Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2001, Az. AnwZ (B) 47/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 2242

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[X.]([X.]) 47/00[X.] 2001in dem Verfahren- Antragsteller und [X.]eschwerdeführer -gegen- Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin -wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] und [X.] nachmündlicher Verhandlung am 18. Juni 2001 beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes I. [X.]s des [X.]s [X.]erlin vom 22. Juni 2000wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] DM festgesetzt.Gründe:[X.] im Jahre 1953 geborene Antragsteller ist seit 1989 zur Rechtsan-waltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht [X.]erlin zugelassen. [X.] vom 21. Februar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2Nr. 7 [X.]RAO) widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung ange-ordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den Antrag auf [X.] 3 -herstellung der aufschiebenden Wirkung hat der [X.] zurückge-wiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO ), bleibt inder Sache jedoch ohne Erfolg.1. Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist ein Vermögensverfall zu vermuten,wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) odervom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragenist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall dann vor, wenn der Rechtsanwalt inschlechte, ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in [X.] nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtun-gen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung [X.] und die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen [X.].[X.]ei Erlaß der angefochtenen Verfügung war ein Antrag der [X.]armer Er-satzkasse auf Eröffnung des Konkursverfahrens durch [X.]eschluß vom [X.] zurückgewiesen worden, da eine die Kosten des Verfahrens deckendeMasse nicht vorhanden war. Die Forderungen der [X.]armer Ersatzkasse beliefensich bis zum 31. Dezember 1999 auf über 48.000 DM. Auch laufende [X.]eiträgehatte der Antragsteller im Jahre 1999 nur noch teilweise zahlen können. [X.] hinaus bestanden weitere, in der Widerrufsverfügung im einzelnen nicht- 4 -aufgeführte, vom Antragsteller selbst eingeräumte Forderungen, unter anderemdes Finanzamts, der [X.] und der Deutschen [X.]ank. [X.] ein Mandant eine Forderung in Höhe von 30.000 DM geltend. Dieser[X.]etrag, der dem Mandanten aus einer Versicherungsleistung zustand, warschon Anfang 1999 auf das Geschäftskonto des Antragstellers überwiesen, anden Mandanten aber auch zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung noch nichtausgekehrt worden. Damit ist zugleich dargetan, daß die Interessen [X.] durch den Vermögensverfall gefährdet waren.2. Wenn der [X.] nach Erlaß der Widerrufsverfügung zwei-felsfrei weggefallen ist, ist dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtlicheEntscheidung noch zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen eines solchenWegfalls hat der Antragsteller indes nicht dargetan. Der Antragsteller hat zwarin einigen Fällen Vereinbarungen über [X.] Tilgungen erreicht. Dies [X.] reicht nicht aus; eine geordnete Rückführung aller gegen den Antragstellergerichteten Verbindlichkeiten ist nicht abzusehen. Aus einem Schreiben [X.] an die Antragsgegnerin im [X.]eschwerdeverfahren ergibt sichvielmehr, daß der Antragsteller weiterhin nicht in der Lage ist, seine Verbind-lichkeiten - hier eine bereits in der Widerrufsverfügung aufgeführte Forderungeiner Versicherung auf Rückzahlung von [X.] - zu erfüllen.Auch die Mandantenforderung in Höhe von 30.000 DM war zum Zeit-punkt der Entscheidung des [X.]s noch offen. Daß sie zwi-schenzeitlich erfüllt ist, hat der Antragsteller nicht dargetan.3. Dem Antrag des Antragstellers vom 12. Juni 2001, den Termin [X.] 2001 aufzuheben, hat der [X.] nicht stattgegeben. Der Antragsteller- 5 -ist ausweislich seines am 15. Mai 2001 bei Gericht eingegangenen Empfangs-bekenntnisses zum Termin am 18. Juni 2001 ordnungsgemäß geladen worden.Mit der persönlich eingelegten sofortigen [X.]eschwerde und seinem persönlichabgefaßten Schriftsatz vom 22. März 2001 mit der [X.]itte um Verlängerung der[X.]eschwerdebegründungsfrist hat er zum Ausdruck gebracht, daß er sich im[X.]eschwerdeverfahren anders als im Verfahren vor dem [X.]selbst vertreten will.[X.] der Entscheidung in der Sache ist der Antrag des Antragstellers [X.] der aufschiebenden Wirkung seines Antrags auf gerichtlicheEntscheidung gegenstandslos.[X.] [X.]asdorf [X.] [X.]Salditt Schott Wosgien

Meta

AnwZ (B) 47/00

18.06.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2001, Az. AnwZ (B) 47/00 (REWIS RS 2001, 2242)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2242

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