Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.06.2010, Az. 2 StR 78/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 5983

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Gegenstand

Beweisaufnahme im Strafverfahren: Erfordernis eines Gerichtsbeschlusses über die Verlesung der Vernehmungsniederschrift einer Beweisperson


Leitsatz

Das Beschlusserfordernis in § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO soll angesichts der potentiellen Bedeutung der Verlesung für die Zuverlässigkeit der Beweisgewinnung und Rekonstruktion des Tatgeschehens auch gewährleisten, dass das Gericht durch eine gemeinsame Meinungsbildung sowie in seiner Gesamtheit die Verantwortung dafür trägt, ob ausnahmsweise die Einschränkung der Unmittelbarkeit durch den Verzicht auf den Zeugen hinnehmbar ist oder die Aufklärungspflicht die Vernehmung der Beweisperson gebietet .

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Oktober 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung prozessualen und sachlichen Rechts. Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

2

1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:

3

Der Angeklagte war im Juni 2008 als Angestellter eines [X.] u.a. mit der ambulanten Pflege des nach einem Unfall vom Hals ab querschnittsgelähmten Geschädigten betraut. In der Nacht vom 11. Juni auf den 12. Juni 2008 war er zwischen 22.00 Uhr und 5.45 Uhr alleine für die Betreuung des Geschädigten verantwortlich.

4

Dieser wachte am Morgen des 12. Juni 2008 gegen 4.00 Uhr auf und konnte nicht mehr einschlafen. Er verwickelte den Angeklagten in ein Gespräch und fragte ihn ständig nach [X.]. Hierdurch war der Angeklagte schließlich derart genervt, dass er sich dazu entschloss, den Angeklagten ruhig zu stellen. Zu diesem Zwecke verabreichte der Angeklagte dem Geschädigten am 12. Juni 2008 in dessen Zimmer zwischen 4.30 Uhr und 5.40 Uhr heimlich entweder oral mittels eines Bechers vermischt mit einem Getränk oder mittels des Zugangs über die [X.] ca. 138-240 mg des Wirkstoffs Diazepam, der sich in flüssiger Form in dem Arzneimittel „[X.] 0,3“ befand, das der Angeklagte in dem im Patientenzimmer befindlichen Arzneimittelschrank vorgefunden hatte. Der Angeklagte wusste, dass es sich hierbei um eine Dosierung handelte, welche die ärztlicherseits für überraschend auftretende Muskelkrämpfe verordnete Menge von 10 mg Diazepam erheblich überschritt. Um die Entnahme des Medikaments zu verschleiern, füllte der Angeklagte das Fläschchen mit einer Flüssigkeit - vermutlich Wasser - wieder auf und stellte es in den Arzneimittelschrank zurück. Entgegen dem Plan des Angeklagten begann das Medikament erst kurz nach 6.00 Uhr zu wirken, als der Angeklagte den Nachtdienst bereits beendet und das Anwesen verlassen hatte. Der Geschädigte schlief gegen 6.10 Uhr ein und war während der nächsten Stunden nicht ansprechbar. Erst zwischen 16.30 Uhr und 17.30 Uhr am späten Nachmittag gelang es, ihn kurzzeitig durch Rütteln aufzuwecken, ehe er wieder einschlief. In den darauf folgenden Tagen war er noch phasenweise schläfrig und benommen und hatte Schwierigkeiten mit dem Sprechen. Erst ab dem 15. Juni 2008 befand er sich wieder in seinem sonst gewöhnlichen Gesundheitszustand.

5

2. Die Revision rügt zu Recht einen Verstoß gegen § 251 Abs. 4 Nr. 1 StPO. Das [X.] hat im [X.] vom 20. Oktober 2009 auf Anordnung des Vorsitzenden zwei Vermerke des [X.] „im allseitigen Einvernehmen“ verlesen, ohne hierüber einen Gerichtsbeschluss herbeizuführen. Die Verlesung der Vermerke im [X.] kam hier jedoch alleine im Wege eines Gerichtsbeschlusses nach der Vorschrift des § 251 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO in Betracht, da sie formlose Befragungen des Geschädigten und damit „Vernehmungen“ zum Gegenstand hatten, welche nicht im erweiterten [X.] nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden dürfen. Das Fehlen des Gerichtsbeschlusses begründet die Revision (vgl. NStZ 1993, 144; 88, 283).

