Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2020, Az. 5 StR 250/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11400

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:210720B5STR250.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 250/20

vom
21. Juli 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 2020 gemäß §
349 Abs. 2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Oktober 2019 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen, Beihilfe zur Urkundenfälschung in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tatein-heit mit mittelbarer Falschbeurkundung, und wegen [X.] falscher amtlicher Ausweise zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von 1.100 Euro angeordnet. Die mit [X.] und der Sachrüge ausgeführte Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet (vgl. Antragsschrift des [X.]). Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
1. [X.] in Zusammenhang mit der [X.] Verlesung der polizeilichen Vernehmungsniederschriften der Zeugen 1
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[X.]

,
M.

und X.

sowie der E-Mails des Geschädigten [X.]

bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
a) Zwar rügt die Revision zu Recht, dass die Verfahrensweise der [X.] nicht dem Gesetz entsprach, weil die Vernehmungsniederschriften und E-Mails im allseitigen Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten verlesen [X.] (vgl. § 251 Abs. 1 Nr. 1 [X.]), aber ohne den erforderlichen [X.] nach § 251 Abs. 4 Satz 1 [X.].
b) Der Senat schließt allerdings aufgrund der Besonderheiten des vorlie-genden Falls aus, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht:
In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen das Beschlusserfordernis in § 251 Abs. 4 [X.] ausgeschlossen werden kann, wenn allen Beteiligten der Grund der Verlesung klar und von der persönlichen Vernehmung der Zeugen keine weitere Aufklärung zu erwarten war (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juni 2015

3 [X.], [X.], 117; LR-[X.]/Cirener/[X.], 27. Aufl., § 251 Rn.
97; [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 251 Rn. 45; MüKo-[X.]/[X.], § 251 Rn. 92, jeweils mwN).
Beides war vorliegend der Fall. Allen Verfahrensbeteiligten war aufgrund des [X.] klar, dass die Zeugenaussagen nur vernehmungserset-zend verlesen wurden, weil alle damit einverstanden waren und mithin die
Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorlagen. Auf die Vernehmung der Geschädigten [X.]

, M.

und X.

war zudem allseits verzichtet [X.]. Von der persönlichen Vernehmung der Zeugen war keine weitere Aufklä-rung zu erwarten. Die überwiegend im Ausland lebenden Geschädigten konn-3
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ten im Wesentlichen nur darüber berichten, dass sie bei einem Autokauf über das [X.] mit unter bestimmten Namen auftretenden Verkäufern verhandelt, Geld im Voraus auf bestimmte Konten überwiesen und anschließend keinen Gegenwert erhalten hatten. Die Zeugin [X.]

konnte insoweit ohnehin nur von den Angaben des Geschädigten [X.]

ihr gegenüber berichten. Dass die persönliche Vernehmung der Zeugen ein Mehr an relevanter Erkenntnis er-bracht hätte, ist ungeachtet entsprechenden

spekulativen

[X.] nicht ersichtlich. Dies
gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auf einem dem Angeklagten rechtsfehlerfrei zugeordneten Laptop für alle Betrugsfälle um-fangreiche Verkaufsunterlagen festgestellt werden konnten. Durch den [X.] Gerichtsbeschluss, wonach von einer Vernehmung der Geschädigten [X.]

, M.

und X.

abgesehen werden könne, nachdem alle Verfahrensbeteiligten auf sie verzichtet hätten und auch die [X.] eine Vernehmung zur weiteren Sachaufklärung nicht für erforderlich halte, hat das gesamte Gericht zudem konkludent die Verantwortung für die Durchbrechung des Unmittelbarkeits-grundsatzes diese Zeugen betreffend übernommen (vgl. zu diesem Aspekt [X.], Beschluss vom 10. Juni 2010

2 [X.], [X.], 649). Dies er-fasste konkludent auch die Zeugin [X.]

, die lediglich mittelbar zu den Anga-ben des Geschädigten
[X.]

hätte bekunden können.
c) Die insoweit auch erhobene Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 [X.] erweist sich bereits deswegen als unzulässig, weil nicht vorgetragen wird,
was die [X.] zur Erhebung des vermissten Beweises hätte drängen müssen. Den Behauptungen der Revision, die Zeugen hätten den Angeklagten als Täter ausgeschlossen, fehlt es an Anknüpfungstatsachen.
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2. Die Rüge einer Verletzung von § 261 [X.] betreffend den Inhalt eines Sachverständigengutachtens zu [X.] bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Zwar stellt die [X.] in den Urteilsgründen ausdrücklich darauf ab, dass stellt jedoch lediglich eine ordnungsgemäße Einführung der von der [X.] in den Urteilsgründen wiedergegebenen Tabelleninhalte aufgrund der [X.] Zahlen in Frage, nicht hingegen die Einführung der Ergebnisse des Gutachtens, die eine Zuordnung der Spuren an den [X.] als wahrscheinlich erscheinen lassen. Da sich die Sachverständige münd-lich zum Inhalt ihres Gutachtens erklärt hat, können die letztgenannten Inhalte ohne weiteres

wie der Vorsitzende in seiner dienstlichen Erklärung vorgetragen hat

münd-lich von ihr erläutert und auf diese Weise zum Gegenstand der Hauptverhand-lung gemacht worden sein. Ohne eine dem Revisionsgericht verwehrte Rekon-struktion der Beweisaufnahme lässt sich insoweit nicht feststellen, ob tatsäch-lich ein Verstoß gegen § 261 [X.] vorliegt, auf dem das Urteil beruht.
3. Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt letztlich auch die Inbegriffsrüge (§ 261 [X.]), mit der beanstandet wird, im Urteil verwertete Kontoauszüge der Post-bank und der [X.] seien nicht durch Verlesung in die Hauptverhand-lung eingeführt worden, obwohl sich die [X.] in den Urteilsgründen auf

Auch insoweit beruht das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 [X.]). Den Vorwurf der Beihilfe zur Urkundenfälschung im
Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrages hat die [X.] auf eine Vielzahl wei-terer aussagekräftiger Beweismittel gestützt, so dass die Frage, von welchem Konto die Miete für die angemieteten Büroräume bezahlt wurde, letztlich ohne 8
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durchgreifende Relevanz war. Die Abhebung von 23.000 Euro wenige Tage nach
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Einzahlung der Stammeinlage von 25.000 Euro auf dem Konto der Commerz-bank haben hingegen auch der Angeklagte und der Zeuge K.

glaubhaft berich-tet, so dass es nicht mehr darauf ankam, dass dies auch durch die Kontoaus-züge belegt wird.
Cirener

Berger

Gericke

Mosbacher

Resch

Vorinstanz:
[X.], [X.], 10.10.2019 -
321 Js 9884/17 6 KLs (5/19)

Meta

5 StR 250/20

21.07.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2020, Az. 5 StR 250/20 (REWIS RS 2020, 11400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11400

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3 StR 113/15

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