskonsonanten [X.]G bzw. [X.]V jedenfalls nicht als Wort aussprechbar sind. [X.]ie Vergleichsmarken werden daher übereinstimmend vornehmlich als Einzelbuchstaben bzw. deren Laute wiedergegeben. Klanglich stehen sich damit die Zeichen „[X.]e-ge-vau-a“ und „[X.]e-vau-a-ge“ gegenüber. [X.]ie Bezeichnungen sind bei identischem Zeichenanfang im Lautbestand absolut identisch, allein die Reihenfolge der zweiten bis vierten Buchstaben bzw. Laute ist unterschiedlich. Bei einer identischen Anfangssilbe und weiteren identischen Silben, insbesondere der auffälligeren [X.] „vau“, die bei den Bezeichnungen an zweiter bzw. an der dritten Stelle folgt, fallen die Unterschiede in der Abfolge der Buchstaben angesichts der ansonsten identischen Buchstaben bzw. Klangsilben im Klangbild insgesamt nicht ausreichend ins Gewicht, um eine klangliche Verwechslung auszuschließen, weil der Verkehr die [X.] regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und unmittelbar miteinander vergleichen kann. Maßgeblich ist die eher undeutliche Erinnerung. [X.]eshalb kann die Umstellung bzw. Veränderung der Abfolge von [X.]bestandteilen die Verwechslungsgefahr in einer erheblichen Zahl von Fällen nicht ausschließen. [X.]er [X.]urchschnittsverbraucher merkt sich bei flüchtiger Wahrnehmung der Zeichen häufig nicht die genaue Reihenfolge der Einzelbestandteile und ist deshalb versucht, bei identischem Lautbestand von [X.] – jedenfalls bei gleichem [X.] – bei der Begegnung mit der ihm bislang noch nicht „bekannten“ Marke die früher gehörte Marke wiederzuerkennen (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 9 Rn. 249 und 270 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). [X.]ie Einschätzung der [X.]inhaberin, wonach die unterschiedliche [X.] „[X.]e-ge“ und „[X.]e-vau“ zu einer unterschiedlichen Betonung der Zeichen führe (vgl. [X.] GRUR 2002, 1067 - [X.]KV/[X.]), teilt der Senat im Übrigen nicht, zumal alle im Bereich der Wahrscheinlichkeit liegenden Aussprachemöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

[X.]ie Beschwerde der [X.]inhaberin war somit zurückzuweisen.

2. Zur Auferlegung der Kosten aus Gründen der Billigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] besteht bei der vorliegenden Sachlage keine Veranlassung.

3. Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Eine solche war weder von den Beteiligten beantragt noch aus Gründen der Sachdienlichkeit veranlasst, § 69 Nr. 1 und [X.] [X.].

Meta

25 W (pat) 503/15

15.03.2017

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.03.2017, Az. 25 W (pat) 503/15 (REWIS RS 2017, 14044)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14044

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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29 W (pat) 27/17

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