6

Entgegen der Auffassung des [X.] kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem festgestellten Rechtsfehler beruht. Zwar ist es zutreffend, dass das Beruhen nach der Rechtsprechung entfallen kann, wenn den Verfahrensbeteiligten der Grund der Verlesung bewusst war und die persönliche Vernehmung des Zeugen zur weiteren Aufklärung nicht hätte beitragen können (vgl. [X.], 52; 2001, 261). Ein solcher Ausschluss des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verletzung des Gesetzes und dem Urteil kann jedoch mit Rücksicht auf Sinn und Zweck des [X.] nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Die in § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO verlangte Entscheidung durch den gesamten Spruchkörper dient nicht nur der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten über den Grund der Verlesung. Sie beruht vor allem auch darauf, dass die Ersetzung der Vernehmung eines Zeugen durch die Verlesung einer Niederschrift den Grundsatz der Unmittelbarkeit einschränkt, der zur Qualitätssicherung der Beweisaufnahme eine direkte und unvermittelte Wahrnehmung der [X.] in der Hauptverhandlung gewährleisten soll. Das Beschlusserfordernis in § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO soll angesichts der potentiellen Bedeutung der Verlesung für die Zuverlässigkeit der [X.] und Rekonstruktion des Tatgeschehens auch gewährleisten, dass das Gericht durch eine gemeinsame Meinungsbildung sowie in seiner Gesamtheit die Verantwortung dafür trägt, ob ausnahmsweise die Einschränkung der Unmittelbarkeit durch den Verzicht auf den Zeugen hinnehmbar ist oder die Aufklärungspflicht die Vernehmung der Beweisperson gebietet.

7

Der Senat kann hier nicht ausschließen, dass die persönliche Vernehmung des [X.] eine weitergehende Aufklärung des Falles ermöglicht hätte als die erfolgte Verlesung der Vermerke. Insoweit ist es ohne Belang, dass auf die Vernehmung des [X.] sowie auf die Verlesung der Vermerke in der Hauptverhandlung im allseitigen Einverständnis verzichtet wurde. Das Einverständnis von Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagtem nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist lediglich Voraussetzung für die Entscheidung gemäß § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO, ersetzt aber nicht die nach dieser Vorschrift einzuhaltenden formellen Voraussetzungen, deren es ansonsten nicht bedürfte. Dem entspricht es, dass die Einhaltung der Förmlichkeiten in § 251 Abs. 4 StPO, insbesondere die förmliche Selbstkontrolle des Gerichts durch Entscheidung des gesamten Spruchkörpers, nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten steht (vgl. [X.], 52; [X.], 283).

8

Maßgebend ist vielmehr, dass sich die Verlesung der Vermerke ausweislich der Urteilsgründe auf die Entscheidung des [X.]s tatsächlich ausgewirkt haben kann. Die Verlesung hat der Kammer - zusammen mit anderen Indizien - die Überzeugung verschafft, dass dem Geschädigten das Medikament "[X.]" ohne sein Wissen verabreicht wurde. Außerdem hat sie aufgrund der Vermerke "von einer Vernehmung des körperlich schwer behinderten Zeugen in der Hauptverhandlung abgesehen" ([X.]). Bereits daraus folgt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Rechtsfehler und Urteil nicht rein theoretisch ist oder ausgeschlossen werden kann. Denn die Beschreibung der Aussagetüchtigkeit des Geschädigten beruhte ersichtlich auf einer Bewertung des die Anhörung durchführenden Polizeibeamten. Unter diesen Umständen hätte die persönliche Vernehmung des Polizeibeamten in der Hauptverhandlung ein Hinterfragen seiner Einschätzung erlaubt. Auf die ergänzenden Ausführungen der Revision zur Beruhensfrage, die auf eine missverständliche Deutung der beiden Vermerke durch das Gericht hindeuten könnten, kommt es daher nicht an.

9

3. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass die Ausführungen des [X.]s zur Motivation des Angeklagten in der [X.] nicht bedenkenfrei sind. Da die Kammer von einer „Spontantat“ überzeugt ist, sieht sie „auch das Argument der Verteidigung entkräftet, dass der Angeklagte zur Tatzeit lediglich noch 2 Stunden seines Nachtdienstes zu absolvieren und danach acht Tage [X.] hatte“ ([X.]). Aus den Feststellungen ergibt sich jedoch als Zeitpunkt der Verabreichung des Medikamentes die Zeit „zwischen 4.30 Uhr und 5.40 Uhr“ ([X.]) bei einer Ablösung des Angeklagten durch den Frühdienst „zwischen 5.45 Uhr und 5.50 Uhr“ ([X.]). Legt man dem entsprechend den spätest möglichen Zeitpunkt der Beibringung während der Nachtschicht um 5.40 Uhr zugrunde, hätte der Angeklagte lediglich fünf Minuten Ruhe „gewonnen“. Dies widerspricht der Annahme in der Beweiswürdigung, der Angeklagte habe nach der Verabreichung des [X.] noch zwei Stunden Nachtdienst gehabt. Darüber hinaus hätte sich das [X.] auch unter dem Aspekt dieses engen Zeitfensters im Rahmen seiner Beweiswürdigung mit der Frage befassen müssen, welche Motive den als pflichtbewussten Krankenpfleger geschilderten Angeklagten zu der Tat bewogen haben.

[X.]                                    Roggenbuck

                                     Appl                                    Schmitt

Meta

2 StR 78/10

10.06.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Fulda, 20. Oktober 2009, Az: 14 Js 12433/08 - 1 KLs, Urteil

§ 251 Abs 4 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.06.2010, Az. 2 StR 78/10 (REWIS RS 2010, 5983)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5983

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