Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. IX ZR 137/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1922

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 137/04 vom 20. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 20. September 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 16. Juni 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 47.717,19 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 26 Nr. 8 EGZPO; § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Der Kläger hätte die Kosten des Berufungsverfahrens im Vorprozess - mit Ausnahme der Kosten des [X.] - auch dann zu tragen gehabt, wenn der Beklagte seine Anwaltspflicht nicht verletzt hätte. Denn die Berufung hätte aus [X.] zurückgewiesen werden müssen. Dass eine Sachprüfung erfolgt wäre, hätte an der Kostentragungspflicht des [X.] 2 - 3 - nichts geändert; ein materieller Schaden ist durch die unterbliebene Sachprü-fung nicht verursacht worden. 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Berufung im [X.] hätte zurückgewiesen werden müssen. Das lässt Rechtsfehler, die die Zulassung der Revision erfordern würden, nicht erkennen. Die Pensionszusage der [X.] vom 19. Januar 1981 ist unabhängig und ohne Ände-rung der bestehenden Versorgungszusage der W.

AG erteilt worden. Es lagen damit zwei verschiedene, voneinander unabhängige Versorgungszu-sagen mit unterschiedlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen vor. Der [X.] findet auf solche Fälle, in denen es an dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen Neu- und Altzusage fehlt, keine Anwendung (vgl. [X.], [X.] 1992, 229). 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.10.2003 - 1 O 301/02 - [X.], Entscheidung vom 16.06.2004 - 3 U 251/03 -

Meta

IX ZR 137/04

20.09.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. IX ZR 137/04 (REWIS RS 2007, 1922)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1922

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