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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 217/04 vom 20. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 20. September 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des [X.] vom 14. Oktober 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.564,54 • festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Das Berufungsurteil wird allein schon durch den Umstand getragen, dass die Kläger das anwaltliche Angebot [X.] vom 12. Februar 1998 zur notariellen Beurkundung einer an [X.] Voraussetzungen gebundenen Übertragungspflicht nicht aufgegriffen haben (Berufungsurteil Seite 22/23). Die von der Beschwerdebegründung ge-nannten weiteren Rechtsfragen sind in diesem Zusammenhang nicht entschei-dungserheblich. 1 Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nicht nach dem behaupteten Gesamtschaden der Kläger, sondern nur nach ihrem Interesse an 2 - 3 - einer formwirksamen Verpflichtung [X.] zur Übertragung von Teilgeschäftsan-teilen im Nennwert von je 10.000 DM nach Maßgabe der im Schriftwechsel vom 6. März/11. April 1996 genannten Voraussetzungen, der die Gesellschaft nach § 17 Abs. 1 GmbHG bereits zugestimmt hatte. Hierzu sind die Festsetzungen der Vorinstanzen unwidersprochen geblieben. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.10.2000 - 3 O 102/00 - [X.], Entscheidung vom 14.10.2004 - 28 U 13/01 -
Meta
20.09.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. IX ZR 217/04 (REWIS RS 2007, 1911)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1911
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